* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Bei den beiden Kaufbestätigungen der Klägerin vom 23» Juli 1965 ist in den Vordruck das Wort "Verkaufs" gestrichen worden, dagegen ist der Hinweis auf die Lieferungs- und Verkaufs-bedingungen unverändert geblieben. Die Beklagte will die an die Klägerin verkaufte Ware bei einem jugoslawisehen Bxportunternehmen auf Grund eines schriftlichen Festangebotes vom 16, Juli 1965 am 22, Juli 1965 bestellt und gekauft haben. Sie verlangte von der Beklagten vergeblich die Lieferung und setzte ihr durch Anwalt schreiben vom 25, Oktober 1965 hierfür eine Nachfrist bis zu dem 2, November 1965, Die Beklagte antwortete durch Anwalt sehr eiben vom 28, Oktober 1965, die gesetzte Frist sei-unangemessen kurz, sie habe die Ware nicht importieren und deshalb bisher nicht liefern können, Schadensersatzansprüche würden abgelehnt, zu demal kein Akkreditiv über die Lieferungs summe gestellt worden sei. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung* Sie hat auf ihren Anspruch einen Betrag von 11 000,— DM an-gerechnet, den sie der Beklagten als Kaufpreis für eine Warenlieferung aus einem anderen Geschäft zu zahlen hatte. Das Berufungsgericht ist dagegen der Auffassung, die Klägerin wäre zur Gestellung eines Akkreditivs oder einer Bankgarantie nur dann verpflichtet gewesen, wenn sic von der Beklagten hierzu aufgefordert worden und diese lieferbereit gewesen wäre. Die Beklagte habe erstmalig durch das Schreiben des beauftragten Rechtsanwalts vom 28. In einer Hilfsbegründung nimmt das Berufungsgericht an, wenn die Selbstbelieferungsklausel nicht Vertragsinhalt geworden sein sollte, so wäre die Beklagte zur Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums über die Bedeutung ihres Einverständnisses mit der Kaufbestätigung der Klägerin berechtigt gewesen. Die Bevision rügt, das Berufungsgericht habe nicht einwandfrei geprüft, was die Klägerin durch Bezugnahme auf ihre lieferungs- und Verkaufsbedingungen in den beiden Kaufbestätigungen vom 23. Den Beschluß, mit dem das Berufungsgericht einen Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen hat, sei zu entnehmen, das Berufungsgericht sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, die Klägerin habe die Behauptung der Beklagten nicht bestritten, daß diese die Kauf* bestätigung und ihre Klauseln dahin aufgefaßt habe, die Bedingungon sollten auch für den bestätigten Kauf gelten. Lies habe das Berufungsgericht nicht der Verpflichtung enthoben, don objektiven Erklärungswert der Bezugnahme auf diese Bedingungen zu prüfen und die Möglichkeit in Betracht, zu ziehen, daß die Vorstellung der Klägerin über Inhalt und Tragweite ihrer Erklärung Vertragsinhalt geworden sei. Bas Berufungsgericht hat den Umstand, daß der Hinweis auf die Lieferungs- und Verkaufsbedingungen in den Kaufbestätigungen stehengeblieben ist, auch auf den objektiven Erklärungswert hin untersucht, Be hat dabei in Erwägung gezogen, daß die Beklagte sie in dem Sinne verstehen konnte, die Bedingungen und damit die Solbst-belicforungeklauüol sollen auch Bestandteil des von der Klägerin hiermit bestätigten Abschlusses sein. Wenn das Berufungsgericht dabei auch in Betracht gezogen hat, daß die Klägerin möglicherweise die Selbstbelieferungs-klauscl der Beklagten deshalb zugostehsn wollto, weil eine derartige Klausel bei den Osthandelsgeschäften vereinbart zu werden pflegte, so liegt darin zugleich eine weitere Begründung dafür, daß die Beklagte die KaufBestätigungen in diesem Sinne nach Treu und Glauben verstehen durfte. Bern steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht ferner in Betracht gezogen hat, die Verweisung auf die Lieferungs- und Verkaufsbedingungen in den verwendeten Vordrucken sei möglicherweise auf Grund Versehens Für die Auffassung der Revision, die Beklagte habe möglicherweise selbst nicht angenommen, daß diese Bedingungen auch für den von der Klägerin, bestätigten Vertrag gelten sollten, bietet der zur Beurtoilung stehende Sachvoi’halt keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Daran scheitert die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hatte prüfen müssen, ob sich die Beklagte etwa hinsichtlich