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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19» April 1963 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen« Die Benutzer der Anlagen des Omnibushalteplatzes G^^-mBIS verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß die Benutzungsordnung auch von ihrem Personal eingehalten wird. Lie Benutzer sollten verpflichtet sein, bis zu dem IO, eines jeden Monats die An- und Abfahrten des Vormonats mitzuteilen, für den Fall des Unterbleibens der Meldung behielt die Klägerin sich vor, die Gebühren nach ihrem Ermessen zu berechnen. Sie ist zu dem Anlaufen dieses flatzes nach der Genehmigungsurkunde des Ministers für Wirtschaft und Verkehr verpflichtet. Einen Antrag der Beklagten auf Zuweisung eines anderen gebührenfreien, dem Gemeingebrauch unterliegenden Halteplatzes hat die Verkehrsabteilung der Klägerin durch Bescheid vom 10.Juli 1961 aus verkehrstechnischen Gründen abgelehnt. Die Berufung der Klägerin des vorliegenden Verfahrens und Mitbeklagten im Vervvaltungsstreitverfahren ist durch ein nach Einlegung der Revision ergangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Hiedersachsen, Schleswig Holstein vom 12. Sie verlangt mit der Klage die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und die Feststellung* daß die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin ab 1. Maßgebend ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers, nicht die vom Kläger gegebene rechtliche Würdigung (BGHZ 29, 187, 188; 31, 115, 121)» Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin als Eigentümerin des Zahlung einer nach ihrer Darstellung vertraglich vereinbarten Vergütung für die Gewährung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung. Zu Unrecht meint die Revision, der geltend gemachte Anspruch sei seiner Rechtsnatur nach offentlich-rechtlich, weil in Wahrheit darum gestritten werde, ob die Klägerin sich der Verpflichtung, dem Gemeingebrauch dienende Haltestellen und Haltebuchten bereit.zustellen, dadurch entziehen könne, daß sie einen Omnibusbahnhof zur entgeltlichen Benutzung anlege. Die Klägerin macht auch nicht etwa über den Umweg der bürgerlich-rechtlichen Klage Ansprüche auf öffentliche Gebühren geltend, deren Erhebung öffentlich-rechtlich geregelt August 1953, das in § 8 die Sondernutzung (Gebrauch der Bundesfernstraßen Iber den Gemeingebrauch hinaus) regelt, findet keine Anwendung, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Flache des "Gl auf der sich der Omnibushalteplatz befindet, nicht Bestandteil der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße ist. Liese Feststellung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf Grund der Auskunft des ^andesamts für Straßenbau Schleswig-Holstein vom 19. In der vorliegenden Sache hat die Beklagte den Antrag auf Einnahme des Augenscheins zu dem Beweise, daß der "GflIIHHHV feil einer Bun-desstraße sei, nicht gestellt. Es ist der Auffassung, daß es sich bei der Benutzung der Anlagen des "Groß-ileckens" um eine Sondernutzung handele, die nach §§ 23 Abs. 1 und 2, 28 des zuletzt angeführten Gesetzes nach bürgerlichem Recht geregelt werden könne. Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vor-liegen einer Sondernutzung begründet, wie die Revision meint, nicht in rechtsirrtumsfreier Weise getroffen sind. 1. Grundsätzlich ist für die Ausübung des Gemeingebrauchs kein Entgelt zu zahlen (BVerwGE 4, 342, 345) Erschöpft sich dagegen die Benutzung einer öffentlichen Seche nicht im Gemeingebrauch, sondern soll der Eigentümer eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Art der Benutzung, eine sog. Ebenso konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die Ominibusunternehmen, wenn sie ihren Fahrgästen die 'vartehallen mit Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen eigenen Gebrauch von den durch die Klägerin geschaffenen Anlagen machen. b) Die Revision meint weiter, jedenfalls sei ein Vertragsverhältnis über eine Sondernutzung zwischen ihr und der Beklagten nicht zustandegekommen. aa) V/äre der in der Rechtslehre vertretenen Ansicht zu folgen, daß Vertragsverhältnisse aus dem Bereiche des Hassenverkehrs und der allgemeinen Daseinsvorsorge