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BGH

Gericht: BGH

Dor Villa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier für Recht erkannt: Als Gegenleistung verpflichteten sich die Beklagten, in der betriebenen Gastwirtschaft und auf dem in ihr Eigentum übergehenden Grundstück für die Bauer von 8 Jahren nach Ablauf de3 Vertrages vom 20» Juli 1950 nur Biere, auch Flaschenbiere, von der Klägerin zu beziehen, zu dem Ausschank zu bringen oder über die Straße zu verkaufen» In der mündlichen Verhandlung über die Revision erklärte sie, daß die Ansprüche auf Unterlassung wegen Zeitablaufs als erledigt anzusehen seien, und hielt mit dieser Maßgabe ihren bisherigen Antrag aufrecht. Das Oberlandesgericht ist ebenfalls der Auffassung, daß im Wege der Auslegung des Vertrages keine Verpflichtung der Beklagten zur Ausdehnung des Bierbezuges über das zeitlich bestimmte Vertragsende hinaus festzustellen sei« Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheide sich in wesentlichen Umständen von dem Palle, den der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 11. Das Berufungsgericht habe jedoch, so führt die Revision weiter aus, nicht oder jedenfalls nicht ausreichend geprüft, ob der Anspruch auf Erweiterung der Vertragszeit dem Vertrage selbst zu entnehmen sei. Bas Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, daß die Parteien nicht einen Bierbezug für 8 Jahre schlechthin, sondern mit einem festen Anfangstermin auf die anschließende Zeit von 8 Jahren und damit auch mit einem festen Endtermin vereinbart haben, ohne eine Regelung für den Pall einer Unterbrechung des Bierbezuges zu treffen. Es stellt sich daher unter diesem Gesichtspunkt die Präge, ob der Anspruch der Klägerin auf Nachholung des Bierbezuges über die vorgesehene Vertragszeit hinaus im V7ege der ergänzenden Vertragsauslegung aus dem Vertrage vom 5« November 1953 hergeleitet werden kann. Auch darin liegt kein Rechtsfehler» Enthalten derartige Verträge keine Regelung darüber, was gelten soll, wenn eine unvorhergesehene Unterbrechung des Bierbezuges aus Gründen, die der Gastwirt nicht zu vertreten hat, cin-treten sollte, so kann das verschiedene Gründe haben» Y/enn sie davon bewußt abgesehen haben, so v/äre grundsätzlich schon deshalb kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, daß sich der Vertrag um die Zeit der unverschuldeten Unterbrechung des Bierbezuges verlängern soll. Aber auch wenn dies nicht der Pall v/äre und Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung bliebe, kann die Revision keinen Erfolg haben. Es bleibt daher nur übrig, zu untersuchen, ob der Anspruch auf Nachholung des Bierbezuges für die ausgefallene Zeit unter dem rechtlichen Gesichtspunkt dos Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet ist.

Zitierte Normen: § 275 BGB
vertragenZeitBerufungsgerichtBierAnspruchVertragesKlägerinBierbezugesRevision

