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BGH · VIII ZR 221/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 221/68

Der von dem Berechtigten gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 in Anspruch genommene Bereicherungsschuldner kann die für den Erwerb der Sache an einen Britten erbrachte Leistung auch dann nicht auf den von ihm erzielten Erlös anrechnen, wenn der Berechtigte die Sache unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkauft hatte und gemäß § 407 BGB die Leistung an den Britten gegen sich gelten lassen müßte. März 1967 wird mit der Maßgabe zuriickgewiesen, daß die Beklagte zur Zahlung nur von 46 910 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 8. Dessen Gegenwert zog W#~ ein und verwandte ihn nach der - vom Berufungsgericht als richtig unterstellten - Behauptung der Klägerin für sich. August 1962 vereinbarte die Klägerin zur Bereinigung von Unklarheiten mit der FRBB einen (zweiten) schriftlichen Kaufvertrag über diese Raupe, in dem es heißt: ....Der Verkäufer behält sieh das Eigentum vor an den von ihm gelieferten Gütern bis zur Bezahlung seiner einzelnen Forderungen und bis zur Begleichung seines sich für ihn aus dem Kontokorrentverhältnis ergebenden Guthabens. Klägerin, nachdem die Raupe in Deutschland eingetroffen war, das Eigentum an ihr verloren hat» Das gleiche gilt für Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Eigentümer-Besitzerverhältnis (§§ 989, 990 BGB). Obgleich die Regelung des Eigentümer-Besitzerverhältnisses eine Sonderregelung ist, die; in gewissem Umfang Ausschließlichkeitscharakter hat, , schließt sie doch,wie schon das Reichsgericht in WarnR 1920 Nr. 160 anerkannt hat, § 816 BGB als Anspruchsgrundlage nicht aus 3« 5i®_l®^EHSdung_des_Berufungsurteils Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin sei noch Eigentümerin der Raupe gewesen, als die Beklagte sie an die Firma Gefl^ & veräußert ha- Die Pflicht der Beklagten zur Herausgabe des von ihr erzielten Erlöses mindere sich nämlich gemäß § 818 Abs.3 BGB um die Leistungen, die die Beklagte zugunsten der Klägerin erbracht habe, um den Besitz der Raupe zu erlangen. Darunter falle einmal der Auslösungsbetrag von 21 390 DM, den die Beklagte durch Scheck über den Spediteur an die Klägerin gezahlt habe. September 1962 von dieser Abtretung nichts gewußt habe, müsse die Klägerin gemäß §407 BGB die nachträgliche Vereinbarung über die Anrechnung der 80 000 DM auf den Kaufpreis für die Raupe Nr.32 430 gegen sich gelten lassen. Abgesehen davon,sei die FR4^, weil die Abtretung an die Klägerin nur eine stille Zession gewesen sei, auch nach der Abtretung an die Klägerin noch befugt gewesen, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen, und deshalb auch, mit dem Schuldner oder der Beklagten Verrechnungsabreden über früher geleistete Zahlungen zu treffen» Die Klägerin müsse deshalb Leistungen der Beklagten in Höhe von 80 000 + 21 390 a 101 390 DM als zu ihren Gunsten erfolgt gegen sich gelten lassen. Die Klägerin habe auch keinen Schadeneersatzanspruch gegen die Beklagte auf Grund der §§ 9895 990 BGB. Zv/ar sei die Beklagte, als sie über Hof^W den Besitz der Raupe erlangte, hinsichtlich ihres Rechts zu dem Eigenbesitz bösgläubig gewesen. die Veräußerung schuldhaft außerstande gesetzt, die Raupe an die Klägerin herauszugehen, Der Klägerin sei dadurch jedoch ein Schaden nicht entstandene Hätte die Klägerin die Raupe surückerhalten und verwertet, so hätte die FR4B und damit auch die Klägerin von HofBHIV nicht mehr den Kaufpreis verlangen können« Die Klägerin könne also, weil sie 101 390 DM als an sie erbrachte Leistung gelten lassen müsse, einen Schaden nur erlitten haben, wenn die Raupe zur Zeit der Veräußerung an die Firma GeBl & WaBB mehr als 101 390 DM wert gewesen sei« Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin habe sie aber zu diesem Zeitpunkt nur noch einen Wert von etwa 50 000 DM gehabt« 4. Der_Bereicherungsanspruch_j(§_8j[6_Abs^1^_S-11_BGB2 a) Zwar nicht die Revision, aber die Beklagte als Revisionsbeklagte rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß HoBiBBV und - über ihn -die Beklagte nicht Eigentümer der Raupe geworden seien« Diesen Rügen hält das Berufungsurteil jedoch im Ergebnis stand. aa) kann, weil Vertragspartnerin der Klägerin allein die FR^B war, nur von dieser und nicht unmittelbar von. ges bis zur Auslosung der Raupe schon deshalb nicht Eigentümerin geworden, weil die Klägerin die Aushändigung und damit eine Übereignung der Raupe von der Zahlung von 21 390 DM abhängig machte» Als die Beklagte durch Ho^ÜHV diesen Betrag Ende November/Anfang Dezember 1962 an den Spediteur zahlen ließ, war aber der Kaufvertrag vom Mai 1962 zwischen der Klägerin und ER^B schon aufgehoben und durch den schriftlichen Kaufvertrag vom 3. Dieser enthielt einen Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt zugunsten der Klägerin und die Bestimmung, daß die ERflB für die Raupe noch einen Betrag von 84 127 DM zu zahlen hatte. Da die ER^Bk den über diesen Betrag gegebenen Wechsel nicht eingelöst und den Betrag auch sonst nicht gezahlt hat, ist sie durch die Zahlung des viel geringeren Auslösungsbetrages seitens der Beklagten und. schlossene-Vertrag, daß nunmehr die Raupe Nr. 32 430 als von der Beklagten finanziert gelten sollte, nicht. von der Beklagten gezahlten, aber von W| nicht v/eitergeleiteten 80 000 DM, Die von der Klägerin in dem Vertrag vom 3„ August 1962 an die FRj® grundsätzlich erteilte Einwilligung zur Weiterveräußerung deckte demnach nicht eine Weiterveräußerung an gegen Zahlung nur des Auslösungsbetrages,, Da mithin die FfUflB weder Eigentümerin wars noch ihre Veräußerung an mit Einwilligung der Klägerin erfolgt ist, könnte nur auf Grund gu- Zutreffend nimmt jedoch das Berufungsgericht