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BGH · VIII ZR 222/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 222/61

Der Beklagte wurde von dem Amtsgericht zur Zahlung verurteilt, weil die gezahlten 400 DM auf außergerichtliche Auslagen der Klägerin und ihres Ehemannes zu verrechnen seienDie Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen- Der Beklagte hat den Urteileb©trag nebst Kosten bezahlte, * August 1955 nicht ordnungsgemäß erfüllt, macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ihre Rückgriffsansprüche gegen den Beklagten geltend, auf die sie in Mr. 4 des Vergleiches verzichtet hatte. Sie behauptet, der Beklagte habe die Arbeiten nicht genügend beaufsichtigt, und bhne Rügen ebgenoto habe er sie, die Klägerin, zur Zahlung von 5 000 DM und Hingabe eines Wechsels über weitere 1 500 DM veranlaßt. Das Berufungsgericht versagt der Klägerin Schadensersatzansprüche in erster Reihe mit der Begründung, daß der im Vergleich ausgesprochene Verzicht auf Rückgriffsansprüche endgültig wirksam geworden sei,, weil der Beklagte seine Verpflichtungen aus dem Vergleich ordnungsgemäß erfüllt habe; Unter ordnungsgemäßer Zahlung im Sinne der Nr. 4 Absatz 2 des Vergleiches sei nämlich nach dem Willen der Beteiligten weniger zu verstehen «als eine ganz pünktliche Entrichtung der Raten. Keinesfalls sei es aber Sinn des Vergleiches gewesen, der Klägerin beides, sowohl den Ersatz der Verputzschäden wie Erstattung der Prozeß-kosten zu gewähren, weil das zu einer nicht zu rechtfertigenden Bereicherung der Klägerin geführt hätte. Die Klägerin habe ihr Wahlrecht spätestens dadurch aus-geübt, daß sie im Vorprozeß den Beklagten auf Zahlung der Prozeßkosten ih Anspruch genommen habe. 2- a) Die Revision macht geltend»die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Änspruoh der Klägerin auf Ersatz der Kosten aus dem von der Gewerkschaft gegen sic geführten Rechtsstreit und der Anspruch auf Ersatz von Schäden wegen der mangelnden Bauaufsicht sich aus-schlössen, sei irrig. der Gewerkschaft Windsheim gekommen sei, beruhe im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten ebenfalle auf dessen Verschulden, Es sei daher nicht anzu-nchmen, daß die Klägerin und ihr Ehemann von vornherein auf die Erstattung dieses Teiles ihres Schadens, nämlich der Prozeßkosten, endgültig hätten verzichten wollen* ...Die Revision hat das Berufungsgericht mißverstanden* Das Berufungsgericht ist keineswegs der Auffassung, der Klägerin stehe schlechthin entweder nur ein Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten oder nur ein Anspruch auf Ersatz der BauSchäden zub Die Wendungen des Berufungsgerichts beziehen sich ersichtlich nur auf die Verpflichtung des Beklagten aus dem Vergleich* Was das Berufuhgsgeriebt mit dem Ausspruch, es sei nicht der Sinn des Vergleiches, der Klägerin beide Ansprüche zu gewähren', meint, ergibt sich aus seinen Ausführungen an anderer Stelle und aus der Bezugnahme auf das Urteil des Xandgerichts. Das Berufungsgericht will sagen, die Bestimmung der Hr* 5 des Vergleiches über die sofortige Fälligkeit des Anspruches auf Zahlung der Prozeßkosten und die Bestimmung der Nr, 4 Absatz 2 über das Wiederaufleben der alten Schadensersatzforderungen könnten nicht gleichzeitig, sondern nur alternativ wirksam werden« Bas heißts Die Klägerin durfte nach Aheiöht des Berufungsgerichts bei nicht ordnungsmäßiger Zahlung entweder beim Vergleich stehen bleiben und nach dessen § 5 sofortige Zahlung des gesamten Frozeßkostenrestes verlangen oder aber sie dürfte mit dem ihr nach § 4 Absatz 2 zustehenden Rücktritt vom