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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Holf» Treier, Dr, Ziilch und Groß Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (SS 5661 515 Abs.3 ZPO).

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. April 1986 in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Holf» Treier, Dr, Ziilch und Groß
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am 9. April 1986
beschlossen:
Die Beklagte wird» nachdem sie die Revision gegen das am 18. Juli 1985 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart zurückgenoramen hat» dieses Rechts-‘ mittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (SS 5661 515 Abs. 3 ZPO).
Braxmaier	GroB
(
Begl
 als
der Geschäftsstelle