schon durch bloße Inanspruchnahme kraft des darin liegenden sozial typischen Verhaltens Zustandekommen könnten, so würde es auf den Willen der Beklagten, die ihr von.der Klägerin angebotene Sondernutzung anzunehmen, nicht ankommen können. Die Vertreter dieser Lehre sind der Auffassung, das tatsächliche öifentliche Angebot der Leistung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung stellten keine auf den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen, wohl aber ein korrespondierendes Verhalten dar, das nach seiner soziultypisehen Bedeutung die gleichen Rechtsfolgen wie ein rechtsgeschäftliches Bandeln habe. nehme oder gebrauche, schon dadurch eine rechtliche Bindung eingehe ohne Rücksicht darauf, ob er den Y/illen, sich in dieser Weise zu binden, gehabt und geäußert habe oder nicht (Lorenz, Lehrbuch des Schuldrechts 60 Aufl. Bd„ § 4 II So: 35 ff; derselbe I\G\7 1958, 1897)• Einer Stellungnahme zu dieser Auffassung und zu den von der Revision geäußerten «cuenken■>., daß insbesondere die Gestaltung des vorliegenden Falles die Annahme eines '’Vertragsverhältnisses kraft sozialtypischen Verhaltens” ausschließe, bedarf es hier nicht• Auch soweit das Schrifttum an der überkommenen Ansicht festhält, daß zu dem Zustandekommen eines Vertrages übereinstimmende .Willenserklärungen erforderlich sind, räumt es ein, daß die normierende Kraft der Verkehrssitte einem "sozialtypischen” Verhalten den Gehalt einer echten Willenserklärung beimessen kann» Insbesondere die Inanspruchnahme von Leistungen der Laseinsvorsorge wird nach dieser Auffassung nicht durch den individuellen Y/illen, sondern durch die diesem Verhalten im Verkehr beigelegte Bedeutung geprägt» Der individuelle bei Wille tritt in den Hintergrund, weil für ihn hier/kein Raum ist» Bei der Auslegung der Willenserklärung, die in der Inanspruchnahme der Leistung liegt, kommt es deshalb auf den ’»Villen des Einzelnen nicht mehr an» Zeigt jemand ein Verhalten, das nach 2reu und Glauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefaßt werden kann, so ist seine v;örtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich. Da nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte wußte, daß die Klägerin für die Benutzung des Autobahnhofes Gebühren forderte, und sie in dieser Kenntnis den Bahnhof benutzt hat und da nach der Verkehrssitte die Benutzung als Ausdruck des Einverständnisses gewertet wird, kommt es nach keiner der beiden dargelegten Auffassungen darauf an, ob die Beklagte mit der Klägerin über die Benutzung ein Vertragsverhältnis nicht hat eingehen wollen und sogar ihrem entgegengesetzten Y,'illen Ausdruck gegeben hat» Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, die Beklagte habe sich, falls ein Vertragsverhältnis zustande gekommen sei, von ihra durch eine Kündigung befreit«, Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, unter den hier gegebenen Umständen sei eine etwaige Kündigungserklärung bedeutungslos. bb) Die Beklagte wendet sich allerdings nicht nur dagegen, daß ihr Verhalten als der Ausdruck einer Annahme des Angebots der Klägerin aufgefaßt wird, sondern sie macht auch geltend, daß ihr Wille, ein Vertragsverhältnis nicht zu begründen, deshalb beachtlich sei, weil die Klägerin nicht berechtigt sei, für die Sondernutzung ein Entgelt zu fordern. Die Bedienung des "Großflecken” als Haltestelle sei ihr, der Beklagten, vom Minister für Wirtschaft und Verkehr durch die Genehmigungsurkunde zur Pflicht gemacht c) Diese Betrachtung allein wird, wie der Revision zusugeben ist, allerdings den Vorbringen der>Beklagten nicht in vollem Umfang gerechte Die Revision hat abgesehen von der Öffentlich-rechtlichen Betrachtungsweise allgemein die Drage des Verstoßes gegen Treu und Glauben aufgeworfene In der Tat beurteilt sich gerade die Entscheidung, ob die Verwahrung der Beklagten gegen ein Vertragsverhältnis un-beachtlich ist, weitgehend nach Treu und Glauben- Für einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben liegen hier aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte vor- Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß die Klägerin nicht nur den Platz, den die beklagte >e-öienen muß, bereit stellt, sondern