wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 5 Zinsen für die Zeit vom 17c August ’959 bis zu dem 25- Juni "960 auf einen Betrag von $31 DM zu zahlen» Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last, Von Rechts wegen Der Beklagte führte unter der Firma FflHHI^^ Pe Ismo den ein Pelzwarengeschäft in FSHPB/MPP mit einer Filiale in Tflp. der von mehreren Kic>aken aus "betrieben werden sollte» Am 4» Juni !959 erschien als Vertreter der Klägerin* der Kaufmann DPP in der Filiale und bot Ansichtskarten mit Hoiligen-Rock-Motiven an» Anwesend v;ar der Handelsvertreter Schppfc, der mit Einverständnis doo Beklagten die damals kranke Filialleiterin: seine Schwägerin, vertrat» Schupp bestellte 25 000 Postkarten zu dem Gesamtpreis von 6 600 DM und unterschrieb einen Auftragsschein» Dabei wurde ein Filialfirmenstempel des Beklagten verwendet. I» Das Berufungsgericht äußert Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, Schmitt habe keine Vollmacht gehabt, für den Beklagten Bestellungen aufzugeben« Es meint, es sprächen eine Reihe von Umständen für das Vorliegen einer An-Scheinsvollmacht♦ Es entscheidet diese Frage aber nicht abschließend, weil es darauf nicht ankomme. Die Revision, deren* Darlegungen auf den unzulässigen Versuch hinauskommen, ihre Würdigung der Beweisaufnahme und des UrKundenmaterials an die Stelle der Beurteilung durch das Berufungsgericht zu setzen, kann auch mit ihren Verfahrensrügen keinen Erfolg haben» 167) meint die Revision, angesichts des von SchflIP und Dfl^ unterschriebenen "Auf-tragsücheins” vom 4» Juni ;959 könne es nicht darauf ankom-men, was beide vorher besprochen hätten» Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich aus dem Auftragsschein vom 4. Juni 1959 ebensowenig wie aus dem Lieferschein und der Rechnung ergibt, daß die Karten fest und nicht nur kommissionsweise erworben worden sind» Diese Schriftstücke enthalten keinen klaren Hinweis auf einen Kauf» Bei dieser Sachlage ist es aus Reehtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht dem Auftragsschein auch in Verbindung mit der Rechnung und dem Lieferschein vom 17° Juli 1959 nicht mehr als die widerlegbare Vermutung entnimmt, Schmitt habe die Karten gekauft» Das Berufungsgericht I hat danach § 286 ZPO nicht verletzt, wenn es die für dieses I Gespräch benannte Ehefrau 0BHHI9 ^Schriftsatz der Klägerin I vom •15. September '929 beeidigt worden ist, etwas su Gunsten der Klägerin hersuleiterio Danach hat Sch^|B be-kündet3 Dade habe gesagt: "Die Beklagte gehe daher mit der Bestellung kein Risiko ein, da sie^ wenn der Verkauf bei ihr nicht in Gang komme, die Y/aro jederzeit bei anderen Geschäften unterbringen und aufteilen könne". Der Revision ist zuzugeben, daß sich da3 'im Protokoll nicht unterstrichene) Wort "sie" rein grammatikalisch auf die Beklagte bezieht» Das ist aber nicht der Sinn der Aussage des Zeugen, wie sich schon aus dem Protokoll selbst ergibt; denn dort heißt es anschließend in der Aussage des Sch^BB: "Auch dieser der Kaufmann KaflBHfc? der auch solche Karten bestellt>hatte), erklärte, in der Bestellung liege gar kein Risiko, weil die Klägerin die nicht verkaufte Ware auf andere Geschäfte'verteilen wolle und könne"« Danach kann auch Schfl^ nur gemeint haben, au«§h er habe Zurücknahme der Karten durch die Klägerin vereinbart, die ihrerseits dann die Karten bei anderen Geschäften unterzubringen habe» So hat auch das Berufungsgericht die Aussage des SchBHB? Juni 1961 S» 2 vorliegen; es ist aber nicht von einem 'Widerspruch der Aussagen des Schfl^ vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht auszugehen, wie die Revision meint» Damit entfallen die von ihr daran geknüpften Folgerungen. 2. Unerheblich ist, daß Sch4^K als Zeuge nicht die Dar-otellung des Beklagten bestätigt hat, dieser habe, als er von dem Geschäft erfuhr, erklärt, daß ihm das nicht recht sei* Oktober •96'" S, 1, 2 benannten Zeugen kann sich die Revision schon deshalb nicht berufen, weil dieser Schriftsatz erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 29o September 196t beim Berufungsgericht eingegargen ist und der Klägerin ausweislich dos Protokolls über diese Verhandlung die Nachreichung eines Schriftsatzes nicht Vorbehalten war. 4» Die Auffassung des Berufungsgerichts, es wäre verwunderlich, wenn SchBK lediglich als Vertreter der Filialleiterin eine so große Zahl von Ansichtskarten ohne vorherige Absprache mit dem Beklagten fest gekauft hätte, lag ebenfalls im Rahmen seiner tatrichterlichen Beurteilung des Sachverhalts. Die Revision konnte hiernach nur wegen der Zinsen auf den Betrag von 53° DM Erfolg haben« Im übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen.
