Der dort abzubauende Gipsstein konnte nur mit Hilfe einer Seilbahn zu Tal gefördert werden Der Plan, eine unmittelbare Seilbahnverbindung zwischen dem Bruch und dem den Stein zu Gips verarbeitenden Werk in zu schaffen, war undurchführbar- Die Firma plante deshalb im Jahre 1947 den Bau einer Seilbahn zu d„en Bahnanlagen der Kleinbahn vpppppmplP, um den gebrochenen Gips mit dieser Bahn nach weiter zu befördern Die geplante Seilbahn führte über Ackergelände der Domäne Wppp|^ und endete in der Nähe der Arbeiter-siedlung dieser Domäne- Eigentümerin der Domäne, die an die Firma Ipjpp^^ & Co verpachtet ist, ist die Klägerin Mit Schreiben vom 10» Juni 1947 trat die Firma wppppp an sie mit der Bitte heran, ihr das erforderliche Gelände pacht- oder mietweise zu überlassen» In dein zweiten am selben Tage abgeschlossenen Vertrag heißt es, daß sich die Firma verpflichtet, zur Abgeltung der der Klägerin entstehenden, durch den ersten Vertrag noch nicht geregelten weiteren Nachteile auf ihre Kosten auf einem von der Klägerin zu bestimmenden Grundstück der Domäne W für deren Bedienstete neun Arbeiterwoh- Januar 1936 finde auf die Verträge vom 3- Februar 1948 keine Anwendung, weil das in Betracht kommende Domänengelände erstmalig zur Errichtung einer Seilbahn und damit zu gewerblichen Zwecken vermietet worden sei Da auch eine Preisfestsetzung im Zuge der Preisüberwachung nicht erfolgt sei; bestehe keine preisrechtliche Bindung Seine Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten, Das Berufungsgericht verneint weiter, daß der Vertrag vom 3 Februar 1948, in dem sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur kostenlosen Erstellung von 9 Arbeiterwohnungen verpflichtet hat. I' Es bejaht zwar zunächst die Frage, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem V/ert der Leistungen, die die Klägerin nach diesem Vertrag zu beanspruchen hat, und den Vorteilen, die der Firma und nunmehr der Beklagten sufließen, besteht^ II Dagegen hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 138 Abs 2 BGB nicht :ür gegeben, weil sich die pirma V/#» nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht in einer ihre wirtschaftliche Existenz bedrohenden Notlage befunden habe. Ebenso glaubt das Berufungsgericht einen Verstoß gegen die guten Sitten nicht feststellen zu können, weil die Beweisaufnahme ausreichende Anhaitspunkte für eine verwerfliche Gesinnung der Vertreter der Klägerin, wie sie ton d^r Rechtsprechung zu § 138 Abs 1 BGB gefordert werde, nicht ergeben habe- Dazu führt es aus, es sei zwar überzeugt, auch die Vertreter der Klägerin hätten nicht angenommen , die der Klägerin und der Domäne drohen- Es sei möglich, daß sich die Vertreter der Klägerin vorgestellt hätten, die Einnahmen der würden so groß sein, daß sie aus ihnen ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage die neun Arbeiterwohnungen werde erstellen können, und daß deshalb die Vertreter der Klägerin bei Abschluß des Vertrags nicht einmal grob fahrlässig eine mißliche Lage der Firma Vi haben ausnutzen wollen* I* Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (RGZ 150, 1), der Auffassung, der subjektive Tatbestand des § 138 Abs 1 BGB könne schon aus dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geschlossen werden, und es genüge, wenn sich die Vertreter der Klägerin böswillig oder auch nur grob fahrlässig (dazu zu vgl? 3GH Urteile vom 5- März 1951 IV ZR 107/50 = NJW 1951, 397 und 15- Februar 1956 IV ZR 180/55 = Betrieb 1956, 326) der Erkenntnis verschlossen haben, die Beklagte habe sich "aus einer mißlichen Lage heraus auf die schweren Bedingungen der Klägerin eingelassen". Ob eine gewisse Einschränkung der vom Reichsgericht in der genannten Entscheidung entwickelten Rechtsgrundsätze, geboten sein könnte, wie die Revisionsbeklagte auszuführen versucht hat, kann dahingestellt bleiben; denn es ist hier auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden, wenn sich das Berufungsgericht trotz seiner Feststellung, die Klägerin habe das Breizehnfache oder noch mehr gefordert, als - bei objektiver Betrachtung - gerechtfertigt war, nicht davon hat überzeugen können, daß den Vertretern der Klägerin eine verwerfliche Gesinnung vorzuwerfen ist, wenn sie aus dem ihnen und Ihrem Pächter unangenehmen Seilbahnbau einen möglichst großen Vorteil für die Klägerin und die Arbeiter der Domäne herauszuholen versucht haben- Das konnte es, ohne durch Beweisanträge der Beklagten gehindert zu sein Die Beklagte hatte zwar das als richtig unterstellte Vorbringen der Klägerin bestritten (Schriftsatz vom 20 Juni 1955 Seite J), aber Beweis nur dafür angeboten, auch in Zeiten der Trockenheit trete nur eine "unwesenlliche” Staubentwicklung auf, die der an feuchten Tagen "fast” gleich komme» Dafür hatte sie sich auf das Zeugnis dos früheren Angestellten der Firma Br und allgemein auf “Sachverständigengutachten” bezogen; auch hatte sie in dem weiter von der Revision angezogenen Scnriftsatz vom 2» August 1955 3 3 Einholung eines “Ober-gutachtens” mit der Begründung beantragt, der gerichtliche Sachverständige habe nicht die Tatsache berücksichtigt, daß der natürliche Wassergehalt des Gipssteins eine “stärkere” Diese Beeinträchtigung hat es objektiv als ganz unwesentlich angesehen und sich damit insoweit der Auffassung der Beklagten angeschlossen-Für die subjektive Seite aber, d,h dafür, welche Belästigungen durch Gipsstaub sich die Vertreter der Klägerin vorgestellt haben; als sie ihre Forderungen stellten und den Vertrag abschlossen, worauf es hier entscheidend ankoinmt? 