Ber Beklagte hat das erste Obergeschoß des Hauses K^^ ^^straße aus dem inzwischen auch die übrigen Mieter ausgozogen waren, zunächst leorstohen lassen und schließlich einen Teil mit Vertrag vom 18, Fobruar 1961 an die Firma Jeppesen & Co. ab 1. Ber Beklagte hat Widerklage auf Feststellung erhoben, daß der Klägerin über die geltend gemachte Forderung hinaus kein weiterer Schadensersatzanspruch zustehe. April i960 hinaus zu verlängorn3 wenn er nach damals bestehenden ernsthaften Plänen die von der Klägerin gemiototon Räume für seinen eigenen Betrieb benötigte. Das ist rechtlich unbedenklich und wird von der Revision auch nicht beanstandet. (§ 823 Abs. 2 BGBa § 263 StGB) liege schon deshalb nicht vor 9 weil zwischen dem von der Klägerin behaupteten Ver-mögensvortoil des Beklagten;, nämlich der Möglichkeit9 die Räume nach ihrem Auszug nutzbringender zu vermieten? Ob das richtig ist9 kann dahinstehen; denn das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestollt0 daß der Beklagte die herausvorlangten Räume für soinon Betrieb benötigte. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt0 der Beklagte habe beabsichtigt, wegen seiner beengten räumlichen Verhältnisse in dem ihm nicht gehörenden Hause Kaiserstraßo 55 nicht nur das Dabor seines Betriebes Insbesondere kann es nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht angesichts des zugunsten des Beklagten eindeutigen Beweisergebnisscs sich nicht noch mit Ausführungen auseinandergesetzt hat, die zu anderer Zeit in einem anderen Prozeß mit anderem Streitgegenstand zu einem Nebenpunkte gemacht v/orden sind» Wach seiner zutreffenden rechtlichen Erwägung kam es allein darauf an, daß der Beklagte zu der Zeit, als er den Räumungsprozeß führte, die Räume der Klägerin nach seinen Plänon für sich benötigte. Fehlt os danach an einer Täuschung des Beklagten über seine für die Zeit nach dem 30. April i960 bestehenden Verlegungspläne, und waren diese Pläne nur zu verwirk-lichen, wenn die Klägerin die gemieteten Räume nach Ver-tragsende hcrausgab, so ist eino Rechtsgrundlage für den Anspruch dor Klag^i^auf Ersatz ihrer im Räumungsprozcß entstandenen Kostonygegeben. April I960 auch dann nicht verpflichtet war, in eine Fortsetzung des Mietverhältnis-ses einzuwilligen, wenn soin eigener Bedarf entfiel, solange die Klägerin noch in den herausvorlangton Räumen saß, kann dahingestollt bleibon; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagto seine Pläne, Teile des Betriobes in das erste Obergeschoß des Hauses straßezu vorlegon, erst im Januar 1961 aufgegoben. Die Klägerin hatte in der Klagschrift lediglich ausgeführt, ihr sei durch das Verhalten des Beklagten ein wo it höherer Schaden als der geltend gemachte entstanden; sie habe insoweit im Rechtsstreit 2/3 0 108/61 vor dem Landgericht Frankfurt hilfsweise auf gerechnet. Der Beklagte hat das mit dem Widerklageantrag beantwortet festzustellen, daß der Klägerin über die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten .Ansprüche hinaus koine weitere Forderung aus der Räumung des Ge schuftolokals zustehe „ Die Klägerin hat ohne weitere Ausführungen zur Sache lediglich Abweisung der Widerklage beantragt. Die im Vorprozeß zur Aufrechnung gestellten Ansprüche betrafen aber einen Sachverhalt, der mit dem Räumungsrechtsstroit nichts zu tun hat, sondern der sich daraus ergeben soll, daß der Beklagte nach Beendigung des Mietverhältnisse3, aber noch vor dem Auszug der Klägerin, durch Unbauarboiton den Betrieb der Klägerin geschädigt haben soll. Bio Klägerin hätte daher, nachdem der Eeldagto mit der Widerklage dio Feststellung des Nichtbestehens weiterer Ansprüche aus der Räumung anstrebto, die Ansprüche, deren sie sich berühmte, nunmehr schlüssig begründen müssen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VXIX ZR 224/64 URTEIL Verkündet am 1o Februar 1967 Klott, Justiz-hauptflekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kauffrau Maria 3?