Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers das Urteil des 8. Der Kläger besitzt ein vom 3» Februar 1951 datiertes Schreiben, das die Beklagte, vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer und Grundstücksverwalter AflHHHh an ihn gerichtet hat. In ihm hatte die Beklagte dem Kläger mit Rücksicht darauf, daß er sich nicht an den Mietpreisverfahren beteiligt hatte, die von anderen Mietern gegen die Beklagte anhängig gemacht worden waren, ein HVormietrecht’1 an einem von ihm auszuwählenden Laden in dem auf dem Grundstück beabsichtigten Neubau eingeräumt. Der Kläger erklärte sich mit dem Inhalt dieses Schreibens ausdrücklich einverstanden und setzte einen entsprechenden Vermerk auf die Ur- Das Landgericht Berlin wies die Berufung des Klägers durch Urteil vom 16. hatte der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er einmal die Feststellung begehrte, daß die Vereinbarung vom 3« Februar 1951 zwischen den Parteien in vollem Umfange weiterbestehe und wirksam sei, und außerdem weitere Feststellungen verlangte. Mit dieser erstrebte er in erster Linie die Feststellung, daß er berechtigt sei, auch bis zu dem Baubeginn (gemeint ist: als Mieter) in seinen Holzbauten auf dem Grundstück zu verbleiben, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, dafür zu sorgen, daß er das Recht habe, bis zu dem Baubeginn auf dem Grundstück zu verbleiben, und hilf weise gegenüber dem Hauptantrag, dem das Landgericht stattgegeben hatte, die Feststellung, daß die Beklag te verpflichtet sei, ihm den Schaden zu'ersetzen, der ihm durch die Veräußerung des Grundstücks an die AsflHHH AG entstanden sei und noch entstehen werde. Ebensowenig steht die Rechtskraft des Urteils im Räumungsprozeß diesem Begehren entgegen, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend und von der Revision nicht angefochten dargelegt hat. Beklagten, der das Angebotsschreiben an den Kläger verfaßt und unterschrieben hat, sich dadurch gefügig gemacht habe, daß er ihm ein Schmiergeld von 5 000 DM gezahlt und seiner Ehefrau einen Brillantring ausgehändigt habe. Die Beklagte habe aber trotz entsprechenden Hinweises d.es Berufungsgerichts eine Vernehmung der Zeugen durch das Prozeßgericht an Gerichts Stelle nicht beantragt. Bei dieser Sachlage hat sich das Berufungsge-?.*icht in entsprechender Anwendung des § 377 Abs, 4 ZPO für befugt gehalten, die von der Beklagten eingereichten Erklärungen der Eheleute JaflHHHUwie vor den zuständigen Gericht gemachte Zeugenaussagen ,su behandeln. Die Rechte der Beklagten wurden auch nicht ernstlich dadurch verkürzt, daß das Berufungsgericht die Erklärungen der Eheleute Ja|H^|väe schriftliche Zeugenaussagen nach § 377 Abs, 4 ZPO behandele. Außerdem seien sie auch damit nicht vereinbar, daß JaüHB in dem von ihm gegen den Kläger anhängig gemachten Rechtsstreit sich gerade auf die Wirksamkeit der Vereinbarung berufe und aus ihr Rechte herleite. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14 cJuni 1967 - IV 2R 8/66 - LM ZPO § 377 Nr« 4 ausgesprochen, im Entschädigungsrechtsstreit könnten unter den sonstigen Voraussetzungen des § 377 Abs.4 ZPO schriftliche Bekundungen von Zeugen unter Ver-Sicherung an Eides Statt auch dann als Beweismittel (Zeugenbeweis) verwertet werden, wenn sie nicht vom Gericht eingefordert, sondern von der Partei eingereicht worden sind. Abgesehen davon, daß nichts dafür spricht, das Berufungsgericht könnte bei der entscheidenden Bedeutung der von der Beklagten aufgestellten Behauptungen für den Ausgang des Rechtsstreits eine schriftliche Beantwortung der vom Berufungsgericht nicht einmal formulierten Beweisfragen für ausreichend erachtet haben, dürfen die für das Entschädigungsverfahren entwickelten Erleichterungen bei der Durchführung einer Beweisaufnahme nicht auf das Verfahren in sonstigen bürgerlichen Rcchtsstreitigkeiten übertragen werden. Zivilsenats ergibt, waren es im wesentlichen prozeßökonomische Gesichtspunkte, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, denn er betont, die ausnahmslose Verpflichtung, Zeugen persönlich zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, würde mit Rücksicht darauf, daß eine große Zahl der als Zeugen in Betracht kommenden Personen im Ausland, meist sogar außerhalb Europas, wohne, in der überwiegenden Mehrzahl der Rechtssachen zu einer solchen Verzögerung führen, daß der Zweck der Entschädigung, den Verfolgten schnell zu helfen, in Frage gestellt werden würde* Außerdem hebt der IV* Zivilsenat auch darauf ab, daß die allgemeinen Verfahrensvorschriften des V/iedergutmachungsrechts von einer Verwertbarkeit der eidesstattlichen Versicherungen ausgingen, Riese Gedankengänge, die sich mithin nur auf Besonderheiten des Entschädigungs-rechts beziehen, zeigen mit aller Deutlichkeit, daß die Durchbrechung verfahrensrechtlicher Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall für notwendig gehalten hat, streng auf das Verfahren in Entschädigungssachen beschränkt bleiben müssen und für das Verfahren in anderen Recht Streitigkeiten keine Bedeutung gewinnen können* Vielmehr ist nach