* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 221/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 221/6

Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Oktober 1965 unter "Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger seine frühere Wohnung in mit den Einniehtungsgegerist ariden an beide Beklagte vermietet und daß er beiden Beklagten die übrigen Sachen insbesondere die ärztlichen Instrumente in Verwahrung gegeben hat. Zu der von beiden Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung führt es aus, der frühere Mitbeklagte zu 2 habe sich - das wurde eben bereits angeführt - eines Verbrechens gemäß § 185 des österreichischen Strafgesetzes schuldig und damit•schadenersatzpflichtig gemacht. Die Revision des Beklagten zu 1 rügt Verletzung der §§ 286, 551 Nr. 7 ZPO, weil das Berufungsgericht Uber die Einrede der Verjährung nur insoweit entschieden habe, als sie vom Gemäß § 562 ZPO ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über Bestehen und Inhalt von nicht revisiblen Gesetzen für das Hevisionsgericht maßgebend, es sei denn, daß Tatsachen übersehen wurden, die das Berufungsgericht nach der Auslegung für beachtenswert gehalten hat, die es selbst dem nicht revisiblen Hecht gegeben hat (BGHZ 24, 159, 164). Denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Einrede der Verjährung nach Österreichischem Recht zur Vernichtung des Klageanspruchs führt. Es ist aus den Bntscheidungsgründen nicht einmal zu ersehen, daß das Berufungsgericht über die Einrede des Beklagten zu 1 überhaupt entschieden hat. Das Berufungsgericht stellt nur fest, daß der frühere Mitbeklagte zu 2 ein Verbrechen gemäß § 183 des österreichischen Strafgesetzes begangen habe. Deshalb bliebe, auch wenn angenommen werden könnte, daß das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Verjährungseinrede des Beklagten zu 1 getroffen hat, immer noch ungeklärt, aus welchen rechtlichen Gründen die Verjährungseinrede nicht durchgreifen soll. 1 muß der Senat davon ausgehen, daß das Berufungsgericht über s einen entscheidungserheblichen Rechtsbehelf überhaupt nicht entschieden und damit einen zur Aufhebung des Urteils zwingenden Verstoß gegen § 286 ZPO begangen hat. Denn auch' die Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts ist nicht geeignet, die erforderliche Klarheit in der Begründung des Berufungsurteils zu schaffen, weil das Landgjricht ersichtlich beide Klageansprüche hinsichtlich der Verjährung gleich beurteilt, das Berufungsgericht aber nur den Klageanspruch gegen den Beklagten zu 2 als nicht verjährt bezeichnet. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, daß der Kläger aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Rechts an der Geltendmachung seiner Ansprüche jahrelang gehindert und daß deshalb eine Hemmung der Verjährung eingetreten war. Diese Frage zu entscheiden, ist aber scnon deshalb Sache des Berufungsgerichts, weil die Entscheidung ohne Feststellung der einzelnen Bestimmungen des österreichischen Rechts und möglicherweise auch weiterer Tatsachen nicht getroffen wer-

Zitierte Normen: § 549 ZPO
BerufungsgerichtRechtZPOWohnungfrühKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2102 012
t
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 221/6?
URTEIL
Verkündet am
13. Oktober 1965 Mückenhausen Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1)
des Schauspielers Antonio K^P-Straße &/(
in Wl
7
 2)
o o o
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Hechtsanwalt
Br.
gegen
 Professor Br. med. Hans RI
in G
7
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
2
i
t
Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Oktober 1965 unter "Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22, Mai 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und’Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen Tatbestand:
Während des zweiten Weltkrieges wohnte der Kläger in W^^, C^^asse Er hatte dort eine Wohnung inne. Ein Zimmer hatte er als ärztlichen Praxisraum eingerichtet* Die übrigen Räume waren mit Möbeln ausgestattet, die zu dem größten Teile ihm selbst und im übrigen seiner Schwiegermutter gehörten* Kurz vor dem Einmarsch der russischen Truppen in W^^ zogen der Beklagte und sein Bruder,der frühere Beklagte zu 2 in die Wohnung* Nach der Darstellung des Klägers hatte er die Wohnung mit Mobiliar an beide Beklagte untervermietet und diesen seine ärztlichen Instrumente in Verwahrung gegeben. Die Beklagten sollten die eingerichtete Wohnung und die in Verwahrung genommenen Sachen nach Beendigung des Krieges an den Kläger zurückgeben* Wie der Kläger weiter behauptet, hat der frühere Mitbeklagte zu 2 die Wohnung an den Kaufmann Valentin Kr^^B weitergegeben, dem er auch die gesamte Wohnungseinrichtung des Klägers verkauft haben soll*	ha-
be die Wohnung bis 1947 bewohnt, sei dann ausgezogen, aber 1955 wieder mit der vom Kläger übernommenen Einrichtung in
 
