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BGH · VIII ZB 226/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 226/64

Ist in einem Wasserlieferungsvertrag, den ein in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft betriebenes Wasserversorgungsunternehmen mit einem Abnehmer abgeschlossen hat, eine Kündigungsmöglichkeit für den Abnehmer ausdrücklich vorgesehen, so kann dieser den Vertrag durch Kündigung mit der Wirkung beenden, daß er nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, von seinen Mietern gegen seinen Willen entnommenes Wasser nicht z\x bezahlen braucht„ Der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* Februar 1967 unter kit-wir-ung der Bundes rieht er Dr» Gelhaar, Artl, i)r. Da die Mieter des Beklagten nach dessen Behauptung ihrer I«ietzahlungspflicht und der Pflicht zur Erstattung des Wassergeldes nur unzureichend naenkamen, versuchte der Beklagte die Klägerin dazu zu bewegen, mit den einzelnen Haushaltungen in den Baracken Einzellieferungsverträge abzuschließen, worauf sich die Klägerin jedoch nicht einließ. Bie Klägerin vertrat den Standpunkt, daß die Kündigung des Beklagten unwirksam sei, weil sie sich aus Öffentlich-rechtlichen Gründen der WasSerbelieferung nicht entziehen, der Beklagte sie aber auch nicht auf einen unmittelbaren Abschluß von Lieferverträgen mit den Barackenbewohnern verweisen könne« Selbst bei Wirksamkeit der Kündigung hafte der Beklagte nach den WAB gesamtschuldnerisch neben den Barackenbewohnern« Es läßt die Frage offen, wie § 15 WAB auszulegen, doho, ob das Hecht des Vertragspartners der Klägerin, einen Wasserlieferungsvertrag zu kundigen, auf die Fälle beschränkt ist, in denen der Wässerbezug ganz entfällt oder der Grundstückseigentümer wechselt. Es hält für entscheidend, daß die Mieter des Beklagten in der streitigen Zeit Wasser entnahmen und daß der Beklagte das nicht verhinderte. Dabei sei von Bedeutung, daß der Beklagte, wie er selbst einräume, den Mietern gegenüber verpflichtet sei, die *»asserabnahme*< zu ermöglichen, und daß die Klägerin die Wasserlieferung nicht ohne weiteres einstellen könne. Sie meint, es fehle an einem Verschulden des Beklagten, der die Wasserentnahme durch die Barackenbewohner nicht habe verhindern können und damit auch an einer Begründung für seine Haftung auf Zahlung des Wassergeldes. Hinzu komme, daß ,.er nicht einmal den Bietern gegenüber verpflichtet gewesen sei, ihnen die Wasserentnahmen zu ermöglichen, solange sie mit der Zahlung der Miete und der Erstattung des Wasser-geldes in Verzug gewesen seien. Die Revision hält es auch nicht für dargetan, daß die Klägerin aus öffentlich-rechtlichen Gründen gehindert gewesen sei, den Mietern die Wasserentnahme zu sperren«, Die der Polizei offenstehende Möglichkeit, aus dem Gesichtspunkt der Wahrung von Sicherheit und Ordnung einen durch das Absperren der Wasserleitung entstehenden Hotstand im Wege polizeilichen Zwangs zu beheben, ändert aber nichts daran, daß es dem Vertragspartner der Klägerin auf Grand deren allgemeinen Wasserabnahmebedingungen (hier § 13 VVAB) gestattet ist, sich vom Vertrage zu lösen. Hatte die Klägerin daher Bedenken, die Wasserlieferung nach Beendigung des Vertrages am 31* Dezember 1961 einzustellen, so konnte sie schon vorher die Polizei auf den drohenden Notstand aufmerksam machen und ihr die im Wege einer Polizeiverfügung zu treffende polizeiliche Regelung überlassen (vglo hierzu PrOVGE 87, 459)* Wens die Polizei bei einem etwaigen Vorgehen gemäß § 14 des Nordrhein-Westfälisehen Qrdnungsbehördengesetzes als den Störer der öffentlichen Ordnung angesehen hätte und welche Regelung zu treffen gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung«, 3, Ebenso kann dahinstehen, ob der Abschluß von Einzelverträgen mit den Mietern des Beklagten für die Klägerin zu technischen oder organisatorischen Erschwerungen führen würde. Wenn die Klägerin nach der Kündigung durch den Beklagten von der in § 16 WAB vorgesehenen Möglichkeit, Verträge mit den Einzelhaushaltungen abzuscbli'eßen^ keinen Bas ist hier nicht geschehen» Der Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigt ebensowenig eine andere Beurteilung wie der Umstand, daß die Klägerin als Monopolunternehmen dem Kontrahierungszwang unterliegen mag«. 