BRAO § 54; ZPO § 244 Ist für einen Rechtsanwalt nach § 53 BRAO ein Vertreter bestellt, so ist dieser nach dem Tod des vertretenen Rechtsanwalts als HAnwalt der Parteiw im Sinne von § 244 ZPO anzusehen. 8) sowie in einem weiteren Schreiben seines Bevollmächtigten, des Rechtsanwalts Dr. SflHBP vom 19.Mai 1969, auf die Abweichungen der beiden Schätzungen hin und bat tun Überprüfung. Mai 1969 übersandte die DAT-Zentrale darauf dem Bevollmächtigten des Klägers "neu ausgestellte Urkunden" und erklärte in dem An-schreiben, die Differenz zwischen den Bewertungen der Schätzungsstellen Iserlohn und Osnabrück sei "auf Diese beiden neuen, von der DAT-Zen-trale ausgestellten Schätzungsurkunden nennen - wie die ursprünglichen Schätzungsurkunden des Dr. Schlichting den 28. Ausgehend von der Schätzung der DAT-Zentrale verlangt der Kläger die Rückzahlung des Differenzbetrages von 3 663 DM nebst Zinsen, den er im Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Schätzving Dr. Schlichting an den Beklagten zuviel gezahlt habe. c) Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit, über ihm bekannte frühere D.A.T.-Schätzungen des vorgeführten‘ Fahrzeugs Aufklärung zu geben und etwa in seinem Besitz befindliche D.A.T.-Schätzung surkunden dem Schätzer unaufgefordert vorzulegen, da jeder Schätzer im Interesse des Auftraggebers verpflichtet ist, sich über eine an einer anderen durch die D.A.T. anerkannten Schätzungsstelle vorausgegangene Schätzung Aufschluß zu verschaffen, bevor er schätzt. b) Einzelheiten und das Verfahren der Schätzwertermittlung, welches alleiniges geistiges Eigentum der D.A.T. ist, werden - auch dem Auftraggeber - nicht bekanntgegeben. Dezember 1971 ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht eingetreten, denn für Ihn war Rechtsanwalt als allgemeiner Vertreter (§53 BRAO) Dezember 1971 Rechtshandlungen mit Wirkung für und gegen den Kläger noch vorgenommen werden, weil Rechtsanwalt Dr. BflHB zu diesem Zeitpunkt in der Liste der Rechtsanwälte noch nicht gelöscht war (§54 BRAO). Die dem Vertreter des Anwalts gemäß § 54 BRAO zustehende Befugnis zur Vornahme von "Rechtshandlungen" umfaßt auch das weitere Auftreten vor Gericht und hinderte -entgegen der Auffassung der Revision - den Eintritt einer Unterbrechung des Verfahrens nach Diesem Leitgedanken entspricht es, daß für die Übergangszeit bis zur Löschung des verstorbenen Anwalts in der Liste die Befugnisse des ohnehin für ihn schon bestellten allgemeinen Vertreters ungeschmälert fortdauem und daß ein schwebendes gerichtliches Verfahren nicht unterbrochen wird. Nur diese Auslegung wird auch dem Grundsatz des § 53 Abs.7 BRAO gerecht, wonach für die Dauer der Bestellung dem Vertreter die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zustehen, den er vertritt. 2. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß § 54 BRAO seinem Wortlaut nach nicht eine ausdrückliche Aussage über die Unterbrechung bzw. Der Auffassung bei Stein/Jonas/Pohle (aaO), durch den § 54 BRAO werde "nur die Wirksamkeit einzelner Handlungen anerkannt, nicht aber die allgemeine Folge der Unterbrechung eines Verfahrens insgesamt beseitigt", kann schon um deswillen nicht gefolgt werden, weil der in § 54 BRAO verwendete Ausdruck "Rechtshandlungen” gerade deutlich macht, daß die Befugnisse des allgemeinen Vertreters auch weiterhin ungeschmälert fortgelten sollen. 3. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Gegenmeinung der Entstehungsgeschichte des § 54 BRAO eine Bedeutung beimißt, die ihr in Wirklichkeit nicht zukommt: a) Eine dem § 54 BRAO im wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift wurde erstmals durch die Bekanntmachung des Bundesrats vom 9* Marz 1916 (RGBl S.156) erlassen, dort freilich mit folgendem angefügten zweiten Halbsatz: "die in § 244 der Zivilprozeßordnung vorgesehene Unterbrechung des Verfahrens tritt erst mit dem Zeitpunkt der Löschung des Rechtsanwalts ein". die Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10, März 1949 (§ 33) übernommen worden11 sei und daß sie "in dem vorliegenden Entwurf beibehalten wird, weil sie den Bedürfnissen der Rechtssicherheit entspricht”, Der Fortlassung des zweiten Halbsatzes der Bundesratsbekanntmachung in den jüngeren Gesetzen wie auch in dem Entwurf von 1957 wurde also für die Frage, was Rechtens ist und künftig Rechtens sein soll, keine Bedeutung beigemessen. Nach allem kommt der Senat zu folgendem Ergebnis: Der in § 244 ZPO verwendete Begriff ”Anwalt der Partei” ist durch den § 54 BRAO (wie bereits auch schön durch frühere Regelungen von 1936 und 1949) vom Gesetzgeber dahin verbindlich interpretiert worden, daß bei Vorhandensein eines nach § 53 BRAO bestellten allgemeinen Vertreters dieser nach dem Tod des vertretenen Rechtsanwalts als "Anwalt der Partei" im Sinne von § 244 ZPO anzusehen ist. Es sei ihnen deshalb bekannt gewesen, daß diese Bedingungen auch eine Überprüfung und Neufestsetzung der Schätzung enthielten. Das spä-tere Verhalten der Parteien bestätige diesen Geschäftswillen: Der Kläger habe die Urkunden mit den Schätzung sbedingungen widerspruchslos vom Beklagten entgegengenommen und sich in der Folgezeit selbst auf diese Bedingungen berufen. Die Wertung des Parteiverhaltens, wie im Berufungsurteil vorgenommen, ist rechtlich jedenfalls möglich und deshalb der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Mai 1969 datierten Urkunden erfolgte, für nicht verbindlich: Nach V_a der Schätzungsbedingungen habe die DAT-Zentrale weder verfahren wollen noch verfahren können, denn der Kläger habe die Einmonatsfrist für den Nachprüfungsantrag versäumt; die Schätzungsurkunden Dr. Schlichtings datierten vom 7. Die DAT-Zentrale habe hier aber auch nicht, wie sie versucht habe, nach V_b der Schätzungsbedingungen Vorgehen können, denn ein Fehler "bei einer Revision" sei nicht festgestellt. Es gehe nicht an, daß die unter Verstoß gegen III f der Schätzungsbedingungen vorgenommene Schätzung des Dipl,-Ing. Wagener vom 8. Ein Vergleich der Anhänge zu den Schätzungsurkünden Dr. Schlichting und Dipl.-Ing. Wagener zeige z.B. bereits, daß Jedenfalls beim Auflieger die Reifen zwi- sehen den beiden Schätzungen ausgewechselt worden seien; dann aber sei auch nicht ausgeschlossen, daß zwischenzeitlich weitere Veränderungen an den Fahrzeugen vorgenommen worden seien, die man später als Fehler Dr. Schlichtings bei der Schätzung gewertet habe. 1. Sind die Schätzungsbedingungen der DAT Inhalt des Kaufvertrages geworden, so bestehen rechtlich keine Bedenken gegen die Annahme, daß damit auch das in den Schätzungsbedingungen den Parteien bekanntgegebene Verfahren der Schätzung Vertragsinhalt geworden ist. ersten, den Parteien bereits mitgeteilten Schätzung vorsehen, sei es nun, daß eine solche Änderung auf befristeten Antrag einer Partei hin möglich sein soll (V a der Schätzungsbedingungen) oder daß "bei einer eventuellen Revision" ein Fehler bei der Schätzung von der Zentrale festgestellt wird (V b der Schätzungsbedingungen). Die Revision hält die von der DAT-Zentrale veranlaßte neue Schätzung (Neufestsetzung) schon deshalb für verbindlich, weil beide Parteien die DAT-SchätZungsbedingungen anerkannt hätten. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Neufestsetzung, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb nicht rechtmäßig war, weil sie nicht aufgrund einer im inneren Betrieb der DAT durchgeführten "Revision", sondern auf Veranlassung des Klägers erfolgt ist. Jedenfalls •setzt die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit einer Neufestsetzung nach V b der Bedingungen voraus, daß ein Fehler der früheren Schätzung festgestellt wor- Dieses Verhalten der DAT-Organisa-tion geht zu Lasten des Klägers, denn ihm oblag der Nachweis, daß bei der ursprünglichen Schätzung Dr. Schlichtings ein Fehler festgestellt worden ist und daß deshalb die Neufestsetzung rechtmäßig und verbindlich war. Der Kläger genügte seiner Darlegungsund Beweislast nicht schon dadurch, daß er auf die Unterschiedlichkeit der Schätzwerte als solche und auf die Weigerung der DAT hinwies, nähere Auskünfte über angebliche Fehler der ursprünglichen Schätzung Dr. Schlichtings zu erteilen. Wie der Kläger den ihm obliegenden Beweis, daß die Schätzung Dr. Schlichtings fehlerhaft war und daß deshalb die DAT-Zentrale eine Neufestsetzung vornehmen konnte, führen wollte (etwa durch ein Gutachten oder durch Erzwingung einer Auskunft der DAT im Klagewege), war seine Sache.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja nur zu I der Gründe BRAO § 54; ZPO § 244 Ist für einen Rechtsanwalt nach § 53 BRAO ein Vertreter bestellt, so ist dieser nach dem Tod des vertretenen Rechtsanwalts als HAnwalt der Parteiw im Sinne von § 244 ZPO anzusehen. Der Tod des vertretenen Rechtsanwalts bewirkt somit keine Unterbrechung des Verfahrens. BGB § 319 Zur Verbindlichkeit von DAT-Schätzungen - hier: umstrittene Rechtmäßigkeit einer Neufestsetzung des Schätzwertes. BGH, Urt. v. 27. Juni 1973 - VIII ZR 220/72 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf VIII w BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 220^72 URTEIL Verkündet am 27. Juni 1973 Scheibl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Frachtführers Josef NHMHHBstraße^» in Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen den Kaufmann Hermann Bflfestraße K, in I -'Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und durch die Richter Claßen, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoff mann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 1972 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Rahmen einer Veräußerung seines Fernverkehrgeschäftes verkaufte der Beklagte durch schriftlichen Vertrag vom 11. Januar 1969 dem Kläger u.a. eine Sattelzugmaschine und einen Sattelauflieger. Als Preis für die beiden Fahrzeuge wurde im Vertrag "der am Tag der Übernahme gültige DAT-Taxpreis plus 11 % Mehrwertsteuer" vereinbart. Der Sachverständige Dr.Schlichting, Leiter der DAT-Schätzungsstelle Iserlohn, untersuchte im Auftrag des Beklagten die beiden Fahrzeuge am 28. Februar 1969 und erteilte unter dem 7. März 1969 zwei Schätzungsurkunden, in denen der Marktzeitwert der Zugmaschine mit 9 000 DM, derjenige des Aufliegers mit 5 000 DM angegeben ist. Auf der Rückseite der Schätzungsurkunden sind die Schätzungsbedingungen der DAT (Deutsche Automobil-Treuhand GmbH in Stuttgart) abgedruckt. Der Kläger übernahm die beiden Fahrzeuge und die Schätzungsurkunden und zahlte die in den beiden Schätzungsurkunden genannten Beträge nebst 11 % Mehrwertsteuer an den Beklagten. Kurz darauf beauftragte der Kläger den Dipl.-Ing. Wagener, Leiter der DAT-Schätzungsstelle in Osnabrück, mit einer erneuten Schätzung. Er bemerkte, die Fahrzeuge seien seit dem Ankauf lediglich von Wuppertal nach Osnabrück überführt worden. Die Schätzungen durch Dr. Schlichting ließ der Kläger gegenüber Dipl.