Der Kläger ist Fahrlehrer» Der Beklagte betrieb zusammen mit Erhard unter der nicht eingetragenen Firma und RflH^ einen Kraftfahrzeughandel <> Im Jahre 19&3 erfuhr der Kläger3 daß eine Versicherungsgesellschaft lo fabrikneue3 beim Seetransport beschädigte Mercedes-PKW zu ermäßigtem Preis verkaufen wollte» Er machte den Beklagten auf diese Gelegenheit aufmerksam» Dieser versprach ihm-, falls der Vertrag zustandekomme, eine Provision» Der Kläger schaltete bei dem Geschäft seine Ehefrau als Zwischenhändlern ein» Diese kaufte die lo PKW von der Versicherungsgesellschaft für 65 000 DM» Der Kläger habe dem Beklagten bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages erklärt, seine Frau müsse als Verkäuferin eingeschaltet werden, weil der Direktor der Versicherungs-AG», bei der die Wagen gekauft würden, ein Bekannter von ihm sei und er deshalb den Namen der Versicherungs-AGo nicht angeben dürfe; dadurch würden sich jedoch für den Beklagten die Kosten nur um 1 % Umsatzsteuer und Nebenkosten erhöheno Der Kläger habe ferner dem Beklagten zunächst in Aussicht gestellt, er hoffe, auf den normalen Preis einen Rabatt von ho - h-5 % zu erreichen, habe ober vor Abschluß des Kaufvertrages angegeben, ein Rabatt in dieser Höhe sei nicht zu erreichen gewesen» In Wirklichkeit habe aber die Ehefrau des Klägers die Fahrzeuge, deren normaler Preis lho 375 DM betragen habe, für 65 ooo DM gekauft, also einen Rabatt von mehr als 5o % erhalten» Der Kläger habe seine Ehefrau überhaupt nur eingeschaltet, um neben der Vermittlungsgebühr als Makler einen erheblichen zusätzlichen Gewinn zu erzielen» Dadurch habe er in grober Weise gegen seine Treuepflicht als Makler verstoßen und gemäß § 65h BGB seinen Anspruch auf Provision und Ersatz seiner Aufwendungen verwirkt» Darüber-hinaus habe er sich aus positiver Vertragsverletzung dem Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht» Der dem Beklagten bzw» der Firma entstandene Schaden gehe auf jeden Fall über den Betrag von 2o 239?55 DM hinaus» Deshalb sei auch die negative Feststellungsklage in vollem Umfange abgzuweisen» gerichts war Inhalt des Maklervertrages nicht, daß der Kläger für den Beklagten einen Rabatt von ho - h-5 % aushandeln, sondern daß er ihm die Fahrzeuge möglichst billig verschaffen sollteo Dieser Verpflichtung hat der Beklagte gröblich dadurch zuwidergehandelt, daß er durch die Einschaltung seiner Ehefrau die Fahrzeuge für den Beklagten über die von diesem gebilligten zusätzlichen 1 % Umsatzsteuer und Nebenkosten hinaus beträchtlich verteuert hato Die Rüge ist unbegründet» Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet, er habe den Maklervertrag mit dem Beklagten erst geschlossen, nachdem seine Ehefrau bereits ihr Angebot bei der Versicherungs-AG» abgegeben hatte» Er hat vielmehr bei seiner persönlichen Vernehmung angegeben, daß er die Verhandlungen mit der Versicherungs-AG» geführt und dabei (zunächst) nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er für seine Frau handeln wolle» Demgemäß konnte das Berufungsgericht feststellen, der Kläger habe seine Ehefrau überhaupt nur eingeschaltet, um einen zusätzlichen Gewinn zu machen» Das Bemühen der Revision, den Sachverhalt so zu werten, als habe zunächst die Ehefrau des Klägers ein selbständiges Geschäft mit der Versicherungs-AG» gemacht oder wenigstens eingeleitet, und der Kläger habe nur den Weiterverkauf von c) Die Revision rügt ferner ,das Berufungsgericht gehe von einer unrichtigen Berechnung des angeblichen Schadens des Klä gers aus« Der Beklagte habe selbst behauptet, er hätte den Kaufvertrag mit der Ehefrau des Klägers nicht geschlossen, wann er gewußt hätte, daß diese ihm 28 ooo DM zu viel berechnet hatteo Der Beklagte könne deshalb nur verlangen, so