BGH · VIII ZR 223/64 vom 15.02.1967
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Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 16» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Io Der Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen verspäteter Lieferung der am 30» September I960 abgerufenen Reotmenge von 21 000 holländischen Verblendstoinen hängt davon ab, ob und wann der Kläger mit der Lieferung in Verzug geraten ist0 Bas Berufungsgericht nimmt an, er sei erst mit der Lieferung der restlichen 17 000 Steine in Verzug go kommen, und zwar am 28a Oktober I960* An diesem läge ist der Scheck zwecks Bezahlung der ersten beiden Lieferungen auf dem Konto der Beklagten belastet worden« Die Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, den Kläger zwar bereits am 4« Oktober I960 an die Lieferung der Steine gemahnt» Hierdurch sei er jedoch deshalb nicht in Verzug gekommen, weil die Beklagte die Lieferungen vom 23. und 24* August I960 damals noch nicht bezahlt hatte und der Kläger deshalb berechtigt gewesen sei, weitere Lieferungen aufzuschieben o Dieses Recht habe ihm nach seinen Lieferbedingungen zugestandeno Denn danach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Ware nach Erhalt der Rechnungen zu bezahlen, und der Kläger berechtigt, bei Zielüberschreitung weitere Lieferung auf Gefahr des Käufers aufzuschieben oder vom Liefervertrag zurückzutreten <, Infolgedessen habe ihm gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Lieferung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages *zugestandeno Dieses Einrederecht habe dem Eintritt des Verzuges ohne Rücksicht darauf entgegengestanden, ob der Kläger aus diesem Grunde die abgerufene Restmenge zunächst nicht geliefert hat und ob das Einredorocht von ihm gegenüber den Mahnungen an weitere Belieferung damals geltend gemacht v/orden ist» Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 320 BGB sei jedoch spätestens am 28« Oktober I960 in Wegfall gekommen0 Infolgedessen habe der Kläger von da ab der Beklagten den Schaden nach § 286 Abs«, 1 BGB zu ersetzen, den sie dadurch erlitten hat, daß er die restlichen Steine nicht spätestens an diesem läge geliefert hat« Io Es handelt sich um einen Sukzessivlieferungsvertrag9 bei dem grundsätzlich leistung und Gegenleistung einander gegenüberstehen und auf den die Grundsätze von § 320 BGB auch insoweit anzuwenden sind, als die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der ersten oder der beiden ersten Lieferungen ihrem Anspruch auf weitere Belieferung gegenüberstand (vgl» RGZ 120, 193? 196)o Es kommt daher darauf an, ob der Anspruch des Klägers auf Zahlung für die Lieferung vom 23. Ist das der Pall, so stand dem Anspruch der Beklagten auf Lieferung weiterer Steine, solange sie solbst die ihr obliegenden Leistungen nicht erbracht hatte, gemäß § 320 Abs«, 1 Satz 1 BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegen0 Ein solches Lei-stungsverv/oigerungsrecht hindert bereits durch sein bloßes objektives Bestehen den Eintritt des Schuldnerverzuges«, bildet hiernach unter allen Umständen die Voraussetzung des Lieferverzugeso Deshalb kann Vorzug schon durch das Bestehen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages ausgeschlossen werden» Hierfür ist es ohne Bedoutung, ob die Beklagte mit der Bezahlung der erhaltenen Lieferungen in Verzug gesetzt worden war» Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte bereits durch Übersendung der Rechnung für die erste Lieferung, die sie abgerufen hatte, an Zahlung gemahnt und hierdurch in Verzug gesetzt worden ist» nachdem sie die Steine verbraucht hatte und, wie sich aus ihrem Abruf vom 30» September I960 ergibt, wieder Bedarf an weiteren Steinen hatte» Der Eintritt des Verzuges mit der Bezahlung dieser zweiten Rechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin in ihr irrtümlich 1 000 Steine zuviel berechnet hatteo Denn dieser Irrtum war für die Beklagte ohne weiteres erkennbar und ist überdies mit Schreiben vom 3» Oktober I960, da3 bei der Beklagten am 5. 