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BGH · VIII ZR 225/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 225/56

In dem der Beklagten gehörenden Hause betreibt ihre Schwiegertochter* im Folgenden als Frau R^/00 bezeichnet* ein Milchund Lebensmittelgeschäft* Die Räume für dieses Geschäft hat sie von der Beklagten gemietete Das Milchgeschäft besteht seit dem Jahre 1926* im Jahre 1933 ist der Verkauf von Kolonialwaren außer Brot aufgenommen worden. Der tägliche Brotverkauf beläuft sich auf etwa 13 bis 20 Brote* Der Umsatz an Brot hat im August 1955 DM 451,57* im September 1955 DM 421,14* im Oktober 1955 DM 426,40, im November 1955 DM 421*54* im Dezember 1955 DLI 415*50 und im Januar 1956 DU 441*73 DM betragen* Dieser Umsatz macht etwa 5 des Gesamtumsatzes des von Frau betriebenen Geschäfts aus Die Kläger sind der Auffassung., die Beklagte sei auf Grund des Mietvertrages verpflichtet, ihnen den Wettbewerb der Frau im Verkauf von Brotwaren ferzuhalteile Sie haben vor den Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen; der Frau zu unterbinden,, in ihren Lebensmittelgeschäft Brot und Brötchen zu führen und zu vertreiben«» Sie haben ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den durch den Verkauf von Brot in Geschäft der Frau seit dem le Harz 1955 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen«» Das Berufungsgericht geht in seiner Entscheidung von dem in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz aus, daß regelmäßig unzulässiger Wettbewerb vorliege, wenn der störende Betrieb als Hauptgegenstände Karen vertreibt, die auch Hauptgegenstände des gestörten Betriebes sind, daß aber rege1.- ob die beiden Geschäftsbetriebe im Verkehr als verschiedenartig gewertet werden9 entscheidend seien> wenn das eine Geschäft als Hauptverkaufsgegenstände solche Sachen vertreibt, die für das andere Geschäft nur Nebenartikel sind« Bas Berufungsgericht nimmt an, Frau führe Brot nur als Nebenartikel-, da sie Brot einer einzigen Brotfabrik verkaufe und der Umsatz an Brot nur 5 & ihres gesamten Warenumsatzes betrage. Ihre manigfaltigen Erzeugnisse seien aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr fortzudenkena Hand in Hand mit dieser Entwicklung sei eine immer deutlichere Unterscheidung zwischen dem handwerksmäßig hergestellten Bäckerbrot und dem fabrikmäßig hergestellten Industriebrot festzustellen« Während Bäckerbrot nach wie vor ausschließlich von Bäckereien und etwaigen Filialen vertrieben werde, werde Industrieoder Markenbrot in den verschiedenartigsten Geschäften des Lebensmitteleinzelhan— dels geführt und von den Käufern als geführt erwartete Die Lebensmittelgeschäfte seien daher aus Gründen normalen Wettbewerbs gezwungen5 auch Industrieoder Markenbrot zu verkaufen* Biese Entwicklung führe dazu,, daß dem Hauseigentümer5 der eine Bäckerei vermiete, versagt bleiben müßte, ein Lebensmitt elge.schüft in seinem Hause aufzunehmen? Diese Rüge ist .jedoch unbegründete Das Berufungsgericht stellt fest, die den Klägern überlassenen gewerblichen Räume seien ihnen zu einem besonderen Zweck, nämlich zu dem Betriebe einer Bäckerei, vermietet wordene Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht näher angegeben, welche weiteren Y/illenserklärungen die Parteien des Mietvertrages abgegeben hab sollen> die noch einer Auslegung bedurft hätten* Es liegt auch nichts für die Annahme vor, daß-das Berufungsgericht sich nicht der Notwendigkeit bewußt gewesen wäre, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis daraufhin auszulegen, was nach dem Willen der Vertragsparteien Vertragsinhalt hat sein sollen* Das Berufungsgericht hat ausdrücklich die Entscheidung RGZ 131 j 247 v/iedergegeben, in der ausgeführt wird, ' daß die Verbindlichkeit, den Mieter gegen Wettbewerb zu schützen aus der besonderen Lage des Palles unter Berücksichtigung des § 242 HrB, aber auch der §§ 133, 157 BGB begründet werden müsse* Es