der Zivilprozeßordnung eine Umgehung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch Beibringung eidesstattlicher Versicherungen von Zeugen grundsätzlich unzulässig (Stein/Jonas/Schönke ZPO 19»Auf1. c) Wenn das Berufungsgericht eine Vernehmung der Eheleute 'durch die Deutsche Botschaft in Mexico für wertlos hält, weil einer solchen Vernehmung das nach Ansicht des Berufungsgerichts gerade im gegebenen Palle besonders erhebliche Moment der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fehlen würde, so kann dem nicht gefolgt werden» Wie eine Beweisaufnahme zu werten ist, läßt sich erst dann beurteilen, wenn sie durchgeführt ist» Abgelehnt werden kann ein Beweisantrag über eine 'Tatsache, die für die Entscheidung erheblich ist, nur dann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet für den Beweis der behaupteten Tatsache ist» Das nimmt aber das Berufungsgericht selbst nicht an, vielmehr ist es gerade deshalb, weil es zutreffend glaubt, den Beweis-antrag mit dieser Begründung nicht ablehnen zu können, zu dem von ihm eingeschlagenen, aber, wie aus-goführt, nicht gangbaren Weg gelangt» d) Das Verfahren des Berufungsgerichts ist auch nicht deshalb zulässig, weil die Beklagte den geäußerten Bedenken die Vernehmung der Ehe-Prozeßgericht nicht be- Abgesehen davon, daß das Prozeßgericht selbst und, ohne an Anträge der Parteien gebunden zu sein, darüber zu entscheiden hat, ob von der Regel des § 355 ZPO abgewichen und die Aufnahme des Zeu-genbeweises gemäß § 375 BGB einem Mitglied des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden soll, handelte es sich hier um im Ausland wohnende Zeugen, deren Erscheinen vor einem deutschen Gericht nicht erzwungen werden kann. Bemerkt sei überdies, daß es weniger darauf an-kommen dürfte, warm die Vereinbarung abgeschlossen wurde, als darauf, ob AflHB gelegentlich des Abschlusses von dem Kläger dafür den Betrag von 5 000 DM und einen Brillantring für seine Ehefrau erhalten hat. Dach der Darstellung der Eheleute Jaj ihrer eidesstattlichen Versicherung, die als Parteivortrag der Beklagten anzusehen ist, sind sie bei dem Abschluß des Vertrages zugegen gewesen, während die von dem Kläger benannten und vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen nicht anwesend waren, als -A-BHBMBlund ^er Kläger die Vereinbarung trafen» Daß die Gründe des Beruf una:surteils insoweit lückenhaft seien und deshalb der erkennende Senat selbst zur Auslegung berufen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß durch die Vereinbarung ein Dauerschuldverhältnis begründet v/orden sei und daß es für den irgendv/ann einmal zu errichtenden Neubau habe gelten sollen, gleich gültig, ob dieser Neubau alsbald oder erst nach vielen Jahren fertiggestellt werden würde (BU 62). Februar 1951 wurde dem Kläger das Vormietrecht als Gegenleistung dafür eingeräumt, daß er sich verpflichtet hatte, sich an den Mietstreitigkeiten, die seitens der anderen Ladenmieter gegen die Beklagte damals anhängig gemacht worden waren, nicht su beteiligen, an derartigen Anträgen auch in Zukunft nicht teilzunehmen, immer die vereinbarte Miete su bezahlen, und Anträge auf behördliche Mietfestsetzung su unterlassen. Dennoch setzte der Kläger bei der Beklagten, v/ie das Berufungsgericht feststellt, für die Zeit ab März 1993 eine Herabsetzung des Mietzinses auf 750 DM monatlich je Laden durch und zahlte diese herabgesetzte Miete bis Ende März 1969. re in den Vertrage übernommenen Leistungen iür gleichwertig erachteto Es hat jedoch außer acht gelaasen, daß sich diese Gleichwertigkeit in dem Augenblick änderte, als die Miete lur die Läden des Klägers herabgesetzt wurdeo Dieser Umstand läßt die Annahme als möglich erscheinen, daß durch die Herabsetzung der Miete die Grundlage für den Vertrag vom 3. Die Beklagte wird überdies in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben, die von der Revision gegen die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht im einzelnen geltend gemachten Bedenken und die sonstigen von ihr gegen das Berufungsurteil erhobenen Rügen dein Berufungsgericht zu unterbreiten. Februar 195" berechtigt sei, auf dem Grundstück in seinen Holzbauten bis zu dem Baubeginn zu verbleiben, hat das Berufungsgericht deshalb ahgewiesen, v/eil diesem Begehren die Rechtskraft des im Räumungsrechtsstreit 7 C 590/65 AG Y/ie diese selbst hervorhebt, macht der Kläger mit dem Hauptantrag ein sogenanntes "Bleibe^-reehttl geltend, das er aus der Vereinbarung vom 3« Februar 1951 herleitet. Denn der Kläger ist verurteilt, die • Holzbauten auf dem Grundstück zu räumen, abzureißen und die Grundstücksteile, auf denen die Holzbauten stehen, abgeräumt an die As^m AG herauszugeben« An dieses Urteil war das Berufungsgericht gebunden, es konnte deshalb nicht ein Bleiberecht des Klägers feststellen, der rechtskräftig zur Räumung verurteilt war (zur Reehtskraftwirkung eines Räuraungsur-teils vgl. Das Räumungsurteil ist zwischen den Parteien ergangen und bezieht sich auf die Pflichten, die der Kläger gegenüber der Beklagten hatte. