Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 10 000,- UM nebst Zinsen in Anspruch-Dabei handelt es sich um einen Teilbetrag der Summe, die der Beklagte der Klägerin nach deren Darstellung aus der Abrechnung über die Forderungen der Parteien gegeneinander schuldet* Ferner machte er geltend, die Klägerin habe dabei zu Unrecht Beträge nicht berücksichtigt, die sie ihm für Reparaturen und Investitionen zu erstatten habe* mit diesen Forderungen, die er weit höher als 10 000,- DM beziffert, rechnet er auf.Das Bandgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben-Die Berufung des Beklagten, der im zweiten Rechtszuge auch Schadensersatzforderungen zur Aufrechnung gestellt hat, ist zurückgewiesen worden Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Denn auch v/enn außer Betracht bleibe, was etwa der Beklagte der Klägerin über 58 358,85 DM hinaus nach deren Darstellung schuldig geworden sei, und man andererseits ohne Rücksicht auf das teilweise Bestreiten der Klägerin von den Angaben des Beklagten in seinen Kontoauszügen ausgehe, nach denen er in Höhe von 47 606,56 DM Zahlungen an die Klägerin geleistet oder Erstattungsforderungen gegen sie habe, so verbleibe immer noch zu ihren Gunsten ein Saldo von 10 752,29 DM und damit mehr, als die Klagesumme ausmache. Bei solcher Sachlage sei es keine Aufrechnung gegen den eingeklagten Teilbetrag, sondern die Beanstandung des Saldos, aus dem er herrühre, wenn der Beklagte sich auf die vier erwähnten Erstattungsforderungen berufe, die er in seinem Kontoauszug bereits aufgeführt habe Die Klägerin könne die Erörterung dieser Forderungen im Rechtsstreit mit dem Hinweis darauf abschneiden, daß der Saldo auch dann noch die daraus abgeleitete Teilforderung (die Klagesumme) übersteige, wenn die vier Erstattungsforderungen zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt würden. Es sei daher im vorliegenden Falle nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten, die vier Erstattungsforderungen der Beklagten als berechtigt zu unterstellen und davon auszugehen, daß selbst danach ein Saldo von mindestens 10 000,- DM zu Gunsten der Klägerin verbleibe. und in dritter Linie als Uindestpachtrückstand in Anspruch nehme Zwar ist der Revision zu2ugeben, daß die Klägerin, die auch in der Klageschrift nicht genügend deutlich zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß sie sich ztir Begründung der Klageforderung auf einen Saldo stütze, mit jener Bemerkung wiederum unklar gemacht hat, ob sie einen Teil des Saldos oder einzelne ihr nach ihrer Meinung zu stehende Restforderungen verlange. Darauf kommt es indessen deshalb nicht mehr an, weil die Klägerin schließlich - wie das angefochtene Urteil erkennen läßt - von dem Ergebnis der in seinen eigenen Kontoauszügen enthaltenen Gesamtberechnung des Beklagten ausgegangen ist, das er gegen sich gelten lassen muß. 1. Was die in den Kontoauszügen des Beklagten nicht auf geführten Forderungen anlangt, mit denen er gegen die Klageforderung aufrechnet, so ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Klägerin zur Erstattung der vom Beklagten für Reparaturen- und Investitionen aufgev/andten Beträge nach dem Pachtvertrag nicht verpflichtet sei. sind, braucht die Klägerin - soweit der Beklagte solche Aufwendungen gemacht hat - ihm nach der vom Berufungsgericht dem Satz 2 und 5 aaO zuteilgewordenen Auslegung zu zwei Dritteln nur zu erstatten, wenn sie zugestimmt hatte, bevor er die Aufwendungen gemacht hat> Der Beklagte habe danach - so führt das Berufungsgericht aus - "für eigene Rechnung" gehandelt, falls diese Zustimmung nicht erklärt sei, möge sie verweigert oder nicht erbeten worden sein* Das Berufungsgericht entnimmt den eigenen Angaben des Beklagten, daß er in diesem Sinne "für eigene Rechnung" gehandelt hat -.Hiernach habe der Beklagte aus dem Vertrag keine Erstattungsansprüche. - Freilich sei die Ausübung des Wegnahmerechts für den Pächter nicht immer vorteilhaft, weil er dann nach § 258 BGB das Pachtobjekt auf seine-Kosten in den Zustand versetzen müsse, in dem es sich bei Beginn des Pachtverhältnisses befunden habe. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht für die Auslegung von Nr 6 des Pachtvertrages daraiis nichts zu Gunsten des Beklagten daraus zu schließen, daß die Klägerin nach dessen Baijjtellung die von ihm gefertigten Aufstellungen über seine bereits gemachten Aufwendungen ohne Widerspruch entgegengenommen hat. Ber Revision kann auch in dcr^nsicht nicht gefolgt werden, daß diese Verpflichtung keinen Sinn hinsichtlich solcher Aufwendungen haben, die der Beklagte "für eigene Rechnung” gemacht habe, weil niemand über das» was er auf solcher Grundlage aufwende, einem anderen Rechenschaft abzulegen brauche. Bie Revision übersieht auch hierbei, daß der Beklagte der Klägerin die Aufstellungen in Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung übersandt hat und daß die Klägerin - auch unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen des Beklagten - ein naheliegendes Interesse daran hatte, über den Zustand der Ziegelei zuverlässig auf dem laufenden gehalten zu werden. Es ist daher kein Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze, daß das Berufungsgericht bei Erforschung der Bedeutung von Nr 6 Abs 1 Satz 2 und 3 den Absatz 2 aaO nicht ausdrücklich in Betracht gezogen hat. Insbesondere zwingt die Verpflichtung des Beklagten aus Nr 6 Abs 2 nicht dazu, die Wendung "ins Einvernehmen setzen" umzudeuten in die Worte "ins Benehmen setzen" und hieraus zu schließen, daß der Beklagte einen Anspruch auf eine so geartete, weniger ausgeprägte Mitwirkung der Klägerin habe, nachdem er - ohne sie vorher zu fragen - die Aufwendungen gemacht hatte. Zuzugeben ist der Revision, daß der Vertrag keine Regelung darüber enthält, wie zu verfahren ist., wenn eine Partei eine Investition zur Verbesserung der Ziegelei zwecks Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit als unumgänglich ansieht» ein Einvernehmen der Parteien über die dazu erforderlichen Aufwendungen sich jedoch nicht hat erzielen lassen. Indessen brauchte sich das Berufungsgericht darüber deshalb nicht auszusprechen, weil der Beklagte nicht behauptet hat, die Klägerin habe ihre Zustimmung zu solchen ihr vom Beklagten als notwendig unterbreiteten Investitionen verweigert. Schon deshalb bedarf es keines Eingehens auf den von der Revision aus § 162 BGB hergeleiteten Gedanken, daß die Klägerin sich so behandeln lassen müsse, als ob sie zugestimmt hätte- Vergeblich beanstandet die Revision ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dadurch, daß er seine Aufwendungen "für eigene Rechnung” im Sinne von Nr 6 Abs 1 Satz 2 und 3 gemacht habe und daß er deshalb vertragliche Ansprüche insoweit nicht habe, auch auf gesetzliche Ansprüche verzichtet, die ihm aus seinem Verhalten an sich vielleicht zugestanden hätten. An die in dieser Auffassung zu dem Ausdruck kommende, keine Auslegungsgrundsätze verletzende Würdigung der bezeichneten VertragsbeStimmung dahin, daß die Parteien etwaige Ansprüche des Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung der Klägerin wegbedungen haben, ist das Revisionsgericht gebunden. Die Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung ist unbedenklich zu bejahen, und zwar auch für den von der Revision hervorgehobenen, hier zu Grunde liegenden Pall, daß die Klägerin das Pachtverhältnis vorzeitig durch berechtigte fristlose Kündigung wegen eines vom Beklagten zu vertretenden Umstandes beendet hat. Was die vom Beklagten erst im zweiten Rechtszug zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen auf Schadensersatz anlangt, so hat die Klägerin der Erörterung dieser Forderungen widersprochen und das Berufungsgericht hat die Geltendmachung in diesem Rechtsstreit nicht für sachdienlich gehalten. Wie die Anführung der in BGI*Z 17, 124 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem angefochtenen Urteil erkennen läßt., hat dabei das Berufungsgericht die Besonderheit nicht außer acht gelassen, daß die Forderungen nach dem Vorbringen des Beklagten erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind.
