Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Holf» Treier, Dr, Ziilch und Groß Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (SS 5661 515 Abs.3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. April 1986 in dem Rechtsstreit UK( ^ 10* (*f 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Holf» Treier, Dr, Ziilch und Groß » * am 9. April 1986 beschlossen: Die Beklagte wird» nachdem sie die Revision gegen das am 18. Juli 1985 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart zurückgenoramen hat» dieses Rechts-‘ mittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (SS 5661 515 Abs. 3 ZPO). Braxmaier GroB ( Begl als der Geschäftsstelle