hat also erkennbar den Willen der Vertragsparteien nach § 157 BGB berücksichtigen wollenc Mit Recht hat es aber die Verpflichtung der Beklagten in Anwendung des § 242 BGB auch danach beurteilt, was Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern* Die weiteren Rügen richten sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich aus dem Mietverträge nicht die Verpflichtung der Beklagten ergebe, den Klägern den Wettbewerb fernzuhalten, den ihnen Pr au durch den Brot verkauf in ihrem Lebensmittelgeschäft macht* Die Revision ist der Auffassung, Brot sei ein Hauptartikel nicht nur im Betriebe der Kläger, sondern bilde nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Entwicklung des Handels mit Markenbrot auch einen Hauptartikel im Lebensmittelgeschäft der Frau Für die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenartikel sei die Auffassung des Kunden entscheidende Was der Kunde erwarte, in einem Geschäft als geführt vorzufinden, sei ein Hauptartikel«, Auf die Höhe des Umsatzes komme es nicht an« Vom Standpunkt der Rechtsprechung aus, daß es für den Wettbewerbsschutz des Mieters auf die Unterscheidung zwischen Haupt_ und Nebenartikel ankommt, kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Entwicklung des Brothandels Marken- und Industriebrot noch allgemein als Nebenartikel in einem Geschäft, das Milch und Lebensmittel vertreibt, angesehen werden kann, wie es in dem Urteil des Kammergerichts vom 22«, Oktober 1931 (Mietgericht 1932, 36) geschieht«. Brot nur einer einzigen Brotfabrik vertreibt und nur im Steinofen gebackenes Landbrot, verpacktes Schwarzbrot in Scheiben* Kommißbrot und' Pumpernickel feilhält« Merkmal eines Geschäftsbetriebes, dessen Wesen durch Brotverkauf zu dem mindesten mitbestimmt wird, ist bei der vom Berufungsgericht gekennzeichneten Entwicklung ein möglichst mannigfaltiges Sortiment von Brotarten« Der Umstand, daß Prau erkennen, daß nicht das Brot eine Ware ist, die ihrem Geschäft seine Eigenart verleiht« Darauf, ob der Verbraucher regelmäßig keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen Industrie- und Markenbrot einerseits und Bäckereibrot andererseits macht, kommt es danach nicht an« Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, wie die Revision mit der Rüge aus § 139 ZPO geltend macht, darauf hinzuwirken, daß die Kläger sich zu dem Beweise auf das Gutachten eines Sachverständigen beriefen« Ist Brot im Geschäft der Prau R^|^ ein Nebenartikel, so könnten die Kläger, da ihre Bäckerei und der Milchund Lebensmittelhandel der Prau R^^^ im Verkehr nicht als gleichartig angesehen werden, von den Beklagten Wettbewerbsschutz nur beanspruchen, wenn durch den Wettbewerb unter den besonderen Umständen des Einzelfalls ihrem Geschäftsbetrieb ein so starker Abbruch getan würde, daß die von ihnen gemieteten Geschäftsräume zu dem vertraglichen Zweck, als Bäckerei zu dienen, nur noch vermindert brauchbar wären« Eine solche Beeinträchtigung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt« Es liegen nach dem unstreitigen Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor« Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 23« Januar 1956 ihren Gesamtumsatz mit 55 000,- DM angegeben« Bei dem von Prau an Brot erzielten Umsatz von monatlich durchschnittlich 430,- DM = jährlich 5 140,- DM macht ihr Umsatz noch nicht ein Zehntel des Umsatzes der Kläger ausc Hinzu kommt, daß offensichtlich nicht jeder Kunde, der bei nur eine beschränkte Zahl von Brotsorten führt, läßt Frau Brot bezieht, gerade bei den Klägern sein Brot kaufen v/ürde, v/eim Frau R^^P den Brotver trieb einstellen würde o Zutreffend hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Schrifttum die Ansicht vertreten, daß der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, von seinem Mieter jeden fühlbaren Wettbewerb fernzuhaltenc Bei der Abwägung der beiderseitigen Belange hat es auch mit Recht dem Umstand