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger zur Herausgabe an die As| HIag verurteilt wurde, denn das geschah nur mit Rücksicht darauf, daß das Grundstück inzwischen an die AsflBHB AG veräußert worden war und daher der Herausgabeanspruch dieser und nicht mehr der Beklagten zustand. Die Revision ist allerdings der Ansicht, daß das Räumungsurteil von der Beklagten in sittenwidriger Y/eise erschlichen sei und sie von diesem Urteil keinen Gebrauch machen dürfe. 2o Y/ic das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, gilt dasselbe auch für den mit der Anschlußrevision verfolgten Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, dafür zu sorgen, daß der Kläger bis zu dem Baubeginn in seinen Holzbauten auf dem Grundstück verbleiben könne und daß die A^m| AG dieses Bleiberecht zu dulden habe» Da feststeht, daß der Kläger kein Bleiberecht hat, sondern räumen muß, steht die Rechtskraft des Räumungsurteils auch diesem Anspruch entgegen. 3 * über eien weiteren Hilfsantrag des Klägers hat das Berufungsgericht nicht entschieden« weil der Kläger eine Entscheidung nur für den Fall be-gehrt hatte, daß der von dem Berufungsgericht zuerkannte Hauptanspruch auf Feststellung der Weitergeltung der Vereinbarung vom 3. 22 Soweit die Anschlußrevision zurückgev/ieson ist und damit feststeht, daß der Kläger gegenüber der Beklagten kein Bleiberecht hat, konnte über die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 92, 97 ZPO entschieden werden. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht übertragen worden, weil sie von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt„
/ r ? 3 Eachschia&ewer^: BCtHZ i ja nein L. KJ o G-VL ZPO §§ 286 E, 377 Eine Umgehung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch Beibringung eidesstattlicher Versicherungen von Zeugen ist grundsätzlich unzulässig (Abgrenzung zu dem BGH Urto v. 14. Juni 1967 - IV 2R 8/66 - LM ZPO § 377 Nr. 4)0 BGH, ürt. v. 22. Oktober I969 - VIII ZS 221/67 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ¥5n_2§_22l/67 URTEIL Verkünde, am 22. Oktober 1969 Klett, Justizhauptsekret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer Pr. Herbert Q| und Direktor Gerhard V|m|in 31 Straße flj. ~ Proseßbevollmächtigte Beklagte, Re\^isionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, Rechtsanwälte und D: Prof. gegen den Kaufmann und Juwelier Emil G| in Bl Kläger, Revisionsbeklagten und AnschlußrevisionsKläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ^ auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1969 Un v/ie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Mezger, Br.Mes und Braxmaier für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. September 1967 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. In diesem Umfang wird die Sache zu anderwei-ten Verhandlung und Entscheidung an den 7.Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits wird dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: C Die Beklagte, die früher ale firmierte, war Eigentümerin des G , H traße ~ 3 ~ ^mstralBe (f. Die auf diesem Grundstück stehenden Gehaude waren während des Krieges zerstört worden. Der Kläger betrieb auf Grund der Verträge vom 30. September 1949, den die Beklagte ursprünglich mit abgeschlossen hatte und in den der Kläger eingetragen war, und vom 20. Oktober 1949 in zwei auf dem Grundstück errichteten Holzbauten Juweliergeschäfte. Diese Verträge konnten jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der Kläger besitzt ein vom 3» Februar 1951 datiertes Schreiben, das die Beklagte, vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer und Grundstücksverwalter AflHHHh an ihn gerichtet hat. In ihm hatte die Beklagte dem Kläger mit Rücksicht darauf, daß er sich nicht an den Mietpreisverfahren beteiligt hatte, die von anderen Mietern gegen die Beklagte anhängig gemacht worden waren, ein HVormietrecht’1 an einem von ihm auszuwählenden Laden in dem auf dem Grundstück beabsichtigten Neubau eingeräumt. Das Vor-mietrecht sollte auch dann gelten, wenn der Kläger das Geschäft in Form einer Gesellschaft betrieb, solange der Kläger an dieser Gesellschaft beteiligt war. Es sollte bestehen bleiben, wenn das damalige Mietverhaltnis als solches aufgekündigt wurde. Ausserdem sollte der Kläger berechtigt sein, auch während der Bauzeit sein Geschäft weiter zu betreiben, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Bauarbeiten dies zuließen. Der Kläger erklärte sich mit dem Inhalt dieses Schreibens ausdrücklich einverstanden und setzte einen entsprechenden Vermerk auf die Ur- 4 sehrift und die der Beklagten ausgehändigte Durchschrift des Schreibens. Er betrieb die Juweliergesehäfte bis I960 teils allein, teils zusammen mit Familienangehörigen in den verschiedensten Gesollschaftsformen, Danach erschien der Bruder Deo des Klägers nach außen hin als Geschäftsinhaber. Seit 1961 war der Name Leo GflB HB an den Eingängen der beiden Läden deutlich sichtbar angebracht„ Mit Schreiben vom 17. Mai 1965 an den Kläger kündigte die Beklagte dem Kläger beide Mietverträge zu dem 30. September 1965. Da der Kläger sein Einverständnis mit der Kündigung verweigerte, erhob die Beklagte Klage auf Räumung gegen den Kläger (Akten 7 C 590/65 - AG Charlottenburg). Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Klage durch Urteil vom 5. August 1965 statt und gewährte dem Kläger eine Räumungsfrist bis zu dem 31. Oktober 1965. Das Landgericht Berlin wies die Berufung des Klägers durch Urteil vom 16. März 1967 unter Bewilligung einer Räumungsfrist bis zu dem 30. Juni 196? mit der Maßgabe zurück, daß die Herausgabe der von dem Kläger innegehaltenen Grundstücksteile an die AsBH AG vorzunehmen war. Die Beklagte hatte nämlich durch Vertrag vom 22o Dezember 1965 das Grundstück mit Wirkung von Ende 1965 an die AsBIHH AG verkauft und aufgelas- sen. Diese war am 15. März *$966 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Nach dem Vertrage trat die Käuferin in alle hinsichtlich des Grundstücks bestehenden Rechtsverhältnisse ein» Schon vorher, und zwar Ende 1965? hatte der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er einmal die Feststellung begehrte, daß die Vereinbarung vom 3« Februar 1951 zwischen den Parteien in vollem Umfange weiterbestehe und wirksam sei, und außerdem weitere Feststellungen verlangte. Das Landgericht stellte das Weiterbestehen und die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 3. Februar 1951 fest und wies die weitergehende Klage ab. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung und der Kläger Anschlußberufung ein. Mit dieser erstrebte er in erster Linie die Feststellung, daß er berechtigt sei, auch bis zu dem Baubeginn (gemeint ist: als Mieter) in seinen Holzbauten auf dem Grundstück zu verbleiben, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, dafür zu sorgen, daß er das Recht habe, bis zu dem Baubeginn auf dem Grundstück zu verbleiben, und hilf weise gegenüber dem Hauptantrag, dem das Landgericht stattgegeben hatte, die Feststellung, daß die Beklag te verpflichtet sei, ihm den Schaden zu'ersetzen, der ihm durch die Veräußerung des Grundstücks an die AsflHHH AG entstanden sei und noch entstehen werde. Das Kammergerieht wies die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers zurück. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die voll ständige Abweisung der Klage, während der Kläger mit der Anschlußrovision die vom Berufungsgericht abgewieoenen Anträge weiterverfolgt. Außerdem beantragen beide Parteien die Zurückweisung des von der Gegenseite eingelegten Rechtsmittels. Kutscheidungsgr Und ei I. Revision der Beklagten„ Sie ist begründet» 1, Die Zulässigkeit der Beststellungsklage, soweit sie den Antrag betrifft, dem das Berufungsgericht stattgegeben hat, ist von dem Berufungsgericht bejaht worden. Die Revision hat hiergegen keine Bedenken erhoben. Solche sind auch bei der von dem erkennenden Senat von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nicht hervorgetreten. Ebensowenig steht die Rechtskraft des Urteils im Räumungsprozeß diesem Begehren entgegen, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend und von der Revision nicht angefochten dargelegt hat. 2. Im Berufungsrechtszuge trug die Beklagte neu vor,, das Abkommen, auf das der Kläger die Klage stützt, sei entgegen seiner Datierung nicht am 3oPe-bruar 1951, sondern erst Jahre später abgeschlossen worden und sei nur deshalb zustande gekommen, weil der Kläger den damaligen Hausverwalter der 7 Beklagten, der das Angebotsschreiben an den Kläger verfaßt und unterschrieben hat, sich dadurch gefügig gemacht habe, daß er ihm ein Schmiergeld von 5 000 DM gezahlt und seiner Ehefrau einen Brillantring ausgehändigt habe. Zum Beweise hierfür berief sie sieh auf das Zeugnis des Bruders und der Schwägerin des Klägers, der in Mexico wohnenden Eheleute JadHHV’ un(i beantragte deren eidliehe Vernehmung durch die Deutsche Botschaft in Mexico. Gleichzeitig überreichte die Beklagte eine gemeinsame eidesstattliche Versicherung der Eheleute deren Jnterschrixten ein Konsulats-sekretar der Deutschen Botschaft beglaubigt hatte. In dieser von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entworfenen Erklärung heißt es wörtlich: "Der Vertrag, der angeblich am 5. Eebruar 195 gefertigt wurde, ist in Wirklichkeit viel später von dem dama^^en Verwalter des Grundstücks, Herrn AfHHHtB abgeschlossen worden. Es muß in den Jahren 1955 bis 1954 gewesen solmund sv/ar genau einen Monat, ehe Herr AaBldon Posten als Verwalter verließ .. Datum des und Herr wählte ein Tages A|Hi Datum Der Vertrag erhielt nicht d; an dem sich Herr Emil besprachen, sondern man von 7mfang 1951 « • • Für seine^Bemühungen” hat Herr Aj 5 0J0 DM und einen Brillantring rur seine Frau bekommen. Vfir beide, die diese Erklärung unterschreiben, waren bei der Vertragsschließung zugegen, Das Berufungsgericht nimmt ohne Hechtsverstoß an, daß die von der Beklagten behaupteten Tatsachen erheblich sind und, falls sie sutreffen sollten, die 3 Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 133 Aho„ 1 BGB zu einem nichtigen Rechtsgeschäft machen können* Es sicht jedoch, ohne die Ver- nehmung der Eheleute Jaj als Zeugen