2. T/enn das Berufungsgericht auch ausführt, die Klägern habe später größere Beeinträchtigungen "kaum" mehr befürchten können (S 24), so ergibt sich doch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß es, was die entscheidende subjektive Selbe anlangt, davon ausgeht, daß den Vertrebern der Klägerin jedenfalls nicht zu widerlegen ist, daß sie der Meinung gewesen sind, der Betrieb der Seilbahn werde schwor feststellbare, unber die Ersatzpflichten des Hauptvertrages nicht fallende, aber doch vorhandene Nachteile für die Arbeitersiedlung und für die Bewirtschaftung der Domäne, die auf zufriedene Landarbeiter angewiesen ist, mit sich bringen. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtß zwingen danach nicht zu dem Schluß, wie die Revision meint, die Vertreter der Klägerin hätten die schwächere Lage der Firma bewußt ausgenutzt, um für die Klägerin einen übermäßigen Gewinn zu erzielen, weil nur dieses Gewinnstreben Anlaß für das Fordern oder die Aufrechterhaltung der Forderung des Baues von Landarbeiterwohnungen gewesen sein könne wirtschaftliche Lage auch durch Erstellung der neun Arbeiterwohnungen nicht wesentlich beeinträchtigt werde, sind weder unerheblich, noch beruhen sie auf einer Verletzung des § 286 ZPO, die Vertreter der Klägerin vorgestellt, der Bau von neun Arbeiterwohnungen belaste die Firma nicht wesentlich, so spricht das jedenfalls entscheidend gegen eine verwerfliche Gesinnung bei ihnen- Zwar kann auch das mit einem kapitalkräftigen Vertragsgegner abgeschlossene Rechtsgeschäft Lm Einzelfall nach § 138 BGB nichtig sein. 4. Soweit die Revision rügt, die Peststellung des Berufungsgerichts, aer damalige Geschäftsführer der Firma habe sich "ziemlich großzügig" zu dem Bau der neun Arbeiterwohnungen bereit erklärt, beruhe auf einer unvollsbändigen Beweisaufnahme, weil B^|^-W^p, dessen Vernehmung im Beweisbeschluß vom 18. Januar 1955 vorgesehen war, nicht vernommen worden ist, konnte die Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts nur um Hilfserwägungen handelt. Hinsichtlich der Vorstellungen, die sich die Vertreter der Klägerin bei Abschluß des Vertrages selbst und bei den Vorverhandlungen dazu gemacht haben, kommt es auch nicht auf den vom Berufungsgericht erwähnten innerbetrieblichen Vermerk des Zeugen vom 4. finde si ch in einer Zv/angslage und habe sich nur unter diesem Pruck bereit erklärt, 12 Wohnungen zu bauen, und ebenfalls nicht auf die Tatsache, daß der Geschäftsführer erklärt hat, er könne es nicht ertragen, daß öje Sache weiter Hinausgezögert werde. 5. Um Hilfserwägungen des Berufungsgerichts handelt es •sich auch; soweit es ausführt, die Klägerin habe, weil die Beklagte selbst den Bau von 6 Wohnungen angeboten habe., nicht auf den Gedanken kommen können* das Verlangen auf Erstellung von 9 Wohnungen sei unsittlich. 6 Unerheblich ist schlißblion,daß das Berufungsgericht nicht näher auf die Tatsache eingegangen ist., daß die Klage-iin nur den Hauptvertrag der Preisstelle vorgelegt hatte, nicht aber auch den zweiten Vertrag mit der Verpflichtung zu dem Bau der Arbeiterwohnungen« Daß es diese Tatsache nicht übersehen hat, ergeben seine Ausführungen auf Seite 16/17 seines Urteils. Wenn es nun auch tatsächlich feststellt; daß es sich bei dem Bau der Arbeiterhäuser objektiv um eine weitere Gegenleistung für die Überlassung des für die Seilbahn erforderlichen Geländes gehandelt hat, so swingt das jedoch noch nicht zu dem Schluß, die Vertreter der Klägerin seien sich dessen damals bewußt gewesen und hätten den zweiten Vertrag deshalb absichtlich nicht mit vorgelegt. Bas Berufungsgericht hat hier auch nicht wesentliches Vorbringen der Beklagten übersehen- Biese hatte allerdings gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen Henrici vom 21o Juni 19^5, in welchem dieser der Meinung Ausdruck gegeben hatte, der insgesamt entstehende Schaden würde durch den Neubau von 4 bis 5 Landarbeiterwohnungen gerecht abgegolten, in ihrem Schriftsatz vom 2« August 1955 unter anderem ausgeführt, dieser Sachverständige könne weder die Höhe des Schadens selbst schatzen,noch habe er überhaupt einen tiberblick, was etwa 4 bis 5 Landarbeiterwohnungen heute kosten würden^ Auf Letzteres kam es aber: wie schon gesagt, für die Präge, cb bei den Vertretern der Klägerin der innere Tatbestand des § 138 Abs 1 BGB vorhanden gewesen ist, nicht an, Bafür sind allein die Verhältnisse maßgebend, die bei Abschluß des Vertrags bestanden