2313 094 .VIII ZR 224/56 Verkündet am 21- Mai 1957 Hoffmeister, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des. Ziegeleipächters Carlos H i Straße 0, jetzt in Beklagten. Berufungsklägers und Revisionsklägers. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Jutta S HiMlA in R< Freiin von Sf roste zu Nr. 0, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäohtigter i)a zweiten Rechtszug: Rechtsanwalt Dr. Apt in - hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die .mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler, Liesecke und Dy. Mezger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des * Oberlandesgerichts in Hamm vom 28. November 1955 wird auf i . Kosten des Beklagten zurückgewiesen.. Von Rechts wegen •V \J Tatbestands Die Klägerin hat dem Beklagten mit Wirkung vom 1. April 1950 ihre Ziegelei verpachtet. Die von ihnen da- rüber im einzelnen getroffenen Vereinbarungen sind in der Vertragsurkunde vom 28. März 1951 niedergelegt. Danach ist der Pachtzins nach dem Umsatz bemessen, aber ausbedungen, daß er jährlich grundsätzlich mindestens 12 000,- DM beträgt; ferner hat danach der Beklagte Grundsteuern, Versicherungsprämien, Wegerechtsgebühren und ähnliche Kosten aufzubringen- Über Reparaturen und Investitionen heißt es in dem Vertrags n5. Pächter übernimmt die Ziegelei so wie sie augenblicklich steht und liegt. Bei Beendigung des Pachtvertrages leistet er Gewähr für den Zustand der Ziegelei z.Zt. der Übernahme der Pacht unter Berücksichtigung einer normalen Abnutzung und ordnungsmäßigen Instandhaltung nach Maßgabe der Üblichkeit und gesetzlichen Bestimmungen. Das gesamte Betriebsinventar wird dem Pächter für die Dauer der Pachtzeit zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. Er hat es dafür wie unter Ziffer 6 zu unterhalten. Ein aufzustellendes Inventarverzeichnis gilt als Bestandteil dieses Vertrages. 6. Dem Pächter obliegt die laufende Instandhaltung der Gebäude, Maschinen und Geräte und sonstigen Anlagen ein-schl. Ersatzbeschaffung für verbrauchtes Inventar. Bezüglich außerordentlicher Reparaturen, Neubauten oder großer Verbesserungen werden sich beide Vertragsteile zu gegebener Zeit ins Einvernehmen setzen. Pächter hat jedoch mindestens 1/3 solcher Kosten selbst zu tragen, wenn er nicht überhaupt für eigene Rechnung handelt. Pächter ist verpflichtet, der Verpächterin spätestens 3 Monate nach Ablauf jeden Geschäftsjahres eine Aufstellung über alle im Laufe des Jahres gemachten Aufwendungen zur Erhaltung und Verbesserung der Ziegelei einzureichen > . Sollte durch Verpächterin oder deren Bevollmächtigte bezw Sachverständige festgestellt werden, daß irgend- welche Erhaltungsaufwendungen in der Ziegelei notwendig oder rückständig sindj hat der Pächter diese auf Verlangen der Verpächterin in einer angemessenen Zeit nach-zuholen, 7- Vom Pächter wahrend der Pachtzeit angeschafftes zusätzliches Inventar kann er nach Beendigung des Pachtvertrages mitnehmen, soweit es bei der Weiterführung des Betriebes in bisheriger Weise entbehrlich ist und von der Verpächterin oder etwaiger späterer Pächter nicht zu dem Taxpreise übernommen wird w Zu .Anfang des Jahres 1955 hat die Klägerin das Pachtverhältnis fristlos gekündigt mit der Begründung, daß der Beklagte mit den ihm obliegenden Pachtzinszahlungen im Rückstand gewesen seiDer Beklagte ist rechtskräftig zur Räumung der Ziegelei verurteilt worden. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 10 000,- UM nebst Zinsen in Anspruch-Dabei handelt es sich um einen Teilbetrag der Summe, die der Beklagte der Klägerin nach deren Darstellung aus der Abrechnung über die Forderungen der Parteien gegeneinander schuldet* Der Beklagte beanstandet einzelne Posten der Abrechnung. Ferner machte er geltend, die Klägerin habe dabei zu Unrecht Beträge nicht berücksichtigt, die sie ihm für Reparaturen und Investitionen zu erstatten habe* mit diesen Forderungen, die er weit höher als 10 000,- DM beziffert, rechnet er auf. Das Bandgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben-Die Berufung des Beklagten, der im zweiten Rechtszuge auch Schadensersatzforderungen zur Aufrechnung gestellt hat, ist zurückgewiesen worden Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen; ihr Prozeßbevollmächtigter im - 4 ~ zweiten Rechtszug ist zur mündlichen Verhandlung rechtzeitig am 19 Mürz 1957 geladen worden.. Der Beklagte hat beantragt, durch Versäumnisurteil zu erkennen. Ent Bcheidungsgrilnde t A. 1. Zur Klageforderung erwägt das Berufungsgericht im wesent-liehen folgendes: Nach den vom Beklagten selbst vorgelegten Kontoauszügen sei er der Klägerin mindestens 58 358,85 DM schuldig geworden Ob der von der Klägerin unter Berücksichtigung von Zahlungen des Beklagten zu ihren Gunsten errechnete Saldo von 33 768.,57 DM in dieser Höhe berechtigt sei, bedürfe keiner Aufklärung. Denn auch v/enn außer Betracht bleibe, was etwa der Beklagte der Klägerin über 58 358,85 DM hinaus nach deren Darstellung schuldig geworden sei, und man andererseits ohne Rücksicht auf das teilweise Bestreiten der Klägerin von den Angaben des Beklagten in seinen Kontoauszügen ausgehe, nach denen er in Höhe von 47 606,56 DM Zahlungen an die Klägerin geleistet oder Erstattungsforderungen gegen sie habe, so verbleibe immer noch zu ihren Gunsten ein Saldo von 10 752,29 DM und damit mehr, als die Klagesumme ausmache. Der Auffassung, daß hiernach die Klägerin mindestens 10 000,- DM zu fordern habe, stehe nach Lage der Umstände der Rechtsgrundsatz nicht entgegen, daß der Gläubiger, der nur einen Teil seiner Forderung gerichtlich geltend mache, den Schuldner hinsichtlich der Gegenforderungen, mit denen dieser aufrechne, nicht auf den nicht eingeklagten Teil seiner Forderung verweisen könne. Zwar habe der Beklagte der Klägerin u.a. vier von ihm insgesamt auf 4 921,66 DU bezifferte, von dieser aber bestrittene Erstattungsforderungen in Rechnung ~ 5 - gestellt, Doch verfolge die Klägerin im Rechtsstreit den Spitzenbetrag eines Saldos aus einer zwischen den Parteien geübten laufenden Rechnung. Das ergäbenschon die von den Parteien vorgelegten Kontoauszüge} danach hätten sie seit Bestehen ihrer Geschüftsverbindung die zahlreichen größeren und kleineren Forderungen, die sich zwischen ihnen aus dem Pachtverhältnis ergeben hätten, durch Verrechnung und durch (Teilzahlungen auf den jeweiligen Saldo ausgeglichen. Wenn es sich hierbei auch nicht um ein lContokorentverhältni s im Sinne des § 355 HGB gehandelt habe, so sei doch auch zwischen Nichtkaufleuten eine einfache laufende Rechnung statthaft, der die mindestens stillschweigend getroffene Vereinbarung zugrunde liege, die gegenseitigen Forderungen miteinander zu verrech-nen. Bei solcher Sachlage sei es keine Aufrechnung gegen den eingeklagten Teilbetrag, sondern die Beanstandung des Saldos, aus dem er herrühre, wenn der Beklagte sich auf die vier erwähnten Erstattungsforderungen berufe, die er in seinem Kontoauszug bereits aufgeführt habe Die Klägerin könne die Erörterung dieser Forderungen im Rechtsstreit mit dem Hinweis darauf abschneiden, daß der Saldo auch dann noch die daraus abgeleitete Teilforderung (die Klagesumme) übersteige, wenn die vier Erstattungsforderungen zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt würden. Die Klageschrift enthalte zwar jenen Hinweis nicht, die Klägerin habe ihn indessen in ihrem Schriftsatz vom 18. Januar 1955 mit den Worten zu dem Ausdruck gebracht, der eingeklagte Teilbetrag sei «ohne weitere Prüfung” begründet, selbst ”wenn etwas zu verrechnen sein sollte". Das genüge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. März 1954 - V ZR 151/52 -IIS § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG Nr 25). Es sei daher im vorliegenden Falle nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten, die vier Erstattungsforderungen der Beklagten als berechtigt zu unterstellen und davon auszugehen, daß selbst danach ein Saldo von mindestens 10 000,- DM zu Gunsten der Klägerin verbleibe. ~ 6 - 2- Diese