Die Pächterin sollte befugt sein, die Kiesgev/innung auch durch Dritte vornehmen zu lassen, und v/ar berechtigt, zu verlangen, daß die Verpächter in einen gleichlautenden Vertrag mit einem von der Pächterin zu benennenden Kiesgev;innungsunternehmen abschloß, Frau hatte als Witv/e des früheren Hof- Es kam zu Verhandlungen zwischen der Klägerin, Frau F®H®®, deren Ehemann, Rechtsanwalt Ba® und der durch den Beklagten zu 2 a vertretenen Beklagten zu 1, über deren Ergebnis die Parteien abweichende Angaben machen„ Am 20» Mai 1964 schlossen der minderjährige Hermann B®®®® vertreten durch Rechtsan- wait Ba® als Pfleger, und Frau I®®®® als Verpächter und die Beklagte zu 1 als Pächterin einen Pachtvertrag, den Rechtsanwalt 3a® entworfen hatte, über die Kiesausbeute des C®®|ackerSo In diesem Vertrage verpflichtete sich die Beklagte zu 1, für jeden cbm ausgekiesten Materials eine Vergütung von 1,20 BM zu zahlen und die ausgekiesten Flächen wieder zuzuschütten und einzuplaniereno Die Klägerin war an diesem Vertrage nicht beteiligt» 1» Dao Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Klägerin die von ihr behauptete Vereinbarung, aus der sie ihren Anspruch herleitet, zu beweisen hat» Diesen Beweis sieht es•„nicht als geführt ah» Zu diesem Ergebnis gelangt es auf Grund einer Würdigung der Aussagen der zahlreichen Zeugen und der .vorgelegten Urkunden. Die Entscheidung hängt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, allein davon ab, ob die von der Klägerin behauptete Abrede als erwiesen anzusehen ist, daß sie mit der Beklagten zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 2 a, vereinbart habe, sie solle von der Innerhalb der ihr gesetzten Frist hatte die Klägerin sich nicht bereit erklärt, den Vertrag mit Frau !*■■■ zu anderen Bedingungen abzuschließeno Bei dieser Sachlage ist es rechtlich unerheblich? damit es landwirtschaftlich genutzt werden konnte» Selbst wenn die Beklagte zu 1 der Klägerin eine solche Zusage erteilt hätte, wäre dadurch der Vertrag zwischen der Klägerin und Frau PflHHV nicht wirksam geworden» Die. Klägerin kann daher von den Beklagten? durch den Beklagten zu 2 a, nach dem 20o Mai 1964 mündlich abgeschlossen haben will« Bei dem Abschluß dieses Vertrages und bei der Besprechung vom 20 Juni 1964 in der Kanzlei von Rechtsanwalt Br« in der die Vereinbarung von dem Beklagten zu 2 a ausdrücklich bestätigt worden sein soll, ist Michel nicht zugegen geweseno Br hat demgemäß in seinen protokollierten Aussagen auch nicht angegeben, daß in seiner Gegenwart eine Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Entschädigung der Klägerin getroffen wurdeo Wie der Zeuge auegesagt hat, ist bei der Besprechung auf dem Oommer-hof, die svam 19» Mai 1964 stattfand, eine Einigung über eine Entschädigung der Klägerin gerade nicht erzielt wordeno Hach den Bekundungen des Zeugen hat allerdings der Beklagte zu 2 a bei späteren Zusammenkünften geäußert, die Klägerin solle "nicht geschlachtet werden", er stehe zu seinem Wort, und die Klägerin solle das Versprochene erhalteno Aus diesen allgemein gehaltenen Aussagen des Zeugen lassen sich nicht mehr als Beweisanzeichen für die Richtigkeit dev Behauptung der Klägerin entnehmen, daß sie sich später mit der Beklagten zu 1 über eine Bntschädigungssahlung geeinigt habe* Bas Berufungsgericht hat ersichtlich, wenn es dies auch nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, diese Beweisanzeichen in Anbetracht des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht für ausreichend gehalten, um daraus den von der Klägerin für richtig gehaltenen Schluß 2u ziehen, daß die von der Klägerin behauptete Vereinbarung getroffen worden seio Eine solche Würdigung ist möglich und für den erkennenden Senat bindend«, Es ist auch kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht sich mit der weiteren Auslage des Zeugen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat., Möglicherweise hat es ihr deshalb keine v/esentliche Bedeutung beigemessen, weil M0BB seinerseits mit den Beklagten einen erbitterten Rechtsstreit um seine Provision