an, daß HoPHHV, als er Anfang November 1962 den Besitz der Raupe erlangte, hinsichtlich des Eigentums der FRJBB (§ 932 BGB) und ihrer Verfügungsbefugnis {§ 366 HOB) nicht gutgläubig war. Diese Annahme des Berufungsgerichts findet eine ausreichende Stütze schon in der auf die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt SchÄ-gegründeten Feststellung, daß dieser kurz vorher “ zu dessen "Entsetzen" - mitgeteilt hatte, daß "dieses Gerät gegenüber (der Klägerin) nicht bezahlt und daher Eigentum (der Klägerin) sei". Daraus konnte das Berufungsgericht mit Recht folgern, daß nach dieser Mitteilung Ho^BM nur noch grob fahrlässig an das Eigentum der FRjflP oder an deren Befugnis glauben, konnte, gegen Zahlung allein des Auslösungsbetrages ihm die Raupe zu übereignen» Ho( mußte vielmehr Verdacht schöpfen, daß - wie es auch zutraf - jedenfalls die FR^H den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Finanzierungsbetrag von 80 000 DM nicht an die Klägerin weitergegeben hatte und deshalb ein Eigentumsvorbehalt der Klägerin sich Das Berufungsgericht hat demnach, entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung, zu Recht angenommen, daß Ho^[flHl, als er Anfang Dezember 1962 die Raupe beim Spediteur auslöste, nicht Eigentümer des Geräts geworden ist» Der Finanzierungsvertrag vom 3» April 1962 und die darin enthaltene Sicherungsübereignung bezogen sich zunächst, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler feststellt,, nicht auf die hier fragliche Raupe Nr. 32 430. Das änderte sich erst Anfang September 1962, als die FR^B; und die Beklagte auf der Grundlage des Schreibens der FR^H an die. Als dann Anfang Dezember 1962 die Beklagte nach Auslösung der Raupe unmittelbare Besitzerin wurde, war sie nach der Feststellung des Berufungsurteils hinsichtlich des Eigentums und der Verfügung sbefugnis des bösgläubig. b) Ben Berufungsgericht kann jedoch nur teilweise gefolgt werden* soweit es annimmt, die Beklagte sei gemäß § 818 Abs, 3 BGB wegen ihrer Zahlung von 80 000 DM an ¥agensommer und des Auslösungsbetrages an den Spediteur nicht mehr bereichert« Richtig ists.daß nach allgemeiner Meinung § 818 Abs« 3 BGB auch ira Palle des §816 Abs« 1 So 1 BGB anzuwenden ist« Die Tragweite des § 818 Abs« 3 BGB bedarf hier keiner grundsätzlichen Klärung« Pür die Fälle der Bereicherung durch Eingriffserwerb, zu denen auch § 816 Abs« 1 S« 1 BGB gehört,, hat jedenfalls der Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt« daß der Bereicherungsschuldner nicht die für den Erwerb der Sache erbrachte Gegen- aa) Die Meinung des Berufungsgerichts, hier müsse wegen der besonderen Eallgestaltung bezüglich des Ei-nanzierungsbetrages von 80 000 DM, den die Beklagte im April 1962 an ’Wagen sommer gezahlt hat, etwas anderes gelten, ist unrichtig. Die Beklagte hat allerdings diesen Betrag für den -Erwerb der Raupe, Ir.. vom I, September 1962, daß die ihr früher angegebene Nummer der ihr im April 1962 sicherungsüber-eigneten Raupe nicht stimmte» Die dafür von der FR4B> angegebene Begründung, "die an Herrn HofH^H^ gelieferte Maschine habe auf Grund von Lieferschwierigkeiten eine andere Pabriknummer erhalten", war mindestens fadenscheinig, zu demal qg/ß und HoflHi in ihrem Darlehensantrag vom 3 »April 1962 angegeben hatten, die Raupe sei bereits an Hoff-knecht ausgeliefert. Es mag zutreffen, daß deshalb die Klägerin, die auch mit dem Schuldner Ho®BHV Anfang September 1962 getroffene Abrede über die Verrechnung der 80 000 DM gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen muß, weil : den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht kannte. Dann könnte also die Klägerin als Zessionarin der FR®® die ihr abgetretene Kaufpreisforderung in Höhe von 80 000 DM nicht mit Erfolg gegen den'Schuld-ner Ho®BHV geltend machen.. Wenn auch die Klägerin als Zessionarin der FR®® gemäß § 407 BGB gegenüber der ihr zedierten Forderung die Verrechnungsabrede vom 1. September 1962 gegen sich gelten lassen muß und deshalb nicht die ihr abgetretene Kaufpreis Forderung der FR®® gegen Ho®B®M| mit Erfolg einklagen könnte, so wird dadurch der Umfang ihres Anspruchs gegen die Beklagte aus §.816 Abs. 1 S. 1 BGB nicht berührts Die Beklagte hat die 80 000 DM nicht an sie, sondern zu dem Zwecke des Erv/erbs der Raupe an einen Dritten, nämlich anWBHMHHP (FR®®,) gezahlt. Das Berufungsgericht überträgt systemv/idrig und deshalb unzulässigerweise die in § 407 BGB normierten Rechtsfolgen in das Bereicherungsrecht (§§ 816 818 Abs.3 BGB)„ Dies führt folgerichtig zu einem sinn widrigen Ergebnis: Hätte die Klägerin in dem Kaufvertrag vom 3» August 1962 mit der PR.^® nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbart, so könnte die Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs.IS. 1 BGB nicht geltend machen, sie sei wegen der Zahlung der 80 000 DM an FRJBI nicht mehr bereichert; da die Klägerin aber als zusätzliche Sicherung noch eine Verlängerung des Eigentumsvorbehalts vereinbart hat, soll ihr Anspruch unter dem Gesichtspunkt des § 818 Abs., 3 BGB entfallene Das ist ein unannehmbares Ergebnis„ bb) Anders verhält es sich dagegen mit den 21 390 DM, die die Beklagte als Auslösungsbetrag über den Spediteur an die Klägerin gezahlt hat. Diesen Betrag hat die Klägerin in Form eines Schecks erhalten; sie hat - wie das Berufungsgericht, von der Revision unangefochten, festgestellt - auch über ihn verfügt. Entscheidend ist, daß die Beklagte an die Klägerin geleistet hat, und 2war zu dem Zwek- ke des Erwerbs der Raupe, Hätte die Beklagte die Raupe nicht veräußert, und wäre sie daraufhin von der Klägerin gemäß § 985 BGB auf Herausgabe verklagt worden, so hätte die Beklagte gemäß § 812 Abs, 1 S. Die Revision übersieht dabei, daß zwisehen den Parteien kaufvertragliche Beziehungen nie