4» Auch die von der Revision hervorgehobene Tatsache, daß die Mieter des Beklagten über den 31» Dezember 1961 hinaus Wässer entnommen höben, ändert an der Beurteilung nichts. Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 29« Januar 1957 (VIII ZR 71/56 = BGHZ 23, 175) ausgesprochen, daß derjenige, der die Leistungen eines Versorgungsunternehmens für Wasser, Gas oder elektrischen Strom tatsächlich in Anspruch nimmt, schon dadurch in ein VertragsVerhältnis zu dem Unternehmen kommt« Läge hier der Fall so, daß der Beklagte trotz der Kündigung selbst Wasser weiter bezogen hätte, so müßte die Kündigung allerdings als widerspruchsvoll unbeachtet bleiben und der Vertrag als fortgesetzt angesehen werden» Hier hat aber nicht der Beklagte, sondern die Mieter haben das Wasser weiter entnommene Dieses Handeln kann dem Be- Der Beklagte hatte, wie auch das Berufungsgericht annimmt, keine Möglichkeit, die Wasserabnahme durch die Barackenbewohner fUr die Zeit mit dem lo Januar 1962 zu verhindern*. Die Klägerin konnte und durfte die Lage nicht anders beurteilen, als daß die Wasserentnahme vom 1„ Januar 1962 an nicht mehr auf Rechnung des Beklagten geschah.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
WABHechtGrundstückseigentümerVertragKündigungWasserKlägerinMieter

Volltext der Entscheidung

Bachschlagewerks ja BGHZs___________  nein
BGB Vorbeöu zu § 145 (Vertragsverhältnis)
Ist in einem Wasserlieferungsvertrag, den ein in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft betriebenes Wasserversorgungsunternehmen mit einem Abnehmer abgeschlossen hat, eine Kündigungsmöglichkeit für den Abnehmer ausdrücklich vorgesehen, so kann dieser den Vertrag durch Kündigung mit der Wirkung beenden, daß er nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, von seinen Mietern gegen seinen Willen entnommenes Wasser nicht z\x bezahlen braucht„
BGH,OrtoV* 8. Februar 196? - VIII ZB 226/64 - 0DG Düsseldorf
DG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
ti'i
IM NAMEN DES VOLKES
viii za 226/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
80 Februar 1967 Klett, Justiz-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Hans-Joachim
 bo	Ir!
Beklagten und Revieionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die	_
beschränkter Haftung in
 vertreten durch ihren
 Bernhard Wl
 in M
Ge sellschaft mit Am SflIHi B4BH
s^häftsführer Direktor , Am SMp bi
 Klägerin und Revisionsbeklagte9
- Prozeßbevollmächtigters
 Hechtsanwalt Dr0
Der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* Februar 1967 unter kit-wir-ung der Bundes rieht er Dr» Gelhaar, Artl, i)r. Messner, Br* Y/eber und Mormann
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18o Juni 1964 aufgehoben und das Urteil der lo Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 9« Juli 1963 dahin abgeändert;
Die Klage wird abgewiesen, Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits,
; Von Hechts wegen
 Tatbestand;
Der Beklagte übernahm im Juli 1959 die Nutzniessung und Verwaltung von 27 Baracken in	in	denen
55 Familien wohnen, Br schloß im August 1959 mit der Klägerin, einem Wasserversorgungsunternehmen, 7 Verträge über die Lieferung von Wasser für die Baracken, Den Verträgen liegen die Wasserabnahmebedingungen (WAB) der Klägerin zugrunde, deren hier interessierende Bestimmungen folgenden Y*ortlaut haben;
1
,,, Der Wasserlieferungsvertrag wird nur mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen.
 
§ 7 Aba. 2
Nach Ablauf einer Woche seit Zugang der schriftlichen Mahnung hat das Wasserwerk das Hecht, die Zuleitung vom Hauptrohr zu trennen und die Wasserlieferung ein-zusteilen «•♦«oo
§ 13
Das Abkommen bezüglich der Wasserlieferung wird auf unbestimmte Zeit unter dem Vorbehalt einer, jedem feile zuatehenden dreimonatlichen Kündigung, welche nur am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober erfolgen kann, abgeschlossene
 Wenn der Eigentümer sein Gebäude oder Grundstück-während der Dauer des Übereinkommens, ohne Innehaltung der vorerwähnten Kündigung veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, bis der neue Erwerbei’ in rechtsverbindlicher Weise in die Verpflichtungen der Wasse?v.werksgesellschaft gegenüber eingetreten ist.