2229 o76 VIII 2-R 226/6 Verkundet am 6«, Mai ;963 Vmst, Justizobersekretär ai s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dein Rechtsstreit - der Firma & WfHB Kommanditgesellschaft , Fapiergroßhandlung in K^^straße ft, vertreten durch ihre geschältqfUhrenden Gesellschafter Richard und Frau Luise gebo Schnieft in TftftB? Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt den Kaufmann S * Bai Landstraße gegen m Fi Mt Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« hat der VIlX? Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr«, Dorschei, Dr«, Mezger, Dr«, Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 2«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom i3o Oktober 196'? wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 5 Zinsen für die Zeit vom 17c August ’959 bis zu dem 25- Juni "960 auf einen Betrag von $31 DM zu zahlen» Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last, Von Rechts wegen Der Beklagte führte unter der Firma FflHHI^^ Pe Ismo den ein Pelzwarengeschäft in FSHPB/MPP mit einer Filiale in Tflp. Vor Beginn der Wallfahrt zu dem Heiligen Rock im Jahre ■959 richtete er dort einen Devotionalien- und. Gotränkehandel ein? der von mehreren Kic>aken aus "betrieben werden sollte» Am 4» Juni !959 erschien als Vertreter der Klägerin* der Kaufmann DPP in der Filiale und bot Ansichtskarten mit Hoiligen-Rock-Motiven an» Anwesend v;ar der Handelsvertreter Schppfc, der mit Einverständnis doo Beklagten die damals kranke Filialleiterin: seine Schwägerin, vertrat» Schupp bestellte 25 000 Postkarten zu dem Gesamtpreis von 6 600 DM und unterschrieb einen Auftragsschein» Dabei wurde ein Filialfirmenstempel des Beklagten verwendet. Auch D^P Unterzeichnete den Schein» Die Lieferung der Karten an die Filiale erfolgte am 17» Juli 1959 zugleich mit einer Rechnung der Klägerin an den Beklagten über 6 600 DM. Auf einem besonderen Schein bescheinigte Schp^P den Empfang der Y/aren nebst Rechnung. In der Folgezeit wurden in der Filiale des Beklagten t822 Ansichtskarten verkauft» Den Gegenwert dafür in Hohe von 531 DM zahlte der Beklagte während des Verfahrens im ersten Rechtszug am 25» Juni I960» Die übrigen Ansichtskarten hatte er der Klägerin bereits am 3c August 1959 wieder zur Verfügung gestellt» Dabei schrieb er ihr, es sei zwischen Dade und Schmitt abgesprochen, die Ware könne bei Nichtabsetzbarkeit zurückgegeben werden, auch habe SchPf^ keine Binkaufsvollmacht gehabt» Die Klägerin verweigerte die Annahme und teilte dem Beklagten am 5. August 1959 mit, die Y/are sei laut erteiltem Auftrag fest verkauft. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung von 6 600 DM nebst 7 i Zinsen seit dem 14» August 1959 und berücksichtigte spätex’ in ihrem Anträge am 25» Juni 1959 gezahlte 531 DM. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision,, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt sie ihren Zahlungsanspruch weiter. Ent scheidungsgründe: I» Das Berufungsgericht äußert Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, Schmitt habe keine Vollmacht gehabt, für den Beklagten Bestellungen aufzugeben« Es meint, es sprächen eine Reihe von Umständen für das Vorliegen einer An-Scheinsvollmacht♦ Es entscheidet diese Frage aber nicht abschließend, weil es darauf nicht ankomme. IIo Es verneint einen Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der nichtverkauften Ansichtskarten, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest st ehe, daß die Karten nicht (fest) gekauft, sondern nur kommissionsweise übernommen habe. Daboi geht os davon aus, Auftrags- und Lieferschein begründeten eine Vermutung dafür, daß Schfl^ gekauft habe. Demgegenüber liege dem Beklagten der Gegenbeweis für seine Behauptung ob, daß die Karten mit dem Recht übernommen worden seien, den nicht verkauften Teil zurückzugeben. Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht als geführt an, wie es unter Abwägung, insbesondere der Aussagen der Kaufleute Sch^H^ und näher darlegt. Im Rahmen dieser BeweiswUr- digung legt es entscheidenden Wert darauf, daß Bade, wie es feststellt, auch K&4IHB derartige Karten mit der ausdrücklichen Erklärung angeboten habe, er brauche nur so viel Karten zu bezahlen, wie er später verkaufe, und daß er das als Zeuge wahrheitswidrig abgestritten habe. Es hat deshalb D#^ nicht beeidigt und den beeidigten Aussagen von SchiB^ und Ka^HB voll Glauben geschenkt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet bewegen und die Auslegung individueller Willenserklärungen zu dem Inhalt haben? so daß sie einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur beschränkt zugänglich sind, enthalten keinen Rechtsirrtum ziyn Nachteil der Klägerin., Die Revision, deren* Darlegungen auf den unzulässigen Versuch hinauskommen, ihre Würdigung der Beweisaufnahme und des UrKundenmaterials an die Stelle der Beurteilung durch das Berufungsgericht zu setzen, kann auch mit ihren Verfahrensrügen keinen Erfolg haben» I. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Wirkung widerspruchsloser Entgegennahme von Bestätigungsschreiben „BGHZ 7? 167) meint die Revision, angesichts des von SchflIP und Dfl^ unterschriebenen "Auf-tragsücheins” vom 4» Juni ;959 könne es nicht darauf ankom-men, was beide vorher besprochen hätten» Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich aus dem Auftragsschein vom 4. Juni 1959 ebensowenig wie aus dem Lieferschein und der Rechnung ergibt, daß die Karten fest und nicht nur kommissionsweise erworben worden sind» Diese Schriftstücke enthalten keinen klaren Hinweis auf einen Kauf» Bei dieser Sachlage ist es aus Reehtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht dem Auftragsschein auch in Verbindung mit der Rechnung und dem Lieferschein vom 17° Juli 1959 nicht mehr als die widerlegbare Vermutung entnimmt, Schmitt habe die Karten gekauft» II» Angesichts des unklaren Inhalts des Auftragsscheins isi es auch unerheblich, daß weder die Filialleiterin noch der Beklagte persönlich sich den Schein haben zeigen lassen» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Aussagen des Kaufmanns den wirklichen Geschehensablauf wiedorgeben Darin muß aber auch davon ausgegangen werden, daß er beiden den Abschluß mit dem Bemerken T.itgeteilt hat, er habe die Kar* ten nur in Kommission genommen fProtokoll vom 2. Dezember :959 So 5)? wenn or auch diesen xeil seiner Aussage nicht ausdrücklich beschworen hat. Auch wenn beide (Pilialleiterin und Beklagter) den Schein eingesehen hätten, brauchten sie nicht an der Richtigkeit der Angaben Sch|^^^ zu zweifeln und deshalb auch keine Schritte der Klägerin gegenüber zu unternehmen. Der Auffassung der Revision, der Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als wäre ein fester Kaufvertrag abgeschlossen, ist danach nicht zu folgen. III • Die Revision verweist auf die Aussage des SchflIB? der sonst als Handelsvertreter tätig ist und bekundet hat, er selbst pflege, wenn bei iVbschlußverhandlungen ein Kunde von ihm besondere Zusagen begehre, derartige Abreden schriftlich in das Antragsformular aufzunehmen (Prot, vom 2.12.‘1959 So 6). Dieser Bekundung brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß hier die Abrede, die Klägerin werde die nicUt verkauften Karten zurücknehmen, nicht verbindlich sein sollte.! Sch^lB hat bei seiner Aussage ausdrücklich betont (aaO), diel Aufnahme in den Auftragsschein durch ihn erfolge, "um im ge- I gobenen Palle einen Beweis in der Hand zu haben und selbstver*! stündlich auch der Kunde". Es ist auch unerheblich, ob Schmitt! als er am 31» Juli 1959 bei der Klägerin vorsprach, deren I Mitinhaber Wirtz lediglich darum "bat", er solle Karten, zurück! nehmen, falls er solche noch anderweit unterbringen könne, I daß er aber dabei, nicht von einem Recht des Beklagten auf Rück* gäbe sprach. Daraus braucht nicht der Schluß gezogen zu werden! daß eine Rückgabe nicht vereinbart ist. Das Berufungsgericht I hat danach § 286 ZPO nicht verletzt, wenn es die für dieses I Gespräch