haben (RGZ 150., 1, 2? Ein so]eher Sachverhalt ist liier aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden Vor allem fehlte es hier schon an einer genauen Darlegung seitens der Beklagten über die Auswirkungen des Seilbahnbaues auf ihre wirtschaftliche Lage unter Berücksichtigung der Aufwendungen für den Bau der Bahn einschließlich der Summen, die für die Arbeiterhäuser aufzuwenden gewesen wären, und der Einnahmen andererseits, die durch die Ausbeutung des'Gipsbru- Baß sich auch ein vermögender Geschäftspartner in einer solchen Notlage im Sinne dieser Gesetzesbestimmung befinden kann, ist allerdings,wie schon an anderer Stelle ausgeführt ist, richtig:, Biese Notlage setzt aber auch nach den von der Revision angeführten Reichsgerichts-enfcschetou£3ii (RGZ 98, 323, 324- und HRR 1928 (nicht 1938), Baß sich die Firma auch nur in einer ähnlichen Lage befunden hat’oder daß sie sich in einem Zustand dringenden Geldbedarfs befand und ihre Mittel nicht flüssig machen konnte (so RG HRR 1928, 2080), hat die Beklagte selbst nicht vor-gotragen. Fas gilt insbesondere dann, wenn es der Schuldner, wie hier; an jeder näheren Darlegung darüber hat fehlen lassen, weshalb und inwieweit ihm die Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzu demuten ist; wie sich der Zwang zur Erfüllung auf seine wirtschaftliche Lage auswirken würde usw„
2315 074 VIII ZR 221/56 Verkündet laut Protokoll am 18.. Juni 1957 IP etc. Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstellc Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Baustoffwerke Gesellschaft mit be- schränKfe^aaFcung. vertreten durch ihren Geschäftsführer , in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, -- prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br« gegen die B< des N Stiftung., vertreten durch den Präsidenten VI Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br- hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Großmann sowie der Bundesrichter Artl., Br« Spieler? Br. Borschel und Br« Messner für Recht erkannte Die Revision gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 21« Februar 1956 wird auf Kosten der’Beklagten zurückgewiesen« Vo«a Rechts wegen 2 Tatbestands Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Firma^ PP^-SLeinbrüche Gesellschaft mit beschränkter Haftung in (im folgenden genannt) „ Diese Firma war im Besitz eines Gips-Sbeinbruches am Fuße des Berges; . Der dort abzubauende Gipsstein konnte nur mit Hilfe einer Seilbahn zu Tal gefördert werden Der Plan, eine unmittelbare Seilbahnverbindung zwischen dem Bruch und dem den Stein zu Gips verarbeitenden Werk in zu schaffen, war undurchführbar- Die Firma plante deshalb im Jahre 1947 den Bau einer Seilbahn zu d„en Bahnanlagen der Kleinbahn vpppppmplP, um den gebrochenen Gips mit dieser Bahn nach weiter zu befördern Die geplante Seilbahn führte über Ackergelände der Domäne Wppp|^ und endete in der Nähe der Arbeiter-siedlung dieser Domäne- Eigentümerin der Domäne, die an die Firma Ipjpp^^ & Co verpachtet ist, ist die Klägerin Mit Schreiben vom 10» Juni 1947 trat die Firma wppppp an sie mit der Bitte heran, ihr das erforderliche Gelände pacht- oder mietweise zu überlassen» Nach längeren mündlichen und schriftlichen Verhandlungen wurden am 3- Februar 1948 zwischen der Klägerin und der Firma zwei Verträge abgeschlossen- In dem ersten Vertrage vermietete die Klägerin der Firma das für die Seilbahnanlagen erforderliche Gelände in Große von 0,515 ha - unter Zugrundelegung eines Hektarpreises von 400,“ HM - für 206,- HM jährlich- Außerdem wurde .die Zahlung eines Betrages von insgesamt 50,- EM jäi-'lich an die Klägerin für die Zurverfügungstellung einer Bodenfläsche von je 30 qm für zwei Seilbahn stützen vereinbart. 3 - Lera Domänenpächter hatte die Firma W rach diesem Vertrag außerdem jährlich 291«,80 HM dafür zu zahlen, daß die DrahtseiIbahn über Domänengelande hinwegführte und daß der te von 6 in und einer Länge von e twa 675 m zu dem Zwecke der Errichtung und Erhaltung* Reparatur und Kontrolle der Seil“ pflichtet, alle Steuern, Abgaben und Lasten, die auf den vermieteten Grundstücken ruhten, zu tragen und alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, Beschädigungen an Personen, Tieren und an den Grundstücken der Stiftung (= Klägerin) zu verhindern und vermeidbare Beeinträchtigungen des Wirtschaftsbetri ebes der Domäne auszuschließen (§ 6, 7) Sie mußte ferner die Haftung für sämtliche auf den Grunds blicken der Stiftung durch die Errichtung, das Bestehen, den Betrieb, die Unterhaltung, die Beseitigung der Anlagen oder sonstige Einwirkungen der Anlagen oder ihres Betriebs entstehende Schäden, mögen sie auch unverschuldet sein, übernehmen, sowie die Klägerin gegenüber Ansprüchen Dritter schadlos halten. Ebenso hatte sie für jeden Schaden an den Fcldfrüchten sowie für Flurschäden gegenüber dem Haushalt--cüch.ter,im Falle der Selbstbewirtschaftung der Domäne durch die Klägerin, dieser gegenüber, außerhalb der eigentlichen Mietfläche