die Wohnung zurückgekehrt. Die Beklagten hätten sich auf diese Weise die Rückgabe der Möbel und der ärztlichen Instrumente unmöglich gemacht.
Mit der Klage hat der Kläger von beiden Beklagten als Gesamtschuldner Schadenersatz in Höhe von 10.000 DM, hilfsweise 20.000 österreichischen Schillings nebst Zinsen verlangt . Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Haupt-antrage des Klägers als dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Beklagte zu 1 hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
■Io
 Die auf Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung gestützten Klageansprüche sind, wie beide Vörinstanzen unbeanstandet von der Revision zutreffend angenommen haben, nach österreichischem Recht zu beurteilen.
II.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger seine frühere Wohnung in	mit	den	Einniehtungsgegerist ariden an
 beide Beklagte vermietet und daß er beiden Beklagten die übrigen Sachen insbesondere die ärztlichen Instrumente in Verwahrung gegeben hat. Es gelangt weiterhin zu dem Ergebnis, daß sich die Parteien über die Beendigung beider Verträge einig sind, so daß die Beklagten nach den Bestimmungen des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in erster Linie zur Herausgabe der ihnen anvertrauten Gegen-
 
t
stände verpflichtet gewesen seien. Beide Beklagte hätten sich indes diese Verpflichtung unmöglich gemacht und seien daher dem Kläger gemäß §§ 1293» 1295» 1301 ABGB zu dem Schadensersatz verpflichtet. Sie hätten dadurch, daß sie mindestens den größten Teil der vom Kläger gemieteten Wohnungseinrichtung und der ihnen zur Aufbewahrung anvertr.auten ärztlichen Instrumente an den Zeugen Kr^^ weiter veräußert und diesem überlassen haben, jedenfalls aber zur Rückgabe außer Stande sind, ohne ihr gemäß § T'298' ABGB vermutetes Verschulden ausräumen zu können, vertragswidrig gehandelt.. Der frühere Mitbeklagte zu 2 habe sich durch die Weiterveräußerung an Kr^0 außerdem des Verbrechens der Veruntreuung nach § 183 des Österreichischen Allgemeinen Strafgesetzes schuldig und damit schadenersatzpflichtig gemacht. Bas Berufungsgericht gelangt ferner zu dem Ergebnis, daß die Ersatzansprüche des Klägers/Äurcf die nach dem Kriege im Lande Österreich ergangenen ßeschlagnahmeverfügungen und Bestimmungen noch durch sonstige Ereignisse beeinträchtigt worden sind, weil das österreichische Bundesministerium für Finanzen durch Schreiben vom 17. und 25. September 1956- erklärt habe, daß alle Rechte des Klägers, soweit sie aufgrund des Staatsvertrages Österreichs mit den Alliierten letzten Endes auf die Republik Österreich übergegangenen seien, an den Kläger zu-rückübertragen würden. Zu der von beiden Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung führt es aus, der frühere Mitbeklagte zu 2 habe sich - das wurde eben bereits angeführt - eines Verbrechens gemäß § 185 des österreichischen Strafgesetzes schuldig und damit•schadenersatzpflichtig gemacht. Dieser Schadenersatzanspruch sei noch nicht verjährt.
III.
f	*
Die Revision des Beklagten zu 1 rügt Verletzung der §§ 286, 551 Nr. 7 ZPO, weil das Berufungsgericht Uber die Einrede der Verjährung nur insoweit entschieden habe, als sie vom
 