des Vertragsinhalto der im Prozeß vertretenen Auffassung der Klägerin von vornherein angeschlossen hatte, daß der Vertrag ohne diese Bedingung geschlossen worden sei. rechtlich deshalb nicht einv/andfrei, weil der Urteilstatbestand nicht angebe, daß die Klägerin diese Klausel bei ihrem Weiterverkauf verwendet habe» Bin Verstoß gegen § 314 ZPO, den die Revision rügt, liegt nicht vor. V/enn das Berufungsgericht dann in den Entscheidungsgründen fcstgestellt hat, die Klägerin habe mit der Selbstbelief crungsklausel Weiterverkauft, so steht diese Feststellung nicht im Widerspruch zu dem Tatbestand. Dem Berufungsurteil ist im übrigen nicht zu entnehmen, daß diese Feststellung für die Beurteilung des Inhalts des Vertrages zwischen den Prozeßparteien von Bedeutung sein kann. Die Revision beanstandet zu diesem Punkt lediglich, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob die Beklagte in der läge gewesen wäre, sieh die an die Klägerin verkaufte Ware anderweit zu beschaffen. Bonn das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Beklagte ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte und von ihrem Vorlieferanten mit der Lieferung im Stich gelassen worden ist. Baß die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, eich entsprechende Ware noch rechtzeitig von einem anderen Lieferanten zu dem entsprechenden Preise zu verschaffen, brauchte das Berufungsgericht nicht in Erwägung zu ziehen, weil es hierfür an einem entsprechenden Sach-vertrag fehlte.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 314 ZPO
FeststellungBerufungsgerichtsinnenBedingungKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

2036 077

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y!£Li5 R_225/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8c Januar 1969 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Kauffrau Anneliese Inh. der nicht eingetra Import, Export
 in	üb
 weg M,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbovollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
& Co. ICG,. früher in , vertreten durch den per-
a Hans W. von K
haftendenuesellschafter Hans Wilhelm von K
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Preiherr^^^^
V«	-
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidingcr sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artlr Br. Megger und Morraann
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin und die beklagte Kommanditgesellschaft schlossen nach Besprechungen am 21. Juli 1965 und einer vorläufigen fernschriftlichen Bestätigung der Klägerin vom 22. Juli 1965 einen Vertrag, in dem sich die Beklagte verpflichtete, von ihr einzuführende Y/are, nämlich ca. 200 000 Dosen und ca. 200 000 Gläser Tomatenpaprika zu dem Stückpreis von 5,80 DM und 0,885 DM versteuert und verzollt franko Stuttgart inklusive Verpackung an die Klägerin zu liefern.
Die Bezahlung sollte durch Gestellung eines Akkreditivs oder Bankgarantie erfolgen. Biese Zahlungsbedingung bestätigte die Klägerin in ihrem zweiten, die endgültige Zusage enthaltenden Fernschreiben vom 22. Juli 1965 sowie in ihren beiden schriftlichen Auftragsbestätigungen vom 23. Juli 1965» Biefcrung und Abnahme der Ware sollte ab September/Ok-tober 1965 erfolgen, In dem zweiten Fernschreiben vom 22. Juli 1965 wies die Klägerin darauf hin, die Beklagte habe
 ihr für diese Mengen Lizenzen zugesagt. Die schriftlichen Auftragsbestätigungen vom 23o Juli 1963 enthalten den Vermerk;
Sie haben uns heute am Telefon zugesagt, daß Sie bereits im Besitz der Lizenzen sind.»
kür die beiden schriftlichen Kaufbestätigungen verwendete die Klägerin Vordrucke für "Kauf/Verkaufo-Bestätigung", die auf der Vorderseite im Vordruck einen Hinweis auf die auf der Rückseite abgedruckten "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" enthalten. In diesen Bedingungen heißt es;
"Höhere Gewalt entbindet uns von der Lieferung, ebenso unvollständige Selbstbelioferung oder mangels Import-möglichkcit,"
Bei den beiden Kaufbestätigungen der Klägerin vom 23» Juli 1965 ist in den Vordruck das Wort "Verkaufs" gestrichen worden, dagegen ist der Hinweis auf die Lieferungs- und Verkaufs-bedingungen unverändert geblieben.
