Beklagten und Revisionsboklagton* Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dre hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11 • März 196*f unter Mitwirkung der Bundes-richtor Dr« Gelhaar3 Artl3 Dro Mezger3 Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: Der inzv/ischen verstorbene Vater des Klägers, Peter war Eigentümer der Stute "Silbermöve"» Am 23« März 19?o schloß er mit dem Beklagten} seinem Bruder, der das Gestüt Luisenhof betreibt} über dieses Pferd folgende als '‘Mietvertrag11 bezeichnete Vereinbarung: Io Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 23* März 19Jo, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, als Pachtvertrag beurteilt» Es hat dementsprechend die Forderungen des Klägers als Ansprüche auf Rückstände von Pachtzinsen angesehen, die nach § 197 BGB in h Jahren verjähren» Die Revision will dagegen die Vereinbarung vom 23° März 19Jo als gegenseitigen Vertrag eigener Art gewertet wissen, bei dem die Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung von bo % der Renngewinne in erster Linie seine Gegenleistung für die Übereignung der Stute habe bilden sollen» Sie ist deshalb der Auffassung, § 197 BGB sei nicht anwendbar, so daß die Verjährungseinrede des Beklagten nicht durchgreife» konnte der Beklagte sich einen Gewinn erst aus dem Verkauf der im Zuchtstadium zu erwartenden Fohlen versprechen* Darauf hat er selbst in den Vorinstanzen nachdrücklich hinge-wiesen* Freilich war er auch an Renngewinnen interessiert; einmal deshalb; weil er dadurch einen gewissen Ausgleich sei ner Kosten erzielen konnte9 vor allem aber-, weil die Fohlen9 die ein erfolgreiches Rennpferd wirft«, wertvoller sind* Gera de dieser Umstand zeigt«, daß sein Interesse än Renngewinnen seinem Interesse an Zuchtgewinnen untergeordnet war* Dem Vater des Klägers kam es dagegen ausschließlich auf einen erfolgreichen Rennbahneinsatz des Pferdes an* Denn er war nur an den Renngewinnen beteiligt an den Gewinnen9 die der Beklagte aus der Zuchtverwendung der Stute erhoffte«, hatte or dagegen keinen Anteil mehr* Die ^Vertragschließenden hatten von vornherein vereinbart 5 daß die Stute nach Abschluß ihrer Rennbahntätigkeit in den Besitz - gemeint ist: in das Eigentum - des Beklagten ubergehen sollte« Der damit vor genommenen«, wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt sich vollendenden Übereignung des Pferdes an den Beklagten kann, was das Berufungsgericht nicht erörtert hat«, für die Vertragsauslegung eine wesentliche Bedeutung zukommen« Allerdings handelt es sich dem Wortlaut nach um eine unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten« Eine am Wortlaut ausgerichtete Auslegung dieses Vertragsteils würde deshalb zur Annahme einer Schenkung führen und würde damit gleichzeitig die Ansicht des Berufungsgerichts stützen5 die für die Rennzeit getroffenen Abreden hätten ein Pachtverhältnis zwischen den Vertrags- war der Beklagte in erster Linie auf den Erwerb der Stute als Zuchttier bedacht® Aber auch für seinen Bruder stand möglicherweise das Bestreben im Vordergrund? Zueck des Vertrages darin zu finden, daß der Beklagte die Trainings-, Pflege- und Fütterungskosten tragen, die Vorbereitung der Hennen auch im übrigen organisieren , dem Kläger noch dazu *+0 % der Renngewinne auszahlen, dafür aber als Entgelt neben dem ihm verbleibenden Ge\d.nnanteil das Eigentum an der Stute erhalten sollte, sobald deren Rennbahntätigkeit beendet war» Die Vereinbarung wäre dann so zu verstehen, daß der Beklagte für die Stute beim end« gültigen Eigentumsübergang nur deshalb keinbesonderes Ent gelt mehr entrichten sollte, weil dieses bereits in den Ge winnanteilen enthalten war<> So betrachtet?würde sich die Vereinbarung als Kaufvertrag darstellen, zu demindest aber al gemischter Vertrag, dessen kaufrechtliche Bestandteile überwiegen® Einer solchen Beurteilung stünde nicht entge~ gen, daß ein bestimmter. Das Berufungsgericht hat sich mit der naheliegenden Möglichkeit, die Vereinbarung vom 23» März 195o als Kaufvertrag oder Mischvertrag mit vorwiegend kaufähnlichen Bestandteilen zu werten, nicht auseinandergesetzto Darin liegt ein Rechtsfehler, so daß das Urteil mit der in ihm gegebenen Begründung keinen Bestand haben karuio Den Vertrag selbst auszulegen, ist der erkennende Senat nicht befugt» Die