Auffassung des Berufungsgerichts greift die Revision im Ergebnis vergeblich an. Die Bevision bemängelt zunächst zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin nach einer Bemerkung in der Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 19. Oktober 1955) den eingeklagten Teilbetrag des zu ihren Gunsten verbleibenden Saldos in erster Linie als Umsatzpachtrückstand, in zweiter Linie als rückständige Grundsteuern usw. und in dritter Linie als Uindestpachtrückstand in Anspruch nehme Zwar ist der Revision zu2ugeben, daß die Klägerin, die auch in der Klageschrift nicht genügend deutlich zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß sie sich ztir Begründung der Klageforderung auf einen Saldo stütze, mit jener Bemerkung wiederum unklar gemacht hat, ob sie einen Teil des Saldos oder einzelne ihr nach ihrer Meinung zu stehende Restforderungen verlange. Darauf kommt es indessen deshalb nicht mehr an, weil die Klägerin schließlich - wie das angefochtene Urteil erkennen läßt - von dem Ergebnis der in seinen eigenen Kontoauszügen enthaltenen Gesamtberechnung des Beklagten ausgegangen ist, das er gegen sich gelten lassen muß. Damit erweist sich auch der Hinweis der Revision auf die in BGHZ 11, 192 entwickelten Grundsätze darüber als unerheblich, wie das lClagebege.hren klargestellt werden muß, wenn nur ein Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend gemacht wird Auch der Ansicht der Revision, das Urteil lasse nicht erkennen, Uber welche Forderungen dadurch entschieden werde, kann nicht gefolgt werden. Der Klägerin ist ein Teilbetrag (10 000.- DM) derjenigen Summe (10 752,29 DH) zugesprochen, die der Beklagte ihr unstreitig mindestens noch schuldet. Insbesondere ergeben sich daher entgegen den von der Revision geäußerten Bedenken keine Schwierigkeiten hinsichtlich des Restbetrages von 752,29 DM* über ihn ist unzweifelhaft noch nicht entschieden worden* Schließlich hat das Berufungsgericht auch den im angefochtenen Urteil behandelten Grundsatz nicht verletzt, daß der Gläubiger, der nur einen Teil seiner Forderung gerichtlich geltend macht, den Schuldner hinsichtlich der Gegenforderungen, mit denen dieser aufrechnet, nicht auf den nicht eingeklagten Teil seiner Forderung verweisen kann. Denn der Betrag von 4 921,66 DM? den der Beklagte nach seiner Darstellung von der Klägerin erstattet verlangen kann, ist bei Errechnung des Betrages von 10 752,29 DM zu seinen Gunsten bereits voll berücksichtigt, wie er das selbst in seinen Kontoauszügen gehandhabt wissen v/ollte. Die von ihm im Prozeß erklärte Aufrechnung mit diesen Beträgen geht daher ins Deere. B. 1. Was die in den Kontoauszügen des Beklagten nicht auf geführten Forderungen anlangt, mit denen er gegen die Klageforderung aufrechnet, so ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Klägerin zur Erstattung der vom Beklagten für Reparaturen- und Investitionen aufgev/andten Beträge nach dem Pachtvertrag nicht verpflichtet sei. Es entnimmt das bezüglich der laufenden Instandhaltung und der Ersatzbeschaffungen ohne Rechtsirrtum aus Nr 6 Abs 1 Satz 1 des Vertrages. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rüge. Die sonstigen in einem Ziegeleibetrieb anfallenden Aufwendungen, die hach Nr 6 Abs 1 Satz 2 aaO als “außerordentliche Reparaturen, Neubauten oder große Verbesserungen" bezeichnet sind, braucht die Klägerin - soweit der Beklagte solche Aufwendungen gemacht hat - ihm nach der vom Berufungsgericht dem Satz 2 und 5 aaO zuteilgewordenen Auslegung zu zwei Dritteln nur zu erstatten, wenn sie zugestimmt hatte, bevor er die Aufwendungen gemacht hat> Der Beklagte habe danach - so führt das Berufungsgericht aus - "für eigene Rechnung" gehandelt, falls diese Zustimmung nicht erklärt sei, möge sie verweigert oder nicht erbeten worden sein* Das Berufungsgericht entnimmt den eigenen Angaben des Beklagten, daß er in diesem Sinne "für eigene Rechnung" gehandelt hat -. Hiernach habe der Beklagte aus dem Vertrag keine Erstattungsansprüche. Er könne aber auch aus ungerechtfertigter