Berücksichtigung geschenkt, daß die Beklagte bei der im Wirtschaftsleben zunehmenden Überschneidung der Geschäftszweige in der Verwertung ihres Miethauses außerordentlich beschränkt würde, wenn sie gehindert wäre, die neben der Bäckerei bestehenden Ladenräume an Geschäftsbetriebe zu vermieten, die Brot nur als Nebenartikel führen« Mit der Prozeßrüge aus §§ 286., 159 ZPO tragt die Revision vor, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung die Behauptung der Kläger übergangen, daß der Verkauf von Brot in einer Bäckerei für die Kunden den Anreiz liefere, auch andere ausgelegte Ware wie etwa Kuchen zu kaufen« Nach Beweismitteln befragt würden die Kläger sich auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen haben« Bas Berufungsgericht nimmt zu dieser Behauptung der Kläger zwar nicht ausdrücklich Stellung« Bie Tatsache, daß Kunden durch d-en Anblick ausgelegter Waren angereizt wurden, sie zu kaufen, selbst wenn sie den Laden betreten haben, um andere Waren zu erwerben, liegt aber so sehr auf der Hand, daß nichts für die Annahme spricht, das Berufungsgericht sei sich bei der Prüfung, ob dem Kläger die Buldung des Wettbewerbs der Frau R^P^P zuzu demuten sei, der Werbewirkung ausgelegter Waren nicht bewußt gewesen« Erkennbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger es hinnehmen müßten, Käufer von Backwaren jeglicher Art als Kunden an Frau zu verlieren« Bie Rüge der Revision greift daher nicht durch«

Zitierte Normen: § 242 BGB § 286 ZPO
GeschäftUmsatzBrotBerufungsgerichtKlägerBäckereiRevision

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
2314 007
im mm* wmf..	      wmm	mm
 Gesetz?
Rechtssatz?

BßB § 53.4]
Sind Ladenräume zu dem Betrieb eines Geschäfts besonderer Art - hier Bäckerei - vermietet, so muß der Mieter im allgemeinen dulden, daß der Vermieter einen anderen Laden des Hauses zu dem Eetrieb eines Geschäfts vermietet, in dem Waren gleicher Art im Zuge zunehmender Überschneidung der Geschäftszweige als Nebenartikel, geführt werden hier Brotverkauf in einem Milchund Lebensmittelgeschäft -c
ttenzeichens VIII ZR 225/56 rt des BGH vom 8« Januar 1957
Kammergeri cht
III. ZB 225/56
Verkündet am 8*Januar 1957
Hoffmeister, Justizangesteller
51s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1)	des Backermeisters Friedrich H
2)	seiner Ehefrau Viktoria H
9	Straße
 beide in Bi
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsklägery - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Hauseigentümerin Frau Anna__R
t	Straße
 in B<
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profc Dr«
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 8= Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Artl? Br, Spieler, Liesecke und Dr„ Mezger für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 160 Februar 1956 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Beklagte ist Eigentümerin des Hauses B
Straße 00» In diesem Hause hatte der verstorbene Ehemann der Beklagten eine Bäckerei betrieben* Den Bäckereibetrieb verkaufte er durch Vertrag vom 26« Oktober 1933 an die Kläger* An demselben Tage vermietete er auch die zu dem Bäckereibetrieb gehörenden gewerblichen Bäume und in Hause befindlichen Wolmräume an die Kläger* Am L Januar 1941 schloß er mit den Klägern erneut einen inhaltlich gleichen Vertrag,, durch den er 2ur Benutzung als Wohnungsund Geschäftsräume zwei Zimmer* Kammer, Küche} Nebengelaß, einen Laden und drei Backräume vermietete* In § 16 des Mietvertrages wird den Mietern das Recht eingeräumt, jederzeit die Bäckerei zu verkaufen* Eine Konkurrenzklausel enthält weder der Mietvertrag vom 26 * Oktober 1933 noch der vom 1* Januar 1941® Die Kläger haben seitdem die Bäckerei in den Mieträumen betrieben; sie verkaufen neben sonstigen Backwaren sowohl von ihnen selbst gebackenes Brot als auch fabrikmäßig hergestelltes Brot* sogenanntes Industriebrot 7’* das sie von fremden Herstellern beziehen*.