darüberhinaus auf diesem Platz Einrichtungen angelegt hat, die die Beklagte als Sondernutzung in Anspruch nehmen muß, wenn sie auf dem Platz halten will- Wenn die Klägerin die Bereitstellung '~:3 Platzes mit der Gewährung der Sond er Nutzung verbindet, so verstößt sie entgegen der Ansicht der Revision noch nicht gegen die Bestimmung des § 242 BGB- Anders könnte die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn der Beklagten mit der Bereitstellung des Omnibusbahnhofes zur Sondernutzung etwas Unzu demutbares angesonnen würde- Das ist nach der Würdigung des Berufungsgerichts indessen nicht der Fall-Auf dem Gebiete der Daseinsvorsorge ist es nicht möglich, auf einzelne Wünsche Rücksicht zu nehmen- Die Klägerin konnte sich nur darauf beschränken, ihre Anlagen so ein-r zurichten, daß sie den mutmaßlichen Interessen aller Verkehr sunternehmen entsprachen- Das ist, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststeilt, geschehen- Danach bietet

Zitierte Normen: § 13 GVG § 549 ZPO § 3 EGGVG § 549 ZPO
SondernutzungBerufungsgerichtVerhaltenGemeingebrauchanliegenKlägerinRevisionBenutzung

Volltext der Entscheidung

2234 006
Hl! ZR 225/65
1 ®»iclindet am 16. Eezenber 1964 ^lett, »Tustizobersekretär
^ls Urkundsbeamter c	Geschäft seteile
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 äer Firma	Autobus-Fernfahrten	Gesellschaft
 beschränkter Haftung in Kfl^-ha^jpp, HsMHB Landstraße	vertreten	durch	die Geschäftsführer Direktor
 Baumeister Otto Pl®l und Direktor Alfred Kl^fe,
 Beklagten und Revisionsklägerin, Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Stadt	vertreten durch ihren Magistrat,
 dieser vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
~ Frozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir. Haidinger sowie der Bundesrichter Er. Gelhaar, Br« Dorschei, Br« Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19» April 1963 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Frühjahr 1956 ließ die klagende Stadtgemeinde den schon bisher bestehenden Omnibushalteplatz auf dem nördlichen Teil des ihr gehörigen	in
 mit einem Kostenaufwand von 120 000 DM ausbauen. Der G^p~ an der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 0 durch die Stadt. Der Platz ist an beiden Längsseiten von Straßenzügen umschlossen. Die Klägerin ließ Fahrbahnen für die Omnibusse und sog. Bahnsteige für die Fahrgäste herricht en. Ferner wurde ein Verkehrspavillon gebaut, in dem sich eine Y/artehalle mit öffentlichen Fernsprechzellen, Toiletten und Waschgelegenheit, ein Erfrischungsraum, ein Blumengeschäft und ein Reisebüro befinden. An den Auffahrten zu dem Platz sind Verkehrsschilder angebracht, die Fahrzeugen aller Art außer Omnibussen das Befahren der Anlage untersagen. Der Pavillon grenzt die Haltestellenanlage von einem allgemeinen Parkplatz ab. Der Halteplatz wurde als Zentral-omnibusbahnhof (ZOB) bezeichnet. Am 14. Mai 1956 erließ die Klägerin eine "Benutzungsordnung für die Anlagen des Omnibushalteplatzes GflHHBB in	,	in	der	es
u.a. heißt:
"1. Die Anlagen des Omnibushalteplatzes dienen der Personenbeförderung durch Großfahrzeuge, die zu diesem Zweck gebaut und für diesen Zweck zugelassen sind. Vier die Anlage benutzt, unterwirft sich dieser Benutzungsordnung.
Die Benutzer der Anlagen des Omnibushalteplatzes G^^-mBIS verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß die Benutzungsordnung auch von ihrem Personal eingehalten wird.
2. Sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage überschritten wird, trifft die Staat die Auswahl der zusula3senden Benutzer.
'3. i'ür die Benutzung der Anlagen des Omnibushalteplatze wird eine Gebühr auf Grund eines Benutzungs tarifs erhoben, der vom Magistrat der Stadt IL festgesetzt wird."
Gleichzeitig setzte die Klägerin in einem "ßenutzungsge-bühentarif" Gebühren für die Benutzung des Omnibushalteplatzes fest, die sich nach der Anreiselänge der Omnibusse und der Anzahl der monatlichen An- und Abfahrten errechnen sollten. Lie Benutzer sollten verpflichtet sein, bis zu dem IO, eines jeden Monats die An- und Abfahrten des Vormonats mitzuteilen, für den Fall des Unterbleibens der Meldung behielt die Klägerin sich vor, die Gebühren nach ihrem Ermessen zu berechnen.