geführt hat, der erst durch den Vergleich vom 3» Oktober 1967 beendet wurde (Beiakten 6 0 391/64 XG Busseldorf ~ 7 U 148/65 Düsseldorf)» MflBB ist in der zwischen den Parteien anhängigen Sache am 3o November 1965 und am 27» November 1967 als Zeuge vernommen worden, also . zu einer Zeit, als sein eigener Rechtsstreit gegen die Beklagte schwebte oder gerade erst durch Vergleich beendet worden war« Biese Umstände waren.für die Bewertung der Aussage des sicherlich nicht ohne Bedeutung» ..... Es ist überdies anerkannt, daß, das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien und jede Zeugenaussage aus-drücklich einzugehen<> Es genügt vielmehr, wenn sieb aus dem Zusammenhang ergibt, daß eine sachentspreehen-de Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit BGHZ 3, b) Ber Aktenvermerk des Br» IS vom 2«, Juni 1964, den dieser erst nach der Besprechung mit den Parteien diktiert und von dem er jedenfalls den Beklagten keine Abschrift übernittelfe hatte, ist im ersten Rechtssuge überreicht. d) Auch die Erwägung, mit der das Berufungsge- , rieht die Beeidigung des Zeugen Br» Bfl^ abgelehnt, hat, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen» Gegen die Glaubv/ürdigkeit des Zeugen hatte das Berufungsgericht keine Bedenken; es bezweifelt lediglich, ob er den Gang der Verhandlung von 2» Juni 1964 richtig aufgefaßt und in.Erinnerung behalten hatte» Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht den Zeugen nicht zu beeidigen (§ 391 ZPO)o Die von der Revision angesogene Entscheidung BGHZ 43, 368, 371 betrifft einen anderen Sachverhalt» 3o Mit Recht hat das Berufungsgericht entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß die Klägerin für den Abschluß der von ihr behaupteten Vereinbarung beweispflichtig ist» Wenn es den Beweis nicht als geführt angesehen hat, so handelt es sich insoweit um eine dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden läßt»
o BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES yiII_ZR_222/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet im 28*September 1970 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschfiftsstelie der Ehefx^au Dr, Mirjam KflBHHgesch» in OflBBHstraße ff, Klägerin und Revisionsklägerin9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 1 „ die Firma und StMHHHi KarlOMB® offene Handelsgesellschaft in PiflBBweg 0? gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, die Beklagten zu 2, 2» die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1, nämlich . a) den Tiefbauunternehmer Karl G|B(B? b) den Pflasterer Karl-Heinz G|BBb^^ c) den Pflasterrae is ter Friedrich GJBBL alle wohnhaft in DSHHRB? DiBBBweg 0 Prozeßbevollraächtigter: Beklagten und Revisionsheklagten. Rechtsanwalt Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28o September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Dr» Mezger, Dr» Messner und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20«, September 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand Durch Vertrag vom 8«, Januar 1964? der von dem Drozeßbevollraächtigten der Klägerin des ersten Rechtszuges, dem in beiden Rechtszügen als Zeugen vernommenen Rechtsanwalt Dr« in Df^ÜÜ^ entworfen worden war, pachtete die Klägerin von Frau Maria den zu dem CflMVhof gehörenden OflHfacker mit einer Große von rd„ 35 preußischen Morgen zu dem Zwecke der Kiesausbeute» Als Vergütung war 1 DII je cbm ausgelieferten Kieses vereinbart. Die Pächterin sollte befugt sein, die Kiesgev/innung auch durch Dritte vornehmen zu lassen, und v/ar berechtigt, zu verlangen, daß die Verpächter in einen gleichlautenden Vertrag mit einem von der Pächterin zu benennenden Kiesgev;innungsunternehmen abschloß, Frau hatte als Witv/e des früheren Hof- eigentümers die Verwaltung und Nutznießung des Hofes inne. Höferbe war ihr minderjähriger Sohn Hermann Am 6. Pebruar 1964 vmrde Rechtsanwalt Bafl) in Ne0 zu dem Pfleger des Hermann bestellt. Sein Wirkungskreis umfaßte die Vertretung hinsichtlich dessen Ansprüche und Rechte als Hoferbe des CflHfhofes. Rechtsanwalt Ba® untersagte der Klägerin mit Schreiben