Verzicht den Vergleich hinfällig machen mit der Folge, daß sie den Beklagten auf Schadensersatz iw wegen Verletzung des Arcfcitektenvertrages in Anspruch nehmen kann, aber der Beklagte andererseits nicht mehr auf Grund des § 5 des Vergleiches die Erstattung der Prozeßkosten des mit der Gewerkschaft geführten Rechtsstreites schuldete Bas Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Vergleich dahin aus, daß die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung und c?eine im Vergleich übernommene Verpflichtung zur Zahlung der Kosten miteinander verknüpft sind. Eine ganz andere, vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage ist, ob die Klägerin, wenn sie sich vom Vergleich löst, Ersatz der Kosten des Prozesses mit der Gewerkschaft vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung des Architektenvertrages verlangen könne. Es unterliegt keinen Bedenken, daß vom Beklagten verursachte Kosten des Rechtsstreits mit der Gewerkschaft Teil des der Klägerin erwachsenen Schadens sind und, wenn der Beklagte Schadensersatz wegen positiver Vertrögsyerletzung leisten müßte, von ihm ebenfalls zu ersetzen-wären. Alle Rügen der Revision, daß die Auffassung des Berufungsgerichts darauf hinauslaufe, der Klägerin neben einem Schadensersatz-anspruch wegen der Prozeßkosten den Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden zu versagen» gehen daher fehl, DasBerufungsgericht legt ersichtlich zugrunde, der Beklagte habe zu dem Vergleich mit etwas mehr als 3 000 DM beitragen sollens zu dem Ersatz der gesamten Prozeßkosten mit über 3 000 DM sei er zwar an sich nicht verpflichtet gewesen, doch sei es von geringer Das Berufungsgericht konnte ohne Hechtsverstoß hieraus schließen, es sei nicht der wille der Parteien gewesen, daß der Beklagte, sofern die Klägerin trotz seiner Säumigkeit beim Vergleich stehen bleibe, außer den Prozeßkosten noch den weiteren Schaden trage, Nicht zu beanstanden ist auch, wenn das Berufungsgericht dabei in Erwägung zieht, eine solche Regelung hätte zu einer nicht zu rechtfertigenden Bereicherung der Klägerin, - richtiger, zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Beklagten geführt. Rach der Darstellung der Klägerin sind die Kosten des von der Gewerkschaft gegen sie angestrengten Rechtsstreites ein Teil des Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, daß der Beklagte.seine Verpflichtungen aus dem Architekten-vertrage verletzt habe. In der Übernahme der gesamten Kosten durch den Beklagten und dem Verzicht der Klägerin auf weitere Schadensersatzansprüche liegt, wie das Berufungsgericht unbedenklich annimmt, das gegenseitige Nachgeben der Parteien beim Abschluß,des Vergleiches. Keinesfalls stand, wie die Revision meint, bei Vergleichsschluß fest, daß der Beklagte die gesamten Kosten der beiden Parteien des Rechtsstreits der Gewerkschaft Windsheim mit der Klägerin zu tragen habe. Die Revision meint, die Klägerin habe nicht wählen wollen, denn sie sei davon ausgegangen, daß ihr sowohl der Anspruch auf Ersatz der Brozeßkosien nach dem Vergleich als auch ein Anspruch auf Ersatz; allen weitem Schadens zustehe. Von einer eigentiiehin ^afelschuld kann allerdings nicht gesprochen werden«Bar Vergleich war nicht auf mehrere Einzelleistungen gerichtet, über eine Verpflichtung des Beklagten zur Entschädigung wegen"mangelhafter Verputzarbeiten besagte er hiChtaW I# kann deshalb dahingestellt bleiben* ob bei einer Wählschuld eine wirksame Wahlerklärung dann nichtvdrXiegty: wenn der Berechtigte in Unkenntnis des f^hlrecMs^^ eine lei stung fordert. Hier stand nach der AUöMguhg-das^ Berufungsgerichts der Klägerin das Hecht zu, entweder bei dem^ ferkleich stehen zu bleiben oder von ihm zurückzutreten« Die Klägerin hat nach der insoweit rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts durch ihr Verhalten im Vorprozeß erklärt, daß sie die Erfüllung des Vergleiches verlange. Oh sie dabei von der falschen Vorstellung ausging, ihr Verzicht auf Ersatz der Verputzschäden sei trotz Aufrechterhaltung des Vergleiches hinfällig, ist für die Wirksamkeit ihrer Erklärung unerheblich. IIo Das Berufungsgericht hat der Klägerin ohne Rechtsverstoß auch den Betrag von 62 DM als Rest der nach dem Vergleich geschuldeten Kosten des von der Gewerkschaft gegen sie geführten Rechtsstreit versagt. Das Berufungsgericht führt aus, diese Kosten habe die Klägerin eindeutig nicht im Zusammenhang mit dem Prozeß aufgewandt, weil die Klage ihr erst am 1. Rach dem Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 14» Dezember 1950, auf das die Revision sich bezieht, ist das Gutachten nicht mit Rücksicht auf einen in Aussicht stehenden Rechtsstreit eingeholt worden. Der Ehemann der Klägerin wendet sich unter Berufung auf das Gutachten nur dagegen, daß die Gewerkschaft ein Akzept über Hinsichtlich des Restes von 2,~ D?£ führt das Berufungsgericht aus, in dem Urteil des zwischen den Parteien geführten Vorprozesses sei der Klägerin für eine von ihr unternommene ij'ahrt dienstausfall zugesprochen worden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GewerkschaftBerufungsgerichtvergleichenVergleichAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 222/61
Verkündet am 9« Januar 1963 V/iist, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2229 042
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Ehefrau Maria B	gebo	in	G<
o e^Bs t r a Öe
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kreisobersekretär Bans Kreisbauamt,
 in Q<
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Bor sehe 1, Br. Merger und Br. Messner
 für Recht erkannt*
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Köln vom 19* April 1961 wird auf ihre Kosten zuriickgewiesen.
Von Rechts wegen
V
 Tatbestand s
Der Beklagte war im Jahre 1950 als Architekt beim Yfiederaufbau des Hauses der Klägerin tätig. Hach Darstellung der Klägerin übte er die Bauleitung und Bau-aufsicht aus. Die Verputzarbeiten hatte die Gewerkschaft ln	aus ge führt. Die Xeistungen wiesen
 zu dem Teil Mängel auf. Die Rechnungen der Gewerkschaft beliefen sich auf 9 473>03 und 32,71 DM. Wegen der Höhe des verlangten Werklohnes und der Mängel der geleisteten Arbeit kam es zu Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der: Gewerkschaft. In einem Rechtsstreit verlangte die Gewerkschaft von.der Klägerin. Zahlung des Rechnungsbetrages von insgesamt 9 505,74 DM abzüglich gezahlter 3 000 DM. Die Klägerin erhob Widerklage auf Zahlung von 5 631,14 DM Schadensersatz. Dem Beklagten verkündete sie den Streit.
Am 24. August 1955 schlossendie Klägerin, die Gewerkschaft Windsheim und der Beklagte, der picht durch einen Anwalt vertreten v/ar, einen außergerichtlichen Vergleich folgenden Inhalte:	*.
^1. Die Prozeßparteien erklären wechselseitig ihre gegenseitigen Ansprüche für erledigt.
2.	Die Kosten des Rechtsstreits übernimmt Herr
" Architekt HglHP.	ist	der Beklagte)
3.	Die Parteienerklärensich damit einverstanden, daß Ubei» die Zahlungsweise der Kosten noch eine Verständigung herbeizuführen ist.
4.	Die Zahlungen sollen erfolgen zu Händen des Herrn Rechtsanwalts Pr. BatfBl) • (Rechtsanwalt Pr. I&MjHPwar der Prozeßbevollmächtigte der damaXige« Beklagte«f jetzigen Klägerin).
