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BGH · VIII ZR 222/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 222/88

GmbH^vertreten durch den Geschäftsführer AvIBMBstraße ♦ in Osj Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Or^^BHHHI und SBHHB nBHBB und Partner GmbH & Co., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin nBHH| und Partner GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer J. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 14. Klagt der Lieferant eines Leasingobjekts aus abgetretenem Recht des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Abnahme, so ist für die Streitwertbemessung das Interesse des Leasinggebers und Zedenten maßgebend.

Zitierte Normen: § 16 GKG
LeasinggebersLeasingobjektsInteresseAbnahmeGeschäftsführerGmbHProzeßbevollmächtigteOsjKlägerin

Volltext der Entscheidung

mm DESGERICHTSHOF
VIII ZR 222/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma oBH & FflBV Frf|	GmbH	KG, vertreten durch
 die persönlich haftende Gesellschafterin OBB & F^BB FrBI -GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Franz Frf), Hans-J. Fi^^Bi und Eberhard RÜI^^B# H{
MBl in Osj
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
SchfH & CflBB
Michael HäSB/
GmbH^vertreten durch den Geschäftsführer AvIBMBstraße ♦ in Osj
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Streithelferin der Klägerin:
Or^^BHHHI und SBHHB nBHBB und Partner GmbH & Co., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin nBHH| und Partner GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer J. nBBHH, SchuUHlstraße BP in Mül
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
 am 14. Dezember 1988
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
DM 35.978,40
festgesetzt.
Gründe;
Klagt der Lieferant eines Leasingobjekts aus abgetretenem Recht des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Abnahme, so ist für die Streitwertbemessung das Interesse des Leasinggebers und Zedenten maßgebend. Bestimmt in einem solchen Falle der Leasingvertrag, mit der Auslieferung des Leasingobjekts werde die erste Leasingrate fällig (und die übrigen im vereinbarten zeitlichen Abstand), wird durch die Auslieferung der Leasingvertrag mithin in Vollzug gesetzt, so wird das Interesse an der Abnahme vom Bestehen oder Nichtbestehen des Leasingvertrages bestimmt. Der Wert des Streitgegenstandes war deshalb gemäß § 16 Abs. 1 GKG festzusetzen.
Braxmaier
 Wolf