bestanden haben, Dez* Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte richtet sich axisschließlich nach §§ 816, 818 BGB; Maßgeblich ist der von der Beklagten erzielte Erlös (70 000 DM) abzüglich der anrechnungsfähigen Zahlung an die Klägerin (21 390 DM) zuzüglich der Aufwendungen der Beklagten für Provision und Umsatzsteuer« Die Begründung des Berufungsurteils, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, ist nicht haltbare Hätte die Beklagte die Raupe nicht veräußert, sondern an die Klägerin auf Grund deren Eigentums herausgegeben, so hätte die Klägerin die Raupe verwerten können» Ob und welche Ansprüche sie in diesem Palle gegen die PR4B- gehabt hätte oder jetzt gegen sie hat, ist schon deshalb für die Schadensberechnung unerheblich, weil die PRfll vermögenslos ist» Der Schaden der Klägerin besteht also darin, daß die Beklagte ihr die Möglichkeit genommen hat, die Raupe zu verwerten, die nach den Angaben der Klägerin im Zeitpunkt der Veräußerung durch die Beklagte einen Wert von 50 000 DM gehabt hat» Auf diesen Schaden muß sie sich jedoch den von der Beklagten an sie gezahlten Auslösungsbetrag von 21 390 DM anrechnen lassen, weil die Beklagte diesen Betrag gemäß § 812 Abs» 1 S. 2 BGB von ihr zurückfordern kann» Die Schadensersatzforderung der Klägerin ist deshalb keinesfalls höher als die aus § 816 Abs» 1 3» 1 BGB sich ergebende Porderung» Deshalb kann auch unentschieden bleiben, ob, wie die Revisionsbeklagte meint, der Klägerin ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens anzulasten ist, etwa, weil sie Wagensommer bei der PR4B hat schalten und walten lassen, oder weil sie beim Spediteur nicht die Auslösungsbefugnis des Hod[^B0 widerrufen hat» Gegenüber dem Bereicherungsanspruch aus § 816 BGB ist der Einwand des Mitverschuldens nicht zulässige

Zitierte Normen: § 989 BGB
RaupeBGBFirmaBerufungsgericht®Klägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	rein
BGB §§ 818 Abs. 3, 816 Abs. 1 Satz 1, 407
Der von dem Berechtigten gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 in Anspruch genommene Bereicherungsschuldner kann die für den Erwerb der Sache an einen Britten erbrachte Leistung auch dann nicht auf den von ihm erzielten Erlös anrechnen, wenn der Berechtigte die Sache unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkauft hatte und gemäß § 407 BGB die Leistung an den Britten gegen sich gelten lassen müßte.
BGH,Urt.v„30.September 1970 - VIII ZR 221/68 - OLG Gelle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
™I_2JL221/68	URTEIL
in den Rechtsstreit
 Verkündet am
30.September 1970 Klett, Justizhauptsekretär
 als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Etablissement R(
Rue du FdHV? vertreten durch ihren President Direci Pau Pierre	Cdfr	au	Mt
 Route de St „ Pol
 rankreich, r General (Rh»), -
Klägerin und Revisionsklägerin,
- FrozeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die NI straße1 Erich Kl
 vertreten durch ihre? und Al;fons Kol
AG, Hl Vorstand,
 die Direktoren
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Geihaar, Dr. Mezger, Mormann und Dr. Hidderaann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 30. Juli 1968 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 3. März 1967 wird mit der Maßgabe zuriickgewiesen, daß die Beklagte zur Zahlung nur von 46 910 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 8. Januar 1964 verurteilt und die Klägerin mit der Mehrforderung abgev/iesen' wird.
Vonden Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/50, die Beklagte 47/50.
Von Rechts wegen
 Die klagende französische Firma stellt Planierraupen her. Sie ließ ihre Interessen in Norddeutsch-
 
land zunächst durch ihren Angestellten, den Kaufmann Rudolf mHHHHFals "inspecteur commercial" wahrnehmen. Im Jahre 1961 gründete die Klägerin die "FRJBl GmbH" in AcJIHbei HaflHHV folgenden: PRÄI) als Verkaufsgesellschaft für das Gebiet Norddeutschland. Gesellschafter v/aren Angestellte der Klägerin. Diese schloß am 1, Januar 1962 mit der PRJHk einen formularmäßigen Agenturvertrag, nach dem die FR^^ die Erzeugnisse der Klägerin in Norddeutschland als Eigenhändlerin vertreiben sollte.	der bis
 dahin lediglich als Angestellter der Klägerin bei der FR^Bl tätig war, erhielt im Juli/August 1962	90 i> der
 Geschäftsanteile der FRl^R. Am 31. August 1962 wurde er deren Geschäftsführer.
Er stand während seiner Tätigkeit bei der PI in geschäftlicher Beziehung zu dem Architekten Ho®-VHBR, der im Jahre 1962 die "Han^üB ElHIV GmbH'1 gründete. W^mHHPund Ho^miV vereinbarten,daß dieser über die FRflBL Geräte der Klägerin für die GmbH beziehen sollte. In Ausführung dieses Vorhabens stellten	die	FRJH	als “Händlerfirma" und
 HomP als "Käufer" unter dem 3. April 1962 bei der beklagten Kundenkreditbank einen Darlehensantrag für die Finanzierung des Kaufs einer "Planierraupe
CD 8". Der Kredit sollte gegen 24 Monatswechsel, ausgestellt von der PR®§ und akzeptiert von gegeben werden. Die im Formular vorgesehene Angabe der Nummer des Geräts unterblieb zunächst, später wurde handschriftlich die Nummer 36 942 eingesetzt. Der Kaufpreis war mit 107 550 DM angegeben, die
 angeblich geleistete Anzahlung des Ho^m^mit 27 650 DM, ier zu finanzierende Restkaufpreis mit 80 000 DM. Das Formular enthielt ferner die übliche Sicherungsübereignung an das Finanzierungsinstitut und außerdem die v/ahrheitswidrigen Erklärungen des WPHHHIB für die FR|A? daß "die YJarc dem Käufer bereits ausgcliefert sei", und des	daß
 er "die Ware erhalten habe". Die beklagte Kundenkreditbank nahm den Darlehensantrag an und gab am 27« April 1962	oinett	an	die	FR4H	adressier-
ten Scheck über 80 000 DM. Dessen Gegenwert zog W#~ ein und verwandte ihn nach der - vom Berufungsgericht als richtig unterstellten - Behauptung der Klägerin für sich.