-Ing. Wagener unerwähnt. Letzterer untersuchte die Zugmaschine am 31. März 1969, den Auflieger am 8. April 1969 und setzte sodann in den beiden Schätzungsurkunden vom 3. bzw, 8. April 1969 den Wert der Zugmaschine auf 6 300 DM, den des Aufliegers auf 2 000 DM fest. Der Kläger wies in einem an die DAT-Zentrale in Stuttgart gerichteten Schreiben vom 14. April 1969 (nicht: 14. April 1970, wie versehentlich BU S. 8) sowie in einem weiteren Schreiben seines Bevollmächtigten, des Rechtsanwalts Dr. SflHBP vom 19.Mai 1969, auf die Abweichungen der beiden Schätzungen hin und bat tun Überprüfung. Am 22. Mai 1969 übersandte die DAT-Zentrale darauf dem Bevollmächtigten des Klägers "neu ausgestellte Urkunden" und erklärte in dem An-schreiben, die Differenz zwischen den Bewertungen der Schätzungsstellen Iserlohn und Osnabrück sei "auf die unterschiedlichen Erhaltungszustände der Reifen zurückzuführen". Diese beiden neuen, von der DAT-Zen-trale ausgestellten Schätzungsurkunden nennen - wie die ursprünglichen Schätzungsurkunden des Dr. Schlichting den 28. Februar 1969 als Zeitpunkt der Untersuchung beider Fahrzeuge und den 7. März 1969 als Datum der Unterzeichnung durch Dr. Schlichting. Dessen Name ist in den neuen Urkunden allerdings nur in Maschinenschrift angebracht (Hgez. Dr. Schlichting”), während unter der zusätzlichen Datumsangabe ”22. Mai 1969" ein Prokurist und ein Handlungsbevollmächtigter der DAT-Zentrale die beiden Urkunden handschriftlich unterzeichnet haben. In diesen beiden Urkunden ist die Zugmaschine auf 7 400 DM, der Auflieger auf 3 300 DM geschätzt. Die Beträge liegen somit wesentlich unterhalb der ursprünglichen Schätzung Dr. Schlichting, sind freilich höher als in der Schätzung Dipl.-Ing. Wagener. Ausgehend von der Schätzung der DAT-Zentrale verlangt der Kläger die Rückzahlung des Differenzbetrages von 3 663 DM nebst Zinsen, den er im Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Schätzving Dr. Schlichting an den Beklagten zuviel gezahlt habe. Er behauptet, die DAT-Zentrale habe das in V b der Schätzung sbedingungen vorgesehene Überprüfungsverfahreh ordnungsgemäß durchgeführt, so daß gemäß V d die Neufestsetzung maßgebend sei. Der Beklagte hat das bestritten und hat Klageabweisung verlangt. Die von der DAT und von ihren örtlichen Schätzungsstellen verwendeten Formulare einer "Schätzungsurkunde" enthalten auf der Vorderseite u.a. folgenden Text: "Der Schätzwert gilt nur im Zusammenhang mit den umstehenden Schätzungsbedingungen. Wer diesen Schätzwert beim Abschluß eines Rechtsgeschäfts zugrunde legt oder Besitz oder Eigentum an der Urkunde erwirbt , erkennt damit die Schätzungsbedingungen an." In den auf der Rückseite des Formulars abgedruckten "Schätzungsbedingungen" heißt es u.a.: III. c) Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit, über ihm bekannte frühere D.A.T.-Schätzungen des vorgeführten‘ Fahrzeugs Aufklärung zu geben und etwa in seinem Besitz befindliche D.A.T.-Schätzung surkunden dem Schätzer unaufgefordert vorzulegen, da jeder Schätzer im Interesse des Auftraggebers verpflichtet ist, sich über eine an einer anderen durch die D.A.T. anerkannten Schätzungsstelle vorausgegangene Schätzung Aufschluß zu verschaffen, bevor er schätzt. f) Der Schätzwert ist ungültig, wenn dem Schätzer eine frühere D.A.T.