§16
Die Wasserwerksgesellschaft ist berechtigt, mit dem Grundstückseigentümer, dem Mieter oder sonstigen Nutznießer des Grundstücks oder Gebäudes den Wasserlieferungsvertrag abzuschließen«, in diesem Falle übernimmt dieser alle Verpflichtungen gegen die Wasser-Werksgesellschaft, die nach den vorstehenden Wässerlieferungsbedingungen, dem Grundstückseigentümer obliegen. Außerdem haftet der Grundstückseigentümer für die Einhaltung dieser Verpflichtung gesamtschuldnerisch, was er durch seine Unterschrift anzuerkennen hat.11
Da die Mieter des Beklagten nach dessen Behauptung ihrer I«ietzahlungspflicht und der Pflicht zur Erstattung des Wassergeldes nur unzureichend naenkamen, versuchte der Beklagte die Klägerin dazu zu bewegen, mit den einzelnen Haushaltungen in den Baracken Einzellieferungsverträge abzuschließen, worauf sich die Klägerin jedoch nicht einließ. Daraufhin kündigte er am 22. August 1961 die Verträge mit der Klägerin Mab sofort”.
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Die Klägerin stellte die Wasserlieferungen für die Baracken nicht ein« Da der Beklagte die Begleichung der Wasserrechnungen verweigerte, erwirkte die Klägerin am 9« Januar 1962 ein Urteil des Landgerichts Uber 2 776,28 I)M für Wasserlieferungen aus der Zeit vom März bi3 September 1961 und am 16« Oktober 1962 ein Versäumriisurteil über 2 426 BM für Wasserlieferungen von Januar bis Mai 1962.
Im vorliegenden Rechtsstreit klagte die Klägerin zunächst einen Betrag von 3 654*60 BM (Waseergeld für Juni 1962 bis Januar 1963) nebst Zinsen ein« Ber Beklagte wandte sich gegen die Klageforderung mit der Begründung* die Klägerin habe die Wasserlieferungen gegen seinen Willen fortgesetzt«
Bie Klägerin vertrat den Standpunkt, daß die Kündigung des Beklagten unwirksam sei, weil sie sich aus Öffentlich-rechtlichen Gründen der WasSerbelieferung nicht entziehen, der Beklagte sie aber auch nicht auf einen unmittelbaren Abschluß von Lieferverträgen mit den Barackenbewohnern verweisen könne« Selbst bei Wirksamkeit der Kündigung hafte der Beklagte nach den WAB gesamtschuldnerisch neben den Barackenbewohnern«
Bas Landgericht gab der Klage statt« Ber Beklagte legte Berufung und die Klägerin Anschlußberugung ein* letztere unter Brweiterung der Klage auf Verurteilung zur Zahlung von 6 617,73 BM nebst Zinsen* Bas Oberlandes-gcricht gab der Anschlußberufung statt und v/ies die Berufung des Beklagten zurück. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter«
 
Entscheidungsgründe ;
Io Das Berufungsgericht hält die Kündigung des Beklagten für unwirksam. Es läßt die Frage offen, wie § 15 WAB auszulegen, doho, ob das Hecht des Vertragspartners der Klägerin, einen Wasserlieferungsvertrag zu kundigen, auf die Fälle beschränkt ist, in denen der Wässerbezug ganz entfällt oder der Grundstückseigentümer wechselt.
Es hält für entscheidend, daß die Mieter des Beklagten in der streitigen Zeit Wasser entnahmen und daß der Beklagte das nicht verhinderte. Dabei sei von Bedeutung, daß der Beklagte, wie er selbst einräume, den Mietern gegenüber verpflichtet sei, die *»asserabnahme*< zu ermöglichen, und daß die Klägerin die Wasserlieferung nicht ohne weiteres einstellen könne. Auf einen direkten Vertragsabschluß mit den älietern könne der Beklagte die Klägerin schon deshalb nicht verweisen, weil für die 27 Baracken mit 55 Haushaltungen nur 11 Zählerstellen angelegt seien. Weitere Zähler anzubringen, sei aber nicht Sache der Klägerin.