| istraße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin. Rechtsanvmlt gegen den Kaufmann Georg in otraße Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br, 2 N9 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaicr für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9c Juli 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte, der in HHBfcatraße^, ein Fotogeschäft betreibt, vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 11. Oktober 1958 als Eigentümer des Hauses K^pi ^^straße ^ an die Klägerin einen Teil des ersten Obergeschosses mit 190 qm zu Geschäftszwecken zu einem monatlichen Mietzins von 665 DM. Das am 15- Oktober 1958 beginnende Mietverhältnio war befristet bis 30. April I960. § 17 des Vertrages lautete: "Falls Herr Georg Rfl^ (der Beklagte) die Mieträume bis zu dem Ablauf dos Mietvertrages noch nicht selbst benötigt, ist er bereit, den Mietvertrag so lange zu verlängern, bis er, bzw. seine Firma, dio Räume für 3ich beansprucht." Schon im Jahre 1959 forderte der Beklagte die Klägerin auf, zu dem 30. April I960 auszuziehen, da er dio Räume für seinen Betrieb benötige. Die Beklagte lehnte die Räumung ab. In einem Rechtsstroit vor dem Amtsgericht Frankfurt/ Main erstritt der Beklagte am 19» Mai I960 ein Räumungsurteil o Die Klägerin legto Berufung ein, zog aber auf 31. Oktober I960 aus. Bio Koston des Verfahrens v/urden ihr nach § 91 a ZPO auferlegt. Ber Beklagte hat das erste Obergeschoß des Hauses K^^ ^^straße aus dem inzwischen auch die übrigen Mieter ausgozogen waren, zunächst leorstohen lassen und schließlich einen Teil mit Vertrag vom 18, Fobruar 1961 an die Firma Jeppesen & Co. ab 1. März 1961, die übrigen Räume ab 1. August 1961 an die Firma die bereits seit 1. Januar I960 Räume im Erdgeschoß inno hatte, vermietet, Bie Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Räumungsprozeß mit der unwahren Behauptung obsiegt, er benötige die von ihr herausverlangten Räume. Barin liege ein zu dem Schadensersatz verpflichtender Verstoß gegen § 17 des Mietvertrages. Außerdem habe er sich dos Prozeßbetrugee schuldig gemacht. Für den vorlorenon Prozeß habe sie Kosten in Höhe von insgesamt 4 417,10 BM aufwenden müssen. Bio Geltendmachung weiterer Schäden , die sie durch das Verhalten des Beklagton erlitten habe, behalte sie sich vor. Bie Klägerin hat als Teilbetrag ihres Schadens Zahlung von 4 417?10 BM nebst Zinsen verlangt. Ber Beklagte hat Widerklage auf Feststellung erhoben, daß der Klägerin über die geltend gemachte Forderung hinaus kein weiterer Schadensersatzanspruch zustehe. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch und da3 Begehren auf Abweisung der Widerklage weiter. Bor Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 10 Das angefochtone Urteil enthält koino ausdrückliche Auslegung des § 17 dos Mietvertrages von 11. Oktober 1950. Das Berufungsgericht geht aber nach den Zusammenhang der Entschoidungsgründe ersichtlich davon aus, der Beklagte sei nach dieser Klausel nur dann nicht verpflichtet gewesen o den Mietvertrag über den 30. April i960 hinaus zu verlängorn3 wenn er nach damals bestehenden ernsthaften Plänen die von der Klägerin gemiototon Räume für seinen eigenen Betrieb benötigte. Das ist rechtlich unbedenklich und wird von der Revision auch nicht beanstandet. 