Lie Beklagte, die ein Autobusfernfahrtunternehmen betreibt und deren sämtliche Geschäftsanteile inzwischen an die Leutsehe Bundesbahn veräußert sind, beanstandete sofort die Höhe des festgesetzten Nutzungsentgelts. Lie Beklagte benutzt trotzdem den Halteplatz am
 seit seiner Errichtung ständig. Sie ist zu dem Anlaufen dieses flatzes nach der Genehmigungsurkunde des Ministers für Wirtschaft und Verkehr verpflichtet. Einen Antrag der Beklagten auf Zuweisung eines anderen gebührenfreien, dem Gemeingebrauch unterliegenden Halteplatzes hat die Verkehrsabteilung der Klägerin durch Bescheid vom 10.Juli 1961 aus verkehrstechnischen Gründen abgelehnt.
Lie Beklagte verweigert jede Zahlung für die Benutzung des Omnibusbahnhofes. Sie sieht die Benutzungsordnung und den Gebührentarif als unwirksam an.
Am '31 o Januar 1956 hatte die Ratsversammlung der Klägerin beschlossen, den Gemeingebrauch an dem nördlichen Teil des soweit er für den künftigen umnibusbahnhof benötigt wird, aufzuheben. Nachdem ein V/egeeinziehungsverfahren wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften unwirksam geblieben war, legten mehrere Verkehrsunternehmen, darunter auch die Beklagte, Einsprüche ein. Liese Einsprüche
v/ies der Minister für Wirtschaft und Verkehr durch Bescheid vom 10. Oktober 1961 zurück. Der Klage der Unternehmen, den Beschluß der Ratsversammlung vom 351.Januar 1956 und den Bescheid des Ministers vom 10. Oktober 1961 auf-zuheben, gab das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durch Urteil vom 25. April 1962 statt. Die Berufung der Klägerin des vorliegenden Verfahrens und Mitbeklagten im Vervvaltungsstreitverfahren ist durch ein nach Einlegung der Revision ergangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Hiedersachsen, Schleswig Holstein vom 12. September 1963 zurückgewiesen werden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Klägerin errechnet einen Rückstand an Entgelt für die Benutzung des Halteplatzes für die Zeit vom 1.August 1956 bis 30. April 1962 in Höhe von 4 793,10 DM. Sie verlangt mit der Klage die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und die Feststellung* daß die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin ab 1. Mai 1962 für die Benutzung der Haltestelle Grofiflecken Gebühren nach dem Benutzungstarif der Klägerin vom 14. Mai 1956 zu zahlen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-v.eisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hält den ordentlichen Rechtsweg für gegeben. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen scheitern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit in Sinne des § 13 GVG vorliegt, die rechtliche Natur des iLlagebegehrens entscheidend, wie sie sich aus den zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt» Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist für ihn der Rechtsweg vor den Zivilgerichton eröffnet. Maßgebend ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers, nicht die vom Kläger gegebene rechtliche Würdigung (BGHZ 29, 187, 188; 31, 115, 121)» Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin als Eigentümerin des
 Zahlung einer nach ihrer Darstellung vertraglich vereinbarten Vergütung für die Gewährung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung. Dieser Sachverhalt ist bürgerlich-rechtlicher Art»
Zu Unrecht meint die Revision, der geltend gemachte Anspruch sei seiner Rechtsnatur nach offentlich-rechtlich, weil in Wahrheit darum gestritten werde, ob die Klägerin sich der Verpflichtung, dem Gemeingebrauch dienende Haltestellen und Haltebuchten bereit.zustellen, dadurch entziehen könne, daß sie einen Omnibusbahnhof zur entgeltlichen Benutzung anlege. Diese Frage ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Sie könnte als Vorfrage höchstens eine Rolle spielen bei der Ent Scheidung, ob das bürgerlich-rechtliche Verhältnis, aus dem der Anspruch auf Entgelt hergeleitet wird, gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dadurch wird aber nicht die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet.
Die Klägerin macht auch nicht etwa über den Umweg der bürgerlich-rechtlichen Klage Ansprüche auf öffentliche Gebühren geltend, deren Erhebung öffentlich-rechtlich geregelt
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iyfco Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, Streitigkeiten Liber Sondernutzungen an Wegen seien durch Gesetz dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen. Das von der Revision angeführte Bundes!ernstraßengesetz vom 6. August 1953, das in § 8 die Sondernutzung (Gebrauch der Bundesfernstraßen Iber den Gemeingebrauch hinaus) regelt, findet keine Anwendung, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Flache des "Gl
 auf der sich der Omnibushalteplatz befindet, nicht Bestandteil der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße ist. Liese Feststellung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf Grund der Auskunft des ^andesamts für Straßenbau Schleswig-Holstein vom 19. März 1962 getroffen, die in den vom Berufungsgericht herangezogenen Akten
 Verkehrsbetriebe ./.	(5	U 122/61 des
 Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts; VIII ZR 51/63 des Bundesgerichtshofs) eingeholt worden ist. Die Rüge, das Berufungsgericht hätte auch das Ergebnis der Augenscheinseinnahme würdigen müssen, geht fehl. In der vorliegenden Sache hat die Beklagte den Antrag auf Einnahme des Augenscheins zu dem Beweise, daß der "GflIIHHHV feil einer Bun-desstraße sei, nicht gestellt. Sie hat ausweislich des Tatbestandes eich auch nicht auf die in der Sache Verkehrsbetriebe ./.	gestellten	Anträge bezogen.