Am 10. Mai 1962 schloß HoflHHHi mit der FRPP einen formularmäßigen Kaufvertrag, in dem es heißt:
"Die FirmaManfred	Hoch- und Tief-
bau, Ge^^H^HPo, So^^HP Str. bestellt auf Grund nachstehender Zahlungs- und Liefe-rungsbedingungen^^^^^
Typ OD 8 Fahr. Nr. 32 430
Listenpreis .... DM 1o6.95o.-
Zahlungsbedingungen: Barzahlung bei Lieferung.
Lieferung Anfang Juni.
««000
Die in Bezug genommenen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen enthalten einen Saldo-Eigenturasvorbehalt zugunsten der Klägerin.
 
Mit Schreiben vom 15. Mai 1962 teilte die Klägerin der	- auszugsweise, in deutscher Übersetzung -
mit:
"Wir bestätigen den Empfang Ihrer mündlichen Bestellung bezüglich eines Trakt or Angledoze, der für Iliren Kunden HoflBHflP bestimmt ist und danken Ihnen hierfür. Wir haben für diese Bestellung den Traktor CD 8 Angledoze Nr. 32.430 vorgesehen und denken, ihn von Sy» aus Ende dieser Woche absenden zu können. ...
Der Traktor wirdan den Bestimmungsort durch den Spediteur KüiH & Na^| in HailMHP ausgeführt, dem wir„den Auftrag erteilen, den Traktor nur gegen die Übergabe eines Schecks über 20 v.H. Ihrer Rechnung auszuhändigen (diesen Betrag wollen Sie uns mit Rückpost mitteilen, damitwir die entsprechenden Anweisungen an KöQHt & NaJB erteilen können)."
Am selben Tage erteilte die Klägerin der FR.0B über diese Raupe die Rechnung Nr, 18 499 über einen Betrag tan 84 127 DM. Die Raupe wurde am 18. Mai 4962 von der Klägerin abgesandt. Am 28. Mai 1962 schrieb diese an die Speditionsfirma Küflflf &	in	Hat
"Betr.: CD 8 Nr.
32.430 für Firma Manfred Ho
 Sehr geehrte Herren!
Wir nehmen Bezug auf Ihr Fernschreiben und bitten Sie höfliehst, hier beigefaltet 5 Exemplare unserer Rechnung Nr. 18.499 vom 15. Mai 1962 über 87.127,00 DM finden zu wollen.
... wir bitten Sie, diesen Traktor nur gegen Au shän d igungeinos Schecks, gezogen auf die Firma HoflUBM zu Order derFirma FIMflfc .... mit einem Betrag von 21 390,oo DM, und welcher Teil des Betrages unsere Rechnung darstellt, auszuliefern. Diesen Scheck wollen Sie dann bitte sofort an uns übermitteln. ..."
 
Die Maschine traf am 1. Juni 1962 hei der Firma KiB-Bl & NaBi in Ha^m^ein.
HoMHHI löste die Maschine trotz Mahnung seitens der Firma Kü^B & NaBfe nicht ein. Sie hlieh auf dem Lagergelände des Spediteurs oder der Bundesbahn im Freien stehen.
Am 3. August 1962 vereinbarte die Klägerin zur Bereinigung von Unklarheiten mit der FRBB einen (zweiten) schriftlichen Kaufvertrag über diese Raupe, in dem es heißt:
"Der Verkäufer (Klägerin) verkauft an die Firma FRBft Baumaschinen G.m.b.H., die hier nachstehend angeführten Waren.
Die Einzelheiten und technischen Angaben entsprechen der boigefügten Rechnung No. 18.499 vom 15.5.1962
1 CD 8 AD. No. 32.430
zu dem Preise von 84.127jOO DM.
Z^lungsbedingungen:
Entsprechend den zv/isehen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen erfolgt die Zahlung wie folgt:
Tratte No. 4951 über 84.127}oo DM, fällig am 15.8.1962. ....
Der Verkäufer behält sieh das Eigentum vor an den von ihm gelieferten Gütern bis zur Bezahlung seiner einzelnen Forderungen und bis zur Begleichung seines sich für ihn aus dem Kontokorrentverhältnis ergebenden Guthabens.
- 7 ~
Der Käufer darf die gelieferte Ware nur in ordnungsmäßigem Geschäftsverkehr und unter Vorbehalt des Eigentums v/eiterveräußern =
Sämtliche, ihm aus der Weiterveräußerung oder au3 einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt er hiermit an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Er ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß nachkommt. ...."
Diesen Vertrag unterschrieben für die FRpB deren derzeitiger Geschäftsführer Fh^ü, ferner im eigenen Namen. Die FRJ|B löste den am 15» August 1962 fälligen Wechsel nicht ein. Am 1. September 1962 versuchte ein Beauftragter der Beklagten vergeblich, die Raupe bei der FRJ® zu besichtigen. Am selben Tage schrieb die FRJHI durch Wfl|HHHHV an die Beklagte:
"Wir bestätigen Ihnen hiermit, daß die an Herrn
 gelieferte Haschine aufgrund von Lie-ferSchwierigkeiten eine andere Fabrik-Nr. erhalten hat.
Es handelt sich dabei um eine Maschine gleichen Typs mit der Fahr.-Nr. 32 430,
Die Ursache, daß die Maschine bis jetzt nicht zu dem Einsatz kommen konnte, ist auf den Baustop zurückzuführen.
Die Maschine steht z.Zt. auf dem Bagerplatz der Firma Küpp & NapP und soll nicht wie ursprünglich vorgesehen nach Gehrden, sondern sofort auf die Baustell© transportiert werden."