Auslegung hängt nicht zuletzt von einer im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Bewertung der Einzelleistungen der Vertragspar- 2o Das angefochtene Urteil kann auch nicht unter ande-ren rechtlichen Gesichtspunkten aufrechterhalten werdenc Fuhrt die Auslegung der Vereinbarung zur Annahme eines!; HG JW 1912, 791; BGB HGRK aaO § 197 Annu 11; Staudinger^ Coing aaO § 197 Nr» 1; Soergel/Siebert aaO § 197 Nr» *+» Planck aaO § 197 Anm» 5)» Hier waren, wie der Kläger unwidersprochen behauptet hat, die Gewinnanteile jeweils dann geschuldet, wenn dem Beklagten Renngewinne ausgezahlt wurden, und es stand im Ermessen des Beklagten, wann er die Stute zu Rennen einsetzteo Keinesfalls hatte er daher seine Zahlungen zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu leisten» IIIo Das Berufungsurteil ist daher aus den im Abschnitt II 1 dargelegten Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Sollte das Berufungsgericht zu der dort erörterten Auslegung gelangen, so wird es dem Vorbringen des Beklagten, er habe seine Schuld durch Zahlungen an den Vater des Klägers bereits getilgt und es stünden ihm überdies Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Stute "Vogelbrout" IVc Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der endgültigen EntScheidung des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden*
Na ch s chlageworkne in Amtliche Sammlung: nein Zur Veröffentlichung BGB §8 ^33, 535p 581 Zur Auslegung einer als "Mietvertrag“ bezeichneten Vereinbarung, durch die eine junge Stute einem Gestüt gegen die Verpflichtung zur Auszahlung eines Teiles der_ zu erwartenden Kenngev/inne Uberlassen wurde« BGH, Urto Vo 11. März 196*f - VIII ZR 221/62 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal VIII 2R 221/62 Verkündet. am 11o März 196^ Xlott, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in VH des Heinz S| straße Klägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen ^^^3äc^^neister_Heinrich S( Jin VH Beklagten und Revisionsboklagton* Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dre hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11 • März 196*f unter Mitwirkung der Bundes-richtor Dr« Gelhaar3 Artl3 Dro Mezger3 Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Io« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom I80 Mai 1962 aufgehoben0 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die Kosten der Revision3 an dos Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der inzv/ischen verstorbene Vater des Klägers, Peter war Eigentümer der Stute "Silbermöve"» Am 23« März 19?o schloß er mit dem Beklagten} seinem Bruder, der das Gestüt Luisenhof betreibt} über dieses Pferd folgende als '‘Mietvertrag11 bezeichnete Vereinbarung: "Herr Peter vermietet die Stute "Silber- möve" von Nuvolari aus der Selbstvertrauen an das Gestüt Luisenhofo Gestüt Luisenhof zahlt alle Un~ kosten welche sich in Bezug auf Hennen ergeben, v/ie Trainingskosten, Nennungsgelder, Heitgelder usw» und erhält aus' dem Gewinn die Sieg- und Platzgelder 60 während Herr Peter % der Gewinnsumme erhält» Die Stute soll zwei, drei und vierjährig laufen und soll, falls ein weiteres Jahr als rentabel erscheint, noch fünfjährig im Rennstall sein» Mit Abschluß ihrer Rennbahntätigkeit geht die Stute unentgeltlich in den Besitz des Gestüts Luisenhof über o o o o" Die Stute brachte dem Beklagten in den Jahren 195°a 1951o 1952 und 1953 Renngewinne in Höhe von 13 loo DM ein» Als Zessionär seiner Stiefmutter, die den Vater des Klägers beerbt hat, beansprucht der Kläger J+o $ dieses Betrages» Seine im Jahre 1961 erhobene, auf Zahlung von 5 2bo DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen wegen Verjährung, auf die sich der Beklagte in erster Reihe berufen hat, abgowiesen worden» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren ZurUckv/eisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter» 3 ~ Ent Scheidung sgrunde: Io Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 23* März 19Jo, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, als Pachtvertrag beurteilt» Es hat dementsprechend die Forderungen des Klägers als Ansprüche auf Rückstände von Pachtzinsen angesehen, die nach § 197 BGB in h Jahren verjähren» Die Revision will dagegen die Vereinbarung vom 23° März 19Jo als gegenseitigen