vom selben ü)age, das Gelände auszukiesen, erklärte sich jedoch bereit, mit der Klägerin Uber den Abschluß eines neuen Pachtvertrages zu verhandeln. In der Polgezeit verlangte Rechtsanv/alt daß die Klägerin die Verpflichtung übernehmen sollte, das gepachtete Gelände nach der Kiesausbeute v/ieder zuzuschütten und einzuplanieren, damit es anschließend wieder landv/irtschaftlich genutzt v/erden könne. Hierzu war die Klägerin nicht in der läge. Sie hatte in-ZY/ischen mit der ihr durch den Makler MflHR zugeführten Beklagten zu 1 Verbindung aufgenommen und benannte sie für den Eintritt in den Vertrag. Es kam zu Verhandlungen zwischen der Klägerin, Frau F®H®®, deren Ehemann, Rechtsanwalt Ba® und der durch den Beklagten zu 2 a vertretenen Beklagten zu 1, über deren Ergebnis die Parteien abweichende Angaben machen„ Am 20» Mai 1964 schlossen der minderjährige Hermann B®®®® vertreten durch Rechtsan- - t f wait Ba® als Pfleger, und Frau I®®®® als Verpächter und die Beklagte zu 1 als Pächterin einen Pachtvertrag, den Rechtsanwalt 3a® entworfen hatte, über die Kiesausbeute des C®®|ackerSo In diesem Vertrage verpflichtete sich die Beklagte zu 1, für jeden cbm ausgekiesten Materials eine Vergütung von 1,20 BM zu zahlen und die ausgekiesten Flächen wieder zuzuschütten und einzuplaniereno Die Klägerin war an diesem Vertrage nicht beteiligt» Bie Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2 a habe als Vertreter der Beklagten zu 1 ihr später zugesagt, an sie als Entschädigung 0,05 BM je cbm Kiesausbeute zu zahlen» Biese Vereinbarung habe der Beklagte zu 2 a bei einer Besprechung in der Kanzlei des Rechtsanwalts Br» Bf® Ausdrücklich bestätigt» Ba die Beklagten eine derartige Vereinbarung bestreiten, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Anträge auf Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, an sie einen Betrag von 0,05 BM je cbm aus ge lief er ten Kieses, der auf dem 0®®facker gewonnen werde, zu zahlen» - 5 ~ Dao Landgericht hat die Beklagten entsprechend diesem Klageantrag verurteilte Dagegen hat das Berufungsgericht die Klage abgewieoen0 Hit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Eerufung der Beklagten weitere Sn t s c h e i d un gsgr ünd^ ,• Die Revision ist nicht begründet» 1» Dao Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Klägerin die von ihr behauptete Vereinbarung, aus der sie ihren Anspruch herleitet, zu beweisen hat» Diesen Beweis sieht es•„nicht als geführt ah» Zu diesem Ergebnis gelangt es auf Grund einer Würdigung der Aussagen der zahlreichen Zeugen und der .vorgelegten Urkunden. Es hat nicht ..verkannt, daß eine ganze Reihe von Umständen für die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin sprechen, hält diese aber angesichts entgegenstehender Aussagen und der verbliebenen Unklarheiten nicht für ausreichend, um Feststellungen zu Gunsten der Klägerin treffen zu können» ~ 6 - 2» Die Revision wendet sich ausschließlich gegen die Beweicwürdigung des Berufungsgerichts, ohne jedoch Rechtsverstöße aufzeigen zu können» a) Die Rüge der Revision, did Aussage des als Zeugen vernommenen Maklers MflHI sei vom Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden, greift nicht durch« Das Berufungsgericht verweist allerdings in-den Bntscheidiingsgründen seines Urteils nur insoweit auf die Zeugenaussage des MflBB, als es seine Bekundung v/iedergibt, der Steuerbevollmächtigte Dr. WflHf habe bei der Besprechung am 19« Mai 1964* auf dem CpHfhof eine Entschädigungsforderung der Klägerin nachdrücklich unterstützt» Dem stellt es die Aussage des ebenfalls als Zeugen vernommenen Dr» gegenüber, er habe sich bei dieser Besprechung zu den Forderungen der Klägerin nicht geäußert» Mit den weiteren Bekundungen des Michel befaßt das Berufungsgericht sich nicht» Die-se Unterlassung ist indes kein Rechtsfehler, der die Revision begründen könnte» Die Entscheidung hängt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, allein davon ab, ob die von der Klägerin behauptete Abrede als erwiesen anzusehen ist, daß sie mit der Beklagten zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 