Die Beklagte will die an die Klägerin verkaufte Ware bei einem jugoslawisehen Bxportunternehmen auf Grund eines schriftlichen Festangebotes vom 16, Juli 1965 am 22, Juli 1965 bestellt und gekauft haben. Die Klägerin hat jedoch keine Ware erhalten. Sie verlangte von der Beklagten vergeblich die Lieferung und setzte ihr durch Anwalt schreiben vom 25, Oktober 1965 hierfür eine Nachfrist bis zu dem 2, November 1965,
Die Beklagte antwortete durch Anwalt sehr eiben vom 28, Oktober 1965, die gesetzte Frist sei-unangemessen kurz, sie habe die Ware nicht importieren und deshalb bisher nicht liefern können, Schadensersatzansprüche würden abgelehnt, zu demal kein Akkreditiv über die Lieferungs summe gestellt worden sei. Die Klägerin habe überdies auch für eine Pflaumenlieferung Uber 11 200,— DM bisher kein Akkreditiv gestellt.
- 4 ~
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung* Sie hat auf ihren Anspruch einen Betrag von 11 000,— DM an-gerechnet, den sie der Beklagten als Kaufpreis für eine Warenlieferung aus einem anderen Geschäft zu zahlen hatte.
Mit der Klage fordert sie als weiteren Teilbetrag ihres Schadens 20 000,— DM nebst Zinsen seit KlagezuStellung.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I« Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin sei selbst nicht vertragstreu gewesen, weil sie weder ein Akkreditiv noch eine Bankgarantie gestellt habe. Ohne diese Vorleistungspflicht erfüllt zu haben, habe sie der Beklagten keine Nachfrist gemäß § 326 BGB setzen dürfen. Daran scheitere ihr Schadensersatzanspruch. Das Berufungsgericht ist dagegen der Auffassung, die Klägerin wäre zur Gestellung eines Akkreditivs oder einer Bankgarantie nur dann verpflichtet gewesen, wenn sic von der Beklagten hierzu aufgefordert worden und diese lieferbereit gewesen wäre. An diesen Voraussetzungen fehle es. Die Beklagte habe erstmalig durch das Schreiben des beauftragten Rechtsanwalts vom 28. Oktober 1963 darauf hinger/iosen, daß die Klägerin nicht die vereinbarte Vorleistung erbracht habe. Dieser Hinweis sei deshalb un-beachtlich, weil in diesem Zeitpunkt bereits feetgestanden habe, daß die Beklagte nicht liefern könne, was sie schon damals cingeräumt habe.
 
Den unv/idersprochen gebliebenen Kaufbestätigungen der Klägerin von 23. Juli 1965 entnimmt das Berufungsgericht, auch die Selbstbolieferungsklausel sei Vertragsinhalt geworden. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, daß sie den Inhalt der Kaufbestätigungen in diesem möglichen Sinn verstanden *habe • Dann sei es unerheblich, ob etwa die Klägerin anderer Meinung gewesen sei. Hätte sie das Schweigen auf die Verkaufsbestätigung nicht so wie die Beklagte verstanden, 80 läge zwischen den Parteien Dissens vor. Bin wirksamer Vertrag wäre dann nicht zustandegekommen, weil sich die Parteien in Wirklichkeit über einen wesentlichen Punkt des Vertrages nicht geeinigt hätten, ohne daß eie das allerdings sofort bemerkt hätten.
In einer Hilfsbegründung nimmt das Berufungsgericht an, wenn die Selbstbelieferungsklausel nicht Vertragsinhalt geworden sein sollte, so wäre die Beklagte zur Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums über die Bedeutung ihres Einverständnisses mit der Kaufbestätigung der Klägerin berechtigt gewesen. Der Klageerwiderung sei eine rechtzeitige Irrtumsanfechtung zu entnehmen.
