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BGH

Gericht: BGH

gegen die Firma Bemward LflHHHV KG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Wolfgang und Firma Wolfgang Verwaltungsge- Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 4. Die Streitwertfestsetzung durch den erkennenden Senat als Rechtsmittelgericht ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG mit der Beschwerde nicht anfechtbar. Die Klägerin hat die Umbaukosten, die den wirtschaftlichen Kern des Rechtsstreits ausmachen, mit 800.000,— DM angegeben und für möglich gehalten, sie könnten im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses um 20 - 25 % höher liegen.

Zitierte Normen: § 25 GKG
FirmaWolfgangStreitwertfestsetzungWertfestsetzungBeschwerdeKlägerinhoch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII
zr 221/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Walter S(
•Straße in
 Beklagten und Revisionsklägers,
 und
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr.
Dr.
gegen
 die Firma Bemward LflHHHV KG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Wolfgang
 und Firma Wolfgang	Verwaltungsge-
sellschaft mbHjdlese vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang TMMBHMEund Max	sämtlich	wm^-
Straße 4P in
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
 am 4. April 1984
beschlossen:
Die vom Beklagten selbst eingelegte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Revisionsinstanz im Beschluß vom 29. Februar 1984 wird als unzulässig verworfen.
Gründe :
Die Streitwertfestsetzung durch den erkennenden Senat als Rechtsmittelgericht ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG mit der Beschwerde nicht anfechtbar. An diese gesetzliche Regelung ist der Senat gebunden.
Es besteht auch kein Anlaß, die Wertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, denn sie ist richtig.
Die Klägerin hat die Umbaukosten, die den wirtschaftlichen Kern des Rechtsstreits ausmachen, mit 800.000,— DM angegeben und für möglich gehalten, sie könnten im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses um 20 - 25 % höher liegen. Unter diesen Umständen wäre eher eine höhere Streitwertfestsetzung als eine Herabsetzung gerechtfertigt gewesen.
i
Braxmaier
 Wolf