Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Groß, Dr. Hübsch und Dr. Beyer am 16. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Zivilsenats des Bezirksgerichts Potsdam vom 5. Nach dem Einigungsvertragsgesetz - Anl. I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 28 i Satz 3 entscheidet der Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht über die Zulassung einer Revision, die vor dem 3. Die Zulassung ist nur möglich, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Für eine Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist deshalb kein Raum. Oktober 1990) nach dem Recht der damaligen DDR (hier: § 160 Abs. 2 Nr. 2 DDR-ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 29. Oktober 1990 in Kraft gesetzten Vorschriften der ZPO der Bundesrepublik aber nicht mehr zulässig und deshalb zu verwerfen ist (Einigungsvertragsgesetz, Anl. I aaO Buchst, j Satz 1).
BUNDESGERICHTSHOF 5 VIII ZR 223/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Klaus Am V( / Wiederaufnahmekläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt EHM-Straße gegen Helga A. -BB®-Straße Wiederaufnahmebeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbvollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Karl-] ■Straße m. WI 2 3 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Groß, Dr. Hübsch und Dr. Beyer am 16. Januar 1991 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Zivilsenats des Bezirksgerichts Potsdam vom 5. Juli 1990 wird nicht zugelassen; sie wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Parteien, fallen der Staatskasse zur Last. Streitwert: 20.000 DM 3 3 Gründe : Nach dem Einigungsvertragsgesetz - Anl. I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 28 i Satz 3 entscheidet der Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht über die Zulassung einer Revision, die vor dem 3. Oktober 1990 nach den Bestimmungen der ZPO der ehemaligen DDR eingelegt worden ist, bei der der Wert der Beschwer jedoch unter 40.000 DM liegt (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zulassung ist nur möglich, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 29. November 1990 hingewiesen worden. Der Kläger macht nunmehr geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Die Revisionsbegründung beschränkt sich auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung lassen sich weder jenen Ausführungen noch den Gründen des angefochtenen Urteils entnehmen. Für eine Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist deshalb kein Raum. Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Parteien waren der Staatskasse aufzu- 4 erlegen, da die Revision vor dem Wirksamwerden des Beitritt; der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik (3. Oktober 1990) nach dem Recht der damaligen DDR (hier: § 160 Abs. 2 Nr. 2 DDR-ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 29. Juni 1990) in zulässiger Weise eingelegt worden, nach den am 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzten Vorschriften der ZPO der Bundesrepublik aber nicht mehr zulässig und deshalb zu verwerfen ist (Einigungsvertragsgesetz, Anl. I aaO Buchst, j Satz 1). Wolf Dr. Skibbe Groß Dr. Hübsch Dr. Beyer