Volltext der Entscheidung

2140 053
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
viii_zr_ 223/66 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9. Dezember 1968 Klett, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der D^p®-Brauerei, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in SBHHHB’	B^IHBlstraßc	ver-
treten durch ihren Geschäftsführer Peter Bi ebendort,
 Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Gastwirt3-Bheleute Alois	und	Prieda,
 gebe NflB? in SBHB’ S^Jjj^j^straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- .Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Dor Villa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Überlandesgerichts in Saarbrücken vom 4* Oktober 1966 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgeviesen, daß die Ansprüche auf Unterlassung in der Hauptsache erledigt sind»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin betreibt eine Brauerei. Sie hatte am 20o Juli 1950 mit den Beklagten und der Mutter der beklagten Ehefrau einen Darlehens- und Bierbezugsvertrag geschlossen, der diese zu dem ausschließlichen Bezug von Bieren der Klägerin für die Gaststätte der Beklagten in Saarlouis verpflichtete» Vor Ablauf dieser Bierbezugsverpflichtung schloß die Klägerin mit den Vertragspartnern des Vertrages vom 20 * Juli 1950 einen schriftlichen Vertrag vom 5» November 1953« In ihm ist darauf verwiesen, daß die Klägerin sich bereiterklärt habe, ein der erwähnten Gaststätte benachbartes Grundstück an die Beklagten zu verkaufen» Die Klägerin lasse, so heißt es in dem Vertrag, dabei bewußt die Möglichkeit außer Betracht, an dem Grundstück zu verdienen»
Als Gegenleistung verpflichteten sich die Beklagten, in der betriebenen Gastwirtschaft und auf dem in ihr Eigentum übergehenden Grundstück für die Bauer von 8 Jahren nach Ablauf de3 Vertrages vom 20» Juli 1950 nur Biere, auch Flaschenbiere, von der Klägerin zu beziehen, zu dem Ausschank zu bringen oder über die Straße zu verkaufen»
Bie Bierbezugsverpflichtung aus dem Vertrage vom 20o Juli 1950 endete am 9» Januar 1957» Ber Bierbezug auf Grund des Vertrages vom 5» November 1953 v/urde in der Zeit vom 1. September 1958 bis 24» Mai I960, also 20 Monate und 24 Tage, eingestellt, weil das Gebäude, in dem die Gastwirtschaft betrieben wurde, am 1» September 1958 infolge von Ausschachtungen für den geplanten Erweiterungsbau eingestürzt war» Nach dem Wiederaufbau und der Einrichtung einer erweiterten Gaststätte, für die die Beklagten die Unterstützung einer anderen Brauerei in Anspruch nahmen, setzten sie den Bierbezug bei der Klägerin fort» Mit Schreiben vom 28o September 1964 kündigten sie den Bierlieferungsvertrag zu dem 9» Januar 1965» Bie Klägerin antwortete mit Schreiben vom 30» September 1964, wegen der Unterbrechung des Bierbezuges erlösche die vertragliche Verpflichtung erst am 3» Oktober 1966» Bis zu diesem Zeitpunkt hätten daher die Beklagten Faß- und Flaschenbier ausschließlich von ihr zu beziehen» Biesem Verlangen kamen die Beklagten nicht nach» Sie hatten bereits am 4« Bezember 1959 mit der Aktiengesellschaft Schloßbrauerei Neunkirchen einen Vertrag geschlossen, in dem sie sich zu dem ausschließlichen Bierbezug für die Gaststätte verpflichteten» Biese Brauerei verlangte die Erfüllung des Vertrages im Anschluß an den Vertrag der Parteien vom 5» November 1953»
Mit der im Dezember 1964 eingereichten Klage verlangte die Klägerin die Feststellung, daß dieser Vertrag erst am 3« Oktober 1966 ende. Sie stellte dann jedoch nur Anträge auf Unterlassung des Bezuges, Ausschanks und Verkaufs fremder Biere, Auskunftserteilung für die Zeit vom 9» Januar 1965 bis zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs über den Bezug von Bier anderer Brauereien, Leistung des Offenbarungseides über die Auskunft, Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25 > des jeweiligen Bierpreises für jeden von anderen Brauereien bezogenen Hektoliter Bier und die Unterlassung von Reklamen für andere Brauereien in der Gaststätte.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Anträgen auf Unterlassung und Auskunftserteilung entsprochen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Mit der Revision erstrebte die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten. In der mündlichen Verhandlung über die Revision erklärte sie, daß die Ansprüche auf Unterlassung wegen Zeitablaufs als erledigt anzusehen seien, und hielt mit dieser Maßgabe ihren bisherigen Antrag aufrecht. Die Beklagten schlossen sich der Erledigungserklärung an und beantragten, im übrigen die Revision zurückzuweisen.
Io Das Landgericht hatte angenommen, die von der Klägerin in Anspruch genommene Nachbezugsverpflichtung der Beklagten sei nicht im Wege der Auslegung dem Vertrage vom 5« November 1953 zu entnehmen» Sie ergebe sich aber aus den in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Rechtsgrundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage- Diese sei hier in der Erwartung der Klägerin zu sehen, die Beklagten würden bei ihr ununterbrochen während der Dauer dieses Vertrages Bier beziehen» Dabei seien die Parteien von einer bestimmten, wenn auch vertraglich nicht ausdrücklich festgelegten Mindestmenge zu beziehenden Bieres ausgegangen» Die Erwartung der Klägerin über den ununterbrochenen Bierbezug folge aus der unstreitigen Zusage der Beklagten, den Gaststättenbetrieb auch während der Errichtung des Erweiterungsbaus auf dem benachbarten Grundstück, das sie von der Klägerin erworben hotten, aufrecht zu erhalten» Die Erwartung über die Fortdauer des Bierbezuges und einer Mindestbezugsmenge folge weiter daraus, daß die Beklagten sich in § 2 des Vertrages als "Gegenleistung" für den Verkauf des genannten Grundstücks zu dem Bierbezug verpflichtet hatten» Die Parteien seien somit von festen Vorstellungen über den Wert des Grundstücks und über den Wert der Bierbezugsverpflichtung ausgegangen» Durch die Unterbrechung des Bierbezuges zwischen Einsturz des Gebäudes und Wiedereröffnung der Gaststätte sei eine entscheidende Änderung in den für den Vertragsschluß grundlegenden Umständen eingetreten» Im Hinblick auf die Vertragsgrundlage und die Tatsache, daß die Klägerin das Grundstück vereinbarungsgemäß an die Beklagten verkauft habe, seien sie verpflichtet, für die Zeit der Unterbrechung den Bierbezug entsprechend nachzu-holen a
Das Oberlandesgericht ist ebenfalls der Auffassung, daß im Wege der Auslegung des Vertrages keine Verpflichtung der Beklagten zur Ausdehnung des Bierbezuges über das zeitlich bestimmte Vertragsende hinaus festzustellen sei« Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheide sich in wesentlichen Umständen von dem Palle, den der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 11. Juli 1956 - V ZI? 5/55 - entschieden hat« Hier bestehe eine "völlig offengelassene" Vertragslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu schließen sei. Die Erfüllung des Bierbezugsvertrages 3ei den Beklagten durch den Unglücksfall für die Zeit der Unterbrechung des Bierbezuges bei der Klägerin unmöglich geworden. Diese teilweise Unmöglichkeit hätten sie nicht zu vortreten, deshalb seien» dio- Beklagten noch der gesetzlichen Regelung insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden (§§ 275 3 32-5 BUB).
II. Die Revision vertritt die Ansicht, daß der Vertrag keine Lücke enthalte, wie das Berufungsgericht angenommen habe. Derartige Unfälle, wie der hier in Rede stehende Einsturz, seien eine so "einmalige Seltenheit", daß noch dem Willen der Parteien von ihrer Regelung in einem Bierbezugsvertrage abgesehen werde. Die Parteien hätten an einen Einsturz natürlich nicht gedacht. Eine vertragliche Regelung hierfür hätte ihrem Willen nicht entsprochen. Unter solchen Umständen könne von einer Vertragslücke nicht die Rede sein. Das Berufungsgericht habe jedoch, so führt die Revision weiter aus, nicht oder jedenfalls nicht ausreichend geprüft, ob der Anspruch auf Erweiterung der Vertragszeit dem Vertrage selbst zu entnehmen sei.
 
