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BGH · VIII ZR 225/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 225/02

Der Antrag des Beklagten, den Streitwert auf 161.056,94 Der Antrag, die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2002 zuzulassen, soweit es die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung seiner gegen die Drittwiderbeklagte zu 3 gerichteten Widerklage zurückgewiesen hat, ist am 27. Der Streitwert der Widerklage gegen den Drittwiderbeklagten hat 3 Mio.DM = 1.533.875,60

Zitierte Normen: § 15 GKG
MillionStreitwertWiderklage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 225/02
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Lei-mert und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Streitwert auf 161.056,94 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend (§ 15 GKG). Der Antrag, die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2002 zuzulassen, soweit es die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung seiner gegen die Drittwiderbeklagte zu 3 gerichteten Widerklage zurückgewiesen hat, ist am 27. November 2002 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Streitwert der Widerklage gegen den Drittwiderbeklagten hat 3 Mio. DM = 1.533.875,60 € betragen. Dies ist auch mit Beschluß des Senats vom 30. April 2003 als Streitwert festgesetzt worden. Der Umstand, daß die Parteien am 16. Januar 2003 einen Vergleich geschlossen haben, wonach der Restkaufpreis nur noch 161.056,94 € beträgt, und nicht, wie mit der Widerklage
 geltend gemacht 3 Mio. DM, vermag am Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde nichts zu ändern.
Dr. Deppert
 Dr. Leimert
 Dr. Hübsch
 Dr. Freilesen
 Dr. Beyer