II. Die Bevision rügt, das Berufungsgericht habe nicht einwandfrei geprüft, was die Klägerin durch Bezugnahme auf ihre lieferungs- und Verkaufsbedingungen in den beiden Kaufbestätigungen vom 23. Juli 196.5 objektiv zu dem Ausdruck gebracht habe. Den Beschluß, mit dem das Berufungsgericht einen Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen hat, sei zu entnehmen, das Berufungsgericht sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, die Klägerin habe die Behauptung der Beklagten nicht bestritten, daß diese die Kauf* bestätigung und ihre Klauseln dahin aufgefaßt habe, die Bedingungon sollten auch für den bestätigten Kauf gelten. Dies
L
 
habe, so meint die Revision, die Klägerin jedoch im Prozeß nicht zun Ausdruck gebracht. Sie habe lediglich zugestanden, daß die vorgetragenen Verkaufe- und Lieferungsbedingungen den vorgedruckten Inhalt hatten. Lies habe das Berufungsgericht nicht der Verpflichtung enthoben, don objektiven Erklärungswert der Bezugnahme auf diese Bedingungen zu prüfen und die Möglichkeit in Betracht, zu ziehen, daß die Vorstellung der Klägerin über Inhalt und Tragweite ihrer Erklärung Vertragsinhalt geworden sei.
Die von der Revision hiermit behaupteten Verfahrens-fchlor liegen nicht vor. Bas Berufungsgericht hat den Umstand, daß der Hinweis auf die Lieferungs- und Verkaufsbedingungen in den Kaufbestätigungen stehengeblieben ist, auch auf den objektiven Erklärungswert hin untersucht, Be hat dabei in Erwägung gezogen, daß die Beklagte sie in dem Sinne verstehen konnte, die Bedingungen und damit die Solbst-belicforungeklauüol sollen auch Bestandteil des von der Klägerin hiermit bestätigten Abschlusses sein. Barin liegt zugleich die Feststellung, die Beklagte habe die Xaufbe-stätigungen auch in diesem Sinne auffassen dürfen. Wenn das Berufungsgericht dabei auch in Betracht gezogen hat, daß die Klägerin möglicherweise die Selbstbelieferungs-klauscl der Beklagten deshalb zugostehsn wollto, weil eine derartige Klausel bei den Osthandelsgeschäften vereinbart zu werden pflegte, so liegt darin zugleich eine weitere Begründung dafür, daß die Beklagte die KaufBestätigungen in diesem Sinne nach Treu und Glauben verstehen durfte.
Bie Klägerin muß die Erklärung deshalb auch in diesem Sinne gegen sich gelten lassen. Bern steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht ferner in Betracht gezogen hat, die Verweisung auf die Lieferungs- und Verkaufsbedingungen in den verwendeten Vordrucken sei möglicherweise auf Grund Versehens
i
 
der Klägerin nicht gestrichen worden. Diese Erwägung kann deshalb außer Betracht bleiben, weil sich die Klägerin auf ein solches Versehen der Beklagten gegenüber nicht berufen kann. Entscheidend ißt, daß die Verv/oisung auf die allge-,* deinen lieferungs- und Verkaufsbedingungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dahin verstanden werden durfte, diese Bedingungen sollten Vertragsbestandteil sein. Wenn die Klägerin die von ihr abgegebene Erklärung nicht in diesem Sinne verstanden haben wollte, so hätte sie den Hinweis streichen müssen. Für die Auffassung der Revision, die Beklagte habe möglicherweise selbst nicht angenommen, daß diese Bedingungen auch für den von der Klägerin, bestätigten Vertrag gelten sollten, bietet der zur Beurtoilung stehende Sachvoi’halt keinen ausreichenden Anhaltspunkt.