aufzukommen. Der Vertrag ist für vorerst zehn Jahre abgeschlossen. Er sollte sich auf weitere zcnn Jahre verlängern, wenn er nicht vorher mit halbjähriger Kündigungsfrist von einer der Parteien gekündigt ist,' In dein zweiten am selben Tage abgeschlossenen Vertrag heißt es, daß sich die Firma verpflichtet, zur Abgeltung der der Klägerin entstehenden, durch den ersten Vertrag noch nicht geregelten weiteren Nachteile auf ihre Kosten auf einem von der Klägerin zu bestimmenden Grundstück der Domäne W für deren Bedienstete neun Arbeiterwoh- Firma W gestattet war, dieses Geläjnde in einer Brei- bahn zu betreten. Die Firma V/ war außerdem ver- nungen nach den Bauplänen und unter Aufsicht der Klägerin - soweit möglich aus Erzeugnissen der W0000 oder der ihr nahestehenden Werke bei B000[^^^ - schlüsselfertig zu errichten und sämtliche Kosten der AufSchließung des BaugrundstLickes zu tragen (§ ?)« Die alten Arbeiterwohnungen der Domäne ^000 sollten unbeschränktes Eigentum der Klägerin bleiben. Von den Wohnungen sollten drei bis Ende 1950 schlüsselfertig erstellt werden; in den folgenden Jahren sollten jährlich mindestens drei weitere Wohnungen errichtet werden. Die Firma W0|^0^ sollte berechtigt sein, die neuen Wohnungen Interessenten zu zeigen«. Weder die Firma Wf Wohnun gen e rricht et. noch die Beklagte haben die Die Klägerin hax mit der Klage den Bau eines Arbeiter-doppelhauses als Teilanspruch geltend gemachte Die Beklagte hält den zwei ten, den sog* Entschädigungsvertrag für nichtig, und zwar sowohl wegen Verstoßes gegen die Preisbestimmungen als auch wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs 1 BGB) sowie wegen Wuchers (§ 138 Abs 2 BGB)* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben,, Mit der Revision erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, während die Beklagte Zurückweisung der .Revision beantragt* Entscheidungsgründe s A. Das Berufungsgericht vertritt im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5- Juli 1954 - VI ZR 109/53 (NJ\7 i954 - 1601 = UDR 1954 . 672 = LM llr 5 PreisstopVO § 1) die Auffassung, die Preisstopverordnung vom 26. Januar 1936 finde auf die Verträge vom 3- Februar 1948 keine Anwendung, weil das in Betracht kommende Domänengelände erstmalig zur Errichtung einer Seilbahn und damit zu gewerblichen Zwecken vermietet worden sei Da auch eine Preisfestsetzung im Zuge der Preisüberwachung nicht erfolgt sei; bestehe keine preisrechtliche Bindung Seine Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten, B. Das Berufungsgericht verneint weiter, daß der Vertrag vom 3 Februar 1948, in dem sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur kostenlosen Erstellung von 9 Arbeiterwohnungen verpflichtet hat. wegen Wuchers oder allgemeinen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs 1 und 2 BGB) nichtig ist. I' Es bejaht zwar zunächst die Frage, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem V/ert der Leistungen, die die Klägerin nach diesem Vertrag zu beanspruchen hat, und den Vorteilen, die der Firma und nunmehr der Beklagten sufließen, besteht^ Es legt im einzelnen dar, die Verpflichtung zu dem Bau der Arbeiterhäuser sei als zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Grund und Bodens für die Seilbahn zu dem im Hauptvertrag vereinbarten Mietzins und den darin übernommenen sonstigen Entschädigungsverpflichtungen anzusehen. Es stellt fest, der Bau der Wohnungen habe eine Erhöhung des im Uauptvertrag vereinbarten Mietzinses - auf 10 Jahre verteilt - um jährlich etwa 12 000,-- DM herbeigeführtP Es hält den vereinbarten Mietzins des Hauptverträges in Höhe «#• 6 von rund 550,- HM (jetzt DM)., einschließlich der für den Haushaltspachter vorgesehenen Nutzungsentschädigung von 291780 HM, für zur Zeit des Vertragsabschlusses volkswirtschaftlich gerechtfertigt - 'Weiter meint es, auch wenn wegen des Steigens der ländlichen Pachtpreise seit 1948 heute ein Mietpreis von rund 1 000,- DM angemessen sein möge, so führe doch eine Erhöhung dieses Zinses um 12 000,- DM, also auf den dreizehnfachen Betrag, auch dann zu einem auffälligen Mißverhältnis der gegenseitigen Leistungen, wenn die besonderen Nachteile berücksichtigt würden, die die Errichtung der Seilbahn für die Domäne mit sich bringen könnte* denn diese Nachteile seien, wie es im einzelnen ausführt, nur geringfügig. Der Bau von 9 Arbeiterwohnungen könne danach nichx mehr als angemessenes Entgelt dafür angesehen werden. II Dagegen hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 138 Abs 2 BGB nicht :ür gegeben, weil sich die pirma V/#» nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht in einer ihre wirtschaftliche Existenz bedrohenden Notlage befunden habe. III. Ebenso glaubt das Berufungsgericht einen Verstoß gegen die guten Sitten nicht feststellen zu können, weil die Beweisaufnahme ausreichende Anhaitspunkte für eine verwerfliche Gesinnung der Vertreter der Klägerin, wie sie ton d^r Rechtsprechung zu § 138 Abs 1 BGB gefordert werde, nicht ergeben