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BGH · VIII ZR 223/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 223/68

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 2. April 1968 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Der Prozeßbevollmächtigtc des Beklagten hat dazu erklärt, es liege weder ein Organioationsfehler vor noch sei von ihn als dem beim Oberlandesgericht zugelassencn Anwalt der Sozietät das Erforderliche versäumt worden. Das Berufungsgericht hat durch Urteil die Berufung des Beklagten verworfen und in den Entscheidungsgründen die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt. Das Vorbringen ergebe nicht, daß der Prozeßbevollmächtigtc des Beklagten hinreichend für eine rechtzeitige Einlegung der Berufung gesorgt habe, insbesondere sei nicht dargotan, daß er damit habe rechnen können, der Bürovorsteher werde den Auftrag ausführen. Auch könne es sich bei dem Bürovorsteher um einen Angestellten handeln, der erst seit kurzem in dieser Stellung tätig und dessen Zuverlässigkeit noch nicht erprobt sei. Der dem Bürovorsteher am letzten Tage der Berufungsfrist erteilte Auftrag, die Berufungsschrift noch am selben Abend in den Nachtbriefkasten beim Oberlandesgcricht zu werfen, enthielt eine eindeutige und unmißverständliche Weisung, eine Tätigkeit auszuüben, die der Prozeßbevollrüichtigte einem zuverlässigen Boten übertragen durfte. odor jedenfalls mit ähnlichen Aufgaben betraut war» Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten konnte daher annehmen, die Angabe im Wiedereinsetzungsgesuch, er habe seinen Bürovorsteher mit der rechtzeitigen Birreidimg der Bcrufungs-schrift beauftragt, v/erde genügen, um dem Gericht darzulegcn, daß er diese Weisung einem zuverlässigen Angestellten erteilt habe. Damit war auch zu dem Ausdruck gebracht, daß er bei der Auswahl des Bürovorstehers als Boten einen zuverlässigen Angestellten beauftragt habe. Wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten dann in Erwiderung auf von den Gegenanwälten geäußerte Bedenken gegen die Begründung des V/iedereinsetzungsgcsuche3 noch nähere Angaben über die Zuverlässigkeit seines Bürovorstehers nachge reicht hat, so handelte es sich hierbei um eine noch zulässig Ergänzung des V/iedereinsetzungsgesuches» Nach der eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers vom 12. Demnach war dem Beklagten die YJiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und die Verwerfung der Berufung als unzulässig aus den dargolegten Gründen nicht gorcchtfci'tigt. Die Entscheidung Uber die Kosten dos Hevisionsvorfahrcns hängt auch von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher den Berufungsgericht übertragen worden.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltBerufungBürovorstehersBerufungsgerichtAuftragzuverlässigWiedereinsetzungBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 223/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25° Juni 1969 Klett, Justizhauptsckrctiii
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Ploischgroßhändlers Otto
m
übe:
Beklagten und Rcvisionoklägors,
- Proseßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Landwirt Boleslaw MI Kreis
 bei IJ
Kläger und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br,
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kaidingcr sowie der Bundesrichter Artl, Dr« Messner, Mormann und Braxmaier
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Oldenburg vom 16. Oktober 1968 aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer dos Landgerichts in Oldenburg vom 16. Februar 1968 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen fat be st and j_
Gegen das am 24-. Februar 1968 zugestellte Urteil des Landgerichts in Oldenburg hat der Beklagte durch Rechtsanwalt
 am 2. April 1968 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Die Berufung wurde sodann am 24-. April 1968 begründet.
 
Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung hat der Beklagte vorgetragen: Am 25. März 1968, einem Montag, habe sein Prozeßbevollmächtigtor die von ihm Unterzeichnete Berufungsschrift dem Bürovorsteher mit der Weisung übergeben, sie am Abend zu dem Oberlandesgericht zu bringen und dort in den Nachtbrief kästen einzuworfen.
Der Bürovorsteher habe sich verpflichtet, dies zu tun, die Erledigung des Auftrages dann jedoch vergessen, weil nach 18.00 Uhr noch Büromöbol angclicfert worden seien. Der Prozeßbevollmächtigtc des Beklagten hat dazu erklärt, es liege weder ein Organioationsfehler vor noch sei von ihn als dem beim Oberlandesgericht zugelassencn Anwalt der Sozietät das Erforderliche versäumt worden. Der Bürovorsteher hat in einer gleichzeitig vorgelcgton eidesstattlichen Versicherung vom 1. April 1968 den ihm erteilten Auftrag und sein Versehen bestätigt.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil die Berufung des Beklagten verworfen und in den Entscheidungsgründen die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt. G-egen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Ent scltei dungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Umstände, die die rechtzeitige Einlegung der Berufung verhindert hätten, nicht für ausreichend dargclegt. Das Vorbringen ergebe nicht, daß der Prozeßbevollmächtigtc des Beklagten hinreichend für eine rechtzeitige Einlegung der Berufung gesorgt habe, insbesondere sei nicht dargotan, daß er damit habe rechnen können, der Bürovorsteher werde den Auftrag ausführen. Das Viederein~ setzungsgesuch enthalte nichts über die Zuverlässigkeit des
 
