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BGH

Gericht: BGH

hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Gelhaar, Br. Spieler, Br, Borschel, Br- Mezger und Br. Messner für Recht erkannt? Durch Mietvertrag vom 24o August *954 hat die Fjrma Gerhard V^^p für die ^eit seit dem 1« Januar 1955 an die Beklagte Geschäftsräume in Neustadt/weinstraße zu dem monatlichen Mietzins von 724»— DM vermietet« Die Räume waren bei Vertragsschluß von der französischen Besatzungsmacht beschlagnahmte Ende September 1954 unterrichtete der Inhaber der Firma V^^, der Kaufmann Heinrich Kden Inhaber der Beklagten davon, daß er wegen der Freigabe der Räume Schwierigkeiten habe« Seine Bemühungen, von der Besatzungsmacht eine bindende Zusage zu erhalten, daß die Räu-me bis zu dem 10 Januar 1955 freigegeben würden, hatten anfänglich keinen Erfolg« Nach einem Telephongespräch am 19« November 19545 in dem Heinrich K^p dem Inhaber der Beklagten erklärte., «Nachdem Sie mir auch gestern noch nicht mit Bestimmtheit sagen konnten, daß ich am 1-1.1955 die gemieteten Räume beziehen kann, bitte ich Verständnis dafür zu haben, wenn ich hiermit von dem mit Ihnen als Vertreter für die Firma Gerhard Vo^pp, (gemeint ist die Firma V^P) Neustadt/Weinstr« abgeschlossenen Mietvertrag vom 24°8o1954 zurücktrete> was ich Ihnen hiermit anzeige«" Vor dem Landgericht * an das der Rechtsstreit von dem ursprünglich angerufenen Amtsgericht verwiesen worden war, beanspruchte die klagende Firma V^^^ Zahlung des in den Monaten Januar bis April 1955 fälligen Mietzinses für die Mieträume, soweit sie noch nicht anderweit vermietet worden waren, im Gesamtbeträge von 1118,30 DM^ Infolge eines Versehens beantragte sie, die Beklagte zur Zahlung von 1.180,30 DM nebst Zinsen zu verurteilen«, Die Beklagte hat Widerklage auf Feststellung erhoben, daß ein Mietverhältnis nicht bestehe» 1955 frei werden würdenc Die Nachricht der Firma V^J| von dem Ausgang des Schritts bei dem Kreisdeligierten habe die Beklagte aber nicht abgewartet. Sie ist der Auffassung, infolge der Beschlagnahme der Räume durch die französische Besatzungsmacht sei der Mietvertrag im Zeitpunkt des Abschlusses auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesene Sie verkennt zwar nicht-, daß die Überlassung der vermieteten Räume zu dem Zeitpunkt, zu dem die Räume zu übergeben waren, möglich war und daß § 306 BGB versagt, wenn bei einem Vertrage auf künftige Leistung in dem für die Leistung bestimmten Zeitpunkt ein ihr beim Vertragsschluß etwa entgegenstehendes Hindernis behoben ist (vgl RGZ 108, 176, 180; BGB RGRK 10- Aufl § 306 Anm ls ebenso im Ergebnis Staudinger auch 91 Aufl § 306 Anm 1 c Pu« " und Vorbem zu §§ 275 ff Anm A I 2 b/)3 Die Revision meint aber, die Verfügbarkeit über die Räume hätte nach dem Sinn des Vertrages schon in einem Zeitpunkt gesichert sein müssen, der der Beklagten noch genügend Zeit für anderweite Dispositionen ließ. Dafür, daß die Firma V^^) es daneben als eine Hauptverpflichtung übernommen habe, der Beklagten schon vorher die Sicherheit und Gewißheit zu verschaffen, daß sie zu diesem Zeitpunkt den Besitz an den Räumen erlange, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich Die Annahme, daß die Vertragsparteien eine solche A.brede getroffen haben; liegt schon deshalb fern, weil mindestens die Beklagte gar n:cn*t damit gerechnet hat, daß die Überlassung der Mieträume auf Schwierigkeiten stoßen könnte- Das Berufungsurteil trifft auch nicht etwa, wie die Revision anzunehmen scheint, eine derartige Feststellung, Es führt vielmehr aus, die Parteien würden, wenn sie in Rechnung gestellt hätten, daß die französische Besatzungsmacht über die Räume verfügte, die Abrede getroffen haben, daß die Beklagte für den Pall zu