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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Unstreitig war ursprünglich zwischen den Parteien vereinbart worden, daß die Baustoffe bei der Klägerin abrufen solle, daß die Rechnungen aber auf den Beklagten ausgestellt und von ihm bezahlt werden sollten. Nachdem die Forderung aus einer Rechnung der Klägerin vom 24» April 1961 fällig geworden war, sandte die Klägerin an den Beklagten am 26» Mai 1961 folgendes Schreiben: Baustelle Rf^^^^traße Sehr geehrter Herr Abapi*achpgeraäß werden meine Lieferungen für Ihre Baustelle Ihnen selbst (nicht der Firma ir^Rechnung gestellt und von Ihnen, wie mö^ieri^^ 'tfflHHHB erklärte, innerhalb von vier V/ochen beKan*n?^rnzv;i3chen ist meine Rechnung vom 24.4*1961 in Höhe von DM 7427,48 zur Zahlung fällig geworden und ich bitte Sie höflich, mir diesen Betrag umgehend zu überweisen. Die Rechnungen Uber diese Lieferungen lauteten, und zwar nach Behauptung der Klägerin von Anfang an, auf den Hamen des Beklagten. Über einen Teil der Rechnungsbeträge gab die Firma der Klägerin Wechsel, die der Beklagte an eigene Order ausgestellt und die Firma angenommen hatte. » b) Uber weitere Lieferungen wurden fünfzehn Rechnungen vom 15-5-1961 bis 31o7o1961 über insgesamt 32»596,63 DM Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr der Beklagte zur Bezahlung der Lieferungen, die an die Baustelle R^|B~ ^IIDstraße erfolgt sind, verpflichtet sei. vorhabens übernommen habe, mit dem Bauingenieur als Vertreter des Beklagten vereinbart, es solle dieselbe Regelung gelten, wie sie bis Anfang I960 mit dem Bauunternehmer Lim bestanden habe, daß nämlich Rechnungen auf den Beklagten ausgestellt und von diesem bezahlt werden sollten. Den sich aus der Rücknahme der Y/echsel über 4.100 DM, 7.250 DM und 6.500 DM ergebenden Restbetrag von 17.050 DM für die Lieferungen, über die die Rechnungen vom 15. Juli 1961 ausgestellt sind (oben b), hat die Klägerin in der Sache 3 0 334/62 LG Köln = 7 ü 8/63 OLG Köln geltend gemacht» Der Beklagte ist in beiden Rechtszügen zur Zahlung verurteilt worden» Der Rechtsstreit ist Gegenstand des Revisionsverfahrens VIII ZR 30/65 des erkennenden Senats. Die Revision des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts ist Gegenstand des Verfahrens VIII ZR 31/65 des erkennenden Senats. Außerdem ist die Klägerin im Besitz zweier weiterer Wechsel über je 20.000 DM, die ebenfalls vom Beklagten ausgestellt und auf die Firma Adolf KG in ^ Das Landgericht hat im Wechselvcr-fahreii den Beklagten zur Zahlung von 60.614 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten verurteilt. gericht 3ein Vorbehaltsurteil insoweit für vorbehaltlos erklärt, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 20.670,64 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hält demgegenüber nicht für erwiesen, daß der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin die drei Wechsel nur aus Gefälligkeit ausgestellt habe» Inhaber der Klägerin habe die Mithaft des Beklagten verlangt, es sei nicht vereinbart worden, daß der Beklagte von der Klägerin aus den Wechseln nicht solle in Anspruch genommen werden dürfen» Die Präge, ob der Beklagte für die Bezahlung der Bauotoff-lieferungen der Klägerin haftet, ist, wie schon erwähnt, Gegenstand auch des Verfahrens VIII ZR 30/65 des erkennenden Senats, in dem die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 17-350 DM für Baustoffe geltend macht* Die Revision, die der Beklagte in .lener Sache gegen das der Klage stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt hat, ist vom Senat durch Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen worden- Die in jenem Urteil dargelegten Gründe treffen auch für den vorliegenden Pall zu- Auf sie wird deshalb Bezug genommen- 3- Schließlich v/endet die Revision sich dagegen, daß das Berufungsgericht der Einrede der Verjährung (Artikel 70 Abs- 2 und 3 WG) der Ansprüche aus den Wechseln über 11.271,40 DM und 7-746,63 DM nicht stattgegeben hat. Da, wie vorstehend ausgeführt ist, das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimrat, der Beklagte hafte für die den Wechseln zugrunde liegende Kaufpreisforderung und diese Forderung zweifellos nicht verjährt ist, ist die Einrede der Verjährung höchstens insoweit von Bedeutung, als es sich um die Wechselunkosten handelt« Aber auch in diesem Punkt kann die Revision keinen Erfolg haben«

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Volltext der Entscheidung

2088 021 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII 2R 222/65
URTEIL	Verkündet an»
28. Juni 1967 Xlett,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Y/irt schaftsprüfer3 Ferdinand in K0, FfP-ffp^-Straße 0,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Fritz B flHHIH’ Baustoffgroßhandlung und Flattierungsgeschäft in KflHHHHHB’ |straße 0, Inhaber Kaufmann Fritz
 Xlägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
*• o
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Meager, Mormann und Braxmaier
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. November 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewi e sen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine Baustoffgroßhandlung, hat für ein Bauvorhaben des Beklagten in	RflHHBHtraße
 Baumaterial geliefert. Zunächst hatte der Beklagte einem Bauunternehmer	die	Bauausführung übertragen.