-Schätzung nicht bekanntgegeben wurde. ..... IV. a) Über jede vorgenommene Wertermittlung wird von dem Schätzer eine Schätzungsurkunde ausgefertigt und dem Auftraggeber ausgehändigt. ..... b) Einzelheiten und das Verfahren der Schätzwertermittlung, welches alleiniges geistiges Eigentum der D.A.T. ist, werden - auch dem Auftraggeber - nicht bekanntgegeben. V. a) Der Auftraggeber und die Parteien eines Kauf-, Kredit-, Versicherungs- oder sonstigen Vertrages, zu dessen Erfüllung die Schätzung herbeigeführt wird, sowie der Inhaber der Urkunde können innerhalb eines Monats, vom Ausstellungsdatum der Urkunde ab gerechnet, die Nachprüfung des Schätzungswertes, die gebührenfrei erfolgt,bei der D.A.T., Stuttgart, beantragen........ b) Die D.A.T. Stuttgart ist berechtigt, auch ohne Vorlegen eines Nachprüfungsantrags eine neue Urkunde auszustellen, wenn sie bei einer evtl. Revision einen Fehler feststellen sollte. # * • * * d) Wer ein Rechtsgeschäft über ein geschätztes Fahrzeug abschließt und dabei den Schätzwert zur Kenntnis nimmt, erkennt damit auch eine etwaige Neufestsetzung des Schätzwertes an. i) Die Schätzungsstellen sind nicht berechtigt, Urkunden zu berichtigen oder durch neue zu ersetzen. i» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. In der Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 1971, auf die das angefochtene Urteil vom 17. Januar 1973 erging, ist für Rechtsanwalt Dr. den Pro- zeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt dessen allgemein bestellter Vertreter (§53 BRAO) aufgetreten. Er und der gegnerische Rechtsanwalt haben übereinstimmend erklärt, daß Rechtsanwalt Dr. BflHW am 18. Dezember 1971 verstorben ist und daß sie deshalb "vorbehaltlich einer Überprüfung, ob das Verfahren unterbrochen ist", verhandeln. I. Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 ZPO infolge des Todes von Rechtsanwalt Dr. am 18. Dezember 1971 ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht eingetreten, denn für Ihn war Rechtsanwalt als allgemeiner Vertreter (§53 BRAO) bestellt. Von ihm und gegenüber ihm konnten am 20. Dezember 1971 Rechtshandlungen mit Wirkung für und gegen den Kläger noch vorgenommen werden, weil Rechtsanwalt Dr. BflHB zu diesem Zeitpunkt in der Liste der Rechtsanwälte noch nicht gelöscht war (§54 BRAO). Die dem Vertreter des Anwalts gemäß § 54 BRAO zustehende Befugnis zur Vornahme von "Rechtshandlungen" umfaßt auch das weitere Auftreten vor Gericht und hinderte -entgegen der Auffassung der Revision - den Eintritt einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 ZPO (zustimmend: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 30* Aufl., 1970, § 244 Aim. 1 aA; Wieczorek, ZPO, 1957 ff» § 244 Rdn B I sowie Handausgabe 2. Aufl., 1966, § 244 Anm. B I; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 10,Aufl., 1969, § 127 IV 1), 1. Soweit im Schrifttum (Stein/Jonas-Pohle, 19. Aufl. 1965 ff, § 244 Anm. I 1; Thomas/Putzo, ZPO 4. Aufl. 1970, § 244 Anm. 2 d; Zöller/Stephan, ZPO 10. Aufl. 1968, § 244 Anm. 2 b, insoweit abweichend von Zoller 8. Aufl. 1957) die gegenteilige Auffassung vertreten wird, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Zweck der in § 244 ZPO getroffenen Regelung ist es, im Anwaltsprozeß die Partei nicht ohne ihren Willen unvertreten zu lassen. Diesem Leitgedanken entspricht es, daß für die Übergangszeit bis zur Löschung des verstorbenen Anwalts in der Liste die Befugnisse des ohnehin für ihn schon bestellten allgemeinen Vertreters ungeschmälert fortdauem und daß ein schwebendes gerichtliches Verfahren nicht unterbrochen wird. Nur diese Auslegung wird auch dem Grundsatz des § 53 Abs. 7 BRAO gerecht, wonach für die Dauer der Bestellung dem Vertreter die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zustehen, den er vertritt. 2. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß § 54 BRAO seinem Wortlaut nach nicht eine ausdrückliche Aussage über die Unterbrechung bzw. über die Nichtunterbrechung des Verfahrens enthält, sondern daß die Vorschrift von nRechtshandlun-gen" spricht, die von oder gegenüber dem allgemeinen Vertreter vorgenommen werden. Dieser weitgefaßte Ausdruck "Rechtshandlungen” macht deutlich, daß sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Tätigkeit des Vertreters bis zur Löschung des verstorbenen Anwalts im Interesse der Rechtssicherheit wirksam sein soll. Der Auffassung bei Stein/Jonas/Pohle (aaO), durch den § 54 BRAO werde "nur die Wirksamkeit einzelner Handlungen anerkannt, nicht aber die allgemeine Folge der Unterbrechung eines Verfahrens insgesamt beseitigt", kann schon um deswillen nicht gefolgt werden, weil der in § 54 BRAO verwendete Ausdruck "Rechtshandlungen” gerade deutlich macht, daß die Befugnisse des allgemeinen Vertreters auch weiterhin ungeschmälert fortgelten sollen. Damit wäre unvereinbar, den bestellten allgemeinen Vertreter al.s gehindert anzusehen, Termine in schwebenden Verfahren wahrzunehmen. 3. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Gegenmeinung der Entstehungsgeschichte des § 54 BRAO eine Bedeutung beimißt, die ihr in Wirklichkeit nicht zukommt: a) Eine dem § 54 BRAO im wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift wurde erstmals durch die Bekanntmachung des Bundesrats vom 9* Marz 1916 (RGBl S.156) erlassen, dort freilich mit folgendem angefügten zweiten Halbsatz: "die in § 244 der Zivilprozeßordnung vorgesehene Unterbrechung des Verfahrens tritt erst mit dem Zeitpunkt der Löschung des Rechtsanwalts ein". 10 - Stein/Jonas/Pohle mißt dem Umstand maßgebende Bedeutung bei, daß eine ausdrückliche Regelung des im zitierten Halbsatz genannten Inhaltes in § 54 BRAO fehlt. Dies besagt aber nicht, daß jener Halbsatz mehr als eine nur klarstellende Bedeutung gehabt hätte. Der Halbsatz fehlt nicht erst in der Bundesrechtsanwalts-ordnung vom 1. August 1959 (BGBl I, 565),sondern auch schon in den zwischenzeitlich ergangenen Regelungen (vgl. § 50 der Reichs-Rechtsanwaltsordnung idF der Bekanntmachung vom 21. März 1936 - RGBl I, 107 sowie § 33 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 - V0B1 Britische Zone S. 80). b) Die Materialien zur Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1, August 1959 ergeben nichts, was 4afür sprechen könnte, die Rechtsfolge des Nichteintritts der Verfahrensunterbrechung beim Tod des Anwalts bei Vorhandensein eines allgemeinen Vertreters, wie sie in der Bundesratsbekanntmachung vom 9« März 1916 in jenem angeftigten zweiten Halbsatz ausgesprochen war, sei nach der Weglassung dieses Halbsatzes in der späteren Zeit irgendwie umstritten gewesen. Die Vorschrift des jetzigen § 54 BRAO (§66 der Regierungsvorlage, vgl. BRDrucks Nr. 461/57 und BTDrucks Nr.120 der III. Legislaturperiode) war vielmehr während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens inhaltlich unumstritten, ein Problem wurde nicht gesehen. Die Amtliche Begründung der Regierungsvorlage von 1957 zu § 54 (= § 66. des Entwurfs) erwähnt vielmehr ausdrücklich die Bundesratsbekanntmachung vom 9. März 1916 und fährt fort, daß "jene Schutzvorschrift......in die Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10, März 1949 (§ 33) übernommen worden11 sei und daß sie "in dem vorliegenden Entwurf beibehalten wird, weil sie den Bedürfnissen der Rechtssicherheit entspricht”, Der Fortlassung des zweiten Halbsatzes der Bundesratsbekanntmachung in den jüngeren Gesetzen wie auch in dem Entwurf von 1957 wurde also für die Frage, was Rechtens ist und künftig Rechtens sein soll, keine Bedeutung beigemessen. 