ange- ordnet zu haben, den dem Klägei> obliegenden Beweis dafür, daß die Vereinbarung im Februar 1951 und auf redliehe Weise zustande gekommen sei, als geführt an. Auf Grund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Angehörigen des Klagers, seiner Brüder Leo und Isaak GJHHBB sowie seiner Ehefrau Edith GflHB ferner des bei dem Kläger als Goldschmied beschäftigten Helmut der ehemaligen An- gestellten des Klägers Frau DflHB? äes früheren Hausverwalters der Beklagten A^HHIBund &es Rechtsanwalts und Notars Br* HflHIB" der den Kläger damals beriet, gelangt es zu der Feststellung, daß die Vereinbarung im Februar 1951 und nicht später zustande gekommen ist» Dieses Beweisergebnis könne, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht durch die Gegenbehauptungen der Beklagten und ihre damit zusammenhängenden Bev/eisanträge erschüttert werden. Zwar stehe nicht der völlige Unwert der von der Beklagten beseichneten Beweismittel fest, dennoch habe mit Rücksicht darauf von der Vernehmung der Eheleute als Zeugen abgesehen wer- den können, daß der Kläger sich damit einverstanden erklärt hat, den Inhalt des von der Beklagten mitge-teilten Schreibens des Zygmunt J&BIHH V0D1 10* Juli 1964 an Rechtsanwalt Lr. iflHHHP und. der eidesstattlichen Versicherung der Eheleute JaflHIIHHB vom 8, Hai 1967 so zu behandeln,, als hätten diese dasselbe vor dem zuständigen Gericht ausgesagt. Eine Vernehmung durch die Deutsche Botschaft in Mexico wäre nicht geeignet, einen persönlichen Eindruck von den Zeugen zu vermitteln, auf den es entscheidend ankom-rae. Die Beklagte habe aber trotz entsprechenden Hinweises d.es Berufungsgerichts eine Vernehmung der Zeugen durch das Prozeßgericht an Gerichts Stelle nicht beantragt. Außerdem wäre der Beweiswert einer Aussage der Zeugen von vornherein dadurch geschwächt, daß die Beklagte sie durch die eidesstattliche Versiehe.rung gewissermaßen festgelegt habe. Bei dieser Sachlage hat sich das Berufungsge-?.*icht in entsprechender Anwendung des § 377 Abs, 4 ZPO für befugt gehalten, die von der Beklagten eingereichten Erklärungen der Eheleute JaflHHHUwie vor den zuständigen Gericht gemachte Zeugenaussagen ,su behandeln. Der Kläger habe sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als ob sie eine derartige Einverständniserklärung abgegeben habe. Die Rechte der Beklagten wurden auch nicht ernstlich dadurch verkürzt, daß das Berufungsgericht die Erklärungen der Eheleute Ja|H^|väe schriftliche Zeugenaussagen nach § 377 Abs, 4 ZPO behandele. Da Aam ^»Oktober 1956 als Hausverwalter ausgeschieden ist, seien die Erklärungen in sich v/idersprüchlich. Außerdem seien sie auch damit nicht vereinbar, daß JaüHB in dem von ihm gegen den Kläger anhängig gemachten Rechtsstreit sich gerade auf die Wirksamkeit der Vereinbarung berufe und aus ihr Rechte herleite. 10 3. Y/ie die Revision mit Recht geltend macht , halten diese Erwägungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand» a) Das Berufungsgericht hat entgegen seinen Darlegungen § 377 Ahs. 4 ZPO überhaupt nicht, auch nicht entsprechend angewendet. Diese Vorschrift läßt es - unter hier ersichtlich nicht gegebenen Voraussetzungen - zu, daß das Bericht die Anordnung trifft, ein Zeuge, dessen Vernehmung es beschlossen hat, brauche nicht zu dem Termin zu erscheinen, wenn er vorher eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit einreicht. § 377 Abs* 4 ZPO kann also nur dann eingreifen, wenn das Gericht die Vernehmung von Zeugen beschlossen und d:ie Beweisfragen bestimmt bezeichnet hat» Schon hieran fehlt es, denn das Berufungsgericht hat weder einen Beweisbeschluß erlassen, der die Vernehmung der Eheleute Ja|m| voroah.noch hat es entsprechende Beweis!ragen bezeichnet. Eine schriftliche .Beantwortung von Beweisfragen stand daher überhaupt nicht in Frage. Vielmehr hat das Berufungsgericht es zugelassen, daß an Stelle einer von ihm nicht einmal angeordneten Zeugenvernehmung eine von diesen Zeugen abgegebene eidesstattliche Versicherung benutzt wurde. Ein solches Verfahren findet in den Vorschriften der Zivilprozeßordnung keine Stütze. Y/esentliehe Zeugen, die von den Parteien benannt sind, müssen vernommen werden, soweit dies möglich ist» Eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung, wie das Berufungsgericht sie hier vorgenommen hat, ist unzulässig. h) Allerdings hat der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14 cJuni 1967 - IV 2R 8/66 - LM ZPO § 377 Nr« 4 ausgesprochen, im Entschädigungsrechtsstreit könnten unter den sonstigen Voraussetzungen des § 377 Abs. 4 ZPO schriftliche Bekundungen von Zeugen unter Ver-Sicherung an Eides Statt auch dann als Beweismittel (Zeugenbeweis) verwertet werden, wenn sie nicht vom Gericht eingefordert, sondern von der Partei eingereicht worden sind. Abgesehen davon, daß nichts dafür spricht, das Berufungsgericht könnte bei der entscheidenden Bedeutung der von der Beklagten aufgestellten Behauptungen für den Ausgang des Rechtsstreits eine schriftliche Beantwortung der vom Berufungsgericht nicht einmal formulierten Beweisfragen für ausreichend