Nachdem «in auf Grund des Finanzierungsverträges vom 3. April 196? von	gegebener,	am	25°	Novem-
ber 1962 fälliger Ratenwechsel über 3 757 DM zu Pro-
 
test gegangen war, stellte die Beklagte mit Schreiben vom 27» November 1962 an Ho^^BI ihre Gesamtforderung von noch rund 68 000 DM - mit Klageandrohung gegen HoHIIHH und die HUB - fällig» Kurze Zeit darauf ließ die Beklagte durch Ho^HBi, dem sie einen zugunsten der	ausgestellten Scheck
 über den Aüslösungsbetrag von 21 390 DM übergab, die Baupe beim Spediteur auslösen und nahm sie an sich»
Die Beklagte veräußerte die Raupe für 70 000 DM an die Firma Ge^f & V/aiHAr»
Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf Grund der §i 816, 987 ff BGB als Teil des von der Beklagten bei der Weiterveräußerung erzielten Erlöses 50 000 DM» Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt» Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen» Mit der Revision erstrebt die Klägerin WiederherStellung des Urteils des Landgerichts» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»

1. $as_anzuwendende_Recht
 Nach deutschem internationalem Privatrecht entscheidet über den Erwerb und Verlust des Eigentums das Belegenheitsstatut (lex rei sitae)» Deshalb ist nach deutschem Recht die Frage zu beurteilen, ob die
 
Klägerin, nachdem die Raupe in Deutschland eingetroffen war, das Eigentum an ihr verloren hat» Das gleiche gilt für Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Eigentümer-Besitzerverhältnis (§§ 989, 990 BGB).
Aber auch die Frage, ob der Eigentümer einer Sache, der durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten sein Eigentum verloren hat, dafür einen Bereicherungsanspruch gegen den verfügenden Richtberechtigten erwirbt,, reichtet sich nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sich die veräußerte Sache befunden hat, als der Eigentumserwerb des Gutgläubigen sich vollendete (BGH - VII ZR 161/57 - v» 4. Februar I960 = NJW 1960, 774). Als die Firma Ge^) & Wafl^ die Raupe von der Beklagten erwarb, befand sich die Raupe in der Bundesrepublick Deutschland. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin beurteilt sich deshalb ebenfalls nach deutschem Recht.
Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht auf den Streitfall unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten deutsches Recht angewandt.
2. Anspruchskonkurrenz
 Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß als Anspruchsgrundlagen für die Klageforderung §816 und §§ 990, 989 BGB in Frage kommen. Obgleich die Regelung des Eigentümer-Besitzerverhältnisses eine Sonderregelung ist, die; in gewissem Umfang Ausschließlichkeitscharakter hat, , schließt sie doch,wie schon das Reichsgericht in WarnR 1920 Nr. 160 anerkannt hat, § 816 BGB als Anspruchsgrundlage nicht aus
10
(BGHZ 14, 7, 8; NJW 1953? 58, 59). Bas Berufungsgericht hat deshalb zu Recht beide Anspruchsgrundlagen nebeneinander behandelt.
3« 5i®_l®^EHSdung_des_Berufungsurteils
 Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin sei noch Eigentümerin der Raupe gewesen, als die Beklagte sie an die Firma Gefl^ &	veräußert	ha-
be.
Gleichwohl lasse sich die Klageforderung nicht auf § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen. Die Pflicht der Beklagten zur Herausgabe des von ihr erzielten Erlöses mindere sich nämlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB um die Leistungen, die die Beklagte zugunsten der Klägerin erbracht habe, um den Besitz der Raupe zu erlangen. Darunter falle einmal der Auslösungsbetrag von 21 390 DM, den die Beklagte durch Scheck über den Spediteur an die Klägerin gezahlt habe. Die Klägerin müsse sich aber auch die 80 000 DM anrechnen lassen, die die Beklagte im April 1962 durch Scheck an die FR^P zu Händen von	gezahlt habe. Dabei sei es gleichgültig, ob	damals	Empfangsvollmacht	für
 die FRjfli gehabt habe und auch, ob er, wie nach einem Schreiben seiner Bank anzunehmen sei, den Scheck zugunsten seines privaten Kontos habe einziehen lassen.	sei	jedenfalls am 1. September 1962
als Geschäftsführer berechtigt gewesen, die FR^} zu vex'treten. Er habe deshalb namens der FRflflt mit Ho^-
und der Beklagten wirksam vereinbaren können und vereinbart, daß die von der Beklagten ira April 1962 gezahlten 80 000 DM auf die Kaufpreisforderung für die Raupe Nr. 32 430 angerechnet werden sollten» Diese Kaufpreisforderung habe die FR.^P zwar in dem (zweiten) Kaufvertrag Klägerin/FRJ^^ vom 3« August 1962 an die Klägerin abgetreten gehabt. Da aber die Beklagte am 1. September 1962 von dieser Abtretung nichts gewußt habe, müsse die Klägerin gemäß §407 BGB die nachträgliche Vereinbarung über die Anrechnung der 80 000 DM auf den Kaufpreis für die Raupe Nr.32 430 gegen sich gelten lassen. Abgesehen davon,sei die FR4^, weil die Abtretung an die Klägerin nur eine stille Zession gewesen sei, auch nach der Abtretung an die Klägerin noch befugt gewesen, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen, und deshalb auch, mit dem Schuldner
 oder der Beklagten Verrechnungsabreden über früher geleistete Zahlungen zu treffen» Die Klägerin müsse deshalb Leistungen der Beklagten in Höhe von 80 000 + 21 390 a 101 390 DM als zu ihren Gunsten erfolgt gegen sich gelten lassen. Da ihr Bereicherungsanspruch nach § 816 BGB höchstens 70 000 DM ( = dem von der Beklagten erzielten Erlös) betragen könne, entfalle er mit Rücksicht auf die höheren anrechnungsfähigen Aufwendungen der Beklagten ganz,.
Die Klägerin habe auch keinen Schadeneersatzanspruch gegen die Beklagte auf Grund der §§ 9895 990 BGB. Zv/ar sei die Beklagte, als sie über Hof^W den Besitz der Raupe erlangte, hinsichtlich ihres Rechts zu dem Eigenbesitz bösgläubig gewesen. Sie habe sich auch durch
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die Veräußerung schuldhaft außerstande gesetzt, die Raupe an die Klägerin herauszugehen, Der Klägerin sei dadurch jedoch ein Schaden nicht entstandene Hätte die Klägerin die Raupe surückerhalten und verwertet, so hätte die FR4B und damit auch die Klägerin von HofBHIV nicht mehr den Kaufpreis verlangen können« Die Klägerin könne also, weil sie 101 390 DM als an sie erbrachte Leistung gelten lassen müsse, einen Schaden nur erlitten haben, wenn die Raupe zur Zeit der Veräußerung an die Firma GeBl & WaBB mehr als 101 390 DM wert gewesen sei« Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin habe sie aber zu diesem Zeitpunkt nur noch einen Wert von etwa 50 000 DM gehabt«
Die Revision hat Erfolg.