gestellt zu werden5 wie wenn er das Geschäft überhaupt nicht gemacht hätte; er müsse sich also den bei dem Geschäft erziel ten Gewinn anrechnen lasseno Auch diese Rüge ist nicht begründe to Den Schadensersatzanspruch des Beklagten gründet das Berufungsgericht nicht darauf 9 daß der Kläger dem Beklagten beim Vertragsschluß etwas verschwiegen habe (Verschulden bei Vertragsverhandlungen), sondern darauf, daß der Kläger entgegen seiner Treuepflicht als Makler durch die Einschaltung seiner Ehefrau dem Beklagten die Fahrzeuge verteuert ha to Der Schaden des Beklagten besteht also in dem Betrag, um den er die Fahrzeuge billiger gekauft hätte, wenn der Kläger seine Ehefrau nicht eingeschal tet hätteo Das Berufungsgericht stellt dazu - entgegen der Ansicht der Revision ohne Verkennung der Beweislast - fest, daß der Beklagte dann die Fahrzeuge zu demselben Preis von der Versicherungs-AGo hätte kaufen können wie die Ehefrau des Klägerso Nach der von der Revision nicht angegriffenen weiteren Feststellung des Berufungsgerichts betrug der auf die 9 Fahrzeuge entfallende, an die Versicherungs-AG» zu zahlende Kaufpreis 58 5oo DMo Dem Beklagten sind 87 35o DM, also 28 85o DM mehr in Rechnung gestellt wordene Das ist der vom Kläger verursachte Brutto-Schaden» Davon ist allerdings, worauf die Revision zutreffend hinweist, die vereinbarte Maklerprovision in Höhe von 7 723 DM abzuzieheno Denn der Beklagte hätte bei korrektem Verhalten des Klägers diese Pro- vision an ihn zahlen miisseno Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler feststellen, daß der Schadensersatzanspruch des Beklagten insgesamt (28 85o - 7 723 DM) den vom Kläger zu dem Gegenstand seiner Feststellungsklage gemachten Betrag von 2o 239955 DM Uberstieg0 Es hat demnach zu Recht auch die negative Feststellungsklage in voller Höhe abgewiesen o
BUNDESGERICHTSHOF 2100 010 IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 226/6? URTEIL Verkündet am am 23° Mai 1966 Mlickenhausen., Justizange stellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit , früher in Gc Kr So Göl des Fahrlehrers Paul W______ B^BB^straßo V? jetzt in Hel straße Klägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Autohändler Erhard ;traße in St( Hol Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dro und Dr - 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr0 Dorschei, Dr« Mezger3 Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 260 März 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie sen» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Fahrlehrer» Der Beklagte betrieb zusammen mit Erhard unter der nicht eingetragenen Firma und RflH^ einen Kraftfahrzeughandel <> Im Jahre 19&3 erfuhr der Kläger3 daß eine Versicherungsgesellschaft lo fabrikneue3 beim Seetransport beschädigte Mercedes-PKW zu ermäßigtem Preis verkaufen wollte» Er machte den Beklagten auf diese Gelegenheit aufmerksam» Dieser versprach ihm-, falls der Vertrag zustandekomme, eine Provision» Der Kläger schaltete bei dem Geschäft seine Ehefrau als Zwischenhändlern ein» Diese kaufte die lo PKW von der Versicherungsgesellschaft für 65 000 DM» Von den Fahrzeugen behielt der Kläger eines für sich» Die restlichen 9 verkaufte seine Ehefrau durch schriftlichen Vertrag vom lo» Juli 19^3 an die Firma und RfliHB für 87 35o DM» Zur Abgeltung des Provisionsanspruchs und der Auf- Wendungen des Klägers gab der Beklagte dem Kläger nach Abschluß des Kaufvertrages ein Akzept über 7 723 KM«, Diesen Wechsel hat der Kläger im Wechselprozeß eingeklagt und über den Wechsel-betrag nebst Zinsen und Kosten ein Vorbehaltsurteil gegen den Beklagten erwirkt» Im Nachverfahren macht der Beklagte geltend; Zunächst sei nur die Rede davon gewesen, daß der Kläger den Kaufvertrag mit