Unstreitig war ursprünglich zwischen den Parteien vereinbart worden, daß	die	Baustoffe	bei der Klägerin
 abrufen solle, daß die Rechnungen aber auf den Beklagten ausgestellt und von ihm bezahlt werden sollten. Seit Anfang I960 wurde zwischen den Vertragsparteien eine andere Regelung getroffen. Die Klägerin stellte verein-barungsgomäß die Rechnungen auf	auo> der sie
 auch bezahlte. Später wurde anstelle des	die
 Baufirma Theodor	beaui'^Fagt.	Mit ihr schloß
 der Beklagte nach seiner Darstellung am 13. April 1961 einen Vertrag, wonach die Firma	einen	Wohnblock
 zu dem Pauschalpreise von 1.095.000 DM hersteilen sollte.
Nachdem die Forderung aus einer Rechnung der Klägerin vom 24» April 1961 fällig geworden war, sandte die Klägerin an den Beklagten am 26» Mai 1961 folgendes Schreiben:
MBetr.: Baustelle Rf^^^^traße Sehr geehrter Herr
 Abapi*achpgeraäß werden meine Lieferungen für Ihre Baustelle Ihnen selbst (nicht der Firma ir^Rechnung gestellt und von Ihnen, wie mö^ieri^^ 'tfflHHHB erklärte, innerhalb von vier V/ochen beKan*n?^rnzv;i3chen ist meine Rechnung vom 24.4*1961 in Höhe von DM 7427,48 zur Zahlung fällig geworden und ich bitte Sie höflich, mir diesen Betrag umgehend zu überweisen.
Zu Ihrer gefl. Kenntnisnahme füge ich als Anlage meine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bei» ...”
Der Beklagte beantwortete dieses Schreiben nicht. In der Folgezeit lieferte die Klägerin weiterhin Baustoffe an die Baustelle R^m^^straße. Die Rechnungen Uber diese Lieferungen lauteten, und zwar nach Behauptung der Klägerin von Anfang an, auf den Hamen des Beklagten. Sie wurden der Firma	zugesandt,	diese	leitete	sie	aber	an	den
 Beklagten nicht weiter. Über einen Teil der Rechnungsbeträge gab die Firma	der	Klägerin	Wechsel,	die
 der Beklagte an eigene Order ausgestellt und die Firma
 angenommen hatte. Im einzelnen gestaltete sich die Rechnungserteilung v/ie folgt:
4
a) Eg wurde geliefert und anschließend Rechnung erteilt am;
24-4-1961 über	7*427,48 DM
28.4- 1961 über	2o779,62 DM
28.4-	1961 über 1.064,15 DM =	11„271,40 DM,
Über diesen Betrag wurde ein am 15» September 1961 ausgestellter, am 3. Oktober 1961 fälliger Wechsel gegeben«
» b) Uber weitere Lieferungen wurden fünfzehn Rechnungen vom 15-5-1961 bis 31o7o1961 über insgesamt 32»596,63 DM
erteilt« Für diese Forderung gab die Firma V^HÜB (*er Klägerin folgende Wechsel, die fällig waren zu dem;
30o11o1961 über 14-12,1961 über 20o10-196l über 27-10,1961 über
2,11,1961	über
7-000,00 DM 7-746,63 DM 4-100,00 DM 7-250,00 DM 6,500,00 DM 32,596,63 DM
Von den Wechseln wurde der Wechsel zu dem
30.11.1961	Uber 7-000 DM eingelöst- Der
 Wechsel zu dem 14-12,1961 über	7-746,63	DM
ging zu Protest, Die Wechsel zu dem 20,10,
1961, 27-10,1961 und 2,11.1961 Uber
 ausammen	17-850,00	DM
wurden zurückgenommen
 
c)	Sodann wurden Baustoffe am 15*3*1961 mit 1«596,11 DM
Berechnet» Hierfür wurde ein Y/echael zu dem 51. Januar 1962 ausgestellt, der gleichfalls zu Protest gegangen ist.