2p Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe Vorbringen übersehen oder jedenfalls nicht genügend beachtet, wonach die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die erhaltene Ware alsbald nach Empfang der Rechnung zu bezahlen» Sie bezieht sich hierfür auf Vorbringen der Beklagten, daß sie zwei Lieferungen im dahre 1959 auch erat mehrere Wochen nach Erteilung der Rechnung bezahlt habe und es außerdem üblich gewesen sei, Baustoffliefe-rungen unter Inanspruchnahme eines Zahlungszieles von 60 bis 90 Tagen zu reguliereno In diesem Zusammenhang hatte die Beklagte ferner geltend gemacht,, der Kläger habe zwar den Satz der vorgedruckton Geschäftsund Lieferbedingungen: Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne joden Abzug zahlbar durch Streichung der Worte ’'innerhalb 14 Tagen11 geändert, diese Änderung jedoch nur zugunsten der Beklagten vorgenommon, um ihr einen weiteren Spielraum für die Bezahlung der Ware einzuräumeno Deshalb sei die Forderung noch nicht fällig gewesen,, als sie, die Beklagte, die restlichen Steine am 30» September I960 abgerufen habe und später v/iederholt an Belieferung mahnte» Die Rüge der Revision greift nicht durch» Das Berufungsgericht hat ohno Rechtsfehler für entscheidend erachtet, daß dos Verlangen des Klägers auf Bezahlung der Rechnung nach Erhalt der Ware mit dem eindeutigen Wortlaut der abgeänderten Zahlungsbostimraung übereinstimme und der Kläger dementsprechend in der Rechnung auch noch ausdrücklich um Zahlung gebeten hatte» Darin liegt umso weniger ein Rechenfehler, als auch das Bestätigungsschreiben des Klägers noch den ausdrücklichen Vermerk enthält, er erwarte Zahlung nach Erhalt der Rechnung» Angesichts dieses Vertragsinhal-tes, den das Berufungsgericht festgestellt hat, kommt es nicht darauf an, ob es damals Üblich v/ar, bei Baustofflio-ferungen dem Käufer ein Zahlungsziel einzuraumon» Es ist für die Auslegung des Vertrages auch ohno Bedeutung, ob der Kläger der Beklagten bei früheren Lieferungen.im Jahre 1959 hinsichtlich der Bezahlung der Rechnungen oin größeres Entgegenkommen bewiesen hat» Das Berufungsgericht brauchte aus diesen Umständen keine Schlüsse zugunsten der Beklagten zu ziehen» Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den Bauführer Anton $(■■■ nicht als Zeugen darüber vernommen hat, ob der Kläger mit der Streichung in der Zahlungsbestimmung der abgedruckten Lieferbedingungen der Beklagten einen Spiolraum für die Bezahlung der gelieferten Ware einräumen wollto» Abgesehen davon, daß das von der Beklagten durch Benennung dieses Zeugen unter Beweis gestellte Vorbringen nicht erkonnon laßt, durch welche Tatsachen der von dem Kläger durch die Urkunden geführte Beweis hinsichtlich der Zahlungswoiso entkräftet werden könnte, und die Beklagte dem Bestätigungsschreiben des Klägers nicht widersprochen hat, scheitert die Hüge jedenfalls daran, daß die Beklagte auf die Beweisangebote nicht mehr zurückgekommen ist, obwohl in» Berufungsverfahren am Auch die weiteren Ausführungen der Revision enthalten keine schlüssige Begründung dafür, daß der Kläger bereits vor Bezahlung der Rechnungen für die Lieferungen vom 23o und 24« August in Verzug gekommen sei. II» Der Kläger wendet sich mit der Anschlußrevision gegen die Annahmo des Berufungsgerichts, er sei mit der Lieferung der am 28» Oktober I960 noch ausstehendon restlichen 17 000 Steine in Verzug gekommen» 2» Die Anschlußrevision rügt auch vergeblich, daß der Kläger nicht in Verzug gesetzt worden sei» Denn die Beklagte hat durch die Bezahlung der ersten beiden Lieferungen schlüssig zu dem Ausdruck gebracht, daß die Restmenge nunmehr geliefert werden solle, die sie schon vorher abgorufon hatte» Der Kläger ist also spätestens durch schlüssiges Verhalten in Verzug gesetzt worden» 3. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß er sich nach den allgemeinen Geschäftsund Lieferbedingungen die Lieforraöglichkeit Vorbehalten habe» Das Berufungsgericht versagt ihm die Geltendmachung dieses Einwandes deshalb, weil die Parteien ausdrücklich Lieferung der Steine auf Abruf vereinbart haben» Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht nicht entgegen, daß der Kläger die Beklagte nach soinor Darstellung zu einem früheren Zeitpunkt darauf hingewiesen hatte, sie möge alle Steine schon früher äbnohmon, weil im Spätsommer und Herbst mit Lieferachv/iorig-kditen zu rechnen sei. IIIo Zur Höhe des Schadensersatzanspruches rügt die Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe von den geltend gemachten Aufwendungen “für Löhne, Versicherungsbeiträge und ähnliches“ nur einen Betrag von 468,71 DH für berechtigt anerkannt, hierbei jedoch zu tlnrecht einen Zuschlag von 97,7 # für allgemeine Geschäftsunkosten außer Ansatz gelassen» Denn die bloße Tatsache, die unterstellt werden kann, daß im Baugewerbe die allgemeinen Unkosten in einem bestimmten Verhältnis zu dem lohnauf-wand stehen, liefert noch keinen schlüssigen Beweis dafür, daß hier der Beklagten auch ein entsprechender Schaden entstanden sei» Es ist daher kein Rechtsfehlcr darin zu finden, daß das Berufungsgericht die Beweise nicht erhoben hat« Im Rahmen der Schätzung des Schadens nach § 2S7 ZPO, die es vorgenommen hat, durfte es zu der getroffenen Feststellung gelangen*