habe- Dazu führt es aus, es sei zwar überzeugt, auch die Vertreter der Klägerin hätten nicht angenommen , die der Klägerin und der Domäne drohen- den Nachteile würden, soweit sie durch den Hauptvertrag % nicht ausgeglichen seien, eine Höhe erreichen, daß sie dem Wert von neun Arbeiterwohnungen entsprächen. Die Klägerin möge zwar anfänglich noch mit schwerwiegenderen Belästigungen gerechnet haben, Nachdem ihr aber bekannt - 7 • geworden sei, der Firma W sidenten in H e: erscmeaene Auflagen zu dem Schutze der seien vom Hegierungsprä- Anlieger gemacht worden5 habe sie nunmehr kaum größere BeeinIrachtigungen befürchten können. Sie habe sich auch im klaren darüber sein müssen, daß sich die Firma insofern in einer Zwangslage befand, als sie ohne den Bau der Seilbahn umfangreiche Auslandsaufträge nicht habe ausführen können» Bas genüge jedoch, so führt das Berufungsgericht aus, nicht zur Nichtigkeit des Vertrags • Bie Vertreter der Klägerin müßten bewußt die schwächere läge der Firma aus~ genutzl haben, um einen übermäßigen Gewinn zu erzielen oder müßten sich *j go lens grob fahrlässig der Erkenntnis ver- schlossen haben, daß es so sei. In der Tatsache, daß die Klägerin daraus, daß sie es der Firma ermöglicht hätte, durch Ausbeutung des Gipsbruches größere gewinnbringende Auslandsgeschäfte abzuschließen, ihrerseits Vorteile zu ziehen gesucht habe, müsse nicht notwendig die Ausnutzung einer schwächeren Lage ihrer Vertragsgegnerin liegen. Es sei möglich, daß sich die Vertreter der Klägerin vorgestellt hätten, die Einnahmen der würden so groß sein, daß sie aus ihnen ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage die neun Arbeiterwohnungen werde erstellen können, und daß deshalb die Vertreter der Klägerin bei Abschluß des Vertrags nicht einmal grob fahrlässig eine mißliche Lage der Firma Vi haben ausnutzen wollen* Bie Ausführungen des Berufungsgerichts, welche sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete bewegen und insoweit einer Nachprüfung im Bevisionsverfahren nur beschränkt zugänglich sind, halten einer soxchen auch unter Berücksj chti-gung der verfahrensrechtljchen Bügen der Revision aus §§ 286, 139 Z?0 im Ergebnis stand, Biese rügt zwar auch Ver- C - 8 ~ Setzung des § 138 BGB- Ihre Ausführungen kommen aber insoweit weitgehend auf eine andere Beweiswürdigring hinaus, die im Revisionsrechtszug nicht möglich ist.. I* Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (RGZ 150, 1), der Auffassung, der subjektive Tatbestand des § 138 Abs 1 BGB könne schon aus dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geschlossen werden, und es genüge, wenn sich die Vertreter der Klägerin böswillig oder auch nur grob fahrlässig (dazu zu vgl? 3GH Urteile vom 5- März 1951 IV ZR 107/50 = NJW 1951, 397 und 15- Februar 1956 IV ZR 180/55 = Betrieb 1956, 326) der Erkenntnis verschlossen haben, die Beklagte habe sich "aus einer mißlichen Lage heraus auf die schweren Bedingungen der Klägerin eingelassen". Ob eine gewisse Einschränkung der vom Reichsgericht in der genannten Entscheidung entwickelten Rechtsgrundsätze, geboten sein könnte, wie die Revisionsbeklagte auszuführen versucht hat, kann dahingestellt bleiben; denn es ist hier auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden, wenn sich das Berufungsgericht trotz seiner Feststellung, die Klägerin habe das Breizehnfache oder noch mehr gefordert, als - bei objektiver Betrachtung - gerechtfertigt war, nicht davon hat überzeugen können, daß den Vertretern der Klägerin eine verwerfliche Gesinnung vorzuwerfen ist, wenn sie aus dem ihnen und Ihrem Pächter unangenehmen Seilbahnbau einen möglichst großen Vorteil für die Klägerin und die Arbeiter der Domäne herauszuholen versucht haben- 1, Bas Berufungsgericht hat insbesondere bei der Feststellung, welche objektiven Rachteile der Klägerin, dem Domänenpächter oder den Arbeitern entstehen können, nicht gegen § 286 Z?0 verstoßenEs hat allerdings die Darstel- lung der Klägerin; in trockenen Sommern werde bei entsprechender Windrichtung Gipsstaub zu den Arbeiterhäusern hinge trieben, so daß zu dem Trocknen auf gehängte V/ä sehe beschmutzt worden sei. als richtig unterstellt (Urteil S 21 unten). Das konnte es, ohne durch Beweisanträge der Beklagten gehindert zu sein Die Beklagte hatte zwar das als richtig unterstellte Vorbringen der Klägerin bestritten (Schriftsatz vom 20 Juni 1955 Seite J), aber Beweis nur dafür angeboten, auch in Zeiten der Trockenheit trete nur eine "unwesenlliche” Staubentwicklung auf, die der an feuchten Tagen "fast” gleich komme» Dafür hatte sie sich auf das Zeugnis dos früheren Angestellten der Firma Br und allgemein auf “Sachverständigengutachten” bezogen; auch hatte sie in dem weiter von der Revision angezogenen Scnriftsatz vom 2» August 1955 3 3 Einholung eines “Ober-gutachtens” mit der Begründung beantragt, der gerichtliche Sachverständige habe nicht die Tatsache berücksichtigt, daß der natürliche Wassergehalt des Gipssteins eine “stärkere” 3 taubentwicfclung