der Versicherungs-AG» vermitteln sollte» Erst unmittelbar vor dem Abschluß des Vertrages habe der Kläger überraschenderweise erklärt, bei dem Verkauf müsse aus persönlichen Gründen seine Ehefrau als Großhändlerin eingeschaltet vrerden; dadurch würden aber die Wagen nicht teurer, mit Ausnahme von 1 % Umsatzsteuer5 die seine Frau entrichten müsse» In Wirklichkeit habe der Kläger durch diesen Trick unter Verletzung seiner Treuepflicht als Makler einen eigenen Gewinn von 28 000 DM gemacht» Er habe deshalb seinen Provisionsanspruch verwirkt und sich schadensersatzpflichtig gemacht» Der Kläger hat negative Feststellungsklage erhoben, und, indem er von dem angeblichen Schadensersatzanspruch des Beklagten von 28 000 DM die eingeklagte Forderung in einer Gesamthöhe von 7 76o9^5 DM abzieht3 beantragt, festzustellen, daß er dem Beklagten nicht 2o 239555 DM schulde» Das Landgericht hat unter Aufhebung des Wechselvorbehaltsurteils die Wechselklage und die Feststellungsklage abgewiesen» Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg» Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wechseltorderung und die Feststellungsklage ’weiter» Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: 1» Das Berufungsgericht stellt fest: - If - Der Kläger habe dem Beklagten bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages erklärt, seine Frau müsse als Verkäuferin eingeschaltet werden, weil der Direktor der Versicherungs-AG», bei der die Wagen gekauft würden, ein Bekannter von ihm sei und er deshalb den Namen der Versicherungs-AGo nicht angeben dürfe; dadurch würden sich jedoch für den Beklagten die Kosten nur um 1 % Umsatzsteuer und Nebenkosten erhöheno Der Kläger habe ferner dem Beklagten zunächst in Aussicht gestellt, er hoffe, auf den normalen Preis einen Rabatt von ho - h-5 % zu erreichen, habe ober vor Abschluß des Kaufvertrages angegeben, ein Rabatt in dieser Höhe sei nicht zu erreichen gewesen» In Wirklichkeit habe aber die Ehefrau des Klägers die Fahrzeuge, deren normaler Preis lho 375 DM betragen habe, für 65 ooo DM gekauft, also einen Rabatt von mehr als 5o % erhalten» Der Kläger habe seine Ehefrau überhaupt nur eingeschaltet, um neben der Vermittlungsgebühr als Makler einen erheblichen zusätzlichen Gewinn zu erzielen» Dadurch habe er in grober Weise gegen seine Treuepflicht als Makler verstoßen und gemäß § 65h BGB seinen Anspruch auf Provision und Ersatz seiner Aufwendungen verwirkt» Darüber-hinaus habe er sich aus positiver Vertragsverletzung dem Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht» Der dem Beklagten bzw» der Firma entstandene Schaden gehe auf jeden Fall über den Betrag von 2o 239?55 DM hinaus» Deshalb sei auch die negative Feststellungsklage in vollem Umfange abgzuweisen» 2» a) Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Frage, ob der Kläger seine Maklerpflichten in grober Weise verletzt habe, berücksichtigen müssen, daß der Kläger dem Beklagten nur versprochen habe, ihm die Fahrzeuge zu einem Rabatt von ho - h-5 % zu vermitteln; das Berufungsgericht gehe demnach zu Unrecht von dem von der Ehefrau des Klägers erzielten Rabatt von über 5o % aus» Die Rüge ist unbegründet» Nach den Feststellungen des Berufungs- gerichts war Inhalt des Maklervertrages nicht, daß der Kläger für den Beklagten einen Rabatt von ho - h-5 % aushandeln, sondern daß er ihm die Fahrzeuge möglichst billig verschaffen sollteo Dieser Verpflichtung hat der Beklagte gröblich dadurch zuwidergehandelt, daß er durch die Einschaltung seiner Ehefrau die Fahrzeuge für den Beklagten über die von diesem gebilligten zusätzlichen 1 % Umsatzsteuer und Nebenkosten hinaus beträchtlich verteuert hato b) Zu Unrecht vermißt ferner die Revision eine Feststellung darüber, wann der Kläger