Vertrag eigener Art gewertet wissen, bei dem die Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung von bo % der Renngewinne in erster Linie seine Gegenleistung für die Übereignung der Stute habe bilden sollen» Sie ist deshalb der Auffassung, § 197 BGB sei nicht anwendbar, so daß die Verjährungseinrede des Beklagten nicht durchgreife» IIo Die Revision hat Erfolg» 1» Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts ist recht« lieh nicht zu beanstanden, soweit es annimmt, die vertragschließenden Brüder hätten sich nicht zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlosseno Auch die Revision ist auf die gegenteilige Auffassung des Klägers in den Vorinstanzen nicht mehr zurückgekommen« für die Annahme eines Gesellschaftsvertrages fehlt es an der gegenseitigen Verpflichtung der Vertragsparteien, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern» Sie verfolgten vielmehr verschiedenartige Interessen» Dem Beklagten ging es ersichtlich in erster Reihe um den Erwerb der Stute ’'Silbermöve” zu Zuchtzwecken» Da die Ausbildung der Stute als Rennpferd sowie ihre Fütterung und Pflege während der ltennzeit nicht unerhebliche Kosten verursachte.; konnte der Beklagte sich einen Gewinn erst aus dem Verkauf der im Zuchtstadium zu erwartenden Fohlen versprechen* Darauf hat er selbst in den Vorinstanzen nachdrücklich hinge-wiesen* Freilich war er auch an Renngewinnen interessiert; einmal deshalb; weil er dadurch einen gewissen Ausgleich sei ner Kosten erzielen konnte9 vor allem aber-, weil die Fohlen9 die ein erfolgreiches Rennpferd wirft«, wertvoller sind* Gera de dieser Umstand zeigt«, daß sein Interesse än Renngewinnen seinem Interesse an Zuchtgewinnen untergeordnet war* Dem Vater des Klägers kam es dagegen ausschließlich auf einen erfolgreichen Rennbahneinsatz des Pferdes an* Denn er war nur an den Renngewinnen beteiligt an den Gewinnen9 die der Beklagte aus der Zuchtverwendung der Stute erhoffte«, hatte or dagegen keinen Anteil mehr* 2o Gleichwohl halten die Ausführungen des Berufungsge-richts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Die ^Vertragschließenden hatten von vornherein vereinbart 5 daß die Stute nach Abschluß ihrer Rennbahntätigkeit in den Besitz - gemeint ist: in das Eigentum - des Beklagten ubergehen sollte« Der damit vor genommenen«, wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt sich vollendenden Übereignung des Pferdes an den Beklagten kann, was das Berufungsgericht nicht erörtert hat«, für die Vertragsauslegung eine wesentliche Bedeutung zukommen« Allerdings handelt es sich dem Wortlaut nach um eine unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten« Eine am Wortlaut ausgerichtete Auslegung dieses Vertragsteils würde deshalb zur Annahme einer Schenkung führen und würde damit gleichzeitig die Ansicht des Berufungsgerichts stützen5 die für die Rennzeit getroffenen Abreden hätten ein Pachtverhältnis zwischen den Vertrags- . 5 - 1 Parteien begründet * Dieser Ansicht stünde auch nicht entgegen? daß der Beklagte nicht bestimmte Beträge? sondern nur bestimmte Anteile der Renngewinne an seinen Bruder zahlen sollte. Denn nach allgemeiner /insicht in Rechtsprechung und Schrifttum kann der Pachtzins auch in einem Bruchteil der vom Pächter gezogenen Früchte bestehen (vglo RGZ 31+0? 2o6? 2o8; lh-9? 88, 89 f®; I60? 361, 366; RG HRR 193^, 1196; DVJohnArch I9383 388; Stauöinger/Kiefersauer?BGB 11® Auflo § 581 Nr« 71; Soergel/Erdsiek/Mühl?BGB 9» Auflo Nro 11 vor § 581; Esser? Schuldrecht 2» Auflo So 567» Enneccerus/Lehmann? Recht der Schuldverhältnisse 15° Bearbo § 175 II 2b)? und es steht der Annahme eines Pachtverhältnisses auch nicht im Wege? wenn die Möglichkeit besteht? daß der Gewinn des Pächters und damit der Pachtzins gelegentlich auch einmal ausfällt (RG HRR 13lt-j 1196) Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt jedoch außer acht? daß die Vertragschließenden ihre Vereinbarungen auch anders verstanden haben können? als ihr Wortlaut und ihre Bezeichnung als Mietvertrag es zunächst vermuten lassen® Schon der äußeren Form nach bildet der Vertrag eine Einheit? die durch eine Aufspaltung in Pacht und Schenkung beseitigt wUr« de» Aber auch wirtschaftliche Gesichtspunkte legen es nahe? die gesamte Vereinbarung als einheitlichen Vertrag anzusehen* Wie ausgeführt wurde? war