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BGH · VIII ZR 226/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 226/85

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch ' den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Zülch und Groß am 9. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (SS 566, 515 Abs.3 ZPO).

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I
BESCHLUSS
VIII ZR 226/85
vom 9. April 1986 in dem Rechtsstreit
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch ' den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Zülch und Groß
 am 9. April 1986
beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 18. Juli 1985 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart zurückgenommen hat, dieses Rechts-* mittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (SS 566, 515 Abs. 3 ZPO).
Braxmaier
 Groß
Beglaubigt:
} -als Urktindäbeamtest
 der Geschäftsstelle