dem Rücktritt berechtigt sei, daß es innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht zu einer verläßlichen Klärung darüber komme, ob die Räume freigegeben würden oder nicht» Die Freiheit von Rechten eines Dritten, die die Gebrauchsgewährung in Frage stellten, sei daher Geschäftsgrundlage gewesen. Die Geschäftsgrund-lage eines Vertrages ist aber begrifflich etwas anderes als die von einer Vertragspartei geschuldete Hauptleistung„ Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen daher nicht erkennen, daß es etwa davon ausgegangen wäre, die Firma V^^^ habe sich außer zur Überlassung der Mieträume auch verpflichtet, der Beklagten die Gewißheit zu verschaffendaß die Räume frei sein würden» Der Umstand, daß die vermieteten Räume vor dem Beginn der Mietzeit, und zwar zu der Zeit, in der die Beklagte anderweite Dispositionen hätte treffen müssen, noch beschlagnahmt waren, führt daher nicht zur Richtigkeit des Vertrages- Ob unter den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Palles die Beschlagnahme überhaupt als ein Rechtsmangel angesehen werden kann, dessen rechtzeitige Beseitigung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als unmöglich anzusehen war, bedarf danach keiner Prüfung» Schadensersatz wegen Nichterfüllung den Mietvertrag aufhebt, I Der Mieter kann lediglich für die Zeit, während deren die Leistung des Vermieters fehlerhaft ist, das Vertragsverhältnis als nicht erfüllt ansehen und Schadensersatz fordern«, Außerdem setzt die Forderung nach Schadensersatz wegen Nichterfüllung begrifflich voraus, daß der Vermieter eine ihm obliegende Leistung nicht erfüllt hat., 3» Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien würden, wenn sie die Beschlagnahme in Betracht gezogen hätten, verabredet haben, die Beklagte dürfe vom Vertrage zurücktreten, wenn nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes eine Klärung über <?ie Freigabe erzielt sei, stellt sich als ergänzende Auslegung einer Vertragslücke dar. gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, Auf ähnlichen Gedankengängen beruht auch die Entscheidung des Reichsge-richts RGZ 93 y 285, 287> War danach das Rücktrittsrecht bereits Vertragsinhalt, so brauchte es vom Berufungsge-rieht allerdings nicht mehr unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben aus dem Pehlen der Geschäftsgrundlage hergeleitet zu werden. Es geht vielmehr davon aus, daß sie den Vertrag anders geschlossen hätten, nämlich mit der Abrede, daß die Beklagte vom Vertrage zurücktreten dürfe, wenn es innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht zur zuverlässigen Klärung darüber komme, ob die franzö-siche Dienststelle die Räume freigebe. Billigt das Berufungsgericht dementsprechend unter Berücksichtigung von Treu und Glauben der Beklagten grundsätzlich ein Rücktritts-recht zu, so bewegt es sich im Rahmen des im angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs zu dem Ausdruck gebrachten Gedankenganges; denn es bemißt die beiderseitigen Vertragspflichten gerade nicht nach den irrigen Vorstellungen der Parteien, sondern nach dem Willen, den sie bei Kenntnis der Sachlage mutmaßlich geäußert hätten. November 1954 hält es für verfrüht, weil der Inhaber der Beklagten nach Treu und Glauben verpflichtet * gewesen sei, sich vor Absendung des Schreibens nach dem Ausgang der Verhandlungen mit dem französischen Kreisdelegierten zu erkundigen Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung, daß der Rücktritt verfrüht ausgeübt sei, gehen fehl. November 1954 ihren Rücktritt vom Vertrage erklärt, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit absoluter Sicherheit feststand, daß die Uieträume zu dem 1, Januar 1955 frei sein würden. Dieser Rücktritt wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 25- November 1954 abgelehnt, Der Beklagten wurde erklärt, daß die Räume am 1. mit absoluter Sicherheit feststand, daß die IJie träume zu dem 1 Januar 1955 frei sein würden”, hat die Firma daher nicht ihre eigene Auffassung, sondern die Meinung der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, es habe schon bei Abgabe der Rücktrittserklärung festgestanden, daß die Mieträume mit Sicherheit zu Beginn der Mietzeit freistehen würden, ist daher in für die Revision bindender Weise getroffen, Die Revision rügt ferner als eine Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen ist, der Inhaber der ursprünglichen Klägerin Heinrich K^P habe erklärt, der französische Kreisdelegierte sei für eine Freigabe nicht zuständig, da die Räume von einer höheren Dienststelle in Mainz beschlagnahmt worden seien. Januar 1955 freigegeben sein würden, auf die Feststellung gestützt, daß der Kreisdelegierte eine solche Zusicherung gegeben habe Für die Annahme, daß das Berufungsgericht bei diesem Schluß sich von der Vorstellung hat leiten lassen, der Kreisdelegierte sei selbst zur Freigabe zuständig gewesen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Wenn das Berufungsgericht meint, der Beklagten sei nach Treu und Glauben zuzu demuten gewesen, das Ergebnis der Verhandlungen des Inhabers der ursprünglichen Klägerin mit dem Kreisdelegierten am 20» November 1954 abzuwarten, und sie habe keinen berechtigten Grund gehabt, sich vom Vertrage loszusagen, nachdem der Kreisdelegierte die Freigabe bis zu dem 1 Januar 1955 zugesagt hatte, so läßt diese Auslegung der Vertragsbeziehungen entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsirrtum, insbesondere eine Verkennung der nach Treu und Glauben an den Llieter zu stellenden Anforderungen nicht erkennen. Wenn schon bei fehlender Gewährung des Gebrauchs der Mietsache oder einer Gebrauchsent- ' Ziehung eine fristlose Kündigung nur zulässig ist, nachdem der Vermieter eine ihm gesetzte angemessene Frist hat verstreichen lassen, so entspricht die Setzung einer angemessenen Frist um so mehr der Billigkeit, wenn, wie im vorliegenden Fall, nur die Befürchtung besteht, daß dem Mieter der Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt werden werde, Nur dann hatte die Beklagte nicht eine Nachricht der Firma V^ abzuwarten oder ihr eine Frist zu setzen brauchen, wenn sie aus ganz besonderen Umständen den Mietvertrag gerade zu dem 20.

Zitierte Normen: § 506 BGB § 286 ZPO § 542 BGB
ZeitpunktBGBMietvertragFirmaBerufungsgerichträumenRevision

Volltext der Entscheidung

öU
VTIT_ ZR 223/56
” Verkündet	2	3	1	5	076
am 28o Mai 1957
Hoffmeister. Jus bizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfbssbelle
 Tm Namen des Volkes
 In de.i Rechtssbreit
 der Firma Heinrich K A Inhaber \ Hei
 in N(
K
Beklagten,Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Da-
gegen
 die unter der Firma Heinrich handelnden Kaufleute Karl-Heinz (früher Firma Gerhard V^|^ in
 Klager, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Br»
hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Gelhaar, Br. Spieler, Br, Borschel, Br- Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagben gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neusbadt/Weinstr. vom 31 „ Januar 1956 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der entscheidende Teil des Berufungsurteils zu I richtig lautebs
 Bie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1*118.30 BM nebst 9 $ Zinsen aus 724.- IM seib dem 4- Januar 1954, aus 174,10 BM seit dem 4, Februar 1955, aus 140,10 BM seit dem 4«, März 1955 und aus 80,10 BM seit dem 4. April 1955 zu zahlenc
 berichbigt 4urch Beschluß vom =». Juni 1957
la -
Die Widerklage wird angewiesen..