In dem der Beklagten gehörenden Hause betreibt ihre Schwiegertochter* im Folgenden als Frau R^/00 bezeichnet* ein Milchund Lebensmittelgeschäft* Die Räume für dieses Geschäft hat sie von der Beklagten gemietete Das Milchgeschäft besteht seit dem Jahre 1926* im Jahre 1933 ist der Verkauf von Kolonialwaren außer Brot aufgenommen worden. Seit dem 22* Februar 1955 vertreibt Frau R^^^^ in ihrem Lad§n ebenfalls Industrie-Brote- Bei diesem Brot handelt es sich ausschließlich um von der Brotfabrik	im Steinofen gebackenes Landbrot* ver-
packtes Schwarzbrot in Scheiben* Kommißbrot und Pumpernickel«
Der tägliche Brotverkauf beläuft sich auf etwa 13 bis 20 Brote* Der Umsatz an Brot hat im August 1955 DM 451,57* im September 1955 DM 421,14* im Oktober 1955 DM 426,40, im November 1955 DM 421*54* im Dezember 1955 DLI 415*50 und im Januar 1956 DU 441*73 DM betragen* Dieser Umsatz macht etwa 5 des Gesamtumsatzes des
 von Frau
 betriebenen Geschäfts aus
 Die Kläger sind der Auffassung., die Beklagte sei auf Grund des Mietvertrages verpflichtet, ihnen den Wettbewerb der Frau
 im Verkauf von Brotwaren ferzuhalteile Sie haben vor den Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen; der Frau
 zu unterbinden,, in ihren Lebensmittelgeschäft Brot und Brötchen zu führen und zu vertreiben«» Sie haben ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den durch den Verkauf von Brot in Geschäft der Frau seit dem le Harz 1955 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen«»
Das Landgericht hat der Klage stattgegebenc Nachdem Frau in Berufungsrechtszuge erklärt hatte, sie ha.be niemals Brötchen geführt und habe auch nicht die Absicht* Brötchen zu führen9 haben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Brötchen nicht mehr begehrt. Sie haben vor dem Berufungsgericht hilfsweise beantragt., die Beklagte zu verurteilen* zu unterbinden* daß Frau	Landbrot	und
 Steinofeabrot mit Ausnahme von verpacktem Schnittbrot und verpacktem Spezialbrot führt und vertreibtc Das Kammergericht hat die Klage abgewiesenc
 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit der Maßgabe, daß die Verurteilung hinsichtlich der Brötchen entfallec Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«.