Daran scheitert die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hatte prüfen müssen, ob sich die Beklagte etwa hinsichtlich des Vertragsinhalto der im Prozeß vertretenen Auffassung der Klägerin von vornherein angeschlossen hatte, daß der Vertrag ohne diese Bedingung geschlossen worden sei. In diesem Zusammenhang ist auch in Betracht zu ziehen, daß der an Vortage geschlossene Vertrag oder jedenfalls die Zusage der Klägerin fernschriftlich niedergelegt worden war und daß es in einem solchen Palle Üblich ist, den näheren Inhalt des Vertrages durch eine schriftliche Kaufbestätigung feetzulegen.
Demnach ist für die Annahme des Berufungsgericht, es könnte insoweit auch ein Dissens zwischen den Parteien in Betracht gezogen werden, kein Raum.
Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang ausgeführt, die Klägerin habe unstreitig bei ihrem Weiterverkauf die allgemein übliche Selbstbelieferungsklausel ein-gofügt. Die Revision rügt, diese Feststellung sei verfahrene-
 
rechtlich deshalb nicht einv/andfrei, weil der Urteilstatbestand nicht angebe, daß die Klägerin diese Klausel bei ihrem Weiterverkauf verwendet habe» Bin Verstoß gegen § 314 ZPO, den die Revision rügt, liegt nicht vor. Der Tatbestand des Berufungsurtoils enthält die Feststellung, daß die Klägerin die von der Beklagten gekaufte Ware am 26. Juli 1965 an die Firma	Außenhandelsgcsellschaft	mbH in Stuttgart
 weiterverkauft hat. Die Klägerin hat mit der Klage den Durchschlag ihrer beiden Verkaufsbestätigungen vom 26. Juli 1965 vorgelcgt und diese ihrer Schadensberechnung zugrunde gelegt. V/enn das Berufungsgericht dann in den Entscheidungsgründen fcstgestellt hat, die Klägerin habe mit der Selbstbelief crungsklausel Weiterverkauft, so steht diese Feststellung nicht im Widerspruch zu dem Tatbestand. Sie ist auch von der Klägerin nicht mit ihrem Antrag auf Berichtigung dos Tatbestandes beanstandet v/orden. Dem Berufungsurteil ist im übrigen nicht zu entnehmen, daß diese Feststellung für die Beurteilung des Inhalts des Vertrages zwischen den Prozeßparteien von Bedeutung sein kann.
III. Die Selbstbelieferungsklausel hat grundsätzlich die Bedeutung, daß der Verkäufer von seiner Lieferpflicht frei wird, wenn er von einem Lieferanten, mit dem er ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat,’im Stich gelassen wird. Das gilt auch für Kaufverträge über nur der Gattung nach bestimmte Ware (BGHZ 49» 588). Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben des jugoslawischen Exporteurs
 an den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten vom 13. August 1965 die Bestätigung dafür, daß die Beklagte auf Grund Festangebotes vom 16. Juli 1965 am 22. Juli 1965	200	000 Dosen und 200 000 Gläser Tomaten-
paprika der an die Klägerin verkauften Ware bei der jugosla-
 
wischen Exportfirmc bestellt hat, Bas Berufungsgericht hält ferner für.erwiesen» daß die Beklagte die bestellte -Ware nicht erhalten hat und daß sie deshalb nicht in der Lage war, die Klägerin zu beliefern. Barin liegt kein Hechtsfehler. Die Revision beanstandet zu diesem Punkt lediglich, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob die Beklagte in der läge gewesen wäre, sieh die an die Klägerin verkaufte Ware anderweit zu beschaffen.
Biese Rüge ist nicht begründet. Bonn das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Beklagte ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte und von ihrem Vorlieferanten mit der Lieferung im Stich gelassen worden ist. Baß die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, eich entsprechende Ware noch rechtzeitig von einem anderen Lieferanten zu dem entsprechenden Preise zu verschaffen, brauchte das Berufungsgericht nicht in Erwägung zu ziehen, weil es hierfür an einem entsprechenden Sach-vertrag fehlte.
Bemnach ist dem Berufungsgericht im Ergebnis dahin beizutreten, daß die Haftung der Beklagten wegen Nichterfüllung des in Hede stehenden Kaufvertrages durch die Selbstboiicferungsklausel ausgeschlossen ist. Bie Rcvi-
At
 
sion der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Pr. Haidinger	Pr.	Gelhaar
 Pr. Meager
 Mormann
Artl