früheren Mitbeklagten zu 2 erhoben worden sei.
Nach § 549 ZPO ist die Nachprüfung der Bestimmungen des österreichischen Rechtes dem Hevisionsgericht verwehrt. Gemäß § 562 ZPO ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über Bestehen und Inhalt von nicht revisiblen Gesetzen für das Hevisionsgericht maßgebend, es sei denn, daß Tatsachen übersehen wurden, die das Berufungsgericht nach der Auslegung für beachtenswert gehalten hat, die es selbst dem nicht revisiblen Hecht gegeben hat (BGHZ 24, 159, 164). In diesem Rahmen ist auch eine -ttüge aus § 286 ZPO zulässig (BGnZ 3,
 346 f; 10, 372 f; BGH NJW 1952, 142; Hosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9« Aufl. § 140111,1b).
Die entsprechende Rüge der Revision ist auch .begründet. Denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Einrede der Verjährung nach Österreichischem Recht zur Vernichtung des Klageanspruchs führt. Bs hat die Einrede des früheren Mitbe-klagten zu 2 nicht durchgreifen lassen. Dagegen lassen die Entscheidungsgründe nicht erkennen, ob es auch die Verjährungseinrede des Beklagten zu 1 für unbegründet ansieht. Es ist aus den Bntscheidungsgründen nicht einmal zu ersehen, daß das Berufungsgericht über die Einrede des Beklagten zu 1 überhaupt entschieden hat. Das Berufungsgericht stellt nur fest, daß der frühere Mitbeklagte zu 2 ein Verbrechen gemäß § 183 des österreichischen Strafgesetzes begangen habe. Folgerichtiger-weise wendet es die für einen Schadeneersatzanscruch, dem zusätzlich der Tatbestand eines Verbrechens zugrundeliegt, gemäß § 1489 ABGB geltende dreißigjährige Verjährungsfrist nur auf den gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klageanspruch an. Dagegen läßt es die Frage unerörtert, ob der gegen den Beklagten zu 1 gerichtete, aus Vertragsverletzung hergeleitete Anspruch ebenfalls verjährt ist. Deshalb bliebe, auch wenn angenommen werden könnte, daß das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Verjährungseinrede des Beklagten zu 1 getroffen
 hat, immer noch ungeklärt, aus welchen rechtlichen Gründen die Verjährungseinrede nicht durchgreifen soll.
‘ ‘	Bei dieser völligen Unklarheit der Entscheidungsgründe
1 muß der Senat davon ausgehen, daß das Berufungsgericht über s einen entscheidungserheblichen Rechtsbehelf überhaupt nicht entschieden und damit einen zur Aufhebung des Urteils zwingenden Verstoß gegen § 286 ZPO begangen hat. Auch die Schluß-äusführungen im Berufungsurteil vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Denn auch' die Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts ist nicht geeignet, die erforderliche Klarheit in der Begründung des Berufungsurteils zu schaffen, weil das Landgjricht ersichtlich beide Klageansprüche hinsichtlich der Verjährung gleich beurteilt, das Berufungsgericht aber nur den Klageanspruch gegen den Beklagten zu 2 als nicht verjährt bezeichnet.
Da schon der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt, bedarf die Frage, ob eine ebenfalls von der Revision gerügte Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO vorliegt, keiner Entscheidung-
Zu einer Sachentscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß auch bei Annahme einer nur dreijährigen Verjährungsfrist die Verjährung des allein noch streitigen Klageanspruchs gegen den Beklagten zu 1 bei Klageerhebung noch nicht eingetreten war. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, daß der Kläger aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Rechts an der Geltendmachung seiner Ansprüche jahrelang gehindert und daß deshalb eine Hemmung der Verjährung eingetreten war. Diese Frage zu entscheiden, ist aber scnon deshalb Sache des Berufungsgerichts, weil die Entscheidung ohne Feststellung der einzelnen Bestimmungen des österreichischen Rechts und möglicherweise auch weiterer Tatsachen nicht getroffen wer-
den kann.
Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die in der Hevisionsinstanz entstandenen Kosten zu befinden haben wird, weil diese Entscheidung von der Sachentscheidung abhängto
 Dr. Mezger
 Dr. Haidinger
 Dr. Messner
 Artl
Mormann