gegen die Firma Bemward LflHHHV KG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Wolfgang und Firma Wolfgang Verwaltungsge- Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 4. Die Streitwertfestsetzung durch den erkennenden Senat als Rechtsmittelgericht ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG mit der Beschwerde nicht anfechtbar. Die Klägerin hat die Umbaukosten, die den wirtschaftlichen Kern des Rechtsstreits ausmachen, mit 800.000,— DM angegeben und für möglich gehalten, sie könnten im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses um 20 - 25 % höher liegen.
BUNDESGERICHTSHOF VIII zr 221/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Walter S( •Straße in Beklagten und Revisionsklägers, und - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. Dr. gegen die Firma Bemward LflHHHV KG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Wolfgang und Firma Wolfgang Verwaltungsge- sellschaft mbHjdlese vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang TMMBHMEund Max sämtlich wm^- Straße 4P in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 4. April 1984 beschlossen: Die vom Beklagten selbst eingelegte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Revisionsinstanz im Beschluß vom 29. Februar 1984 wird als unzulässig verworfen. Gründe : Die Streitwertfestsetzung durch den erkennenden Senat als Rechtsmittelgericht ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG mit der Beschwerde nicht anfechtbar. An diese gesetzliche Regelung ist der Senat gebunden. Es besteht auch kein Anlaß, die Wertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, denn sie ist richtig. Die Klägerin hat die Umbaukosten, die den wirtschaftlichen Kern des Rechtsstreits ausmachen, mit 800.000,— DM angegeben und für möglich gehalten, sie könnten im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses um 20 - 25 % höher liegen. Unter diesen Umständen wäre eher eine höhere Streitwertfestsetzung als eine Herabsetzung gerechtfertigt gewesen. i Braxmaier Wolf