EntScheidungsgründe£
Das Berufungsgericht geht in seiner Entscheidung von dem in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz aus, daß regelmäßig unzulässiger Wettbewerb vorliege, wenn der störende Betrieb als Hauptgegenstände Karen vertreibt, die auch Hauptgegenstände des gestörten Betriebes sind, daß aber rege1.-
- A. -
mäßig die Besonderheiten des Palles und der Umstand? ob die beiden Geschäftsbetriebe im Verkehr als verschiedenartig gewertet werden9 entscheidend seien> wenn das eine Geschäft als Hauptverkaufsgegenstände solche Sachen vertreibt, die für das andere Geschäft nur Nebenartikel sind« Bas Berufungsgericht nimmt an, Frau	führe	Brot	nur	als	Nebenartikel-,	da	sie
 Brot einer einzigen Brotfabrik verkaufe und der Umsatz an Brot nur 5 & ihres gesamten Warenumsatzes betrage. Es läßt dahingestellt. ob Industriebrot im Betrieb der Kläger als Kaupt-artikel zu werten sei, und spricht den Klägern einen Anspruch auf Wettbewerbsschütz ab«, weil ihr Verlangen für die Beklagte eine unbillige und unzu demutbare Beschränkung in der Verwertung ihres Eigentums herbeiführen würdee Hierzu führt es aus«, Brot gehöre heute zu den selbstverständlich gewordenen T/aren auch in einem Lebensmittelgeschäfte Neben den ursprünglich allein oder überwiegend Brot erzeugenden und verkaufenden Bäckereien hätten sich in zunehmendem Maße die industriell arbeitenden Brotfabriken ohne eigene Verkaufsstellen in den Vordergrund gespielt«. Ihre manigfaltigen Erzeugnisse seien aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr fortzudenkena Hand in Hand mit dieser Entwicklung sei eine immer deutlichere Unterscheidung zwischen dem handwerksmäßig hergestellten Bäckerbrot und dem fabrikmäßig hergestellten Industriebrot festzustellen« Während Bäckerbrot nach wie vor ausschließlich von Bäckereien und etwaigen Filialen vertrieben werde, werde Industrieoder Markenbrot in den verschiedenartigsten Geschäften des Lebensmitteleinzelhan— dels geführt und von den Käufern als geführt erwartete Die Lebensmittelgeschäfte seien daher aus Gründen normalen Wettbewerbs gezwungen5 auch Industrieoder Markenbrot zu verkaufen* Biese Entwicklung führe dazu,, daß dem Hauseigentümer5 der eine Bäckerei vermiete, versagt bleiben müßte, ein Lebensmitt elge.schüft in seinem Hause aufzunehmen? wenn er verpflichtet sein würde, der Bäckerei den Vertrieb von Brot durch einen Lebensmittelhändler f e r n z uh a 11 e n«
Bie.se Ausführungen lassen jedenfalls im Ergebnis keinen Hechtsirr tarn erkennen«
Die Revision rügt allgemein, das Berufungsgericht babe nach § 242 BGB geprüft, welche Vertragspflichten die Beklagte habe- ohne zuvor den Willen der Parteien nach § 153 BGB ermittelt und den. Vertrag nach § 157 BGB ausgelegt za haben*
Diese Rüge ist .jedoch unbegründete Das Berufungsgericht stellt fest, die den Klägern überlassenen gewerblichen Räume seien ihnen zu einem besonderen Zweck, nämlich zu dem Betriebe einer Bäckerei, vermietet wordene Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht näher angegeben, welche weiteren Y/illenserklärungen die Parteien des Mietvertrages abgegeben hab sollen> die noch einer Auslegung bedurft hätten* Es liegt auch nichts für die Annahme vor, daß-das Berufungsgericht sich nicht der Notwendigkeit bewußt gewesen wäre, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis daraufhin auszulegen, was nach dem Willen der Vertragsparteien Vertragsinhalt hat sein sollen* Das Berufungsgericht hat ausdrücklich die Entscheidung RGZ 131 j 247 v/iedergegeben, in der ausgeführt wird, ' daß die Verbindlichkeit, den Mieter gegen Wettbewerb zu schützen aus der besonderen Lage des Palles unter Berücksichtigung des § 242 HrB, aber auch der §§ 133, 157 BGB begründet werden müsse* Es hat also erkennbar den Willen der Vertragsparteien nach § 157 BGB berücksichtigen wollenc Mit Recht hat es aber die Verpflichtung der Beklagten in Anwendung des § 242 BGB auch danach beurteilt, was Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern*
