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BGH · VIII ZR 225/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 225/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 16. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 157.828,36 DM festgesetzt. 1. Durch das Berufungsurteil ist der Beklagte verurteilt worden, der Aufnahme einer Wertsicherungsklausel in den Pachtvertrag zuzustimmen, die sich aus der rückwirkenden Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel ergebenden Pachtzinsrückstande für die Zeit vom 1. 2. a) Das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse an der Aufnahme einer wirksamen Wertsicherungsklausel in den Für den Antrag zu 1 beträgt der Streitwert somit 65.826,40 DM + 2.290,46 DM x 4 = 74.988,24 DM. rückständigen erhöhten Miete in Höhe von 65.826,40 DM gemäß § 5 ZPO erfolgt nicht, weil die Anträge wirtschaftlich identisch sind und allein der höhere Streitwert maßgeblich ist (Thomas/Putzo, ZPO, 18.

Zitierte Normen: § 5 ZPO § 16 GKG
WertsicherungsklauselProzeßbevollmächtigteStreitwertZPOKlägerinRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 225/88
vom 16. September 1994
in dem Rechtsstreit
 Manfred NI
I, Wl
(straße
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
gegen
 Firma Bfß -	und	VMHHHHBBgesellschaft
 mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Am GMHpDerg SP,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Partner,
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 am 16. September 1994
beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 157.828,36 DM festgesetzt.
Gründe:
1.	Durch das Berufungsurteil ist der Beklagte verurteilt worden, der Aufnahme einer Wertsicherungsklausel in den Pachtvertrag zuzustimmen, die sich aus der rückwirkenden Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel ergebenden Pachtzinsrückstande für die Zeit vom 1. Mai 1981 bis 31. Dezember 1983 in Höhe von 65.826,40 DM und weitere Pachtzinsrückstände in Höhe von 1.354,60 DM jeweils nebst hierauf entfallender Zinsen zu zahlen sowie das Pachtobjekt zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2.	a) Das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse an der Aufnahme einer wirksamen Wertsicherungsklausel in den
3
Pachtvertrag beinißt sich entsprechend einem Begehren auf Änderung eines Pachtvertrages durch Modifizierung der Mindestpacht nach dem Dreijahreswert der Differenz zwischen der ursprünglich vereinbarten und der sich aufgrund der Wertanpassungsklausel zu zahlenden höheren Miete (vgl. BGH Beschluß vom 26. Mai 1993 - XII ZR 32/91 = BGHR ZPO § 3 Interesse, wirtschaftliches 1). Für den Antrag zu 1 beträgt der Streitwert somit 65.826,40 DM + 2.290,46 DM x 4 = 74.988,24 DM.
b)	Eine Zusammenrechnung mit dem Antrag auf Zahlung der
IK
rückständigen erhöhten Miete in Höhe von 65.826,40 DM gemäß § 5 ZPO erfolgt nicht, weil die Anträge wirtschaftlich identisch sind und allein der höhere Streitwert maßgeblich ist (Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 5 Rdnr. 5).
c)	Hinsichtlich des Räumungsanträges ergibt sich der Streitwert aus § 16 Abs. 2 GKG (6.790,46 DM x 12)
= 81.485,52 DM, hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 3) ent
 spricht er dem vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag von 1.354,60 DM.
Wolf
 Dr. Zülch