4. Der_Bereicherungsanspruch_j(§_8j[6_Abs^1^_S-11_BGB2
 a) Zwar nicht die Revision, aber die Beklagte als Revisionsbeklagte rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß HoBiBBV und - über ihn -die Beklagte nicht Eigentümer der Raupe geworden seien« Diesen Rügen hält das Berufungsurteil jedoch im Ergebnis stand.
aa)	kann, weil Vertragspartnerin der
 Klägerin allein die FR^B war, nur von dieser und nicht unmittelbar von. der Klägerin das Eigentum an der Raupe erworben haben. Die FRjB ist auf Grund des am 15. Mai 1962 von der Klägerin bestätigten mündlichen Kaufvertra-
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ges bis zur Auslosung der Raupe schon deshalb nicht Eigentümerin geworden, weil die Klägerin die Aushändigung und damit eine Übereignung der Raupe von der Zahlung von 21 390 DM abhängig machte» Als die Beklagte durch Ho^ÜHV diesen Betrag Ende November/Anfang Dezember 1962 an den Spediteur zahlen ließ, war aber der Kaufvertrag vom Mai 1962 zwischen der Klägerin und ER^B schon aufgehoben und durch den schriftlichen Kaufvertrag vom 3. August 1962 ersetzt worden. Dieser enthielt einen Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt zugunsten der Klägerin und die Bestimmung, daß die ERflB für die Raupe noch einen Betrag von 84 127 DM zu zahlen hatte. Da die ER^Bk den über diesen Betrag gegebenen Wechsel nicht eingelöst und den Betrag auch sonst nicht gezahlt hat, ist sie durch die Zahlung des viel geringeren Auslösungsbetrages seitens der Beklagten und. Ho^HBHB nicht Eigentümerin der Raupe geworden.
Nach dem Vertrag vom 3. August 1962 durfte die ERBB die Raupe nür.in ordnungsmäßigem Geschäftsverkehr und unter Vorbehalt des Eigentums v/eiterveräußern. Diesen Anforderungen entsprach der - nach der Annahme des Berufungsgerichts Anfang September 1962 -zwischen der	HoBHHH	und	der	Beklagten ge-
schlossene-Vertrag, daß nunmehr die Raupe Nr. 32 430 als von der Beklagten finanziert gelten sollte, nicht. Wenn die ERjflB sich am 3« August 1962 der Klägerin gegenüber verpflichtete, den Eigen turns Vorbehalt wegen der noch in voller Höhe offenstehenden Kaufpreisforderung weiterzugeben, so entsprach dem nicht die zwischen der ERBfe?	und der Beklagten getroffene Ab-
rede über die Verrechnung der schon vier Monate zuvor
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von der Beklagten gezahlten, aber von W| nicht v/eitergeleiteten 80 000 DM, Die von der Klägerin in dem Vertrag vom 3„ August 1962 an die FRj® grundsätzlich erteilte Einwilligung zur Weiterveräußerung deckte demnach nicht eine Weiterveräußerung an gegen Zahlung nur des Auslösungsbetrages,,
Da mithin die FfUflB weder Eigentümerin wars noch ihre Veräußerung an	mit	Einwilligung	der	Klägerin erfolgt ist, könnte	nur	auf	Grund	gu-
ten Glaubens von der FR^B Eigentum erwerben»
Zutreffend nimmt jedoch das Berufungsgericht an, daß HoPHHV, als er Anfang November 1962 den Besitz der Raupe erlangte, hinsichtlich des Eigentums der FRJBB (§ 932 BGB) und ihrer Verfügungsbefugnis {§ 366 HOB) nicht gutgläubig war. Diese Annahme des Berufungsgerichts findet eine ausreichende Stütze schon in der auf die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt SchÄ-gegründeten Feststellung, daß dieser kurz vorher	“ zu dessen "Entsetzen" - mitgeteilt
 hatte, daß "dieses Gerät gegenüber (der Klägerin) nicht bezahlt und daher Eigentum (der Klägerin) sei". Daraus konnte das Berufungsgericht mit Recht folgern, daß nach dieser Mitteilung Ho^BM nur noch grob fahrlässig an das Eigentum der FRjflP oder an deren Befugnis glauben, konnte, gegen Zahlung allein des Auslösungsbetrages ihm die Raupe zu übereignen» Ho( mußte vielmehr Verdacht schöpfen, daß - wie es auch zutraf - jedenfalls die FR^H den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Finanzierungsbetrag von 80 000 DM nicht an die Klägerin weitergegeben hatte und deshalb ein Eigentumsvorbehalt der Klägerin sich
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auf eine höhere Forderung als den Auslösungsbetrag erstreckte»	,	.
Das Berufungsgericht hat demnach, entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung, zu Recht angenommen, daß Ho^[flHl, als er Anfang Dezember 1962 die Raupe beim Spediteur auslöste, nicht Eigentümer des Geräts geworden ist»
bb) Das Berufungsurteil verneint auch zu Recht, daß die Beklagte Eigentümerin der Raupe geworden ist«
Der Finanzierungsvertrag vom 3» April 1962 und die darin enthaltene Sicherungsübereignung bezogen sich zunächst, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler feststellt,, nicht auf die hier fragliche Raupe Nr. 32 430. Das änderte sich erst Anfang September 1962, als die FR^B;	und die Beklagte auf
 der Grundlage des Schreibens der FR^H an die. Beklagte vom 1. September 1962 vereinbarten, daß nunmehr diese Raupe als von der Beklagten finanziert gelten sollte. Die darin enthaltene Sicherungsübereignung an die Beklagte blieb zunächst schon deshalb ohne Wirkung, weil die Beklagte von HoBIHHi v/eder den unmittelbaren noch den mittelbaren Besitz erlangte (§§ 932,
 933, 934 BGB). Als dann Anfang Dezember 1962 die Beklagte nach Auslösung der Raupe unmittelbare Besitzerin wurde, war sie nach der Feststellung des Berufungsurteils hinsichtlich des Eigentums und der Verfügung sbefugnis des	bösgläubig.	Auch	diese
 Feststellung hält den Angriffen der Revisionsbeklagten stand.