11 o Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein zun Schadensersatz verpflichtender Prozeßbotrug des Beklagton (§ 823 Abs. 2 BGBa § 263 StGB) liege schon deshalb nicht vor 9 weil zwischen dem von der Klägerin behaupteten Ver-mögensvortoil des Beklagten;, nämlich der Möglichkeit9 die Räume nach ihrem Auszug nutzbringender zu vermieten? und ihrem Schaden0 nämlich den ihr entstandenen Kosten des Räunungsprozessesj koino sogenannte Stoffglcichhoit bestehe. Ob das richtig ist9 kann dahinstehen; denn das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestollt0 daß der Beklagte die herausvorlangten Räume für soinon Betrieb benötigte. Irifft das zu3 so fehlt es nicht nur an einer Täuschungshandlung im Räumungsprozeß als Voraussetzung eines Prozeßbotrugos» sondern auch an einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verletzung des § 17 des Mietvertrages. III. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt0 der Beklagte habe beabsichtigt, wegen seiner beengten räumlichen Verhältnisse in dem ihm nicht gehörenden Hause Kaiserstraßo 55 nicht nur das Dabor seines Betriebes in das erste Obergeschoß des Hauses K^ppstraße zu verlegen* sondern im Rahmen einer betrieblichen Neuordnung dort auch Atelier- und Ausstellungsräume oinzurich-ton» Für letztere habe er die Räume der Klägerin benötigt» Das ergebe sich zweifelsfrei aus den Angaben der vernommenen Zeugen und überdies daraus* daß er nach dom Freiwerden das erste Obergeschoß trotz erheblicher Iliet-ausfällo zunächst habe leerstehon lassen9 erkennbar in der Absicht9 mit teilen seines Betriebes dort einzuziohene Die Behauptung der Klägerin* er habe schon vor ihrem Auszug die Räume der A^ l^^p zugesagt* sei widerlegt. Der Beklagte habe seine Pläne schließlich aus innerbetrieblichen Gründen* insbesondere wegen auftretenden Personalmangels aufgegeben» Die Entscheidung hierüber sei im Januar 1961 gefallen« 2o Diese Ausführungen0 die koinon Rechtsfehlor erkennen lassen9 greift die Revision erfolglos mit Verfahrensrügen an« a) Sie macht goltend* in dem Rechtsstreit * in dem der Beklagte die Klägerin auf NutzungsentSchädigung für die Zeit vom 1« Mai bis 51» Oktober I960 verklagte* habe er vorgetragen3 er habe ursprünglich vorgehabt * die Räume der Klägerin selbst zu belegen* im übrigen aber das Stockwerk an Dritte zu vernieten; später habe er seine Absicht geändert und sich zur Vermietung der Räume der Klägerin und zur Inanspruchnahme der übrigen Räume für eigene Zwecke entschlossen» Dieser Vortrag* aus dem sich ergebe, daß der Beklagte die Räume der Klägerin nicht für eigene Zwecke benötigt habe5 sei vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden» ~ 6 - Es ist feststehende Rechtsprechung, daß der Tntrichter sich nicht mit jeden einzelnen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen braucht, v/enn nur eine sachentsprechendc Würdigung überhaupt stattgefunden hat. Pas ist hier der Pall. Insbesondere kann es nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht angesichts des zugunsten des Beklagten eindeutigen Beweisergebnisscs sich nicht noch mit Ausführungen auseinandergesetzt hat, die zu anderer Zeit in einem anderen Prozeß mit anderem Streitgegenstand zu einem Nebenpunkte gemacht v/orden sind» b) den Antrag, den Zeugen JUHIB zu vornchmcn, hat das Berufungsgericht nicht übergangen. Wach seiner zutreffenden rechtlichen Erwägung kam es allein darauf an, daß der Beklagte zu der Zeit, als er den Räumungsprozeß