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des Ambsgerichts in Ueustadt/Weinstr. entstandenen Mehrkosten.. Diese Kosten fallen den Ki ägem zur Las b *
Yon Rechts wegen
M
Tatbestand^
Durch Mietvertrag vom 24o August *954 hat die Fjrma Gerhard V^^p für die ^eit seit dem 1« Januar 1955 an die Beklagte Geschäftsräume in Neustadt/weinstraße zu dem monatlichen Mietzins von 724»— DM vermietet« Die Räume waren bei Vertragsschluß von der französischen Besatzungsmacht beschlagnahmte Ende September 1954 unterrichtete der Inhaber der Firma V^^, der Kaufmann Heinrich Kden Inhaber der Beklagten davon, daß er wegen der Freigabe der Räume Schwierigkeiten habe« Seine Bemühungen, von der Besatzungsmacht eine bindende Zusage zu erhalten, daß die Räu-me bis zu dem 10 Januar 1955 freigegeben würden, hatten anfänglich keinen Erfolg« Nach einem Telephongespräch am 19« November 19545 in dem Heinrich K^p dem Inhaber der Beklagten erklärte., er werde heute nochmals mit dem französischen Kreisdeligierten Rücksprache nehmen und vom Ergebnis der Beklagten Mitteilung machen, sandte die Beklagte am 20o November 1954 an Heinrich	ein	Schreiben
 folgenden Inhalbss
«Nachdem Sie mir auch gestern noch nicht mit Bestimmtheit sagen konnten, daß ich am 1-1.1955 die gemieteten Räume beziehen kann, bitte ich Verständnis dafür zu haben, wenn ich hiermit von dem mit Ihnen als Vertreter für die Firma Gerhard Vo^pp, (gemeint ist die Firma V^P) Neustadt/Weinstr« abgeschlossenen Mietvertrag vom 24°8o1954 zurücktrete> was ich Ihnen hiermit anzeige«"
Die Firma V^^ erklärte mit Schreiben vom 25. November 1954. daß die Räume zu dem 1« Januar 1955 frei werden würden» die Beklagte erwiderte jedoch, daß sie auf diese
 keinen Wert mehr lege. Die vermieteten Geschäftsräume sind am 1« Januar 1955 frei gewesen Die Beklagte hat sie nicht bezogen.
Vor dem Landgericht * an das der Rechtsstreit von dem ursprünglich angerufenen Amtsgericht verwiesen worden war, beanspruchte die klagende Firma V^^^ Zahlung des in den Monaten Januar bis April 1955 fälligen Mietzinses für die Mieträume, soweit sie noch nicht anderweit vermietet worden waren, im Gesamtbeträge von 1118,30 DM^ Infolge eines Versehens beantragte sie, die Beklagte zur Zahlung von 1.180,30 DM nebst Zinsen zu verurteilen«, Die Beklagte hat Widerklage auf Feststellung erhoben, daß ein Mietverhältnis nicht bestehe»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die mit der Widerklage begehrte Feststellung getroffen» Das Oberlande sgericht hat dem Klageantrag entsprochen und die Widerklage abgewiesen»
Der Inhaber der Firma	ist	inzwischen	verstor-
ben, Er ist vom seinen unter der Firma Heinrich K^^ handelnden Söhnen, den Kaufleuten Karl-Heinz K^^ und Hans K^p; beerbt worden, die nunmehr als Kläger auf treten» Die Firma Gerhard VtfM ist erloschen»
Bntscheidungsgründe z
I.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Beklagten sei zwar nach Treu und Glauben grundsätzlich das Recht zuzugestehen, vom Mietverträge wegen Fehlens der
 
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bei Vertragsabschluß als vorhanden angenommenen Geschäftsgrundlage zurückzutreten, die Rücktrittserklärung habe jedoch deshalb nicht der Billigkeit und Treu und Glauben entsprochen, weil sie von der Beklagten verfrüht abgegeben worden sei . Der Inhaber der Firma	Heinrich	K|^,