4. Nach allem kommt der Senat zu folgendem Ergebnis: Der in § 244 ZPO verwendete Begriff ”Anwalt der Partei” ist durch den § 54 BRAO (wie bereits auch schön durch frühere Regelungen von 1936 und 1949) vom Gesetzgeber dahin verbindlich interpretiert worden, daß bei Vorhandensein eines nach § 53 BRAO bestellten allgemeinen Vertreters dieser nach dem Tod des vertretenen Rechtsanwalts als "Anwalt der Partei" im Sinne von § 244 ZPO anzusehen ist. Der Tod des vertretenen Rechtsanwalts bewirkt somit keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 ZPO. Die Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 1971 war somit gesetzlich zulässig; ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 249 ZPO (vgl. hierzu Stein/ Jonas/Pohle § 249 Anm. IV) liegt nicht vor. II. Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten im Vertrag vom 11. Januar 1969 die Anwendung der DAT-Schätzungsbedirigungen vereinbart, denn dort werde von dem "am Tag der Übernahme gül- 12 tigen DAT-Taxpreis" gesprochen. Vorher schon hätten die Parteien in zu demindest einem Falle ein Fahrzeug von der DAT schätzen lassen. Es sei ihnen deshalb bekannt gewesen, daß diese Bedingungen auch eine Überprüfung und Neufestsetzung der Schätzung enthielten. Das spä-tere Verhalten der Parteien bestätige diesen Geschäftswillen: Der Kläger habe die Urkunden mit den Schätzung sbedingungen widerspruchslos vom Beklagten entgegengenommen und sich in der Folgezeit selbst auf diese Bedingungen berufen. Gegen diese ihr günstige Auslegung des Kaufvertrages bringt die Revision nichts vor. Die Wertung des Parteiverhaltens, wie im Berufungsurteil vorgenommen, ist rechtlich jedenfalls möglich und deshalb der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. III. III. Das Berufungsgericht hält jedoch die Neufestsetzung, wie sie durch die beiden vom 22. Mai 1969 datierten Urkunden erfolgte, für nicht verbindlich: Nach V_a der Schätzungsbedingungen habe die DAT-Zentrale weder verfahren wollen noch verfahren können, denn der Kläger habe die Einmonatsfrist für den Nachprüfungsantrag versäumt; die Schätzungsurkunden Dr. Schlichtings datierten vom 7. März 1969, frühestens im Schreiben vom 14. April 1969 könne ein Nachprüfungsantrag erblickt werden. Die DAT-Zentrale habe hier aber auch nicht, wie sie versucht habe, nach V_b der Schätzungsbedingungen Vorgehen können, denn ein Fehler "bei einer Revision" sei nicht festgestellt. Die Vorschrift V b diene der Wahrung des eigenen geschäftlichen Ansehens der DAT durch die Korrektur unrichtiger Schätzungen, sie betreffe somit nur im internen Betrieb der DAT durchgeführte Revisionen, nicht aber solche Fälle, in denen der verspätete Antrag einer Partei den Anstoß zu einer Nachprüfung gegeben habe. Es gehe nicht an, daß die unter Verstoß gegen III f der Schätzungsbedingungen vorgenommene Schätzung des Dipl,-Ing. Wagener vom 8. April 1969 im praktischen Ergebnis zur Grundlage einer Neufestsetzung gemacht werde. Zudem fehle es, wie das Berufungsgericht im einzelnen ausführt, an der Feststellung eines Schätzung sfehl er s bei der Schätzung durch Dr. Schlichting. Ein Vergleich der Anhänge zu den Schätzungsurkünden Dr. Schlichting und Dipl.-Ing. Wagener zeige z.B. bereits, daß Jedenfalls beim Auflieger die Reifen zwi- ) sehen den beiden Schätzungen ausgewechselt worden seien; dann aber sei auch nicht ausgeschlossen, daß zwischenzeitlich weitere Veränderungen an den Fahrzeugen vorgenommen worden seien, die man später als Fehler Dr. Schlichtings bei der Schätzung gewertet habe. IV. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind im Ergebnis unbegründet. 1. Sind die Schätzungsbedingungen der DAT Inhalt des Kaufvertrages geworden, so bestehen rechtlich keine Bedenken gegen die Annahme, daß damit auch das in den Schätzungsbedingungen den Parteien bekanntgegebene Verfahren der Schätzung Vertragsinhalt geworden ist. Sachlich bestehen auch keine Bedenken, gegen die Wirksamkeit von Regelungen, welche eine Abänderung der -le- ersten, den Parteien bereits mitgeteilten Schätzung vorsehen, sei es nun, daß eine solche Änderung auf befristeten Antrag einer Partei hin möglich sein soll (V a der Schätzungsbedingungen) oder daß "bei einer eventuellen Revision" ein Fehler bei der Schätzung von der Zentrale festgestellt wird (V b der Schätzungsbedingungen). Beide Möglichkeiten einer Korrektur der ersten Schätzung dienen dem wohlverstandenen Interesse der beiden, von der Schätzung betroffenen Parteien. 2. Die Revision hält die von der DAT-Zentrale veranlaßte neue Schätzung (Neufestsetzung) schon deshalb für verbindlich, weil beide Parteien die DAT-SchätZungsbedingungen anerkannt hätten. Hierdurch haben sich jedoch die Parteien nicht jedem beliebigen, sondern nur einem rechtmäßig eingeleiteten und rechtmäßig durchgeführten Schätzungsverfahren unterworfen. Die von der DAT-Zentrale vorgenommene Neufestsetzung wäre deshalb für die Parteien nur verbindlich, wenn für die Neufestsetzung die Voraussetzungen von V b der Bedingungen erfüllt gewesen wären. Das ist aber nicht der Fall. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Neufestsetzung, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb nicht rechtmäßig war, weil sie nicht aufgrund einer im inneren Betrieb der DAT durchgeführten "Revision", sondern auf Veranlassung des Klägers erfolgt ist. Jedenfalls •setzt die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit einer Neufestsetzung nach V b der Bedingungen voraus, daß ein Fehler der früheren Schätzung festgestellt wor- den ist. Wenn sich der Kläger nunmehr auf die Neufestsetzung beruft, so muß er deshalb das Vorliegen dieser Voraussetzung beweisen. Das hat er nicht getan. Die Revision macht hierzu geltend, die DAT habe Mitteilungen über Einzelheiten mit dem Hinweis verweigert, es handle sich um Geheimnisse ihres Geschäftsbetriebes. Dieses Verhalten der DAT-Organisa-tion geht zu Lasten des Klägers, denn ihm oblag der Nachweis, daß bei der ursprünglichen Schätzung Dr. Schlichtings ein Fehler festgestellt worden ist und daß deshalb die Neufestsetzung rechtmäßig und verbindlich war. Der Kläger genügte seiner Darlegungsund Beweislast nicht schon dadurch, daß er auf die Unterschiedlichkeit der Schätzwerte als solche und auf die Weigerung der DAT hinwies, nähere Auskünfte über angebliche Fehler der ursprünglichen Schätzung Dr. Schlichtings zu erteilen. Wie der Kläger den ihm obliegenden Beweis, daß die Schätzung Dr. Schlichtings fehlerhaft war und daß deshalb die DAT-Zentrale eine Neufestsetzung vornehmen konnte, führen wollte (etwa durch ein Gutachten oder durch Erzwingung einer Auskunft der DAT im Klagewege), war seine Sache. Bleibt er beweisfällig, so kann er sich auf die Neufestsetzung nicht berufen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 Ent- * lastungsG). V. Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen, Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Dr. Haidinger Claßen Braxmaier Dr. Hiddemann ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Haidinger Hoffmann <