führte, die Räume der Klägerin nach seinen Plänon für sich benötigte. Es konnte deshalb unterstellt v/orden, daß Jos-kov/itz bestätigen würde, der Beklagte habe früher, nämlich im Sommer 1959 geäußert, er habe oinen Teil der Räume der Klägerin einem Britten, dem Kaufmann Georg zugesagt. c) Bas Berufungsgericht brauchte auch die Zeugen die Hausverwalterin des Beklagten, und Kfm, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, nicht darüber zu vernehmen, ob die Hausverwalterin im Januar I960 die Notwendigkeit des Auszuges der Klägerin mit der Einrichtung des I-abors erklärt hatte. Es hat unterstellt, daß der Beklagte bei der Begründung des Räumungsverlangens auf die Notwendigkeit der Einrichtung eines Labors abgehoben und nicht von den aufgrund der Beweisaufnähme unangreifbar festgestellten zusätzlichen Plänen über die Einrichtung von Atelier-und Ausstellungsräumen gesprochen hat. Seine Erwägung, daß wegen der damals schon im Gang befindlichen Umbauarbeiten für das Labor dessen Verlegung als Teil der Gesamtplanung ganz im Vordergrund gestanden habe, ist eine tatrichterliche Würdigung, die das Revisionsgericht bindet. IV. Fehlt os danach an einer Täuschung des Beklagten über seine für die Zeit nach dem 30. April i960 bestehenden Verlegungspläne, und waren diese Pläne nur zu verwirk-lichen, wenn die Klägerin die gemieteten Räume nach Ver-tragsende hcrausgab, so ist eino Rechtsgrundlage für den Anspruch dor Klag^i^auf Ersatz ihrer im Räumungsprozcß entstandenen Kostonygegeben. Ob, wie das Berufungsgericht meint, der Beklagte nach dem 30. April I960 auch dann nicht verpflichtet war, in eine Fortsetzung des Mietverhältnis-ses einzuwilligen, wenn soin eigener Bedarf entfiel, solange die Klägerin noch in den herausvorlangton Räumen saß, kann dahingestollt bleibon; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagto seine Pläne, Teile des Betriobes in das erste Obergeschoß des Hauses straßezu vorlegon, erst im Januar 1961 aufgegoben. Zu dieser Zeit hatte die Klägerin aber die gemieteten Räume seit mehreren Monaten verlassen. V. Der Widerklage ist, jedenfalls im Ergebnis, mit Recht stattgegebon worden. Die Klägerin hatte in der Klagschrift lediglich ausgeführt, ihr sei durch das Verhalten des Beklagten ein wo it höherer Schaden als der geltend gemachte entstanden; sie habe insoweit im Rechtsstreit 2/3 0 108/61 vor dem Landgericht Frankfurt hilfsweise auf gerechnet. Der Beklagte hat das mit dem Widerklageantrag beantwortet festzustellen, daß der Klägerin über die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten .Ansprüche hinaus koine weitere Forderung aus der Räumung des Ge schuftolokals zustehe „ Die Klägerin hat ohne weitere Ausführungen zur Sache lediglich Abweisung der Widerklage beantragt. Die im Vorprozeß zur Aufrechnung gestellten Ansprüche betrafen aber einen Sachverhalt, der mit dem Räumungsrechtsstroit nichts zu tun hat, sondern der sich daraus ergeben soll, daß der Beklagte nach Beendigung des Mietverhältnisse3, aber noch vor dem Auszug der Klägerin, durch Unbauarboiton den Betrieb der Klägerin geschädigt haben soll. Bio Klägerin hätte daher, nachdem der Eeldagto mit der Widerklage dio Feststellung des Nichtbestehens weiterer Ansprüche aus der Räumung anstrebto, die Ansprüche, deren sie sich berühmte, nunmehr schlüssig begründen müssen. Bas ist nicht geschehen, ler Widerklage mußte schon aus diesen Grunde stattgegeben werden. VI. Bie sonach unbegründete Revision war mit der Kostenfolge des § 97 ZBO zurückzuweison. Br. Haidinger Br. Mezger Br. Messner Morraann Braxmaicr