2 a, vereinbart habe, sie solle von der - 7 ~ Beklagten zu 1 al3 Entschädigung 0,05 DM je cbm Kiesausbeute erhalten• Der zwischen der Klägerin und Frau DMHHV abgeschlossene Vertrag, dessen Genehmigung der Pfleger des Hoferben verweigert hatte? war unwirksam? wie in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen Frau festgestellt wurde» Ihre Klage gegen Frau ist rechtkräftig, abgewiesen worden (BGH ürt» vom 5. Juli 1968 - V ZR 102/66 - ZM HöfeO § H , Nr» 5 - MDR 1968, 9U). Innerhalb der ihr gesetzten Frist hatte die Klägerin sich nicht bereit erklärt, den Vertrag mit Frau !*■■■ zu anderen Bedingungen abzuschließeno Bei dieser Sachlage ist es rechtlich unerheblich? ob die Beklagte zu 1 sich der Klägerin gegenüber verpflichtet hatte, in den Vertrag der Klägerin mit Frau FflHHP einzutreten, und ob die Beklagte zu 1 gewillt war,und dies der Klägerin zugesagt hatte? das ausgekieste Gelände wieder aufzufüllen? damit es landwirtschaftlich genutzt werden konnte» Selbst wenn die Beklagte zu 1 der Klägerin eine solche Zusage erteilt hätte, wäre dadurch der Vertrag zwischen der Klägerin und Frau PflHHV nicht wirksam geworden» Die. Klägerin kann daher von den Beklagten? gleichgültig ob diese in den unwirksamen Vertrag zv/ischen der Klägerin und Frau eingetreten waren? nur dann eine Ent- schädigung verlangen, wenn eine Vereinbarung über eine Entschädigungszahlung seitens der Beklagten an die Klägerin zustande gekommen war» Klagegrundlage ist d&her der Vertrag, den die Klägerin mit der Beklagten zu 1? vertreten 8 - durch den Beklagten zu 2 a, nach dem 20o Mai 1964 mündlich abgeschlossen haben will« Bei dem Abschluß dieses Vertrages und bei der Besprechung vom 20 Juni 1964 in der Kanzlei von Rechtsanwalt Br« in der die Vereinbarung von dem Beklagten zu 2 a ausdrücklich bestätigt worden sein soll, ist Michel nicht zugegen geweseno Br hat demgemäß in seinen protokollierten Aussagen auch nicht angegeben, daß in seiner Gegenwart eine Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Entschädigung der Klägerin getroffen wurdeo Wie der Zeuge auegesagt hat, ist bei der Besprechung auf dem Oommer-hof, die svam 19» Mai 1964 stattfand, eine Einigung über eine Entschädigung der Klägerin gerade nicht erzielt wordeno Hach den Bekundungen des Zeugen hat allerdings der Beklagte zu 2 a bei späteren Zusammenkünften geäußert, die Klägerin solle "nicht geschlachtet werden", er stehe zu seinem Wort, und die Klägerin solle das Versprochene erhalteno Aus diesen allgemein gehaltenen Aussagen des Zeugen lassen sich nicht mehr als Beweisanzeichen für die Richtigkeit dev Behauptung der Klägerin entnehmen, daß sie sich später mit der Beklagten zu 1 über eine Bntschädigungssahlung geeinigt habe* Bas Berufungsgericht hat ersichtlich, wenn es dies auch nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, diese Beweisanzeichen in Anbetracht des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht für ausreichend gehalten, um daraus den von der Klägerin für richtig gehaltenen Schluß 2u ziehen, daß die von der Klägerin behauptete Vereinbarung getroffen worden seio Eine solche Würdigung ist möglich und für den erkennenden Senat bindend«, Es ist auch kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht sich mit der weiteren Auslage des Zeugen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat., Möglicherweise hat es ihr deshalb keine v/esentliche Bedeutung beigemessen, weil M0BB seinerseits mit den Beklagten einen erbitterten Rechtsstreit um seine Provision geführt hat, der erst durch den Vergleich vom 3» Oktober 1967 beendet wurde (Beiakten 6 0 391/64 XG Busseldorf ~ 7 U 148/65 Düsseldorf)» MflBB ist in der zwischen den Parteien anhängigen Sache am 3o November 1965 und am 27» November 1967 als Zeuge vernommen worden, also . zu einer Zeit, als sein eigener Rechtsstreit gegen die Beklagte schwebte oder gerade erst durch Vergleich beendet worden war« Biese Umstände waren.für die Bewertung der Aussage des sicherlich nicht ohne Bedeutung» ..... .. Es ist überdies