seine Ehefrau eingeschaltet habe0 Sie meint, wenn dies bereits geschehen sei, bevor der Beklagte dem Kläger den Maklerauftrag erteilt hatte,und wenn die Ehefrau des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits ihr Angebot bei der Versicherungs-AG» abgegeben hatte, so sei nicht anzunehmen, daß der Beklagte noch mit dem gleichen Angebot zu dem Zuge gekommen wäre » Ferner sei unbeachtet geblieben, daß der Kläger bei der Preisbemessung völlig von seiner Ehefrau abhängig gewesen sei» Die Rüge ist unbegründet» Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet, er habe den Maklervertrag mit dem Beklagten erst geschlossen, nachdem seine Ehefrau bereits ihr Angebot bei der Versicherungs-AG» abgegeben hatte» Er hat vielmehr bei seiner persönlichen Vernehmung angegeben, daß er die Verhandlungen mit der Versicherungs-AG» geführt und dabei (zunächst) nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er für seine Frau handeln wolle» Demgemäß konnte das Berufungsgericht feststellen, der Kläger habe seine Ehefrau überhaupt nur eingeschaltet, um einen zusätzlichen Gewinn zu machen» Das Bemühen der Revision, den Sachverhalt so zu werten, als habe zunächst die Ehefrau des Klägers ein selbständiges Geschäft mit der Versicherungs-AG» gemacht oder wenigstens eingeleitet, und der Kläger habe nur den Weiterverkauf von seiner Ehefrau an die Firma des Beklagten vermittelt, scheitert an dieser Feststellung des Berufungsgerichts<> c) Die Revision rügt ferner ,das Berufungsgericht gehe von einer unrichtigen Berechnung des angeblichen Schadens des Klä gers aus« Der Beklagte habe selbst behauptet, er hätte den Kaufvertrag mit der Ehefrau des Klägers nicht geschlossen, wann er gewußt hätte, daß diese ihm 28 ooo DM zu viel berechnet hatteo Der Beklagte könne deshalb nur verlangen, so gestellt zu werden5 wie wenn er das Geschäft überhaupt nicht gemacht hätte; er müsse sich also den bei dem Geschäft erziel ten Gewinn anrechnen lasseno Auch diese Rüge ist nicht begründe to Den Schadensersatzanspruch des Beklagten gründet das Berufungsgericht nicht darauf 9 daß der Kläger dem Beklagten beim Vertragsschluß etwas verschwiegen habe (Verschulden bei Vertragsverhandlungen), sondern darauf, daß der Kläger entgegen seiner Treuepflicht als Makler durch die Einschaltung seiner Ehefrau dem Beklagten die Fahrzeuge verteuert ha to Der Schaden des Beklagten besteht also in dem Betrag, um den er die Fahrzeuge billiger gekauft hätte, wenn der Kläger seine Ehefrau nicht eingeschal tet hätteo Das Berufungsgericht stellt dazu - entgegen der Ansicht der Revision ohne Verkennung der Beweislast - fest, daß der Beklagte dann die Fahrzeuge zu demselben Preis von der Versicherungs-AGo hätte kaufen können wie die Ehefrau des Klägerso Nach der von der Revision nicht angegriffenen weiteren Feststellung des Berufungsgerichts betrug der auf die 9 Fahrzeuge entfallende, an die Versicherungs-AG» zu zahlende Kaufpreis 58 5oo DMo Dem Beklagten sind 87 35o DM, also 28 85o DM mehr in Rechnung gestellt wordene Das ist der vom Kläger verursachte Brutto-Schaden» Davon ist allerdings, worauf die Revision zutreffend hinweist, die vereinbarte Maklerprovision in Höhe von 7 723 DM abzuzieheno Denn der Beklagte hätte bei korrektem Verhalten des Klägers diese Pro- vision an ihn zahlen miisseno Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler feststellen, daß der Schadensersatzanspruch des Beklagten insgesamt (28 85o - 7 723 DM) den vom Kläger zu dem Gegenstand seiner Feststellungsklage gemachten Betrag von 2o 239955 DM Uberstieg0 Es hat demnach zu Recht auch die negative Feststellungsklage in voller Höhe abgewiesen o Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo Dr0 Haidinger Dr0 Dorschei Dr0 Mezger Mormann Braxmaier