Bereicherung der Klägerin nichts herleiten, denn wer für eigene Rechnung investiere, verzichte damit auf •. uamittelbar dem Gesetz zu entnehmende Forderungen* Der Beklagte greife diese Auffassung von dSr Tragweite der in Nr 6 Abs 1 Satz 2ünd 3 des Verträges getroffenen Regelung vergeblich als Knebelung oder Verstoß wider Treu . ‘ und Glauben an. Sie diene dem berechtigten Schutz der Klägerin, 4ie sonst erheblichen Forderungen des Beklagten auf WerV Crsäte ausgesetzt sei, wenn er hohe Aufwendungen eigenmächtig gemacht habe. • Der Beklagte habe demgegenüber ein Wegnahmer e<?ht näch § 547 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 581 Abs 2 BGB. Wenn es auch hinsichtlich des von ihm angeschafften Inventars durch Nr 7 des Pachtvertrages eingeschränkt sei j; so stehe dem Beklagten insoweit doch mindestens eine Entschädigung in Höhe des Taxpreises zu. - Freilich sei die Ausübung des Wegnahmerechts für den Pächter nicht immer vorteilhaft, weil er dann nach § 258 BGB das Pachtobjekt auf seine-Kosten in den Zustand versetzen müsse, in dem es sich bei Beginn des Pachtverhältnisses befunden habe. Auch sei der Pächter unter Umständen sogar zur Wegnahme verpflichtet. Das müsse der Beklagte aber umso mehr in Kauf nehmen, als er nach § 5 des Vertrages die Verpflichtung übernommen habe, bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Ziegelei grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen habe. 2. Biese von der Revision bekämpften Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum.. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht für die Auslegung von Nr 6 des Pachtvertrages daraiis nichts zu Gunsten des Beklagten daraus zu schließen, daß die Klägerin nach dessen Baijjtellung die von ihm gefertigten Aufstellungen über seine bereits gemachten Aufwendungen ohne Widerspruch entgegengenommen hat. Benn zur Über- * Sendung dieser Aufstellungen war er nach Nr 6 Abs 2 des Vertrages verpflichtet, ohne daß die Klägerin sich dazu hätte äußern müssen. Ber Revision kann auch in dcr^nsicht nicht gefolgt werden, daß diese Verpflichtung keinen Sinn hinsichtlich solcher Aufwendungen haben, die der Beklagte "für eigene Rechnung” gemacht habe, weil niemand über das» was er auf solcher Grundlage aufwende, einem anderen Rechenschaft abzulegen brauche. Bie Revision übersieht auch hierbei, daß der Beklagte der Klägerin die Aufstellungen in Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung übersandt hat und daß die Klägerin - auch unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen des Beklagten - ein naheliegendes Interesse daran hatte, über den Zustand der Ziegelei zuverlässig auf dem laufenden gehalten zu werden. Für solchen Zweck der bezeichneten Bestimmung (Nr 6 Abs 2 des Vertrages) spricht zudem, daß die Aufstellungen sich -10- ja auch auf die in Nr 6 Abs 1 Satz 1 behandelten Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen und dergl. zu erstrecken hatten, hinsichtlich deren der Beklagte unter keinen Umständen Ansprüche gegen die Klägerin hatte. Es ist daher kein Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze, daß das Berufungsgericht bei Erforschung der Bedeutung von Nr 6 Abs 1 Satz 2 und 3 den Absatz 2 aaO nicht ausdrücklich in Betracht gezogen hat. Insbesondere zwingt die Verpflichtung des Beklagten aus Nr 6 Abs 2 nicht dazu, die Wendung "ins Einvernehmen setzen" umzudeuten in die Worte "ins Benehmen setzen" und hieraus zu schließen, daß der Beklagte einen Anspruch auf eine so geartete, weniger ausgeprägte Mitwirkung der Klägerin habe, nachdem er - ohne sie vorher zu fragen - die Aufwendungen gemacht hatte. Baß das Berufungsgericht in Nr 6 des Pachtvertrages keine Unklarheit gefunden hat, kann hiernach aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Damit erledigt sich auch der Hinweis der Revision, daß die Urkunde vom 28. Xärz 1951 von der Klägerin verfaßt worden und daher im Zweifel gegen sie auszulegen sei. Zuzugeben ist der Revision, daß der Vertrag keine Regelung darüber enthält, wie zu