erachtet haben, dürfen die für das Entschädigungsverfahren entwickelten Erleichterungen bei der Durchführung einer Beweisaufnahme nicht auf das Verfahren in sonstigen bürgerlichen Rcchtsstreitigkeiten übertragen werden. Wie die Begründung des Urteils des IV. Zivilsenats ergibt, waren es im wesentlichen prozeßökonomische Gesichtspunkte, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, denn er betont, die ausnahmslose Verpflichtung, Zeugen persönlich zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, würde mit Rücksicht darauf, daß eine große Zahl der als Zeugen in Betracht kommenden Personen im Ausland, meist sogar außerhalb Europas, wohne, in der überwiegenden Mehrzahl der Rechtssachen zu einer solchen Verzögerung führen, daß der Zweck der Entschädigung, den Verfolgten schnell zu helfen, in Frage gestellt werden würde* Außerdem hebt der IV* Zivilsenat auch darauf ab, daß die allgemeinen Verfahrensvorschriften des V/iedergutmachungsrechts von einer Verwertbarkeit der eidesstattlichen Versicherungen ausgingen, Riese Gedankengänge, die sich mithin nur auf Besonderheiten des Entschädigungs-rechts beziehen, zeigen mit aller Deutlichkeit, daß die Durchbrechung verfahrensrechtlicher Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall für notwendig gehalten hat, streng auf das Verfahren in Entschädigungssachen beschränkt bleiben müssen und für das Verfahren in anderen Recht Streitigkeiten keine Bedeutung gewinnen können* Vielmehr ist nach der Zivilprozeßordnung eine Umgehung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch Beibringung eidesstattlicher Versicherungen von Zeugen grundsätzlich unzulässig (Stein/Jonas/Schönke ZPO 19»Auf1. § 286 Annu III 4 a)* Nur dann, wenn die Beweisaufnahme durch Ersuchen einer ausländischen Behörde auf solche Schwierigkeiten stößt,daß damit der Zeugenbeweis ausscheidet, bleibt dem Beweisführer die Möglichkeit, einen Urkundenbeweis.zu führen (Stein/Jonas/Schönke aaO 18* Auf!» § 363 Amu, I 3)q Dieser Ausnahmefall ist hier ersichtlich nicht gegeben, denn die Eheleute JaüHIHH die bereits ihre Unterschriften unter der eidesstattlichen Versicherung bei der Deutschen Botschaft in Mexico ha- bon beglaubigen lassen, können von der Konsularabteilung der Deutschen Botschaft in Mexico vernommen werden, was die Beklagte auch beantragt hat« Es laßt sich also eine Beweisaufnahme durch Ersuchen an einen deutschen Bundeskonsul gemäß § 363 Abs „ 2 3F0 durchführen» c) Wenn das Berufungsgericht eine Vernehmung der Eheleute 'durch die Deutsche Botschaft in Mexico für wertlos hält, weil einer solchen Vernehmung das nach Ansicht des Berufungsgerichts gerade im gegebenen Palle besonders erhebliche Moment der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fehlen würde, so kann dem nicht gefolgt werden» Wie eine Beweisaufnahme zu werten ist, läßt sich erst dann beurteilen, wenn sie durchgeführt ist» Abgelehnt werden kann ein Beweisantrag über eine 'Tatsache, die für die Entscheidung erheblich ist, nur dann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet für den Beweis der behaupteten Tatsache ist» Das nimmt aber das Berufungsgericht selbst nicht an, vielmehr ist es gerade deshalb, weil es zutreffend glaubt, den Beweis-antrag mit dieser Begründung nicht ablehnen zu können, zu dem von ihm eingeschlagenen, aber, wie aus-goführt, nicht gangbaren Weg gelangt» d) Das Verfahren des Berufungsgerichts ist auch nicht deshalb zulässig, weil die Beklagte den geäußerten Bedenken die Vernehmung der Ehe-Prozeßgericht nicht be- in den Verhandlungsterminen nicht Rechnung getragen und leutc JaflHBI durch das antragt hat. Abgesehen davon, daß das Prozeßgericht selbst und, ohne an Anträge der Parteien gebunden zu sein, darüber zu entscheiden hat, ob von der Regel des § 355 ZPO abgewichen und die Aufnahme des Zeu-genbeweises gemäß § 375 BGB einem Mitglied des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden soll, handelte es sich hier um im Ausland wohnende Zeugen, deren Erscheinen vor einem deutschen Gericht nicht erzwungen werden kann. Für eine Beweisaufnahme, die im Ausland durchgeführt werden muß, gilt die Vorschrift des § 363 ZPO, nach der dann, wenn ein Bundeskonsul die Beweise aufnehmen kann, an diesen ein entsprechendes Ersuchen zu richten ist, was die Beklagte ausdrücklich beantragt hatte . e) V/ie die Revision mit Recht hervorhebt, laßt sich der Mangel der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch deren besonders sorgfältige Vorbereitung und Durchführung weitgehend ausgleichen. Das Berufungsgericht hätte bei seinem Ersuchen an die Deutsche Botschaft in Mexico auf die Bedenken, die gegen die Richtigkeit von Angaben in der eidesstattlichen Versicherung sprechen und deren Vorhalt bei der Zeugenvernehmung sicherlich geboten wäre, eingehend hinweisen, die bisherigen einschlägigen Beweisergebnisse übermitteln und die Botschaft bitten können, in einem Vermerk den persönlichen Eindruck des Vernehmungsbeamten von den Eheleuten Ja-ausführlich niederzulegen. Bemerkt sei überdies, daß es weniger darauf an-kommen dürfte, warm die Vereinbarung abgeschlossen wurde, als darauf, ob AflHB gelegentlich des Abschlusses von dem Kläger dafür den Betrag von 5 000 DM und einen Brillantring für seine Ehefrau erhalten hat. Dach der Darstellung der Eheleute Jaj ihrer eidesstattlichen Versicherung, die als Parteivortrag der Beklagten anzusehen ist, sind sie bei dem Abschluß des Vertrages zugegen gewesen, während die von dem Kläger benannten und vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen nicht anwesend waren, als -A-BHBMBlund ^er Kläger die Vereinbarung trafen» Schon v/egen des aufgezeigten Verfahrensmangels kann somit das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. 