auch bei trockener Wi Iterung aussehlicße.. Danach hatte die Beklagte selbst eine gewisse Staubentwicklung nicht in Abrede genommen» Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine gewisse Beeinträchtigung durch Gipsstaubbelästigung angenommen hat. Diese Beeinträchtigung hat es objektiv als ganz unwesentlich angesehen und sich damit insoweit der Auffassung der Beklagten angeschlossen-Für die subjektive Seite aber, d,h dafür, welche Belästigungen durch Gipsstaub sich die Vertreter der Klägerin vorgestellt haben; als sie ihre Forderungen stellten und den Vertrag abschlossen, worauf es hier entscheidend ankoinmt? sind diese Bewelsantritte der Beklagten unerheblich Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht als Nachteil, den es ebenfalls objektiv nicht hoch einschätzt, die Gefahr ansi eht, Handarbeiter könnten durch die Nähe des Industrie- - 10 •• \ ■ V betriebes zur Abwanderung veranlaßt werden (S 22). 2. T/enn das Berufungsgericht auch ausführt, die Klägern habe später größere Beeinträchtigungen "kaum" mehr befürchten können (S 24), so ergibt sich doch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß es, was die entscheidende subjektive Selbe anlangt, davon ausgeht, daß den Vertrebern der Klägerin jedenfalls nicht zu widerlegen ist, daß sie der Meinung gewesen sind, der Betrieb der Seilbahn werde schwor feststellbare, unber die Ersatzpflichten des Hauptvertrages nicht fallende, aber doch vorhandene Nachteile für die Arbeitersiedlung und für die Bewirtschaftung der Domäne, die auf zufriedene Landarbeiter angewiesen ist, mit sich bringen. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtß zwingen danach nicht zu dem Schluß, wie die Revision meint, die Vertreter der Klägerin hätten die schwächere Lage der Firma bewußt ausgenutzt, um für die Klägerin einen übermäßigen Gewinn zu erzielen, weil nur dieses Gewinnstreben Anlaß für das Fordern oder die Aufrechterhaltung der Forderung des Baues von Landarbeiterwohnungen gewesen sein könne 3- Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Vertreter der Klägerin hätten sich möglicherweise vorgestellt, die Einnahmen der Firma würden so groß sein, daß ihi'e wirtschaftliche Lage auch durch Erstellung der neun Arbeiterwohnungen nicht wesentlich beeinträchtigt werde, sind weder unerheblich, noch beruhen sie auf einer Verletzung des § 286 ZPO, Die Klägerin hatte schon in ihrem Schriftsatz vom 17. Juni 1932 vorgetragen; die Möglichkeit zu dem Bau der Seilbehn sei für die Firma offerbar von solchem Wert gewesen., daß sich ihres Erachtens dafür die Errichtung der Arbeiter-v/ohnungen lohne. Im Schriftsatz vom 2. Juni 1953 Bl 2 hatte si e ergänzend "behauptet, diese Firma habe damals hoffen können und gehofft, die Mittel für die Arbeicerhäuser durch ein außergewöhnliches Auslandsgeschäft spielend aufzübringen, und in der Berufungsbegründung vom 8. Juni 1954 Seite 6, die hätten bei den Verhandlungen euch den Vertretern der Klägerin gegenüber immer wieder auseinandergesetzt, der Bau der Seilbahn eröffne die sichere Aussicht auf MiJlionengewinnej bei ihren Vertretern wäre dadurch notwendigerweise der Eindruck hervorgerufen, ‘die von den angebotene Leiscung habe im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft gelegen. Demgegenüber na tie die Beklagte verge tragen.. habe zwar daraufhingewie- sen, durch die Verzögerung des Baues der Seilbahn gingen der deutschen Wircschaft in die Millionen Reichsmark gehende Produktionswerte verloren und die Verzögerung ziehe betriebswirtschaftliche Verluste für nach sich? \-on Gewinnen sei dabei aber überhaupt nicht gesprochen; insbesondere nicht von solchen aus der Seilbahn (Schriftsatz vom 19. November 1954 S 4, 5). über die beiderseitigen Behauptungen ist auch eine Beweiserhebung angeordnet (Be-weisbeschluß des Berufungsgerichts vom 18. Januar 1955 All) Venn das Beruf ungsgerichl nach durchgeführter Bev/ei sauf nähme die oben angezogenen Erwägungen angestelit hat, so hat es sich damit im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung des ihn unterbreiteten Sachverhalts gehalten., Haben sich aber-, wovon hiernach auszugehen ist. die Vertreter der Klägerin vorgestellt, der Bau von neun Arbeiterwohnungen belaste die Firma nicht wesentlich, so spricht das jedenfalls entscheidend gegen eine verwerfliche Gesinnung bei ihnen- Zwar kann auch das mit einem kapitalkräftigen Vertragsgegner abgeschlossene Rechtsgeschäft Lm Einzelfall nach § 138 BGB nichtig sein. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts sind jedoch hier nicht verwertbar. - 12 In RGZ 98, 323 handelte es sich darum, oh unter ganz besonderen Umständen hei einer juristischen Person eine Hotlage möglich ist; die sie nach § 11 Nr 3 des Reictiserb-ßchaftssteuergesetzes von der Zahlung der Steuer (Schen-küngssteuer) befreit,und wann sich eine Aktiengesellschaft in einer solchen Notlage befindet. In HER 1928, 2080 hat das Reichsgericht ausgeführt, seihst hei vermögenden Personen könne eine Notlage bestehen, wenn sie sich in einem Zustande dringenden Geldbedarfs befinde und ihre Mittel nicnt flüssig machen könne. Per hier gegebene Sachverhalt liegt anders.. 