Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch ' den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Zülch und Groß am 9. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (SS 566, 515 Abs.3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF I BESCHLUSS VIII ZR 226/85 vom 9. April 1986 in dem Rechtsstreit 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch ' den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Zülch und Groß am 9. April 1986 beschlossen: Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 18. Juli 1985 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart zurückgenommen hat, dieses Rechts-* mittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (SS 566, 515 Abs. 3 ZPO). Braxmaier Groß Beglaubigt: } -als Urktindäbeamtest der Geschäftsstelle