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b) Ben Berufungsgericht kann jedoch nur teilweise gefolgt werden* soweit es annimmt, die Beklagte sei gemäß § 818 Abs, 3 BGB wegen ihrer Zahlung von 80 000 DM an ¥agensommer und des Auslösungsbetrages an den Spediteur nicht mehr bereichert« Richtig ists.daß nach allgemeiner Meinung § 818 Abs« 3 BGB auch ira Palle des §816 Abs« 1 So 1 BGB anzuwenden ist« Die Tragweite des § 818 Abs« 3 BGB bedarf hier keiner grundsätzlichen Klärung« Pür die Fälle der Bereicherung durch Eingriffserwerb, zu denen auch § 816 Abs« 1 S« 1 BGB gehört,, hat jedenfalls der Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt« daß der Bereicherungsschuldner nicht die für den Erwerb der Sache	erbrachte	Gegen-
leistung auf die Bereicherung - im Falle des § 816 Abs«1 S, 1 BGB auf den erzielten Erlös - anreehnen ;kann :(BGHZ 9 333; 14, 7; 29, 157)« Dies entspricht auch der überwiegenden Meinung des Schrifttums (Esser, Schuldrecht,
3« Aufl, § 105 II 1c; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht,
. i|Ui4hfli § 227 ■ -XXI ic.Xrui■d.^:g^;|||ii..■#«;
11 Bd 2 :'iS >1. 594 f; So ^33^<3;32^1®$^	0-;„■:.. hhf^
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v;lohene:;';^ti;i;-iöi■'Hei“öo3^4- ■■■. ■ Erlös gegen den, der ihm durch seine unberechtigte, :;.3her4^	'lFhrI!ighhgy'.: ;dhs;-;;/Slgin:tum.
hat. Bis zu dieser Verfügung war der Besitzer der Sa-
■	che dem Anspruch des Eigentümers nach § 985 BGB ausge-aötztr Diesem Anspruch gegenüber hätte er nicht■einwenden können, er habe, um die Sache zu erlangen, einem Dritten eine Leistung erbracht. • Er kann deshalb auch nach der Veräußerung gegenüber dem Anspruch aus
§ 816 Abs» 1 S. 1 BGB eine solche Einwendung nicht erheben o ■
aa) Die Meinung des Berufungsgerichts, hier müsse wegen der besonderen Eallgestaltung bezüglich des Ei-nanzierungsbetrages von 80 000 DM, den die Beklagte im April 1962 an ’Wagen sommer gezahlt hat, etwas anderes gelten, ist unrichtig. Die Beklagte hat allerdings diesen Betrag für den -Erwerb der Raupe, Ir.. 32 430 auf™ gewandt, wenn man - mit dem Berufungsgericht -davon ausgeht, daß die ERABA und:die Beklagte Anfang September 1962 nachträglich rechtswirksam vereinbart haben,
 
Unstreitig hat die Beklagte am 1 . September 1962 die von ihr finanzierte und ihr sicherungsübereignete Raupe vergeblich bei der FR®Bl gesucht. Unstreitig erfuhr sie dann durch das Schreiben der FRJD
vom I, September 1962, daß die ihr früher angegebene Nummer der ihr im April 1962 sicherungsüber-eigneten Raupe nicht stimmte» Die dafür von der FR4B>	angegebene	Begründung, "die an
 Herrn HofH^H^ gelieferte Maschine habe auf Grund von Lieferschwierigkeiten eine andere Pabriknummer erhalten", war mindestens fadenscheinig, zu demal qg/ß und HoflHi in ihrem Darlehensantrag vom 3 »April 1962 angegeben hatten, die Raupe sei bereits an Hoff-knecht ausgeliefert. Durch das Schreiben erfuhr die Beklagte ferner, daß die Raupe, die sie schon im April 1962 voll finanziert hatte, im September 1962 noch beim Spediteur stand» Daraus ergab sich, daß oder die FR^Pl mindestens einen Teil der 80 000 DM oder die angebliche Anzahlung des	zweckfremd	verwandt hatten, oder daß	überhaupt	keine	Anzah-
lung geleistet hatte» Daß die Raupe auch noch Anfang Dezember 1962, also 8 Monate nach der angeblichen Lieferung, noch uneingelöst und unbenutzt beim Spediteur stand,v/ar ein deutlicher Hinweis nicht nur auf das finanzielle Unvermögen Ho^BHHIV und der FRflB», sondern auch darauf, daß auf ihrer Seite das Geschäft mit der Raupe irregulär war» Es lag nahe, daß	und/oder	Ho0-
sich gegenüber der Klägerin ebenso unredlich verhalten hatten, v/ie gegenüber der Beklagten. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht es der Beklagten als Fahrlässigkeit anlasten, wenn sie, .ohne Erkundigungen einzuziehen, bei der Auslösung der Raupe angenommen haben sollte, die Raupe sei bei der Klägerin als Herstel-
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die 80 000 DM sollten als Finanzierungsbetrag für diese Raupe gelten. Diese 80 000 DM hat aber nicht die Klägerin, sondern	(oder die FR®®), also
 ein Dritter erhalten. Die vom Berufungsgericht, als entscheidend angesehene Besonderheit des Falles liegt nur darin, daß vorher, in dem Kaufvertrag Klägerin-FR®® vom 3. August 1962 die Vertragsparteien einen ¥22l§2£erten Eigentumsvorbehalt vereinbart hatten,so daß also damit die FRJ®| ihre Kaufpreisforderung ge-gen HoBB an die Klägerin abgetreten hatte. Es mag zutreffen, daß deshalb die Klägerin, die auch mit dem Schuldner Ho®BHV Anfang September 1962 getroffene Abrede über die Verrechnung der 80 000 DM gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen muß, weil :	den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht
 kannte. Dann könnte also die Klägerin als Zessionarin der FR®® die ihr abgetretene Kaufpreisforderung in Höhe von 80 000 DM nicht mit Erfolg gegen den'Schuld-ner Ho®BHV geltend machen.. Darin erschöpft sich aber die Tragweite des § 407 BGB. Wenn auch die Klägerin als Zessionarin der FR®® gemäß § 407 BGB gegenüber der ihr zedierten Forderung die Verrechnungsabrede vom 1. September 1962 gegen sich gelten lassen muß und deshalb nicht die ihr abgetretene Kaufpreis Forderung der FR®® gegen Ho®B®M| mit Erfolg einklagen könnte, so wird dadurch der Umfang ihres Anspruchs gegen die Beklagte aus §.816 Abs. 1 S. 1 BGB nicht berührts Die Beklagte hat die 80 000 DM nicht an sie, sondern zu dem Zwecke des Erv/erbs der Raupe an einen Dritten, nämlich anWBHMHHP (FR®®,) gezahlt. Das Berufungsgericht überträgt systemv/idrig
 und deshalb unzulässigerweise die in § 407 BGB normierten Rechtsfolgen in das Bereicherungsrecht (§§ 816 818 Abs. 3 BGB)„ Dies führt folgerichtig zu einem sinn widrigen Ergebnis: Hätte die Klägerin in dem Kaufvertrag vom 3» August 1962 mit der PR.^® nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbart, so könnte die Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. IS. 1 BGB nicht geltend machen, sie sei wegen der Zahlung der 80 000 DM an FRJBI nicht mehr bereichert; da die Klägerin aber als zusätzliche Sicherung noch eine Verlängerung des Eigentumsvorbehalts vereinbart hat, soll ihr Anspruch unter dem Gesichtspunkt des § 818 Abs., 3 BGB entfallene Das ist ein unannehmbares Ergebnis„
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind demnach die von der Beklagten gezahlten 80 000 DM auf die Bere:.cher«ngsforderung der Klägerin nicht anzurechnen .