4. Soweit die Revision rügt, die Peststellung des Berufungsgerichts, aer damalige Geschäftsführer der Firma habe sich "ziemlich großzügig" zu dem Bau der neun Arbeiterwohnungen bereit erklärt, beruhe auf einer unvollsbändigen Beweisaufnahme, weil B^|^-W^p, dessen Vernehmung im Beweisbeschluß vom 18. Januar 1955 vorgesehen war, nicht vernommen worden ist, konnte die Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts nur um Hilfserwägungen handelt. Hinsichtlich der Vorstellungen, die sich die Vertreter der Klägerin bei Abschluß des Vertrages selbst und bei den Vorverhandlungen dazu gemacht haben, kommt es auch nicht auf den vom Berufungsgericht erwähnten innerbetrieblichen Vermerk des Zeugen vom 4. August 1947 an, in welchem er zu dem Ausdruck gebracht hat, die Firma be- finde si ch in einer Zv/angslage und habe sich nur unter diesem Pruck bereit erklärt, 12 Wohnungen zu bauen, und ebenfalls nicht auf die Tatsache, daß der Geschäftsführer erklärt hat, er könne es nicht ertragen, daß öje Sache weiter Hinausgezögert werde. Letzteres hat -13- nach. den. Feststellungen des Berufungsgerichts am 6« August 1947 nur zu dem Oherregierungsrat welcher als Vertreter der Lsndkreisverwal fcung an den Besprechungen toil- genommen hat. geäußert, aber nicht etwa Vertretern der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, Diese haben auch keine Kenntnis von dem innerbetrieblichen Vermerk des Zeugen erhalten, worauf es in diesem Zusammenhang allein ankommt. 5. Um Hilfserwägungen des Berufungsgerichts handelt es •sich auch; soweit es ausführt, die Klägerin habe, weil die Beklagte selbst den Bau von 6 Wohnungen angeboten habe., nicht auf den Gedanken kommen können* das Verlangen auf Erstellung von 9 Wohnungen sei unsittlich. Es ist auch unerheblich, von wem der Vorschlag, Arbeiterwohnungen zu bauen, ausgegangen ist-Damit erweist sich die Rüge der Revision aus § 286 ZPO , B^^~ habe auch in diesem Zusammenhang als ^euge vernommen werden müssen, ebenfalls als unbegründet0 6 Unerheblich ist schlißblion,daß das Berufungsgericht nicht näher auf die Tatsache eingegangen ist., daß die Klage-iin nur den Hauptvertrag der Preisstelle vorgelegt hatte, nicht aber auch den zweiten Vertrag mit der Verpflichtung zu dem Bau der Arbeiterwohnungen« Daß es diese Tatsache nicht übersehen hat, ergeben seine Ausführungen auf Seite 16/17 seines Urteils. Wenn es nun auch tatsächlich feststellt; daß es sich bei dem Bau der Arbeiterhäuser objektiv um eine weitere Gegenleistung für die Überlassung des für die Seilbahn erforderlichen Geländes gehandelt hat, so swingt das jedoch noch nicht zu dem Schluß, die Vertreter der Klägerin seien sich dessen damals bewußt gewesen und hätten den zweiten Vertrag deshalb absichtlich nicht mit vorgelegt. 7. Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgerichtwie die Revision meint, verkannt hat, wie sich die Lage in der Folgezeit weiter entwickelt hat-. Es hat allerdings auf Seite 26 * ff vorletzter Absatz seines Urteils dahingestellt gelassen, ob der Klägerin, wenn sie jetzt noch den Bau sämtlicher neun Wohnungen beanspruchen würde., der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden könne, und hat dazu nur ergänzend bemerkt, der im gegenwärtigen Rechtsstreit geltend gemachte Teilanspruch sei zu dem mindesten noch begründet - Biese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten“ denn die Präge., ob die Klägerin gegen Treu und Glauben verstößt., worauf noch an anderer Stelle besonders einzugehen ist. wenn sie ihren Anspruch jetzt noch in vollem Umfange geltend macht, hat nichts damit zu tun, ob ihren Vertretern eine verwerfliche Gesinnung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorzuwerfen ist* Bas Berufungsgericht hat hier auch nicht wesentliches Vorbringen der Beklagten übersehen- Biese hatte allerdings gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen Henrici vom 21o Juni 19^5, in welchem dieser der Meinung Ausdruck gegeben hatte, der insgesamt entstehende Schaden würde durch den Neubau von 4 bis 5 Landarbeiterwohnungen gerecht abgegolten, in ihrem Schriftsatz vom 2« August 1955 unter anderem ausgeführt, dieser Sachverständige könne weder die Höhe des Schadens selbst schatzen,noch habe er überhaupt einen tiberblick, was etwa 4 bis 5 Landarbeiterwohnungen heute kosten würden^ Auf Letzteres kam es aber: wie schon gesagt, für die Präge, cb bei den Vertretern der Klägerin der innere Tatbestand des § 138 Abs 1 BGB vorhanden gewesen ist, nicht an, Bafür sind allein die Verhältnisse maßgebend, die bei Abschluß des Vertrags bestanden haben (RGZ 150., 1, 2? RG JW 1936, 2129 und 1937; 3221), Bie von der Revision in diesem Zusammenhang angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 153, 294, 303 304 und 161 153, 157) betreffen Scnderfälle, nämlich den Verkauf einer Arzt- und den einer Rechtsanwaltspraxis0 Bei - 15 ihnen kam es nicht so entscheidend auf die - objektive und subjektive - Bewertung der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt der Vereinbarung an, sondern vor allem darauf, wie überhaupt der Verkauf einer derartigen Praxis nach den Anschauungen der beteiligten Kreise zu beurteilen war, Baß unter besonderen Umständen das Außerachtlassen jeder Rücksicht zur Feststellung des inneren Tatbestandes des § 138 Abs 1 BGB genügen kann, wie die Revision unter Bezugnahme auf die JinI Scheidung des Reichsgerichts RG JW 1938. 