anerkannt, daß, das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien und jede Zeugenaussage aus-drücklich einzugehen<> Es genügt vielmehr, wenn sieb aus dem Zusammenhang ergibt, daß eine sachentspreehen-de Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit BGHZ 3, 162, 175)o. Bas Berufungsgericht hat hier eine eingehende Bev/eiswürdigung durchgeführt« Sicherlich 'hätte es dabei zu einem anderen Ergebnis gelangen können» 10 - Es ist aber kein Rechtcfehler, wenn es nicht als erwiesen ansieht, daß der von der Klägerin behaup-\ tete Vertrag zustande gekommen sei« b) Ber Aktenvermerk des Br» IS vom 2«, Juni 1964, den dieser erst nach der Besprechung mit den Parteien diktiert und von dem er jedenfalls den Beklagten keine Abschrift übernittelfe hatte, ist im ersten Rechtssuge überreicht. v/orden mit dem von Br« B4S verfaßten Schriftsatz vom 20c Oktober 1964» Bas Berufungsgericht nimmt am Ende des Tatbestandes ausdrücklich Bezug auf den Inhalt der bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Unterlageno Es liegt daher die Annahme fern, daß das Berufungsgericht den erwähnten Aktenvermerk des Br0 Bflt, der sich inhaltlich mit seinen Angaben bei seiner Zeugenvernehmung deckte, übersehen haben könnteo Bies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht die Aussagen des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts Br» Bfll sehr eingehend gewürdigt hato Babei hat das Berufungsgericht entscheidendes Gewicht auf den Umstand gelegt, daß Br.» Bflft die Vereinbarung, die nach seiner Aussage die Parteien bereits getroffen hatten,bevor sie ihn am 2p Juni 1964 aufsuchten, nicht schriftlich festhielt<» Bieser Hinweis erscheint überzeugende Es ist in der Tat unverständlich, weshalb Br« B^P nicht in Gegenwart der Parteien die nach seiner eigenen Aussage inhaltlich "einfache und klare" Abrede schriftlich festlegte0 Bas 11 gilt um oo mehr, als sich der Beklagte zu 2 nach der eigenen Darstellung dec Rechtsanwalts Br» be- reits vorher unzuverlässig gezeigt und sich an eindeutige mündliche Absprachen nicht gehalten hatte» Ein erst nachträglich angefertigter Aktenvermerk, war seiner Hatur nach nicht geeignet, eine schriftliche Vereinbarung der Parteien selbst zu ersetzen• Spricht aber nichts, dafür, daß dac Berufungsgericht den Aktenvermerk^des . Br» BflB übersehen hat, so liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht diesen Aktenvermerk in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt hat» Hier-^ * ä v „ * zu war es aus denselben Gründen, wie sie unter a).dargelegt sind, nicht verpflichtet» c) Mit der Aussage des Br» wflH, des .Steuerber VollmUchtigten der Beklagten, hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt» Der Vorwurf der Revision, dao Berufungsgericht habe es unterlassen, ‘ die Aussage dieses Zeugen sorgfältig zu prüfen, ißt ersichtlich unbegründet» d) Auch die Erwägung, mit der das Berufungsge- , rieht die Beeidigung des Zeugen Br» Bfl^ abgelehnt, hat, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen» Gegen die Glaubv/ürdigkeit des Zeugen hatte das Berufungsgericht keine Bedenken; es bezweifelt lediglich, ob er den Gang der Verhandlung von 2» Juni 1964 richtig 12 aufgefaßt und in.Erinnerung behalten hatte» Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht den Zeugen nicht zu beeidigen (§ 391 ZPO)o Die von der Revision angesogene Entscheidung BGHZ 43, 368, 371 betrifft einen anderen Sachverhalt» 3o Mit Recht hat das Berufungsgericht entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß die Klägerin für den Abschluß der von ihr behaupteten Vereinbarung beweispflichtig ist» Wenn es den Beweis nicht als geführt angesehen hat, so handelt es sich insoweit um eine dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden läßt» Bas Revisionsgericht ist weder befugt noch dazu berufen, seine eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Oberlandesgerichts, das die Zeugen selbst vernommen hatte, zu setzen» Die Revision muß daher zurückgewiesen werden» Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO* Dr„ Haidinger Dr* ßelhaar Dr0 Megger Dr* Messner Dr* Hid de mann