Auch Vorschriften des danach in Frage kommenden Landesrechts? insbesondere des Straßenund Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 237), lassen nach Annahme des Berufungsgerichts den Anspruch der Klägerin nicht der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallen. Es ist der Auffassung, daß es sich bei der Benutzung der Anlagen des "Groß-ileckens" um eine Sondernutzung handele, die nach §§ 23 Abs. 1 und 2, 28 des zuletzt angeführten Gesetzes nach bürgerlichem Recht geregelt werden könne. Die Rügen der Re-
 
vision, das Berufungsgericht habe die Vorschriften des Gesetzes unrichtig angewendet, ist unbeachtlich. Auch bei der Nachprüfung, ob der Rechtsweg zulässig ist, gilt der Grundsatz, daß das Revisionsgericht nur im Rahmen des § 549 ZPO RechtsverletZungen nachprüfen kann. Renn über die frage, ob und inwieweit Zivil- oder andere Gerichte, insbesondere Verwaltungsgerichte, zur Entscheidung zuständig sein sollen, können, soweit bandesrechtliche Vorschriften nicht getroffen sind, die Länder selbst wirksame Bestimmungen treffen (§§3, 4 EGGVG). Rann ist auch eine landesrechtliche Vorschrift, die die Zuständigkeit regelt, als eine im Rahmen des § 549 ZPO irrevisible Rechtsnorm anzusehen (BGHZ 21,
 214, 217 ffi.E.). Ob die Voraussetzungen einer Sondernutzung tatsächlich erfüllt sind, kann an dieser Stelle unerörtert bleiben. Ler ordentliche Rechtsweg ist, wie erwähnt, schon dann zulässig, wenn die klagende Prozeßpartei einen dem frivatrecht unterfallenden Sachverhalt schlüssig behauptet.
Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vor-liegen einer Sondernutzung begründet, wie die Revision meint, nicht in rechtsirrtumsfreier Weise getroffen sind.
3.
I. Ras Berufungsgericht nimmt an, zwischen den Parteien sei ein privatrechtlicher Vertrag über die entgeltliche Benutzung des önmibushalteplatzes dadurch zustandegekommen, daß die Beklage ihre Omnibusse ständig den Halteplatz an-laufen lasse. Da3 Berufungsgericht führt aus, der Beklagten sei bekannt, daß die Klägerin das Anlaufen nur gegen Entgelt gestatte. In dieser Kenntnis und im Bewußtsein der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens habe die Beklagte den Cmnibushalteplats benutzt. In der Benutzung des Platzes
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liege die Annahme des von der Klägerin ausgehenden Vertragsangebots o Auf den Zugang der Annahmeerklärung habe die Klägerin den Umständen nach verzichtet.
Die Erhebung eines privatrechtlichen Entgelts für das Befahren des Cmnibusplatzes sei, so führt das Berufunggericht weiter aus, rechtlich zulässig. Die Benutzung des rlatzes liege angesichts der Einrichtungen der Haltestellen-snlage und der Umstände, unter denen die Benutzung ge-jjatsne, nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs, sondern stelle eine Sondernutzung der Grundfläche dar.