4. Die v/eitoren Rügen der Revision richten sich im wesentlichen gegen die Auslegung des Vertrages vom 3. Februar 1951 durch das Berufungsgericht. Würden sie Erfolg haben, so könnten sie ebenfalls nur dazu führen, daß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Es bedarf daher keines näheren Eingehens auf diese Rügen. Der erkennende Senat ist entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu berufen, den Vertrag der Parteien selbständig auszulegen. Selbst wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung Rechtsfehler begangen haben sollte, darf grundsätzlich der Revisionsrichter nicht seine eigene Auslegung an die Stelle der Yfürdigung des Berufungs- gerichts setzen. Daß die Gründe des Beruf una:surteils insoweit lückenhaft seien und deshalb der erkennende Senat selbst zur Auslegung berufen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. Das Berufungsgericht wird daher in der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung sich darüber schlüssig werden müssen, ob es bei der in dem aufgehobenen Urteil vorgenommenen Auslegung verbleiben oder den Vertrag nunmehr anders verstehen will. Ira einzelnen erscheinen hiei'zu nur folgende Hinweise geboten: a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß durch die Vereinbarung ein Dauerschuldverhältnis begründet v/orden sei und daß es für den irgendv/ann einmal zu errichtenden Neubau habe gelten sollen, gleich gültig, ob dieser Neubau alsbald oder erst nach vielen Jahren fertiggestellt werden würde (BU 62). Allerdings» sei die Vorschrift des § 567 Satz 1 BGB über die Befugnis zur Kündigung eines Mietverhältnisses nach 30 Jahren auf die Vereinbarung entsprechend anzuwenden (BU 67). Außerdem hat das Berufungsgericht wieder an anderer Stelle (BU 72) aiisgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet gev/esen, das Grundstück nur mit einem solchen Gebäude zu bebauen, das auch Läden enthielt. Auch habe die Beklagte freie Hand haben sollen, die Bedingungen eines mit dem Kläger abzuschließenden Mietvertrages im v/esentlichen selbst zu bestimmen^ hiernach hätte die Beklagte auch dessen Dauer festsetzen können. Angesichts dieser schwachen Stellung des Klä gers, die ihm nach der bedenkenfreien Würdigung des Berufungsgerichts durch den Vertrag eingeräumt wurde, wird es erneut zu prüfen haben, ob bei der recht unbestimmten form der Bindung der Beklagten eine sol che nach der Interessenlage als langfristig vereinbart angesehen werden kann. b) Bach dem Inhalt des Schreibens vom 3. Februar 1951 wurde dem Kläger das Vormietrecht als Gegenleistung dafür eingeräumt, daß er sich verpflichtet hatte, sich an den Mietstreitigkeiten, die seitens der anderen Ladenmieter gegen die Beklagte damals anhängig gemacht worden waren, nicht su beteiligen, an derartigen Anträgen auch in Zukunft nicht teilzunehmen, immer die vereinbarte Miete su bezahlen, und Anträge auf behördliche Mietfestsetzung su unterlassen. Dennoch setzte der Kläger bei der Beklagten, v/ie das Berufungsgericht feststellt, für die Zeit ab März 1993 eine Herabsetzung des Mietzinses auf 750 DM monatlich je Laden durch und zahlte diese herabgesetzte Miete bis Ende März 1969. Dieses Verhalten des Klägers hätte zu der von der Beklagten allerdings nicht ausdrücklich angeregten Prüfung Veranlassung geben müssen, ob darin eine Lösung des Klägers von dem Vertrage vom 3. Februar 1951 zu erblicken war und ob deshalb nach freu und Glauben auch die Beklagte von ihrer Gegenleistun nämlich der Einräumung des Vormietrechts, frei wurde. V/ie das Berufungsgericht annimmt, haben die Parteien zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung ih~ re in den Vertrage übernommenen Leistungen iür gleichwertig erachteto Es hat jedoch außer acht gelaasen, daß sich diese Gleichwertigkeit in dem Augenblick änderte, als die Miete lur die Läden des Klägers herabgesetzt wurdeo Dieser Umstand läßt die Annahme als möglich erscheinen, daß durch die Herabsetzung der Miete die Grundlage für den Vertrag vom 3. Februar 195"5 entfallen war und der Kläger sich seitdem nicht mehr auf ihn berufen konnte. Ob der damalige Grundstücksverwalter AjHHHH? der offenbar auch nach der Herabsetzung der Miete von der fortdauernden Wirksamkeit der Vereinbarung ausging, die Rechtslage richtig beurteilte, ist nicht entscheidend. Die Beklagte wird überdies in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben, die von der Revision gegen die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht im einzelnen geltend gemachten Bedenken und die sonstigen von ihr gegen das Berufungsurteil erhobenen Rügen dein Berufungsgericht zu unterbreiten. II. Anschlußrevision des Klägers. Sie ist nicht begründet. 