habe bei dem Gespräch, das er am 19.. November 1954 abends mit dem Inhaber der Beklagten geführt habe, unstreitig erklärt, er sei im Begriff, zu dem französischen Kreisdeli-gierten zu gehen, um dessen endgültige Zusicherung der rechtzeitigen Freigabe der Räume zu erreichen, und werde der Beklagten Nachricht zukommen lasseno Am 20* November
1954	habe der französische Kreisdeligierte dem Sohn Karl-Heinz K^^ zugesichert, daß die Räume bis zu dem 1 . Januar
1955	frei werden würdenc Die Nachricht der Firma V^J| von dem Ausgang des Schritts bei dem Kreisdeligierten habe die Beklagte aber nicht abgewartet. Ihr Inhaber habe vielmehr bereits am Vormittag des 20- November 1954 das Rücktrittsschreiben verfaßt und abgesandte Er hätte indessen, wenn er sich im Laufe des 20, November bei der Firma V^P^ noch einmal nach dem Stande der Sache erkundigt hätte, von dem Ausgang der Bemühungen des Inhabers der Firma V^p Kenntnis erhalten, so daß sich sein Rücktritt erübrigt hätte. Der Mietvertrag habe daher seine Wirksamkeit behalten, zu demal der Beklagten spätestens am 26, November 1954 auch die schriftliche Mitteilung der Firma
 darüber zugegangen sei, daß die Räume beziehbar sein würden,
 Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision Stande
 Die Revision sieht den Mietvertrag nach § 506 BGB ais von vornherein nichtig an. Sie ist der Auffassung, infolge der Beschlagnahme der Räume durch die französische
 Besatzungsmacht sei der Mietvertrag im Zeitpunkt des Abschlusses auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesene Sie verkennt zwar nicht-, daß die Überlassung der vermieteten Räume zu dem Zeitpunkt, zu dem die Räume zu übergeben waren, möglich war und daß § 306 BGB versagt, wenn bei einem Vertrage auf künftige Leistung in dem für die Leistung bestimmten Zeitpunkt ein ihr beim Vertragsschluß etwa entgegenstehendes Hindernis behoben ist (vgl RGZ 108, 176, 180; BGB RGRK 10- Aufl § 306 Anm ls ebenso im Ergebnis Staudinger auch 91 Aufl § 306 Anm 1 c Pu« " und Vorbem zu §§ 275 ff Anm A I 2 b/)3 Die Revision meint aber, die Verfügbarkeit über die Räume hätte nach dem Sinn des Vertrages schon in einem Zeitpunkt gesichert sein müssen, der der Beklagten noch genügend Zeit für anderweite Dispositionen ließ. Dieser Zeitpunkt habe vor dem 20 ^ ITovember 1954 gelegen. Der Umstand, daß die freie Verfügbarkeit über die Räume damals nicht gegeben gewesen sei, führe zu einer unmittelbaren Anwendung des § 306 BGB.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Nichtigkeit eines Vertrages tritt nur ein, wenn die den Gegenstand des Vertrages bildende Leistung selbst unmöglich ist. Die Leistung der Firma V^^^ aus dem Mietvertrag ging aber nur dahin, der Beklagten die LIieträume am lo Januar 1955 zu überlassen. Dafür, daß die Firma V^^) es daneben als eine Hauptverpflichtung übernommen habe, der Beklagten schon vorher die Sicherheit und Gewißheit zu verschaffen, daß sie zu diesem Zeitpunkt den Besitz an den Räumen erlange, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich Die Annahme, daß die Vertragsparteien eine solche A.brede getroffen haben; liegt schon deshalb fern, weil mindestens die Beklagte gar n:cn*t damit gerechnet hat, daß die Überlassung der Mieträume auf Schwierigkeiten stoßen könnte- Das Berufungsurteil trifft auch nicht etwa, wie die Revision anzunehmen scheint, eine derartige Feststellung, Es führt vielmehr aus, die Parteien würden, wenn sie in Rechnung gestellt