Für den Fall der ordnungsgemäßen Zahlung der Kosten verzichten die beiden Frozeßparteien auf ihre Rückgriffsansprüche gegen den Architekten
 
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5« Bleibt Herr Architekt	mit	einer	Zahlungs-
rate länger als eine Woche im Rückstand, so soll der jeweilige Restbetrag sofort fällig werden.
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Am 13- September 1955 ließen die damaligen Prozeßparteien den Vergleich vor dem Landgericht in Köln protokollieren. Dabei wurde folgender Zusatz aufgenommen:
«’8- Im Verhältnis der Parteien zueinander tragen die Prozeßparteien von den (Jesamtkosten des Verfahrens je 1/2•"
Nach den Angaben, die Rechtsanwalt Dr.	äem	Be-
klagten machte, betrugen die Gesamtkosten des Verfahrens 3 520,17 DM, wobei auf die Klägerin 1 819,09 DM entfielen.
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Der Beklagte vereinbarte mit Rechtsanwalt Dr.Ba^BBi Teilzahlungen von 100 DM monatlich ab 1. Dezember 1955«
Die Rate für Dezember 1955 leistete er am 1. Dezember, die Rate für Januar 195^ am 6. Januar 1956, die Februar-Rate am 7. Februar 1956 und die März«?Rate am 8. März 1956« Am 10. April 1956 bat er Rechtsanwalt Dr. fiaflfllfc um Geduld, da er die April-Rate noch nicht aufbringen könne. Der Ehemann der Klägerin veranlaßte darauf, daß der Beklagte mit einem Schreiben vom 20. April 1956 aufgefordert wurde, den Restbetrag von angeblich 1 669,09 DM alsbald zu zahlen, weil die Voraussetzungen der Verfall-klauoel des Vergleiühes vom 24* Ätigust 1955 vor lägen*
200 DM zahlte der Beklagte mit dem Vermerk "April und Mai 1956,f am 27. April 1956 und weitere 50 DI Anfang Juni 1956. Die Klägerin erwirkte darauf einen Zahlungsbefehl über 1 669,09 i)M, den sie später um gezahlte 150 DM
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 ermäßigte. Im Juli 1956 zahlte der Beklagte den von der Klägerin noch geforderten Betrag bis auf einen Rest von 400 DM«, Der Beklagte hatte nämlich während des Rechtsstreites zwischen der Gewerkschaft W0|i^ und der Klägerin an die Klägerin und ihren Ehemann zur Finanzierung des Rechtsstreits bereits 400 DM gezahlt«, Wegen dieses Betrages kam es nunmehr zu einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beklagten«,
Der Beklagte wurde von dem Amtsgericht zur Zahlung verurteilt, weil die gezahlten 400 DM auf außergerichtliche Auslagen der Klägerin und ihres Ehemannes zu verrechnen seienDie Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen- Der Beklagte hat den Urteileb©trag nebst Kosten bezahlte,	*
Mit der Begründung, der"Beklagte habe seine Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 24. August 1955 nicht ordnungsgemäß erfüllt, macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ihre Rückgriffsansprüche gegen den Beklagten geltend, auf die sie in Mr. 4 des Vergleiches verzichtet hatte. Sie verlangt Ersatz der ihr durch die mangelhaften Verputzarbeiten der Gewerkschaft	entstandenen	Schäden.	Sie	behauptet,
 der Beklagte habe die Arbeiten nicht genügend beaufsichtigt, und bhne Rügen ebgenoto	habe	er
 sie, die Klägerin, zur Zahlung von 5 000 DM und Hingabe eines Wechsels über weitere 1 500 DM veranlaßt.