II. Biese rechtlichen Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand.
1.	Grundsätzlich ist für die Ausübung des Gemeingebrauchs kein Entgelt zu zahlen (BVerwGE 4, 342, 345) Erschöpft sich dagegen die Benutzung einer öffentlichen Seche nicht im Gemeingebrauch, sondern soll der Eigentümer eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Art der Benutzung, eine sog. Sondernutzung, gewähren, so kann er vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung die Benutzung davon abhängig machen, daß der Benutzer sich in einem privatrechtlichen Vertrage zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet. Lao entspricht ständiger Rechtsprechung (BGHZ 19> 85, 92;
 21, 319, 330 ff; Urt. des erkennenden Senats vom 19" Oktober I960 - VIII ZR 21/60 = LM Verwaltungsrecht - Allgemeines (VVegerecht) Kr. 9)»
2.	a) Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten die Einrichtungen des Omniküs-bahnhofes als Sondernutzung zugute kommen, greift die Revision ohne Erfolg an. Sie rügt einmal, das Berufungsgericht habe nicht dargelegt, welche Anlagen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt würden. Wenn die Revision hierzu meint, das
 
Ergebnis eines Augenscheins sei im Protokoll nicht hinreichend niedergelegt, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht sich in der vorliegenden Sache nicht auf das Ergebnis einer Augenscheinseinnahme stützte Ersichtlich gründet es seine Auffassung auf den im Tatbestand wiedergegebenen Sachverhalt, wonach sich auf dem Halteplatz außer Fahrbahn und Bahnsteigen eine Wartehalle mit Fernsprechzellen, ein Erfrisehungsraum, ein Blumengeschäft, ein Zeitschriftenschalter, ein Eeisebüro und Toiletten befinden»
Die Revision macht in anderem Zusammenhang geltend, die Klägerin gewähre der Beklagten keine Sondernutzung, weil die Beklagte keinen besonderen Vorteil davon habe, daß die Klägerin den Omnibusbahnhof hergerichtet habe. Ob die Fahrgäste auf besonderen Anlagen, etwa einer Verkehrsinsel, oder unmittel-cfi der Straße ausund einstiegen, sei für die Beklagte gleichgültig. Ein Interesse an der Benutzung der Anlage habe allenfalls der Teilnehmer am allgemeinen Verkehr. Mit diesem verbringen kann die Revision jedoch nicht gehört werden. Sie wendet sich in einer im Revisionsrechtszuge unbeachtlichen V.'eise gegen die tat richterliche Würdigung des Berufungsgerichts. dieses hat ausdrücklich festgestellt, die Klägerin biete den Omnibusunternehmern durch die Errichtung der Haltest ellcnanlage für die Entwicklung des Omnibusverkehrs wesent-Erleichterungen, die weit über die vorteile einer gewöhnlichen Haltestelle hinausgingen. In diesem Zusammenhang ~cc es auch festgestellt, daß die Einteilung des Platzes flehen sei, um Verkehrsstauungen auf u eiti u roßflecken .-^beugen, faß allein die Möglichkeit, jederzeit an einem -in für allemal bestimmten Platz©1:unbehindert durch Verkehrsschwierigkeiten die Fahrgäste ausund einsteigen zu lassen, einen Uber den bloßen Gemeingebrauch hinausgehenäen Vorteil darstellt, liegt auf der Hand. Ebenso konnte das
 Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die Ominibusunternehmen, wenn sie ihren Fahrgästen die 'vartehallen mit Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen eigenen Gebrauch von den durch die Klägerin geschaffenen Anlagen machen.
b) Die Revision meint weiter, jedenfalls sei ein Vertragsverhältnis über eine Sondernutzung zwischen ihr und der Beklagten nicht zustandegekommen. Diese wolle nur den Gemeingebrauch ausüben, nicht aber die Sondernutzung in Anspruch nehmen. Die Sondernutzung werde ihr gegen ihren '.Villen von der Klägerin auf gedrängt. Ohne den Willen des Empfängers eines Angebots, es anzunehmen, könne nach den Grundsätzen des Schuldrechts ein Vertragsverhältnis nicht entstehen. Diese Ansicht teilt der Senat nicht.