Bürovorstehers. Es könne nicht vorausgesetzt v/erden, daß im allgemeinen jeder Bürovorsteher in jeder Beziehung zuverlässig sei. Insbesondere könne von einer solchen Zuverlässigkeit dann nicht ausgegangen werden, wenn der Bürovorsteher im Einzelfall eine Tätigkeit übernommen hat, die ein Bürovorsteher im allgemeinen nicht auszuführen pflege, wie das bei einem überbringen von Berufungoochriften zu dem Berufungsgericht der Fall 3ei. Auch könne es sich bei dem Bürovorsteher um einen Angestellten handeln, der erst seit kurzem in dieser Stellung tätig und dessen Zuverlässigkeit noch nicht erprobt sei. Der Beklagte habe zwar im Schriftsatz vom 12. September 1968 Angaben über die Zuverlässigkeit des Bürovorstehers gemacht und dazu auch eine eidesstattliche Versicherung des Bürovorstehers vorgelegt. Hierfür sei jedoch die Frist des § 234 ZPO nicht gewahrt.
Diese Begründung rechtfertigt die Ablehnung des Y/iederoinsetzungsgesuchs nicht.
Der dem Bürovorsteher am letzten Tage der Berufungsfrist erteilte Auftrag, die Berufungsschrift noch am selben Abend in den Nachtbriefkasten beim Oberlandesgcricht zu werfen, enthielt eine eindeutige und unmißverständliche Weisung, eine Tätigkeit auszuüben, die der Prozeßbevollrüichtigte einem zuverlässigen Boten übertragen durfte. Daß er den Bürovorsteher hierfür als besonders zuverlässig angesehen hat, war dem Wicdereinsetzungsgesueh zu entnehmen. Einer näheren Darlegung hierfür bedurfte es nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht. Denn es ist davon auszugehen? daß ein Rechtsanwalt als Bürovorsteher nur einen Angestellten beschäftigt, der mehrere Jahre in einem Anwaltsbüro tätig
 
odor jedenfalls mit ähnlichen Aufgaben betraut war» Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten konnte daher annehmen, die Angabe im Wiedereinsetzungsgesuch, er habe seinen Bürovorsteher mit der rechtzeitigen Birreidimg der Bcrufungs-schrift beauftragt, v/erde genügen, um dem Gericht darzulegcn, daß er diese Weisung einem zuverlässigen Angestellten erteilt habe. Es kommt hinzu, daß der Prozeßbevollmachtigtc in dem Y/iedereinsetzungsgesuch versichert hat, ihn.:treffe insoweit kein Verschulden. Damit war auch zu dem Ausdruck gebracht, daß er bei der Auswahl des Bürovorstehers als Boten einen zuverlässigen Angestellten beauftragt habe.
Wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten dann in Erwiderung auf von den Gegenanwälten geäußerte Bedenken gegen die Begründung des V/iedereinsetzungsgcsuche3 noch nähere Angaben über die Zuverlässigkeit seines Bürovorstehers nachge reicht hat, so handelte es sich hierbei um eine noch zulässig Ergänzung des V/iedereinsetzungsgesuches» Nach der eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers vom 12. September 1968 war er bereits seit 1961 als Bürovorsteher in Anwaltsbüros tätig gewesen. Der Sachverhalt enthält auch sonst keine: Anhaltspunkt dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte nicht hinreichend für die rechtzeitige Einlegung der Berufung gesorgt habe •
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Demnach war dem Beklagten die YJiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und die Verwerfung der Berufung als unzulässig aus den dargolegten Gründen nicht gorcchtfci'tigt. Infolgedessen mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache in die Vorinctanz zurückverwiescn werden. Die Entscheidung Uber die Kosten dos Hevisionsvorfahrcns hängt auch von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher den Berufungsgericht übertragen worden.
Dr
 Messner
Dr. Haidinger
 Mormann
Artl
 Braxmaier