 hätten, daß die französische Besatzungsmacht über die Räume verfügte, die Abrede getroffen haben, daß die Beklagte für den Pall zu dem Rücktritt berechtigt sei, daß es innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht zu einer verläßlichen Klärung darüber komme, ob die Räume freigegeben würden oder nicht» Die Freiheit von Rechten eines Dritten, die die Gebrauchsgewährung in Frage stellten, sei daher Geschäftsgrundlage gewesen. Die Geschäftsgrund-lage eines Vertrages ist aber begrifflich etwas anderes als die von einer Vertragspartei geschuldete Hauptleistung„ Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen daher nicht erkennen, daß es etwa davon ausgegangen wäre, die Firma V^^^ habe sich außer zur Überlassung der Mieträume auch verpflichtet, der Beklagten die Gewißheit zu verschaffendaß die Räume frei sein würden» Der Umstand, daß die vermieteten Räume vor dem Beginn der Mietzeit, und zwar zu der Zeit, in der die Beklagte anderweite Dispositionen hätte treffen müssen, noch beschlagnahmt waren, führt daher nicht zur Richtigkeit des Vertrages- Ob unter den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Palles die Beschlagnahme überhaupt als ein Rechtsmangel angesehen werden kann, dessen rechtzeitige Beseitigung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als unmöglich anzusehen war, bedarf danach keiner Prüfung»
2» Die Revision führt weiter aus, die Beschlagnahme stelle zu demindesten einen schon bei Vertragsschluß vor-handenen Mangel dar- Dieser Mangel habe unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung nach § 538 BCB die. Beklagte berechtigt, sich jederzeit vom Vertrage loszusagen und den Vertrag auch ohne Nachweis, daß ein Interesse an der Erfüllung fehle, als unerfüllt zu behandeln» Diese Ansicht geht ebenfalls fehl. Es trifft nicht zur daß iu> Bereich des Mietrechts der Anspruch auf
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Schadensersatz wegen Nichterfüllung den Mietvertrag aufhebt, I Der Mieter kann lediglich für die Zeit, während deren die Leistung des Vermieters fehlerhaft ist, das Vertragsverhältnis als nicht erfüllt ansehen und Schadensersatz fordern«, Außerdem setzt die Forderung nach Schadensersatz wegen Nichterfüllung begrifflich voraus, daß der Vermieter eine ihm obliegende Leistung nicht erfüllt hat., daß seine Leistung also fällig gewesen ist. Als Mangel, der nach § 538 BGB einen Schadensersatzanspruch begründet, stellt sich deshalb nur ein Fehler dar, mit dem die vermietete Sache zur Zeit der als Leistung geschuldeten Überlassung an den Mieter behaftet ist (§ 537 Abs 1 BGB) Sin Schadensersatzanspruch ist daher nur gegeben, wenn die Mietsache einen Fehler in dem Zeitpunkt aufv/eist. zu dem die Mietsache überlassen werden solle Steht schon vorher fest, daß zu dem vereinbarten Zeitpunkt der vertragsmäßige Gebrauch nicht gewährt werden wird, so kann allerdings in entsprechender Anwendung des § 542 BGB der Mieter das Mietverhältnis kündigen tPlanck 4. Aufl § 542 Anm 5 b$
BGB EG Komm 10, Aufl § 542 Anm 1 f; Kiefersauer bei Staudinger 11, Aufl § 542 Randnr 7; OLG Braunschweig SeuffArch 61, 130;, Voraussetzung des außerordentlichen Kündigungsrechtes ist aber immer, daß der Vermieter gerade seiner Pflicht zur Vertragserfüllung, also zur Gebrauchsüberlassung, mit Sicherheit nicht nachkommen kann- Das Kündigungsrecht aus § 542 BGB besteht daher nicht, wenn wie im vorliegenden Fall lediglich ungewiß ist, ob der Vermieter den vertragsmäßigen Gebrauch wird gewähren können.
3» Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien würden, wenn sie die Beschlagnahme in Betracht gezogen hätten, verabredet haben, die Beklagte dürfe vom Vertrage zurücktreten, wenn nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes eine Klärung über <?ie Freigabe erzielt sei, stellt sich als ergänzende Auslegung einer Vertragslücke dar. Diese Auslegung wird von der Revision nicht angegriffen- Sie ist möglich und verstößt nicht
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gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, Auf ähnlichen Gedankengängen beruht auch die Entscheidung des Reichsge-richts RGZ 93 y 285, 287> War danach das Rücktrittsrecht bereits Vertragsinhalt, so brauchte es vom Berufungsge-rieht allerdings nicht mehr unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben aus dem Pehlen der Geschäftsgrundlage hergeleitet zu werden. Durch diese abweichende rechtliche Begründung wird indessen die Beklagte nicht beschwert „
4- Die Revision kann schließlich nichts aus der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 1951 - IV ZR 15/51 - IM § 242 (Bd) BGB Nr 1 herleiten In diesem Urteil ist ausgeführt, bei beiderseitigem Irrtum über die Geschäftsgrundlage könne nach Treu und Glauben die eine Partei die andere nicht am Vertrage festhalten, wenn die Parteien bei Kenntnis der Sachlage den Vertrag nicht geschlossen hätten. So stellt sich der Sachverhalt im vorliegenden Palle aber nicht dar.. Das Berufungsgericht nimmt gerade nicht an, daß die Vertragsparteien, wenn sie die Beschlagnahme der Räume gekannt hätten, den Vertragsschluß unterlassen hätten. Es geht vielmehr davon aus, daß sie den Vertrag anders geschlossen hätten, nämlich mit der Abrede, daß die Beklagte vom Vertrage zurücktreten dürfe, wenn es innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht zur zuverlässigen Klärung darüber komme, ob die franzö-siche Dienststelle die Räume freigebe. Billigt das Berufungsgericht dementsprechend unter Berücksichtigung von Treu und Glauben der Beklagten grundsätzlich ein Rücktritts-recht zu, so bewegt es sich im Rahmen des im angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs zu dem Ausdruck gebrachten Gedankenganges; denn es bemißt die beiderseitigen Vertragspflichten gerade nicht nach den irrigen Vorstellungen der Parteien, sondern nach dem Willen, den sie bei Kenntnis der Sachlage mutmaßlich geäußert hätten.
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5* Das Berufungsgericht legt die Abrede der Vertrags-Parteien weiter bedenkenfrei dahin aus, daß das Rücktrittsrecht ausgeübt werden dürfe, wenn es innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht zu einer Klärung gekommen sei. Den Rücktritt am 20. November 1954 hält es für verfrüht, weil der Inhaber der Beklagten nach Treu und Glauben verpflichtet * gewesen sei, sich vor Absendung des Schreibens nach dem Ausgang der Verhandlungen mit dem französischen Kreisdelegierten zu erkundigen
 Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung, daß der Rücktritt verfrüht ausgeübt sei, gehen fehl.
Die Revision rügt einmal, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung, es habe mit Sicherheit festgestanden, daß die i.Iieträume zu Beginn der ilietzeit frei sein würden, den Vortrag in der Klagschrift übersehen habe, daß am 20. November 1954 noch nicht mit absoluter Sicherheit festgestanden habe, daß die kieträume zu dem 1. Januar 1955 frei sein würden-An diesen eigenen Vortrag, so meint die Revision, sei die Firma	gebunden.	Diese	hat	indessen gar nicht das vorge-
tragen, was die Beklagte aus der Klageschrift herausliest *
Die von der Revision gemeinten Sätze lauten* «Die Beklagte hat am 20. November 1954 ihren Rücktritt vom Vertrage erklärt, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit absoluter Sicherheit feststand, daß die Uieträume zu dem 1, Januar 1955 frei sein würden. Dieser Rücktritt wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 25- November 1954 abgelehnt, Der Beklagten wurde erklärt, daß die Räume am 1. Januar 1955 zu ihrer Verfügung stehen würden” , Die Firma V^^ hat also nicht etwa erklärt, es habe am 20. November 1954 noch nicht festgestanden, daß die Uieträume frei sein würden, sondern hat nur wiedergegeben, wie die Beklagte ihren Rücktritt begründet hatbe Uit dem Satz* ”... weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht
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mit absoluter Sicherheit feststand, daß die IJie träume zu dem 1 Januar 1955 frei sein würden”, hat die Firma daher nicht ihre eigene Auffassung, sondern die Meinung der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, es habe schon bei Abgabe der Rücktrittserklärung festgestanden, daß die Mieträume mit Sicherheit zu Beginn der Mietzeit freistehen würden, ist daher in für die Revision bindender Weise getroffen,
 Die Revision rügt ferner als eine Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen ist, der Inhaber der ursprünglichen Klägerin Heinrich K^P habe erklärt, der französische Kreisdelegierte sei für eine Freigabe nicht zuständig, da die Räume von einer höheren Dienststelle in Mainz beschlagnahmt worden seien. Die Rüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben Selbst wenn Heinrich	eine solche
 Äußerung getan hätte, so wäre das für die Frage, ob am 20» November 1954 die Freigabe der Räume festgestanden habe, unerheblich . Die ursprüngliche Klägerin hat nicht behauptet und das Berufungsgericht hat auch nicht festgestelüt, daß der Kreisdelegierte selbst die Räume freigegeben hat, Das Berufungsgericht hat vielmehr erkennbar seine Auffassung, es habe am 20* November 1954 festgestanden, daß die Mieträume am 1. Januar 1955 freigegeben sein würden, auf die Feststellung gestützt, daß der Kreisdelegierte eine solche Zusicherung gegeben habe Für die Annahme, daß das Berufungsgericht bei diesem Schluß sich von der Vorstellung hat leiten lassen, der Kreisdelegierte sei selbst zur Freigabe zuständig gewesen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Zusicherung konnte der Kreisdelegierte auch geben, wenn die Vorgesetzte Dienststelle ihm die Anwej sung zur Freigabe erteilt oder er von ihr die Mitteilung erhalten hatte, daß sie die Räume freigebe Das Berufungsgericht brauchte daher der Behauptung der Beklagten nicht nachzugehen*
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Wenn das Berufungsgericht meint, der Beklagten sei nach Treu und Glauben zuzu demuten gewesen, das Ergebnis der Verhandlungen des Inhabers der ursprünglichen Klägerin mit dem Kreisdelegierten am 20» November 1954 abzuwarten, und sie habe keinen berechtigten Grund gehabt, sich vom Vertrage loszusagen, nachdem der Kreisdelegierte die Freigabe bis zu dem 1 Januar 1955 zugesagt hatte, so läßt diese Auslegung der Vertragsbeziehungen entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsirrtum, insbesondere eine Verkennung der nach Treu und Glauben an den Llieter zu stellenden Anforderungen nicht erkennen. Baß ein Llieter, der sich vom Vertrage lösen will, weil der Vermieter seiner Vertrags-pflicht nicht nachkommt, zuvor dem Vermieter hinreichende Zeit lassen muß, Abhilfe zu schaffen, ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 542 BGB. Wenn schon bei fehlender Gewährung des Gebrauchs der Mietsache oder einer Gebrauchsent- ' Ziehung eine fristlose Kündigung nur zulässig ist, nachdem der Vermieter eine ihm gesetzte angemessene Frist hat verstreichen lassen, so entspricht die Setzung einer angemessenen Frist um so mehr der Billigkeit, wenn, wie im vorliegenden Fall, nur die Befürchtung besteht, daß dem Mieter der Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt werden werde, Nur dann hatte die Beklagte nicht eine Nachricht der Firma V^ abzuwarten oder ihr eine Frist zu setzen brauchen, wenn sie aus ganz besonderen Umständen den Mietvertrag gerade zu dem 20. November 1954 hätte beenden müssen.. Dafür, daß sie ein Interesse daran gehabt habe, den Vertrag nicht noch eine auch nur kurze Zeit über den 20. November hinaus auszuhalten, und daß ihr ein solches kurzes Abwarten nicht zuzu demuten gewesen wäre, hat die Beklagte aber nicht vorgetragen.
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen,
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ii.
Da die Klägerin im Schriftsatz vom 16» Mai 1955 ausdrücklich vorgetragen hat, der Klagehetrag setze sich aus den IJietbeträgen von 724 DM h 174,10 DM + 140,10 DM + 80,30 DM zusammen, die zusammen 1 118,30 DM und nicht 1 180,30 DM ausmachen, und der Mehrbetrag im Klageanträge dieses-Schriftsatzes offensichtlich auf einem durch einen Hörfehler hervorgerufenen Irrtum beruht, ist der entscheidende Teil des Berufungsurteils dahin berichtigt worden, daß die Beklagte verurteilt wird, den in Wahrheit geforderten Betrag von 1 118,30 DM zu zahlen Ferner ist das Berufungsurteil dahin richtig gestellt, daß die durch ein offensichtliches Versehen ausgelassene Verurteilung zur Zahlung von Zinsen auf 174,10 DM seit dem 1- Februar 1955 eingefügt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97; 276 Abs 3 ZPO
Dr. Gelhaar	Dr,	Spieler	Dr	Dorschei
 Dr. Mezgert;	Dr,	Messner
 fr.
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