Die weiteren Rügen richten sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich aus dem Mietverträge nicht die Verpflichtung der Beklagten ergebe, den Klägern den Wettbewerb fernzuhalten, den ihnen Pr au	durch den Brot	verkauf
 in ihrem Lebensmittelgeschäft macht* Die Revision ist der Auffassung, Brot sei ein Hauptartikel nicht nur im Betriebe der Kläger, sondern bilde nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Entwicklung des Handels
 mit Markenbrot auch einen Hauptartikel im Lebensmittelgeschäft der Frau	Für	die Unterscheidung zwischen Haupt- und
 Nebenartikel sei die Auffassung des Kunden entscheidende Was der Kunde erwarte, in einem Geschäft als geführt vorzufinden, sei ein Hauptartikel«, Auf die Höhe des Umsatzes komme es nicht an«
Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich jedoch aus Rechtsgründen nicht beanstanden«. Vom Standpunkt der Rechtsprechung aus, daß es für den Wettbewerbsschutz des Mieters auf die Unterscheidung zwischen Haupt_ und Nebenartikel ankommt, kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Entwicklung des Brothandels Marken- und Industriebrot noch allgemein als Nebenartikel in einem Geschäft, das Milch und Lebensmittel vertreibt, angesehen werden kann, wie es in dem Urteil des Kammergerichts vom 22«, Oktober 1931 (Mietgericht 1932, 36) geschieht«. Für das Geschäft der Frau	hat	das Berufungsgericht ohne
 Rechtsverstoß angenommen, daß das von ihr geführte Brot ein Nebenartikel ist« Für die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenartikel ist allerdings nicht allein die Höhe de3 Umsatzes entscheidend e Als Hauptartikel stellt sich eine Ware dar, die den Stil des Geschäfts bestimmt (Brumby HuW 1954, 46) und einem Geschäft das ihm eigentümliche Gepräge gibt«, In diesem Zusammenhang ist auch das Ausmaß von Bedeutung, in dem eine Ware vertrieben v/ird, weil das Wesen des Nebenartikels auch dadurch gekennzeichnet v/ird, daß sein Umsatz im Vergleich zu *dem Umsatz eines Eauptartikels im Rahmen des Gesamtbetriebes gering ist«. Nach dem unstreitigen Sachverhalt verleiht im vorliegenden Streitfall der Vertrieb der von Frau R^f|^P geführten Brotsorten ihrem Geschäft noch nicht das typische Gepräge eines Ladens, in dem Brot gehandelt v/irde Der Umsatz an Brot macht 5 des gesamten Umsatzes aus® Der Verkauf von Brot tritt danach hinter dem Verkauf von Milch und anderen Lebensmitteln erheblich zurück und hat keine ausschlaggebende Bedeutung® Mit Recht hat das Berufungsgericht auch berücksich-
 
tigt, daß Prau £
Brot nur einer einzigen Brotfabrik
 vertreibt und nur im Steinofen gebackenes Landbrot, verpacktes Schwarzbrot in Scheiben* Kommißbrot und' Pumpernickel feilhält« Merkmal eines Geschäftsbetriebes, dessen Wesen durch Brotverkauf zu dem mindesten mitbestimmt wird, ist bei der vom Berufungsgericht gekennzeichneten Entwicklung ein möglichst mannigfaltiges Sortiment von Brotarten« Der Umstand, daß Prau
 erkennen, daß nicht das Brot eine Ware ist, die ihrem Geschäft seine Eigenart verleiht« Darauf, ob der Verbraucher regelmäßig keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen Industrie- und Markenbrot einerseits und Bäckereibrot andererseits macht, kommt es danach nicht an« Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, wie die Revision mit der Rüge aus § 139 ZPO geltend macht, darauf hinzuwirken, daß die Kläger sich zu dem Beweise auf das Gutachten eines Sachverständigen beriefen«