der Beklagte in erster Linie auf den Erwerb der Stute als Zuchttier bedacht® Aber auch für seinen Bruder stand möglicherweise das Bestreben im Vordergrund? aus der Veräußerung der Stute selbst Vorteile zu ziehen® Ließ er sich gleichwohl keinen bestimmten Preis zusichern? so mag er sich von dem vereinbarten Gewinnanteil einen höheren Erlös versprochen haben als von einer bestimmten Summe? in der sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine erst später durch Rennerfolge bewirkte Wertsteigerung des Pferdes kaum hätte niederschlagen können® Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte v/ären Sinn und Zueck des Vertrages darin zu finden, daß der Beklagte die Trainings-, Pflege- und Fütterungskosten tragen, die Vorbereitung der Hennen auch im übrigen organisieren , dem Kläger noch dazu *+0 % der Renngewinne auszahlen, dafür aber als Entgelt neben dem ihm verbleibenden Ge\d.nnanteil das Eigentum an der Stute erhalten sollte, sobald deren Rennbahntätigkeit beendet war» Die Vereinbarung wäre dann so zu verstehen, daß der Beklagte für die Stute beim end« gültigen Eigentumsübergang nur deshalb keinbesonderes Ent gelt mehr entrichten sollte, weil dieses bereits in den Ge winnanteilen enthalten war<> So betrachtet?würde sich die Vereinbarung als Kaufvertrag darstellen, zu demindest aber al gemischter Vertrag, dessen kaufrechtliche Bestandteile überwiegen® Einer solchen Beurteilung stünde nicht entge~ gen, daß ein bestimmter. Preis nicht festgelegt wurdeo V/e~ sentliche Voraussetzung des Kaufvertrages ist nur die Ver~ einbarung einer Geldleistung als Kaufpreis; sie braucht nicht bestimmt zu sein, es genügt vielmehr, wenn sie, wie hier, bestimmbar ist (RGZ 95? 36; RG JW 19o7, loß; BGB RGRK 11 o Auf 1 o § *+33 Annw 1^-3 u. 15*+; Staudinger/Ostler aaO § b-33 Nr« 32, W u. **7; Soergel/Ballerstedt aaO § ^33 Nr» ^3» Planck,BGB Aufl» § *+33 Anm* u» b)0 Das Berufungsgericht hat sich mit der naheliegenden Möglichkeit, die Vereinbarung vom 23» März 195o als Kaufvertrag oder Mischvertrag mit vorwiegend kaufähnlichen Bestandteilen zu werten, nicht auseinandergesetzto Darin liegt ein Rechtsfehler, so daß das Urteil mit der in ihm gegebenen Begründung keinen Bestand haben karuio Den Vertrag selbst auszulegen, ist der erkennende Senat nicht befugt» Die Auslegung hängt nicht zuletzt von einer im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Bewertung der Einzelleistungen der Vertragspar- teien ab, fur die noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sindo 2o Das angefochtene Urteil kann auch nicht unter ande-ren rechtlichen Gesichtspunkten aufrechterhalten werdenc Fuhrt die Auslegung der Vereinbarung zur Annahme eines!; Kaufvertrages oder eines gemischten Vertrages mit vorwiegend kaufähnlichen Elementen, so ist für die Anwendung des § 197 BGB kein Kaum«. Es fehlt dafür zu demindest an der Eigen-schaft der vom Beklagten zu zahlenden Gewinnanteile als regelmäßig Wiederkehrender Leistungen Darunter werden allgemein nur Leistungen verstanden, die zwar nicht der Höhe nach gleichmäßig zu sein brauchen, die aber jedenfalls in regelmäßigen Zeitabständen zu entrichten sind (BGHZ 28, l*+8 foj RGZ 88, bz9 *+5 fo-, 153, 375? 378; HG JW 1912, 791; BGB HGRK aaO § 197 Annu 11; Staudinger^ Coing aaO § 197 Nr» 1; Soergel/Siebert aaO § 197 Nr» *+» Planck aaO § 197 Anm» 5)» Hier waren, wie der Kläger unwidersprochen behauptet hat, die Gewinnanteile jeweils dann geschuldet, wenn dem Beklagten Renngewinne ausgezahlt wurden, und es stand im Ermessen des Beklagten, wann er die Stute zu Rennen einsetzteo Keinesfalls hatte er daher seine Zahlungen zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu leisten» IIIo Das Berufungsurteil ist daher aus den im Abschnitt II 1 dargelegten Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Sollte das Berufungsgericht zu der dort erörterten Auslegung gelangen, so wird es dem Vorbringen des Beklagten, er habe seine Schuld durch Zahlungen an den Vater des Klägers bereits getilgt und es stünden ihm überdies Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Stute "Vogelbrout" ♦ zu5 nachzugehen habeno IVc Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der endgültigen EntScheidung des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden* Dro Gelhaar Artl Dr* Mezger Dr0 Messner Mormann