2393 'betreffend sittenwidrige Brauereiverträge) noch ergänzend ausführt, ist an sich richtig. Ein so]eher Sachverhalt ist liier aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden Vor allem fehlte es hier schon an einer genauen Darlegung seitens der Beklagten über die Auswirkungen des Seilbahnbaues auf ihre wirtschaftliche Lage unter Berücksichtigung der Aufwendungen für den Bau der Bahn einschließlich der Summen, die für die Arbeiterhäuser aufzuwenden gewesen wären, und der Einnahmen andererseits, die durch die Ausbeutung des'Gipsbru- im Ergebnis erzielt werden konnten, ganz abgesehen von der Frage, ob diese Auswirkungen von den Vertretern der Klägerin damals erkannt werden konnten.. III.. Bas Berufungsgericht hat hinsichtlich des Wuchertatbestandes des § 138 Abs 2 BGB auch nicht den Begriff der Notlage verkannt, wie die Revision rügt. Baß sich auch ein vermögender Geschäftspartner in einer solchen Notlage im Sinne dieser Gesetzesbestimmung befinden kann, ist allerdings,wie schon an anderer Stelle ausgeführt ist, richtig:, Biese Notlage setzt aber auch nach den von der Revision angeführten Reichsgerichts-enfcschetou£3ii (RGZ 98, 323, 324- und HRR 1928 (nicht 1938), 2080). eine wirtschaftliche Notlage voraus, die das Dasein bedrohte Im Falle RGZ aaO hatte die in Betracht kommende Aktien-gesellschaft die Hälfte ihres Aktienkapi tals verloren Darin hat das Reichsgericht in Verbindung mit § 240 Abs 1 HOB die gesetzliche Anerkennung einer Gefahr für das Fortbestehen derGesellschaft und einer Notlage im Sinne des § 11 Nr 3 des ReicherbschafIssteuergesetzes erblickt. Baß sich die Firma auch nur in einer ähnlichen Lage befunden hat’oder daß sie sich in einem Zustand dringenden Geldbedarfs befand und ihre Mittel nicht flüssig machen konnte (so RG HRR 1928, 2080), hat die Beklagte selbst nicht vor-gotragen. Da es sich bei der Wesergips um eine Kapitalge-sellschaft handelt und die Beklagte deren damalige vermeintliche Notlage selbst auf wirtschaftliche Gesichtspunkte stützt, braucht rJdr nicht darauf eingegangen zu werden, ob der bisher in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelte Begriff der ^Notlage” im Sinne des § 138 Abs 2 BGB einer erweiterten Auslegung bedarf (vgl hierzu BGH Urteil vom 4• Dezember 1953 - V ZR 108/52 = LM BGB § 138 (Ba) Nr 1 = BB 1954, 175)* Welche Summen die Klägerin zur Abgeltung der von der Firma übernommenen Bauverpflichtungen von der Be- klagten jetzt vergleichsweise gefordert hat, ist für die Entscheidung der Frage, ob ihre Vertreter die Firma bei Abschluß der Verträge bewuchert oder sonst unsittlich gehandelt haben unerheblich« IV- Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann zwar erfordern, daß ein Gläubiger sich bei der späteren Geltendmachung eines Anspruches aus einem schuldrechtlichen Vertrage, der rechtswirksam zustandegekommen ist, Beschränkungen auferlegt, andernfalls ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann.. In einem solchen Falle ist es aber nicht Aufgabe des Gerichts, wenn es der Auffassung isr; daß ein solcher Einwand möglicherweise bei Geltendmachung des vollen Anspx’uclia in Betracht kommen könnte; auch dann, wenn nur ein Teilanspruch im Streit ist, demgegenüber dieser Einwand seiner ttberzeugung nach unzweifelhaft nicht in Frage kommt, genauere Feststellungen zu treffen, wieweit der Gläubiger in seinen Forderungen würde gehen können, ohne sich diesem Einwand auszuselzen. Fas gilt insbesondere dann, wenn es der Schuldner, wie hier; an jeder näheren Darlegung darüber hat fehlen lassen, weshalb und inwieweit ihm die Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzu demuten ist; wie sich der Zwang zur Erfüllung auf seine wirtschaftliche Lage auswirken würde usw„ Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Hevision auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, daß das Beru-fungsgex’icht die Beklagte ohne nähere Aufklärung, was ein Arbe:Lerdoopelwohnhaus, das die Beklagte, wenn sie vertrags-treu gebl:eben wäre, schon im Jahre 1950 hätte errichten müssen, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht oder auch zur Zeit der IClagerhebung, gekostet hätte, antragsgemäß verurteilt hat.. 'V B, Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen sachlichen Rechtsirrfcuia zvm Nachteil der Beklagten enthält, war ihre Revision mio Koslenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen Dr Großmann Artl Dr. Spieler Dr. Dorschei Dr.* Messner i*