Da die Gewerkschaft Windsheim zahlungsunfähig sei, seien Schadense^satzansprüöhf gegen sie nicht durchzusetzen. Die Klägerin gibt den ihr durch die Mängel der Verputzarbeiten entstandenen Schäden mit 10 162,01 DM an. Sie verlangt ferner 62 DM als den(durch die Zahlung
 öcg Finanzierungsbetrages von 400 DM nicht afcgedeckten Teil jhrer außergerichtlichen Auslagen, die sie im Rechtsstreit gegen die Gewerkschaft Windsheim gehabt habe. Insgesamt begehrt die Klägerin Zahlung von 10 224,01 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klage-anspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Batscfaeidungagründe:
I. 1. Das Berufungsgericht versagt der Klägerin Schadensersatzansprüche in erster Reihe mit der Begründung, daß der im Vergleich ausgesprochene Verzicht auf Rückgriffsansprüche endgültig wirksam geworden sei,, weil der Beklagte seine Verpflichtungen aus dem Vergleich ordnungsgemäß erfüllt habe; Unter ordnungsgemäßer Zahlung im Sinne der Nr. 4 Absatz 2 des Vergleiches sei nämlich nach dem Willen der Beteiligten weniger zu verstehen «als eine ganz pünktliche Entrichtung der Raten. Nur ein schwerer wiegender erheblicher Verstoß des Beklagten, wie er tatsächlich nicht vorgekommen sei, habe den Verzicht hinfällig machen sollen.
Ob diese Auffassung, die die Revision mit der Rüge, Auslegungs- und Verfahrensvoräohriften seien verletzt, angreift, der rechtlichst Nachprüfung standhält, bedarf keiner Erörterung. Auf ääden fall rechtfertigt sich nämlich die Entscheidung aus den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts. Dieses führt aus, der Anspruch der
 
Klägerin sei selbst dann nicht begründet, wenn das Verhalten des Beklagten als nicht ordnungsgemäße Zahlung im Sinne der Nr. 4 Absatz 2 des Vergleiches zu werten v;:lre. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung habe der Klägerin ein Wahlrecht zugestanden. Sie habe wählen können, ob sie auf der Erfüllung des Vergleiches bestehen öder auf ihre früheren Ansprüche zurückgreifen wolle- Ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten könne für die Klägerin nicht zu einem Verlust ihrer Ansprüche aus dem Vergleich führen* Ihr habe deshalb das Äecht bleiben müssen, ihre Ansprüche aus dem Vergleich auch beizutreibon, wenn der Beklagte nicht ordnungsgemäß zahle. Sie' sei zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen, auf ihre früheren Ansprüche zurückzugreifen/ sondern habe selbst entscheiden können, was ihr günstiger erscheine. Keinesfalls sei es aber Sinn des Vergleiches gewesen, der Klägerin beides, sowohl den Ersatz der Verputzschäden wie Erstattung der Prozeß-kosten zu gewähren, weil das zu einer nicht zu rechtfertigenden Bereicherung der Klägerin geführt hätte.
Die Klägerin habe ihr Wahlrecht spätestens dadurch aus-geübt, daß sie im Vorprozeß den Beklagten auf Zahlung der Prozeßkosten ih Anspruch genommen habe. Damit habe sich ihre Forderung wieder» so als ob ordnungsgemäß gezahlt worden seil auf die Prczeßkosten gemäß dem Vergleich beschränkt.
2- a) Die Revision macht geltend»die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Änspruoh der Klägerin auf Ersatz der Kosten aus dem von der Gewerkschaft gegen sic geführten Rechtsstreit und der Anspruch auf Ersatz von Schäden wegen der mangelnden Bauaufsicht sich aus-schlössen, sei irrig. Daß es zu dem Rechtsstreit mit
 
der Gewerkschaft Windsheim gekommen sei, beruhe im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten ebenfalle auf dessen Verschulden, Es sei daher nicht anzu-nchmen, daß die Klägerin und ihr Ehemann von vornherein auf die Erstattung dieses Teiles ihres Schadens, nämlich der Prozeßkosten, endgültig hätten verzichten wollen* ...