aa) V/äre der in der Rechtslehre vertretenen Ansicht zu folgen, daß Vertragsverhältnisse aus dem Bereiche des Hassenverkehrs und der allgemeinen Daseinsvorsorge schon durch bloße Inanspruchnahme kraft des darin liegenden sozial typischen Verhaltens Zustandekommen könnten, so würde es auf den Willen der Beklagten, die ihr von.der Klägerin angebotene Sondernutzung anzunehmen, nicht ankommen können. Die Vertreter dieser Lehre sind der Auffassung, das tatsächliche öifentliche Angebot der Leistung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung stellten keine auf den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen, wohl aber ein korrespondierendes Verhalten dar, das nach seiner soziultypisehen Bedeutung die gleichen Rechtsfolgen wie ein rechtsgeschäftliches Bandeln habe. Der Verpflichtungsgrund bestehe in der allgemeinen Kechtsüberzeugung, daß derjenige, der sich in der angegebenen Weise sozialtypisch verhalte, nämlich eine Leistung wissentlich unf willentlich in Anspruc
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nehme oder gebrauche, schon dadurch eine rechtliche Bindung eingehe ohne Rücksicht darauf, ob er den Y/illen, sich in dieser Weise zu binden, gehabt und geäußert habe oder nicht (Lorenz, Lehrbuch des Schuldrechts 60 Aufl. I. Bd„ § 4 II So: 35 ff; derselbe I\G\7 1958, 1897)• Einer Stellungnahme zu dieser Auffassung und zu den von der Revision geäußerten «cuenken■>., daß insbesondere die Gestaltung des vorliegenden Falles die Annahme eines '’Vertragsverhältnisses kraft sozialtypischen Verhaltens” ausschließe, bedarf es hier nicht•
Auch soweit das Schrifttum an der überkommenen Ansicht festhält, daß zu dem Zustandekommen eines Vertrages übereinstimmende .Willenserklärungen erforderlich sind, räumt es ein, daß die normierende Kraft der Verkehrssitte einem "sozialtypischen” Verhalten den Gehalt einer echten Willenserklärung beimessen kann» Insbesondere die Inanspruchnahme von Leistungen der Laseinsvorsorge wird nach dieser Auffassung nicht durch den individuellen Y/illen, sondern durch die diesem Verhalten
 im Verkehr beigelegte Bedeutung geprägt» Der individuelle
 bei
Wille tritt in den Hintergrund, weil für ihn hier/kein Raum ist» Bei der Auslegung der Willenserklärung, die in der Inanspruchnahme der Leistung liegt, kommt es deshalb auf den ’»Villen des Einzelnen nicht mehr an» Zeigt jemand ein Verhalten, das nach 2reu und Glauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefaßt werden kann, so ist seine v;örtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich. Er setzt sich in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächlichen Verhalten (sogenannte protestatio facto contraria) und hat durch sein eigenes Verhalten die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (Hefermehl in Soergel/Siebert, BGB 9« Aufl» Vorbemerkungen vor § 116 Kr. 8; Siebert ebendort l 157 Anm» 17, 18, 22 ff; Siebert faktische Vertragsverhältnisse S. 19, 24, 58; Eipperdey MDB 1957, 129;
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Y.ieacker J2 1957, 61; Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. vorbern. 9 zu § 116 ).
Da nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte wußte, daß die Klägerin für die Benutzung des Autobahnhofes Gebühren forderte, und sie in dieser Kenntnis den Bahnhof benutzt hat und da nach der Verkehrssitte die Benutzung als Ausdruck des Einverständnisses gewertet wird, kommt es nach keiner der beiden dargelegten Auffassungen darauf an, ob die Beklagte mit der Klägerin über die Benutzung ein Vertragsverhältnis nicht hat eingehen wollen und sogar ihrem entgegengesetzten Y,'illen Ausdruck gegeben hat»
Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, die Beklagte habe sich, falls ein Vertragsverhältnis zustande gekommen sei, von ihra durch eine Kündigung befreit«, Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, unter den hier gegebenen Umständen sei eine etwaige Kündigungserklärung bedeutungslos. Die Beklagte wollte die Benutzung des Platzes nicht aufgeben, sondern gerade fort setzen und hat die Benutzung auch ständig fortgesetzt. Mit einer Kündigung setzte die Beklagte sich also ebenso wie mit ihrer Erklärung, daß sie sich gegen ein Vortragsverhältnis verwahre, in Widerspruch mit ihrem tatsächlichen Verhalten.