d)	Pernor wurden Uber gelieferte Baustoffe fünfzehn Rechnungen vom 51»S.1961 bis
10.12.1961	Uber insgesamt	17*754,54 DL1
ausgestellt»
e)	Schließlich wurden Baustoffe geliefert mit zwei Rechnungen vom 16.1.1962 und
25c 1.1962 über insgesamt	2.187,69 DM-
Zur Zahlung dieses Betrages ist der Beklagte rechtskräftig in der Sache 5 0 520/62 Landgericht Köln ** 7 U 14/65 Oberlandesgericht Köln verurteilt worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr der Beklagte zur Bezahlung der Lieferungen, die an die Baustelle R^|B~ ^IIDstraße erfolgt sind, verpflichtet sei. Sie trägt vor, sie habe, als die Firma	die Ausführung des Bau-
vorhabens übernommen habe, mit dem Bauingenieur als Vertreter des Beklagten vereinbart, es solle dieselbe Regelung gelten, wie sie bis Anfang I960 mit dem Bauunternehmer Lim bestanden habe, daß nämlich Rechnungen auf den Beklagten ausgestellt und von diesem bezahlt werden sollten. Diese Vereinbarung mit W^HHI^phabe sie nach Fälligkeit der ersten Rechnung mit ihrem Schreiben vom
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26. Mai 1961 dem Beklagten gegenüber bestätigt» I)a der Beklagte dem Schreiben nicht widersprochen habe, habe sie angenommen, und auch annehmen dürfen, daß der Beklagte mit dieser Regelung einverstanden sei» In der Folgezeit habe sie im Vertrauen darauf, daß der Beklagte die Lieferungen bezahlen werde, weiter Baustoffe an die Baustelle Rdm^straße geliefert. Das würde sie unterlassen haben, wenn der Beklagte dem Bestätigungsschreiben vom 26c Mai 1961 widersprochen hätte. Die Firma habe nämlich, was unstreitig ist, schlecht gestanden.
/T
Den sich aus der Rücknahme der Y/echsel über 4.100 DM, 7.250 DM und 6.500 DM ergebenden Restbetrag von 17.050 DM für die Lieferungen, über die die Rechnungen vom 15. Mai 1961 bis 31. Juli 1961 ausgestellt sind (oben b), hat die Klägerin in der Sache 3 0 334/62 LG Köln = 7 ü 8/63 OLG Köln geltend gemacht» Der Beklagte ist in beiden Rechtszügen zur Zahlung verurteilt worden» Der Rechtsstreit ist Gegenstand des Revisionsverfahrens VIII ZR 30/65 des erkennenden Senats.
Den Kaufpreis für die Lieferungen, über die die Rechnungen vom 31. August 1961 bis 18» Dezember 1961 im Gesamtbeträge von 17.754,44 DM lauten (oben d), verlangt die Klägerin in der Sache 3 0 531/62 LG Köln =
7	ü 80/63 OLG Köln. Die Revision des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts ist Gegenstand des Verfahrens VIII ZR 31/65 des erkennenden Senats.
 
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin den sum 3» Oktober 1961 fälligen Wechsel über 11.271,40 DM (oben a), den zu dem 14» Dezember 1961 fälligen Wechsel über 7.746,63 DU (oben b) und den zu dem 31. Januar 1962 fälligen Wechsel über 1.596,11 DM (oben c) eingeklagt, nachdem die Wechsel zu Protest gegangen sind. Die Klägerin verlangt Zahlung von insgesamt 20.614,14 DM nebst 56,50 DM Wechselunkosten.
Außerdem ist die Klägerin im Besitz zweier weiterer Wechsel über je 20.000 DM, die ebenfalls vom Beklagten ausgestellt und auf die Firma Adolf	KG in ^
gezogen sind. Das Landgericht hat im Wechselvcr-fahreii den Beklagten zur Zahlung von 60.614 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten verurteilt. Im Nachverfahren hat die Klägerin die Klage auch gegen die Firma	und	die
 Firma	gerichtet. Durch Teilurteil hat das Land-
gericht 3ein Vorbehaltsurteil insoweit für vorbehaltlos erklärt, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 20.670,64 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb erfolglos.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte, soweit er verurteilt worden ist, den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8
Die Revision ist nicht begründet»
I.