Ist Brot im Geschäft der Prau R^|^ ein Nebenartikel, so könnten die Kläger, da ihre Bäckerei und der Milchund Lebensmittelhandel der Prau R^^^ im Verkehr nicht als gleichartig angesehen werden, von den Beklagten Wettbewerbsschutz nur beanspruchen, wenn durch den Wettbewerb unter den besonderen Umständen des Einzelfalls ihrem Geschäftsbetrieb ein so starker Abbruch getan würde, daß die von ihnen gemieteten Geschäftsräume zu dem vertraglichen Zweck, als Bäckerei zu dienen, nur noch vermindert brauchbar wären« Eine solche Beeinträchtigung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt« Es liegen nach dem unstreitigen Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor« Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 23« Januar 1956 ihren Gesamtumsatz mit 55 000,- DM angegeben« Bei dem von Prau	an	Brot	erzielten	Umsatz	von	monatlich
 durchschnittlich 430,- DM = jährlich 5 140,- DM macht ihr Umsatz noch nicht ein Zehntel des Umsatzes der Kläger ausc Hinzu kommt, daß offensichtlich nicht jeder Kunde, der bei
 nur eine beschränkte Zahl von Brotsorten führt, läßt
 Frau	Brot	bezieht, gerade bei den Klägern sein Brot
 kaufen v/ürde, v/eim Frau R^^P den Brotver trieb einstellen würde o Zutreffend hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Schrifttum die Ansicht vertreten, daß der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, von seinem Mieter jeden fühlbaren Wettbewerb fernzuhaltenc Bei der Abwägung der beiderseitigen Belange hat es auch mit Recht dem Umstand Berücksichtigung geschenkt, daß die Beklagte bei der im Wirtschaftsleben zunehmenden Überschneidung der Geschäftszweige in der Verwertung ihres Miethauses außerordentlich beschränkt würde, wenn sie gehindert wäre, die neben der Bäckerei bestehenden Ladenräume an Geschäftsbetriebe zu vermieten, die Brot nur als Nebenartikel führen«
Mit der Prozeßrüge aus §§ 286., 159 ZPO tragt die Revision vor, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung die Behauptung der Kläger übergangen, daß der Verkauf von Brot in einer Bäckerei für die Kunden den Anreiz liefere, auch andere ausgelegte Ware wie etwa Kuchen zu kaufen« Nach Beweismitteln befragt würden die Kläger sich auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen haben« Bas Berufungsgericht nimmt zu dieser Behauptung der Kläger zwar nicht ausdrücklich Stellung« Bie Tatsache, daß Kunden durch d-en Anblick ausgelegter Waren angereizt wurden, sie zu kaufen, selbst wenn sie den Laden betreten haben, um andere Waren zu erwerben, liegt aber so sehr auf der Hand, daß nichts für die Annahme spricht, das Berufungsgericht sei sich bei der Prüfung, ob dem Kläger die Buldung des Wettbewerbs der Frau R^P^P zuzu demuten sei, der Werbewirkung ausgelegter Waren nicht bewußt gewesen« Erkennbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger es hinnehmen müßten, Käufer von Backwaren jeglicher Art als Kunden an Frau	zu	verlieren« Bie Rüge der Revision greift
 daher nicht durch«
 
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Der Klageanspruch ist daher unter den Verhältnissen, wie sie zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts bestanden; nicht begründet. Sicht ausgeschlossen ist, daß eine andere Beurteilung Platz greifen könnte, wenn der Umsatz der Frau an Backwaren sich merklich vergrößern sollte oder das von ihr geführte Sortiment erweitert werden würde«
Die Kosten des ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels fallen nach § 97 ZPO den Klägern zur Last«
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Br« Gelhaar	Artl	Br,	Spieler
 Liesecke	Br«	Mezger
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