bb) Die Beklagte wendet sich allerdings nicht nur dagegen, daß ihr Verhalten als der Ausdruck einer Annahme des Angebots der Klägerin aufgefaßt wird, sondern sie macht auch geltend, daß ihr Wille, ein Vertragsverhältnis nicht zu begründen, deshalb beachtlich sei, weil die Klägerin nicht berechtigt sei, für die Sondernutzung ein Entgelt zu fordern. Die Bedienung des "Großflecken” als Haltestelle sei ihr, der Beklagten, vom Minister für Wirtschaft und Verkehr durch die Genehmigungsurkunde zur Pflicht gemacht
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worden» Dann dürfe die Beklagte sie nicht dadurch, daß sie das Halten an anderer Stelle des Großfleckens untersage, zur Entrichtung einer Gebühr zwingen»
Das Berufungsgericht meint demgegenüber, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß sie verpflichtet sei, den Omnibuchalteplatz als Haltestelle zu benutzen, weil diese Verpflichtung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhe und ohne Einfluß auf die bürgerlich-rechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander sei» Es ist zutreffend, daß, wer durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag erwerben muß, was zu beschaffen ihm durch hoheitlichen Akt aufgegeben ist, dem Vertragsgegner gegenüber nicht einwenden kann, er sei zu dem Vertragsschluß genötigt« Anders könnte es höchstens sein, v/enn der von der Klägerin zur Sondernutzung gestaltete Halteplatz nur geschaffen wäre, um das gesetzliche Verbot einer Gebührenerhebung zu umgehen, so wenn etwa die geforderte Gebühr in Wahrheit nicht das angemessene Entgelt für die Gewährung der Sondernutzung, sondern nur eine verschleierte Erhebung von Gebühren für die bloße Platzbenutzung darstellen würde» In dieser Hinsicht hat die Revision indes nicht geltend gemacht, daß das Berufungsgericht verfahrensrechtlich nicht einwandfreie Peststeilungen getroffen oder Vorbringen der Beklagten Übergangen habe« Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine andere Beurteilung eintreten müßte, wenn die Klägerin etwa aus unsachlichen Gründen auf die Entscheidung des Ministers Einfluß genommen hätte, indem sie im Anhörungs-Verfahren dem Antrag der Beklagten, sie vom Anlaufen des Halteplatzes zu entbinden, widersprach und die Bereitstellung eines anderen Halteplatzes verweigerte» Das ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts indessen nicht der fall» Vielmehr ist, wie das Berufungsgericht hervor-
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hebt, die Einrichtung einer.Haltestelle auf dem ümnibus-haltepiatz zur Gewährleistung einer reibungslosen Abwicklung des Verkehrs zweckmäßig.
c) Diese Betrachtung allein wird, wie der Revision zusugeben ist, allerdings den Vorbringen der>Beklagten nicht in vollem Umfang gerechte Die Revision hat abgesehen von der Öffentlich-rechtlichen Betrachtungsweise allgemein die Drage des Verstoßes gegen Treu und Glauben aufgeworfene In der Tat beurteilt sich gerade die Entscheidung, ob die Verwahrung der Beklagten gegen ein Vertragsverhältnis un-beachtlich ist, weitgehend nach Treu und Glauben- Für einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben liegen hier aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte vor- Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß die Klägerin nicht nur den Platz, den die beklagte >e-öienen muß, bereit stellt, sondern darüberhinaus auf diesem Platz Einrichtungen angelegt hat, die die Beklagte als Sondernutzung in Anspruch nehmen muß, wenn sie auf dem
 Platz halten will- Wenn die Klägerin die Bereitstellung '~:3 Platzes mit der Gewährung der Sond er Nutzung verbindet, so verstößt sie entgegen der Ansicht der Revision noch nicht gegen die Bestimmung des § 242 BGB- Anders könnte die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn der Beklagten mit der Bereitstellung des Omnibusbahnhofes zur Sondernutzung etwas Unzu demutbares angesonnen würde- Das ist nach der Würdigung des Berufungsgerichts indessen nicht der Fall-Auf dem Gebiete der Daseinsvorsorge ist es nicht möglich, auf einzelne Wünsche Rücksicht zu nehmen- Die Klägerin konnte sich nur darauf beschränken, ihre Anlagen so ein-r zurichten, daß sie den mutmaßlichen Interessen aller Verkehr sunternehmen entsprachen- Das ist, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststeilt, geschehen- Danach bietet
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der Halteplatz dem Unternehmen bei der Abwicklung des Linienverkehrs wesentliche Erleichterungen» Er ist die Zentralstelle iur das Umsteigen der fahrgäste und bietet die dafür notwendigen Anlagen und Einrichtungen. Lie Beklagte erhält also für ihr Entgelt eine wirkliche Leistung, die die "Gebühren"-Erhebung rechtfertigt (vgl» zu diesem Gesichtspunkt Wettermann, LIDE 1957, 151). Liese Feststellungen hat’die Revision nicht angegriffen.
‘-3 kann deshalb dahingestellt bleiben, wie zu entscheiden wäre, v.enn die Klägerin auf die Verkehrsunternehmen im Wege der Gebühren die Kosten für Anlagen abwälzen wollte, die nicht den Interessen der Verkehrsunternehmen, sondern dem Allgemeinwohl ccr Bürger dienen.
Co
 frie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
J'"r° naidinger	Lr.	Gelhaar	Br. Lorschei
 Pr. Mezger	Plormann