Die Revision hat das Berufungsgericht mißverstanden* Das Berufungsgericht ist keineswegs der Auffassung, der Klägerin stehe schlechthin entweder nur ein Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten oder nur ein Anspruch auf Ersatz der BauSchäden zub Die Wendungen des Berufungsgerichts beziehen sich ersichtlich nur auf die Verpflichtung des Beklagten aus dem Vergleich* Was das Berufuhgsgeriebt mit dem Ausspruch, es sei nicht der Sinn des Vergleiches, der Klägerin beide Ansprüche zu gewähren', meint, ergibt sich aus seinen Ausführungen an anderer Stelle und aus der Bezugnahme auf das Urteil des Xandgerichts. Das Berufungsgericht will sagen, die Bestimmung der Hr* 5 des Vergleiches über die sofortige Fälligkeit des Anspruches auf Zahlung der Prozeßkosten und die Bestimmung der Nr, 4 Absatz 2 über das Wiederaufleben der alten Schadensersatzforderungen könnten nicht gleichzeitig, sondern nur alternativ wirksam werden« Bas heißts Die Klägerin durfte nach Aheiöht des Berufungsgerichts bei nicht ordnungsmäßiger Zahlung entweder beim Vergleich stehen bleiben und nach dessen § 5 sofortige Zahlung des gesamten Frozeßkostenrestes verlangen oder aber sie dürfte mit dem ihr nach § 4 Absatz 2 zustehenden Rücktritt vom Verzicht den Vergleich hinfällig machen mit der Folge, daß sie den Beklagten auf Schadensersatz
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 wegen Verletzung des Arcfcitektenvertrages in Anspruch nehmen kann, aber der Beklagte andererseits nicht mehr auf Grund des § 5 des Vergleiches die Erstattung der Prozeßkosten des mit der Gewerkschaft geführten Rechtsstreites schuldete Bas Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Vergleich dahin aus, daß die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung und c?eine im Vergleich übernommene Verpflichtung zur Zahlung der Kosten miteinander verknüpft sind. Daraus folgert das Berufungsgericht! daß die Verpflichtung des Beklagten entfalle, Schadensersatz wegen der Verputzschäden zu leisten, sofern die Klägerin nach dem Vergleich Ersatz der Prozeßkosten verlange, wie umgekehrt ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Ersatz der durch mangelhafte Verputzung entstandenen Schäden nur wieder-auflebe, wenn sie davon absehe, auf Grund des Vergleiches den Anspruch auf Kostenerstattung geltend zu machen.
Eine ganz andere, vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage ist, ob die Klägerin, wenn sie sich vom Vergleich löst, Ersatz der Kosten des Prozesses mit der Gewerkschaft vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung des Architektenvertrages verlangen könne. Es unterliegt keinen Bedenken, daß vom Beklagten verursachte Kosten des Rechtsstreits mit der Gewerkschaft Teil des der Klägerin erwachsenen Schadens sind und, wenn der Beklagte Schadensersatz wegen positiver Vertrögsyerletzung leisten müßte, von ihm ebenfalls zu ersetzen-wären. Wenn es der Klägerin erfolg-versprechend erschien, ihren gesamten Schaden, also sowohl die Verputzschäden1 als die Prozeßkpsten, geltend
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zu machen, so hätte sie vom Vergleich völlig Abstand nehmen können, wäre allerdings, wie das Berufungsgericht mit Hecht ausführt, Gefahr gelaufen, infolge Beweis-nchwierigkeiten mit ihren Ansprüchen ganz oder teilweise zu unterliegen. Das alles durfte das Berufungsgericht aber unerörtert lassen, weil es, wie noch auszuführen ist, ohne Rechtsirrtum annimmt, daß die Klägerin beim Vergleich stehen geblieben ist. Alle Rügen der Revision, daß die Auffassung des Berufungsgerichts darauf hinauslaufe, der Klägerin neben einem Schadensersatz-anspruch wegen der Prozeßkosten den Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden zu versagen» gehen daher fehl,
b) Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin im Vergleich nur die Möglichkeit hat eingeräumt werden sollen, sieb bei Säumnis des Beklagten entweder ganz vom Vergleich zu lösen oder aber bei ihm im vollen Umfange stehen zu bleiben, läßt auch im übrigen einen Rechtsirrtum nicht ersehend Es stellt entgegen der Auffassung der Revision keinen Verfahrens-fehler dar, wenn das Berufungsgericht bei der Erforschung des VHllens der Parteien die von ihm getroffene Pest-stellung verwertet» die Klägerin habe damit gerechnet, daß ihre Schadensersatzansprüche gegen die Gewerkschaft nur in Höhe von etwa 3 000 DM oder wenig mehr anerkannt würden und folglich auch def^ Beklagte nur in dieser Hohe hafte, so da(I die VC® Beklagten Übernommenen Prozeß-kosten etwa in Höhe des Sohädensersätzanspruches gelegen ■hätten. DasBerufungsgericht legt ersichtlich zugrunde, der Beklagte habe zu dem Vergleich mit etwas mehr als 3 000 DM beitragen sollens zu dem Ersatz der gesamten Prozeßkosten mit über 3 000 DM sei er zwar an sich nicht verpflichtet gewesen, doch sei es von geringer
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Bedeutung gewesen, ob der vom Beklagten zugestandene Betrag als Ersatz der Verputzschäden oder als Kostenersatz bezeichnet wurde. Das Berufungsgericht konnte ohne Hechtsverstoß hieraus schließen, es sei nicht der wille der Parteien gewesen, daß der Beklagte, sofern die Klägerin trotz seiner Säumigkeit beim Vergleich stehen bleibe, außer den Prozeßkosten noch den weiteren Schaden trage, Nicht zu beanstanden ist auch, wenn das Berufungsgericht dabei in Erwägung zieht, eine solche Regelung hätte zu einer nicht zu rechtfertigenden Bereicherung der Klägerin, - richtiger, zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Beklagten geführt. Rach der Darstellung der Klägerin sind die Kosten des von der Gewerkschaft gegen sie angestrengten Rechtsstreites ein Teil des Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, daß der Beklagte.seine Verpflichtungen aus dem Architekten-vertrage verletzt habe. In der Übernahme der gesamten Kosten durch den Beklagten und dem Verzicht der Klägerin auf weitere Schadensersatzansprüche liegt, wie das Berufungsgericht unbedenklich annimmt, das gegenseitige Nachgeben der Parteien beim Abschluß,des Vergleiches. Denn ob und wieweit eine Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz der Prozeßkosten Überhaupt bestand, hing eng mit der Frage zusammen., ob die Deistungen der Gewerkschaft mangelhaft gewesen waren und der Beklagte die Bauaufsicht nachlässig ausgeilbt hatte. Keinesfalls stand, wie die Revision meint, bei Vergleichsschluß fest, daß der Beklagte die gesamten Kosten der beiden Parteien des Rechtsstreits der Gewerkschaft Windsheim mit der Klägerin zu tragen habe. Die von der Revision erstrebte Auslegung des Vergleiches hätte also zur Folge, daß zwar die Klägerin
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ihre Ansprüche wegen Verputzschäden wieder geltend machen könnte, der Beklagte jedoch an seinen Verzicht auf Einwendungen gegen die Kostenforderung gebunden bliebe«
Mit den sonstigen Rügen wendet die Revision in unzulässiger Weise die Auslegung der Erklärungen der bei dem Vergleich beteiligten Parteien« Sie will mit ihrem Vor-bringen lediglich eine der Klägerin günstige Auslegung anstelle der vom Tatrichter getroffenen setzen«
c) Die Revision greift schließlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts ah, die Klägerin habe dadurch, daß siein dem gWiföhen- den Parteien geführten Vorprozeß den Beklagten;aufEahiungder/Prhz^ßfehaten-in Anspruch genommen habe, ihr Wahlrech ausgeübt. Die Revision meint, die Klägerin habe nicht wählen wollen, denn sie sei davon ausgegangen, daß ihr sowohl der Anspruch auf Ersatz der Brozeßkosien nach dem Vergleich als auch ein Anspruch auf Ersatz; allen weitem Schadens zustehe. Dem sei im Vorjproäeß auch der Beklagte nicht entgegen getreten.