1. Den mit der Anschlußrevision in erster Linie weiterverfolgten Antrag auf Feststellung, daiß der Kläger auf Grund der Vereinbarung vom 3. Februar 195" berechtigt sei, auf dem Grundstück in seinen Holzbauten bis zu dem Baubeginn zu verbleiben, hat das Berufungsgericht deshalb ahgewiesen, v/eil diesem Begehren die Rechtskraft des im Räumungsrechtsstreit 7 C 590/65 AG Charlottenburg gegen den Kläger erwirkten Räumungsurteils entgegensiehe. Diese Begründung hält den Angriffen der Revision stand. Y/ie diese selbst hervorhebt, macht der Kläger mit dem Hauptantrag ein sogenanntes "Bleibe^-reehttl geltend, das er aus der Vereinbarung vom 3« Februar 1951 herleitet. Daß dem Kläger ein solches Recht nicht zusteht, folgt indes zwingend aus dem Räumungsurteil. Denn der Kläger ist verurteilt, die • Holzbauten auf dem Grundstück zu räumen, abzureißen und die Grundstücksteile, auf denen die Holzbauten stehen, abgeräumt an die As^m AG herauszugeben« An dieses Urteil war das Berufungsgericht gebunden, es konnte deshalb nicht ein Bleiberecht des Klägers feststellen, der rechtskräftig zur Räumung verurteilt war (zur Reehtskraftwirkung eines Räuraungsur-teils vgl. Urteil des erkennenden Senats vorn 12.März 1969 - VIII ZR 97/67 - NJW 1969, 1064- Y/M 1969, 638), Das Räumungsurteil ist zwischen den Parteien ergangen und bezieht sich auf die Pflichten, die der Kläger gegenüber der Beklagten hatte. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger zur Herausgabe an die As| HIag verurteilt wurde, denn das geschah nur mit Rücksicht darauf, daß das Grundstück inzwischen an die AsflBHB AG veräußert worden war und daher der Herausgabeanspruch dieser und nicht mehr der Beklagten zustand. Sachlich ist dadurch, daß die Herausgabe nicht mehr an die Beklagte, sondern an die Asm| AG zu bewirken ist, eine Änderung nicht eingetreten. 20 Bio Revision hält dom entgegen, dad das Landgericht im Räumungsrechtsstreit über das Bleiberecht überhaupt nicht entschieden habe, sondern aur Verurteilung aus einem anderen Grunde und überdies in unrichtiger Y/ürdigung des Sachverhalts gelangt sei.---Hierauf kommt es indes nicht an. Entscheidend isr vielmehr, daß auf Grund des Urteils die Verpflichtung des Klägers zur Räumung rechtskräftig feststeht.. Muß er aber räumen, so darf er nicht auf dem Grundstück bleiben. Die Revision ist allerdings der Ansicht, daß das Räumungsurteil von der Beklagten in sittenwidriger Y/eise erschlichen sei und sie von diesem Urteil keinen Gebrauch machen dürfe. Indes ist ihr entsprechendes Schadensorsatzbogehren durch Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage (VIII ZR 216/68) rechtskräftig abgewiesen worden. Es steht daher fest, daß die Beklagte von dem Urteil weiter Gebrauch machen kann. 2o Y/ic das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, gilt dasselbe auch für den mit der Anschlußrevision verfolgten Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, dafür zu sorgen, daß der Kläger bis zu dem Baubeginn in seinen Holzbauten auf dem Grundstück verbleiben könne und daß die A^m| AG dieses Bleiberecht zu dulden habe» Da feststeht, daß der Kläger kein Bleiberecht hat, sondern räumen muß, steht die Rechtskraft des Räumungsurteils auch diesem Anspruch entgegen. 3 * über eien weiteren Hilfsantrag des Klägers hat das Berufungsgericht nicht entschieden« weil der Kläger eine Entscheidung nur für den Fall be-gehrt hatte, daß der von dem Berufungsgericht zuerkannte Hauptanspruch auf Feststellung der Weitergeltung der Vereinbarung vom 3. Februar 1951 abgev/iesen werden sollte. Auch der erkennende Senat ist daran gehindert, über diesen Antrag eine Entscheidung zu treffen, weil über den erwähnten Hauptanspruch eine endgültige Entscheidung noch nicht ergangen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, das auch über diesen Hilfsantrag zu entscheiden haben wird, falls es nunmehr zur Abweisung der Hauptanträge gelangen sollte. Da über diesen Hilfsantrag' bisher nicht entschieden ist, besieht sich die Zurückweisung der Anschlußrevision nicht auf den erwähnten Antrag. 22 Soweit die Anschlußrevision zurückgev/ieson ist und damit feststeht, daß der Kläger gegenüber der Beklagten kein Bleiberecht hat, konnte über die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 92, 97 ZPO entschieden werden. Dabei ist berücksichtigt worden, daß dem Bleiberecht nach Ansicht des erkennenden Senats ein erheblich höherer Streitwert beizu demessen ist, als ihn Landgericht und Kammorgericht zugrunde gelegt haben. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht übertragen worden, weil sie von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt„ Dem erkennenden Senat erschien es angemessen, von V ^ / der Vorschrift dos § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zn machen. Pr. Haidinger Dr. Gelhaar Dr. läezgeT Dr0 Messner Braxmaior