Von den gegen die Klage ans den Wechseln erhobenen Einwendungen macht der Beklagte im Revisionsverfahren nur noch folgende geltend:
t 1o Er habe die drei Wechsel über zusammen 20.614,14 Dtf nur deshalb ausgestellt, weil	ihm	mitgeteilt
 habe, die Klägerin würde keine Baustoffe mehr an ihn liefern, falls er nicht für seine Materialaehulden Wechsel mit einem diskontfähigen Wechselschuldner beschaffe» Unter allen Beteiligten habe Einigkeit darüber bestanden, daß er die Wechsel nur der Form halber als Aussteller unterschreiben solle, damit sie durch seinen guten Namen diskontfähig gemacht würden» Der Inhaber der Klägerin und er seien sich mithin darüber einig gewesen, daß er der Klägerin aus den Wechseln nicht haften solle»
Das Berufungsgericht hält demgegenüber nicht für erwiesen, daß der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin die drei Wechsel nur aus Gefälligkeit ausgestellt habe»
Nach der für glaubhaft gehaltenen Aussage des Bauunternehmers	stellt	das	Berufungsgericht	fest,	dex*
Inhaber der Klägerin habe die Mithaft des Beklagten verlangt, es sei nicht vereinbart worden, daß der Beklagte von der Klägerin aus den Wechseln nicht solle in Anspruch genommen werden dürfen»
sei unglaubwürdig,
 
Mio der Rüge,	sei	unglaubwürdig,	begibt
 sieh die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiov/ürdigungo Einen Verfahrensverstoß lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ersehen- Im übrigen beachtet die Revision nicht, daß der Beklagte für die Gefälligkeitsabrede bev/eispflichtig istSie trägt selbst nicht vor, daß das Berufungsgericht Beweisanträge dou Beklagten, die in diese Richtung zielen, übergangen habe-
2. Der Beklagte meint ferner, die Klägerin sei ungerechtfertigt bereichert, weil er die Wechsel an die Klägerin indossiert habe, ohne ihr etv/as zu schulden.
Auch insoweit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Präge, ob der Beklagte für die Bezahlung der Bauotoff-lieferungen der Klägerin haftet, ist, wie schon erwähnt, Gegenstand auch des Verfahrens VIII ZR 30/65 des erkennenden Senats, in dem die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 17-350 DM für Baustoffe geltend macht* Die Revision, die der Beklagte in .lener Sache gegen das der Klage stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt hat, ist vom Senat durch Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen worden- Die in jenem Urteil dargelegten Gründe treffen auch für den vorliegenden Pall zu- Auf sie wird deshalb Bezug genommen-
3- Schließlich v/endet die Revision sich dagegen, daß das Berufungsgericht der Einrede der Verjährung (Artikel 70 Abs- 2 und 3 WG) der Ansprüche aus den Wechseln über 11.271,40 DM und 7-746,63 DM nicht stattgegeben hat.
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Da, wie vorstehend ausgeführt ist, das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimrat, der Beklagte hafte für die den Wechseln zugrunde liegende Kaufpreisforderung und diese Forderung zweifellos nicht verjährt ist, ist die Einrede der Verjährung höchstens insoweit von Bedeutung, als es sich um die Wechselunkosten handelt« Aber auch in diesem Punkt kann die Revision keinen Erfolg haben«
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe vor Ablauf der Verjährungsfrist die Wechselschuldon anerkannto Es i3t auf Grund der Bekundung der Zeugin Schröder der Überzeugung, daß der Beklagte am 23» Januar 1962 fernmündlich dem Inhaber der Klägerin gegenüber die Erledigung der Wechselschulden zugesagt hat« Die Revision macht nur geltend, das Vorbringen des Beklagten sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts durchaus wahrscheinlich« Sie will die Schlußfolgerungen erschüttern, die das Berufungsgericht aus der Bekundung der Zeugin SdHB zio]Q'b» und greift die Glaubwürdigkeit der Zeugin an« Die Revision wendet sich damit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts«
 
lie
 Die Revision war daher zurUckzuweisen« Die Kosten-entscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr» Haidinger
 Artl
Dr. Mezger
 Morraann
Braxiaaier