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BGH

Gericht: BGH

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen. September 2001 ist, soweit sie den Bundesgerichtshof betrifft, als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 25. Die Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Zitierte Normen: § 5 GKG
KostenansatzKostenrechnung10BundesgerichtshofsgebührenErinnerungZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Eingabe der Beklagten vom 10. September 2001 ist, soweit sie den Bundesgerichtshof betrifft, als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 25. Januar 2001 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Dem Kostenansatz liegt der zutreffende Streitwert von 284.380,45 DM zugrunde. Die allgemeine Verfahrensgebühr beträgt daher 4.710 DM; sie ist um den sog. "Ostabschlag" von 10 %, wie in der Kostenrechnung dargelegt, auf 4.239 DM zu er-
mäßigen. Eine weitere Ermäßigung oder ein Erlaß der Gebühr kommt nicht Betracht.
Dr. Deppert	Dr.	Beyer	Wiechers
 Dr. Woist
 Dr. Freilesen