Mit diesen Beanstandungen kann die Revision keinen Erfolg haben»
Bas Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, daß die Parteien nicht einen Bierbezug für 8 Jahre schlechthin, sondern mit einem festen Anfangstermin auf die anschließende Zeit von 8 Jahren und damit auch mit einem festen Endtermin vereinbart haben, ohne eine Regelung für den Pall einer Unterbrechung des Bierbezuges zu treffen. Deshalb sei dem Vertrage selbst kein Anspruch auf Ausdehnung der Vertragszeit über den vorgesehenen Endtermin zu entnehmen. Biese Auslegung des Vertrages ist möglich und läßt keinen Rechtsfehler erkennen o
Boi Bauerverpflichtungen ist die zeitweilige Unmöglichkeit der von einem Vertragspartner zu erbringenden Leistung in der Regel als dauernde Teilunmöglichkeit anzusehen» Es ist daher rechtlich zutreffend, daß das Berufungsgericht fe3tgestollt hat, es liege hier eine teilweise Unmöglichkeit der Vertragserfüllung vor» Daß sie von den Beklagten zu vertreten sei, wird auch von der Revision nicht behauptet» Demnach erlosch insoweit die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung (§ 275 BGB). Es stellt sich daher unter diesem Gesichtspunkt die Präge, ob der Anspruch der Klägerin auf Nachholung des Bierbezuges über die vorgesehene Vertragszeit hinaus im V7ege der ergänzenden Vertragsauslegung aus dem Vertrage vom 5« November 1953 hergeleitet werden kann. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Auch darin liegt kein Rechtsfehler» Enthalten derartige Verträge keine Regelung darüber, was gelten soll, wenn eine unvorhergesehene Unterbrechung des Bierbezuges aus Gründen, die der Gastwirt nicht zu vertreten hat, cin-treten sollte, so kann das verschiedene Gründe haben»
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Es ist denkbar, daß die Vertragspartner es nicht für richtig hielten, diesen Pall vertraglich zu regeln. Y/enn sie davon bewußt abgesehen haben, so v/äre grundsätzlich schon deshalb kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, daß sich der Vertrag um die Zeit der unverschuldeten Unterbrechung des Bierbezuges verlängern soll. Aber auch wenn dies nicht der Pall v/äre und Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung bliebe, kann die Revision keinen Erfolg haben. Bas Berufungsgericht hat nämlich diesen Gesichtspunkt ausdrücklich erörtert. Es hat indes in dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Klageonsprüche gefunden und dies näher begründet. Aus Rechtsgründen ist dies nicht zu beanstanden.
Es bleibt daher nur übrig, zu untersuchen, ob der Anspruch auf Nachholung des Bierbezuges für die ausgefallene Zeit unter dem rechtlichen Gesichtspunkt dos Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet ist.
Das Berufungsgericht hat auch diese Frage geprüft. Es ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß es aus tatsächlichen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt ist, auch unter diesem Gesichtspunkt seiend die geltend gemachten Ansprüche nicht gerechtfertigt. Die Ausführungen der Revision ergeben auch keinen sonstigen rechtlich erheblichen Gesichtspunkt, aus dem sich diese Ansprüche unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB rechtfertigen ließen.
Demnach war die Revision entsprechend den in der RevisionQverhandlung abgegebenen Erklärungen, über die Erledigung der Ansprüche auf Unterlassung durch Zeitablauf mit dieser Maßgabe auf Kosten der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen»
Dr. Gelhaar
 Artl
Dr» Mezger
 Dr 3 Messner
 Braxmaier