bb) Anders verhält es sich dagegen mit den 21 390 DM, die die Beklagte als Auslösungsbetrag über den Spediteur an die Klägerin gezahlt hat. Diesen Betrag hat die Klägerin in Form eines Schecks erhalten; sie hat - wie das Berufungsgericht, von der Revision unangefochten, festgestellt - auch über ihn verfügt.
Ob dabei auf Grund dieser Verfügung der Gegenwert im Ergebnis der FR!flP zugute gekommen ist, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist, daß die Beklagte an die Klägerin geleistet hat, und 2war zu dem Zwek-
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ke des Erwerbs der Raupe, Hätte die Beklagte die Raupe nicht veräußert, und wäre sie daraufhin von der Klägerin gemäß § 985 BGB auf Herausgabe verklagt worden, so hätte die Beklagte gemäß § 812 Abs, 1 S. 2 BGB den gezahlten Auslösungsbetrag von der Klägerin surückverlangen können. Dementsprechend kann die Beklagte, nachdem an die Stelle des Herausgabeanspruchs der Anspruch aus § 816 BGB getreten ist, den von ihr herauszugebenden Erlös von 70 000 DM um den Auslösungsbetrag von 21 390 DM kürzen (§ 818 Abs, 3 BGB), Abzuziehen ist ferner der Betrag von 1 700 DM, den die Beklagte unstreitig für Vermittlerprovision (1 000 DM) und Umsatzsteuer (700 DM) aufgewandt hat. Die Forderung der Klägerin aus § 816 Abs, 1 S, 1 BGB beträgt deshalb 70 000 - 21 390 - 1 700 = 46 910 DM,
Demgegenüber wendet die Revision zu Unrecht ein, bei der Berechnung der Bereicherungsforderung sei von der Höhe der Kaufpreisforderung der Klägerin auszugehen, die in dem Kaufvertrag mit der FR|H auf 84 127 DM festgesetzt sei, so daß also bei Anrechnung der 21 390 DM immer noch ein die Klageforderung von 50 000 DM übersteigender Betrag übrig bleibe. Die Revision übersieht dabei, daß zwisehen den Parteien kaufvertragliche Beziehungen nie bestanden haben, Dez* Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte richtet sich axisschließlich nach §§ 816, 818 BGB; Maßgeblich ist der von der Beklagten erzielte Erlös (70 000 DM) abzüglich der anrechnungsfähigen Zahlung an die Klägerin (21 390 DM) zuzüglich der Aufwendungen der Beklagten für Provision und Umsatzsteuer«
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5« Der_Schadensersatzans2ruch_der .Klägerin 1M_2§2x_990_BGB)
Die Begründung des Berufungsurteils, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, ist nicht haltbare Hätte die Beklagte die Raupe nicht veräußert, sondern an die Klägerin auf Grund deren Eigentums herausgegeben, so hätte die Klägerin die Raupe verwerten können» Ob und welche Ansprüche sie in diesem Palle gegen die PR4B- gehabt hätte oder jetzt gegen sie hat, ist schon deshalb für die Schadensberechnung unerheblich, weil die PRfll vermögenslos ist» Der Schaden der Klägerin besteht also darin, daß die Beklagte ihr die Möglichkeit genommen hat, die Raupe zu verwerten, die nach den Angaben der Klägerin im Zeitpunkt der Veräußerung durch die Beklagte einen Wert von 50 000 DM gehabt hat» Auf diesen Schaden muß sie sich jedoch den von der Beklagten an sie gezahlten Auslösungsbetrag von 21 390 DM anrechnen lassen, weil die Beklagte diesen Betrag gemäß § 812 Abs» 1 S. 2 BGB von ihr zurückfordern kann» Die Schadensersatzforderung der Klägerin ist deshalb keinesfalls höher als die aus § 816 Abs» 1 3» 1 BGB sich ergebende Porderung» Deshalb kann auch unentschieden bleiben, ob, wie die Revisionsbeklagte meint, der Klägerin ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens anzulasten ist, etwa, weil sie Wagensommer bei der PR4B hat schalten und walten lassen, oder weil sie beim Spediteur nicht die Auslösungsbefugnis des Hod[^B0 widerrufen hat» Gegenüber dem Bereicherungsanspruch aus § 816 BGB ist der Einwand des Mitverschuldens nicht zulässige
 
Unter Abweisung der Mehrforderung war deshalb die Beklagte zur Zahlung von 46 910 UM nebst 4 $ Zinsen seit dem 8. Januar 1964 zu verurteilen<,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZP0„
Br„ Haidinger	Br.	Gelhaar	Br»	Mezger
 Mormann	Br»	Hiddemann