Von einer eigentiiehin ^afelschuld kann allerdings nicht gesprochen werden«Bar Vergleich war nicht auf mehrere Einzelleistungen gerichtet, über eine Verpflichtung des Beklagten zur Entschädigung wegen"mangelhafter Verputzarbeiten besagte er hiChtaW I# kann deshalb dahingestellt bleiben* ob bei einer Wählschuld eine wirksame Wahlerklärung dann nichtvdrXiegty: wenn der Berechtigte in Unkenntnis des f^hlrecMs^^ eine lei stung fordert. Hier stand nach der AUöMguhg-das^ Berufungsgerichts der Klägerin das Hecht zu, entweder bei dem^ ferkleich stehen zu bleiben oder von ihm zurückzutreten« Die Klägerin hat nach der insoweit rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts
 durch ihr Verhalten im Vorprozeß erklärt, daß sie die Erfüllung des Vergleiches verlange. Oh sie dabei von der falschen Vorstellung ausging, ihr Verzicht auf Ersatz der Verputzschäden sei trotz Aufrechterhaltung des Vergleiches hinfällig, ist für die Wirksamkeit ihrer Erklärung unerheblich. Es läge allenfalls ein Irrtum über die rechtlichen Auswirkungen ihrer Erklärung vor.
Ob ein solcher Irrtum zur Anfechtung berechtigt hätte, bedarf keiner Erörterung. Die Klägerin hat eine Anfechtung nicht erklärt; sie beansprucht auch jetzt noch Erfüllung des Vergleiches» Insoweit hat die Revision auch keine Rügen erhöben»
IIo Das Berufungsgericht hat der Klägerin ohne Rechtsverstoß auch den Betrag von 62 DM als Rest der nach dem Vergleich geschuldeten Kosten des von der Gewerkschaft gegen sie geführten Rechtsstreit versagt. Es handelt sich einmal um 60 DM Kosten für ein am 20. Dezember 1950 von der Klägerin eingeholtes Privatgutachten. Das Berufungsgericht führt aus, diese Kosten habe die Klägerin eindeutig nicht im Zusammenhang mit dem Prozeß aufgewandt, weil die Klage ihr erst am 1. Februar 1951 zugestellt worden sei. Die Revision macht geltend, auch Vorbereitungskosten zur zweckentsprechenden Rachtsverteidigung seien zu erstatten. Damit kann die Revision aber nicht gehört werden. Rach dem Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 14» Dezember 1950, auf das die Revision sich bezieht, ist das Gutachten nicht mit Rücksicht auf einen in Aussicht stehenden Rechtsstreit eingeholt worden. Der Ehemann der Klägerin wendet sich unter Berufung auf das Gutachten nur dagegen, daß die Gewerkschaft	ein	Akzept	über
1 500 DM in Verkehr bringe. Wenn das Berufungsgericht das Verhalten des Ehemannes dahin würdigt, er habe das Gutachten nicht mit Rücksicht auf einen in Aussicht stehenden
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Rechtsstreit eingeholt, so ist das nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Restes von 2,~ D?£ führt das Berufungsgericht aus, in dem Urteil des zwischen den Parteien geführten Vorprozesses sei der Klägerin für eine von ihr unternommene ij'ahrt
 dienstausfall zugesprochen worden. Hierauf habe sie aber als Hausfrau keinen Anspruch. Hie Revision entgegnet, auch einer Hausfrau stehe ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitver-säumnio zu. Eines Eingehens auf diese Frage bedarf es nicht.
Pa von den in den Gründen des Vorurteils behandelten 12,- UM ein Peil von 10,- DM in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Klägerin für eine Fahrt den Betrag von 10,- DM erhalten. VVenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, daß jedenfalls ein höherer Betrog als 10*- DM als Entschädigung für ZeitVersäumnis einer Hausfrau nicht angemessen sei, so zeigt das keinen Reohts-
III. Die Revision war. daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
von G
nach	ein	Betrag	von	12,-	DM	für	Ver-
irrtum
 Dr. Haidinger
 Artl
Dr. Dorschei
 Dr, Mezger