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BGH · VIII ZR 223/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 223/05

April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 24.

Zitierte Normen: § 306 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 223/05	IM NAMEN DES VOLKES VERZICHTSURTEIL Verkündet am: 3. Mai 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zu dem 14. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 6. September 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 24. März 2004 wird in vollem Umfang mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin aufgrund ihres Verzichts mit dem Anspruch abgewiesen wird (§§ 306, 555 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Dr. Deppert
 Dr. Beyer
 Wiechers
Dr. Woist
 Hermanns
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 24.03.2004 - 11 C 325/03 -LG Münster, Entscheidung vom 06.09.2005 - 3 S 69/04 -