verfahren ist., wenn eine Partei eine Investition zur Verbesserung der Ziegelei zwecks Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit als unumgänglich ansieht» ein Einvernehmen der Parteien über die dazu erforderlichen Aufwendungen sich jedoch nicht hat erzielen lassen. Indessen brauchte sich das Berufungsgericht darüber deshalb nicht auszusprechen, weil der Beklagte nicht behauptet hat, die Klägerin habe ihre Zustimmung zu solchen ihr vom Beklagten als notwendig unterbreiteten Investitionen verweigert. Schon deshalb bedarf es keines Eingehens auf den von der Revision aus § 162 BGB hergeleiteten Gedanken, daß die Klägerin sich so behandeln lassen müsse, als ob sie zugestimmt hätte- Vergeblich beanstandet die Revision ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dadurch, daß er seine Aufwendungen "für eigene Rechnung” im Sinne von Nr 6 Abs 1 Satz 2 und 3 gemacht habe und daß er deshalb vertragliche Ansprüche insoweit nicht habe, auch auf gesetzliche Ansprüche verzichtet, die ihm aus seinem Verhalten an sich vielleicht zugestanden hätten. An die in dieser Auffassung zu dem Ausdruck kommende, keine Auslegungsgrundsätze verletzende Würdigung der bezeichneten VertragsbeStimmung dahin, daß die Parteien etwaige Ansprüche des Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung der Klägerin wegbedungen haben, ist das Revisionsgericht gebunden. Die Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung ist unbedenklich zu bejahen, und zwar auch für den von der Revision hervorgehobenen, hier zu Grunde liegenden Pall, daß die Klägerin das Pachtverhältnis vorzeitig durch berechtigte fristlose Kündigung wegen eines vom Beklagten zu vertretenden Umstandes beendet hat. % Schließlich kann der Revision auch nicht darin beigetreten werden, daß die vertragliche Regelung aus allgemeinen Gesichts-? punkten, insbesondere dem der Sittenwidrigkeit der Wirksamkeit entbehre oder daß die weigerliche Haltung der Klägerin mißbräuchlich sei. Vielmehr trifft zu, was das Berufungsgericht dazu ausgeführt hat. Wenn insbesondere der Beklagte den Anspruch auf den Taxpreis für Inventarstücke, die die Klägerin übernommen hat, nicht mehr geltend machen kann, weil die Klägerin sie neuer- « dings gepfändet und zu einem geringeren Preise ersteigert ^ hat,;., so ist das ein Sachverhalt, der nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Irrig ist überdies die Auffassung der Revision, fc -9t > •k' J; 3 I A. ** t: > , f* daß das Wegnahmerecht des Beklagten aus § 547 BGB sich nicht auf solche Einrichtungen erstrecke, die wesentlicher Bestandteil des Grundstücks seien (Palandt BGB 16. Aufl § 547 Anm 3)* Was die vom Beklagten erst im zweiten Rechtszug zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen auf Schadensersatz anlangt, so hat die Klägerin der Erörterung dieser Forderungen widersprochen und das Berufungsgericht hat die Geltendmachung in diesem Rechtsstreit nicht für sachdienlich gehalten. Deshalb hat es nach § 529 Abs 5 ZPO die aus der Aufrechnung hergeleitete Einwendung des Beklagten nicht zugelassen. Wie die Anführung der in BGI*Z 17, 124 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem angefochtenen Urteil erkennen läßt., hat dabei das Berufungsgericht die Besonderheit nicht außer acht gelassen, daß die Forderungen nach dem Vorbringen des Beklagten erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind. Wenn es dennoch die Berechtigung dieser Forderungen nicht geprüft hat, weil dazu - wie es zutreffend bemerkt - eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sein würde, so hat es die ihm für die Ausübung-seines Ermessens gezogene Grenze nicht überschritten. Daran scheitert, die von der Revision erhobene Yerfahrensrüge, das BerufungSr gericht habe § 52,$ Abs 5 ZPO verletzt. . . . I • -> -13- D: Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen, und zwar durph sogen, unechtes Versäuranisurteil (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 566 Anm III 2, § 708 Anm II 3). Dr. Spieler Dr. Gelhaar Liesecke Artl Dr. liezger