Demgegenüber vertritt die Hevision den Standpunkt, daß die Kündigung wirksam sei. Sie meint, es fehle an einem Verschulden des Beklagten, der die Wasserentnahme durch die Barackenbewohner nicht habe verhindern können und damit auch an einer Begründung für seine Haftung auf Zahlung des Wassergeldes. Hinzu komme, daß ,.er nicht einmal den Bietern gegenüber verpflichtet gewesen sei, ihnen die Wasserentnahmen zu ermöglichen, solange sie mit der Zahlung der Miete und der Erstattung des Wasser-geldes in Verzug gewesen seien. Auf keinen Fall sei es
 tut
 
Dache des Beklagten» für die Anbringung weiterer Zähler zu sorgen. Die Revision hält es auch nicht für dargetan, daß die Klägerin aus öffentlich-rechtlichen Gründen gehindert gewesen sei, den Mietern die Wasserentnahme zu
 sperren«,
IXo Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Bachprüfung nicht stand«,
I. Der Beklagte hatte gemäß § 13 WAB, zu deren Auslegung der erkennende Senat selbst befugt ist, das -«echt, zu den dort angegebenen Zeitpunkten unter Einhaltung der vorgesehenen Frist den Wasserbelieferungevertrag zu kündigen. Die am 22. August 1961 ausgesprochene Kündigung hatte daher den Erfolg, daß der Vertrag am 31* Dezember 1961 endete. Der Beklagte braucht deshalb für die hier in Frage stehenden Wasserentnahmen der «ahre 1962 und 1963 nicht mehr aufzukommen»
Die abweichende Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht läßt außer acht, daß der Wasserlieferungsvertrag ausschließlich bürgerlich-rechtlicher Batur ist«
Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft, die mit dem Beklagten eine dem Privatrecht angehörende Vereinbarung abgeschlossen hato Auf diese sind die Vorschriften des bürgerlichen Hechts anzuwenden, die die Kündigung eines Vertragsverhältnisses nicht verbieten, wenn sie in dem Vertragswerk ausdrücklich vorgesehen ist. Wird aber ein Vertrag gekündigt, so hat der andere feil von dem Zeitpunkt an, zu dem die Kündigung wirksam wird, keinen Anspruch auf V ertragserfüllung•
Daß die Wasserversorgung zur sog» Daseinsvorsorge gehört, die Aufgabe der Öffentlichen Verwaltung ist, steht
 
diesem Ergebnis nicht entgegen« Denn die Gesellschafter der Klägerin, die nach der unbestrittenen Behauptung des Beklagten eine Reihe von Stadtgemeinden und außerdem der Landkreis	und	die
 ElektiizitätsweiSB-VG in	sein	sollen, haben sich zur
 Listing ihrer Aufgabe auf den Boden des Zivilrechts begeben, in dem sie die Klägerin, eine handelsgesellschaft, gründeten und ihr die Wasserversorgung übertrugen, die von ihr, der Klägerin, auf Grund privatrechtlicher Verträge mit den Abnehmern durchgeführt wird. Daß sich die Träger der öffentlichen Verwaltung der ihnen obliegenden Aufgaben der Daseinsvorsorge auch durch Abschluß privatrechtlicher Verträge entledigen können, ist anerkannten Hechts und entspricht einer vielfachr geübten Praxis. Bezüglich der Wasserversorgung fehlt es aber im Gegensatz zur Energiewirtschaft (vgl. das Energiewirtschaftsgesetz vom 13« Dezember 1935 - RGBl 1 1451 - i.d.p. vom 29o7.1941 - RGBl 1 467 an gesetzlichen Bestimmungen, die dazu führen könnten, rein privatrechtliche Bindungen aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten einzuschränken (vgl. hierzu Forsthoff, Rechtsfragen der leistenden Verwaltung, 1959, So 9, 35, 42, 45). Das mag den öffentlichen Belangen nicht voll entsprechen. Porsthoff (aaO So 45, 46) bezeichnet es denn auch als unerfreulichen Zustand» daß die Polizei aus Sicherheitsgründen eingreifen muß, wenn ein Wasserwerk °korrekterweiseü die Wasserleitung sperrt«
Die der Polizei offenstehende Möglichkeit, aus dem Gesichtspunkt der Wahrung von Sicherheit und Ordnung einen durch das Absperren der Wasserleitung entstehenden Hotstand im Wege polizeilichen Zwangs zu beheben, ändert aber nichts daran, daß es dem Vertragspartner der Klägerin auf Grand
 deren allgemeinen Wasserabnahmebedingungen (hier § 13 VVAB) gestattet ist, sich vom Vertrage zu lösen. Hatte die Klägerin daher Bedenken, die Wasserlieferung nach Beendigung des Vertrages am 31* Dezember 1961 einzustellen, so konnte sie schon vorher die Polizei auf den drohenden Notstand aufmerksam machen und ihr die im Wege einer Polizeiverfügung zu treffende polizeiliche Regelung überlassen (vglo hierzu PrOVGE 87, 459)* Wens die Polizei bei einem etwaigen Vorgehen gemäß § 14 des Nordrhein-Westfälisehen Qrdnungsbehördengesetzes als den Störer der öffentlichen Ordnung angesehen hätte und welche Regelung zu treffen gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung«,