benannte Ehefrau 0BHHI9 ^Schriftsatz der Klägerin I vom •15. Oktober ''960 S. 8>nicht gehört hat. Es kann deshalb I auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der hier benannten I Ehefrau etwa um die Mitgesellschafterin der Klägerin* - 6 die Frau Luise handelt, die nur als Partei hätte vernommen werden können, wozu keinerlei Anlaß bestand. IV. Zu den sonstigen Revisionsrügen; 1. Vergeblich sucht die Revision aus der Passung des Protokolls vom 30. Juni -’96? S » 2 in Verbindung mit dem Protokoll vorn 29» September ”?96" So 4» nach dem Sch^BB als Zougc nur auf seine Aussaje vom 30. Juni "q96" mit der Br-gänzung vom 29. September '929 beeidigt worden ist, etwas su Gunsten der Klägerin hersuleiterio Danach hat Sch^|B be-kündet3 Dade habe gesagt: "Die Beklagte gehe daher mit der Bestellung kein Risiko ein, da sie^ wenn der Verkauf bei ihr nicht in Gang komme, die Y/aro jederzeit bei anderen Geschäften unterbringen und aufteilen könne". Der Revision ist zuzugeben, daß sich da3 'im Protokoll nicht unterstrichene) Wort "sie" rein grammatikalisch auf die Beklagte bezieht» Das ist aber nicht der Sinn der Aussage des Zeugen, wie sich schon aus dem Protokoll selbst ergibt; denn dort heißt es anschließend in der Aussage des Sch^BB: "Auch dieser der Kaufmann KaflBHfc? der auch solche Karten bestellt>hatte), erklärte, in der Bestellung liege gar kein Risiko, weil die Klägerin die nicht verkaufte Ware auf andere Geschäfte'verteilen wolle und könne"« Danach kann auch Schfl^ nur gemeint haben, au«§h er habe Zurücknahme der Karten durch die Klägerin vereinbart, die ihrerseits dann die Karten bei anderen Geschäften unterzubringen habe» So hat auch das Berufungsgericht die Aussage des SchBHB? der vor dem Senat vernommen worden ist, verstanden. Es kann danach nur eine ungeschickte Passung des Protokolls vom 30. Juni 1961 S» 2 vorliegen; es ist aber nicht von einem 'Widerspruch der Aussagen des Schfl^ vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht auszugehen, wie die Revision meint» Damit entfallen die von ihr daran geknüpften Folgerungen. 2. Unerheblich ist, daß Sch4^K als Zeuge nicht die Dar-otellung des Beklagten bestätigt hat, dieser habe, als er von dem Geschäft erfuhr, erklärt, daß ihm das nicht recht sei* Las spricht eher für, jedenfalls nicht gegen seine Glaubwürdigkeit als Zeugec Auf Nicht Vernehmung des im Schriftsatz vom 2. Oktober •96'" S, 1, 2 benannten Zeugen kann sich die Revision schon deshalb nicht berufen, weil dieser Schriftsatz erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 29o September 196t beim Berufungsgericht eingegargen ist und der Klägerin ausweislich dos Protokolls über diese Verhandlung die Nachreichung eines Schriftsatzes nicht Vorbehalten war. Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung brauchte dieser Schriftsatz dem Berufungsgericht nicht zu geben. 4» Die Auffassung des Berufungsgerichts, es wäre verwunderlich, wenn SchBK lediglich als Vertreter der Filialleiterin eine so große Zahl von Ansichtskarten ohne vorherige Absprache mit dem Beklagten fest gekauft hätte, lag ebenfalls im Rahmen seiner tatrichterlichen Beurteilung des Sachverhalts. Es konnte dies als ein Indiz für die Darstellung SchiBHi vom Verlauf der Verhandlung mit DflK werten. Ob aus der Tatsache, daß SchB^ als Handelsvertreter Geschäft serf ahiamg hatte, auch ein anderer Rückschluß hätte gezogen werden könnena ist unerheblich, ebenso, daß sich auch andere Geschäftsleute in TBK damals mit Devotionalien "verkalkuliert” haben. V. Der Umstand, daß der Beklagte die verkauften Karten dor Klägerin nicht alsbald bezahlt hat, rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Revision noch nicht, ihm die Eigenschaft eines ehrbaren Kaufmannes abzusprechen oder sonst ungünstige Schlüsse in der Sache selbst gegen ihn zu ziehen. VI. Der Klägerin waren Zinsen auf den Betrag von 53- DM bis zu dem Tage der Zahlung zuzusprechen, jedoch nur in Höhe von 5 f' § 352 HG-B); denn ein höherer Zinsanspruch ist nicht dargetan, C, Die Revision konnte hiernach nur wegen der Zinsen auf den Betrag von 53° DM Erfolg haben« Im übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO« Dr. Haidinger Dr. Dorschei Br. Mezger Dr. Messner Mormann