2o Ob der Beklagte berechtigt war, sich seiner Verpflichtung zu entziehen, den Mietern Wasser zu liefern, ist für die hier zu entscheidende Frage nach der Berechtigung der Kündigung des Wasserlieferungsvertrages ebenfalls nicht von Bedeutung, Ob der Beklagte sich durch die Kündigung des VVasserliefbrungsVertrages gegenüber den Mietern oder wenigstens einem Teile von ihnen (denjenigen, die mit der Erstattung des Wassergeldes nicht in Verzug waren) einer Vertragsverletzung schuldig machte, ist eine Präge, die ausschließlich für das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und den Mietern von Bedeutung ist. Die Klägerin kann sich auf Einwendungen oder Rechte, die den Mietern zustehen, nicht berufen,
3, Ebenso kann dahinstehen, ob der Abschluß von Einzelverträgen mit den Mietern des Beklagten für die Klägerin zu technischen oder organisatorischen Erschwerungen führen würde. Wenn die Klägerin nach der Kündigung durch den Beklagten von der in § 16 WAB vorgesehenen Möglichkeit, Verträge mit den Einzelhaushaltungen abzuscbli'eßen^ keinen
 
des Beklagten
 Gebrauch machen wollte, blieb ihr nach der Kündigung/hur' i.
i
die Möglichkeit, die Wasserabgabe einzustellen, um sich vor Schaden zu bewahren* Ohne Bedeutung ist auch? daß die Klägerin nach § 16 Satz 3 WAB im Falle des Abschlusses von Wasserlieferungsverträgen mit den Mietern die *\*ithaftung des Grundstückseigentümers erreichen will. Da es eich auch bei Verträgen mit Mietern um solche des privaten Hechts handelt, kann der Grundstückseigentümer (oder der Nutznießer) nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist. Bas ist hier nicht geschehen» Der Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigt ebensowenig eine andere Beurteilung wie der Umstand, daß die Klägerin als Monopolunternehmen dem Kontrahierungszwang unterliegen mag«. Hin für die Klägerin etwa bestehender Abschlußzwang bedeutet nicht, daß sich derjenige, zu dessen Gunsten der Kontrahierungs-zwang bestent, nicht vom Vertrage lösen kann»
4» Auch die von der Revision hervorgehobene Tatsache, daß die Mieter des Beklagten über den 31» Dezember 1961 hinaus Wässer entnommen höben, ändert an der Beurteilung nichts. Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 29« Januar 1957 (VIII ZR 71/56 = BGHZ 23, 175) ausgesprochen, daß derjenige, der die Leistungen eines Versorgungsunternehmens für Wasser, Gas oder elektrischen Strom tatsächlich in Anspruch nimmt, schon dadurch in ein VertragsVerhältnis zu dem Unternehmen kommt« Läge hier der Fall so, daß der Beklagte trotz der Kündigung selbst Wasser weiter bezogen hätte, so müßte die Kündigung allerdings als widerspruchsvoll unbeachtet bleiben und der Vertrag als fortgesetzt angesehen werden» Hier hat aber nicht der Beklagte, sondern die Mieter haben das Wasser weiter entnommene Dieses Handeln kann dem Be-
klagten nicht zugerechnet wei'den. Der Beklagte hatte, wie auch das Berufungsgericht annimmt, keine Möglichkeit, die Wasserabnahme durch die Barackenbewohner fUr die Zeit mit dem lo Januar 1962 zu verhindern*. Wenn sie weiter Wasser entnahmen, taten sie das, wie der Klägerin bekannt war, gegen den Willen des Beklagten. Die Klägerin konnte und durfte die Lage nicht anders beurteilen, als daß die Wasserentnahme vom 1„ Januar 1962 an nicht mehr auf Rechnung des Beklagten geschah. Es blieb ihr daher nichts anderes übrig, als die Wasserzufuhr zu sperren, wenn sie dem Ergebnis entgehen wollte, daß ihr für die weitere Wasserentnahme nicht mehr der Beklagte he ftet®!? sondern jdaß ;ihr allenfalls Ansprüche gegen die Barackenbewohner zustanden, die das Wasser verbrauchten«
IIIo Rach alledem erweist sich die Klage als nicht begründet«
Auf die Revision des Beklagten ist sie daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen« Die Kostenentscheidung stutzt sich auf § 91 ZPO.
Dr. Gelhaar	Artl	Dr«	Messner
 Dr. Weber	Mormann