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BGH · VIII ZR 220/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 220/66

Her VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 220 Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr0 Gelhaar9 Artl9 Dr* Mezger und Dr0 Messner für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 15° Zivilsenats in Kassel des Ober-landesgerichts Frankfurt (Main) vom 5° Februar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen0 zeug gleichen Typs für Rechnung der Klägerin auszusu-chen0 Biese hätte den Kauf des neuen Fahrzeugs finanzieren sollen0 Bie Vereinbarung legt das Berufungsgericht sodann dahin aus, daß die Parteien von dem ursprünglichen Kaufvertrag Abstand nahmen und zugleich einen neuen Kaufvertrag über ein anderes Fahrzeug des gleichen Typs und zu dem gleichen Kaufpreis schlossen,, Aus den ursprünglichen Vertrage habe die Klägerin seit der neuen Vereinbarung keine Rechte mehr herleiten können,, Aus dem neuen Kaufvertrag könne sie den Kaufpreis deshalb nicht verlangen, weil sie sich der vereinbarten Mitwirkung an der Burchführung des Vertrages vertragswidrig entzogen habe« 20 Die Revision rügt7 es fehle jeder Beweis dafür7 daß der Inhaber der Klägerin sich geweigert habea sich mit dem Kauf eines neuen Bkw-Kippers durch die Beklagten bei der Firma H£p|^p einverstanden zu erklär ren* Das Berufungsgericht spreche selbst von einer wiederholten Aufforderung des Inhabers der Klägerin an den beklagten Ehemann0 nach Kassel zu fahren und sich ein anderes Fahrzeug auszusuchen* Aus dieser Bemerkung des Berufungsgerichts ergibt eich jedoch nichts, vmo seine weitere Feststellung in Frage stellen könnte, daß die Durchführung der Änderungsabrede an dem späteren Verhalten der Klägerin gescheitert sei0 Wie das Berufungsgericht hierzu feststellt, war der Beklagte au 2 bereit, ein anderes Fahrzeug in Kassel auszusuchen0 Bei seinem Besuch im Werk sei es nur aus Zeitmangel nicht zu den vorgesehenen Kauf des neuen Wagens gekommen0 Eine geplante und vereinbarte neue Fahrt sei aber deshalb unterblieben 5 weil der Inhaber der Klägerin nun nicht mehr an der Änderungsabrede festhalten wollte, sondern den Beklagten erklären ließ, er lasse sich auf nichts mehr ein0 Es ist deshalb nicht richtig, wenn die Revision meint, ec fehle an einer ausreichenden Feststellung im Berufungsurteil darüber, daß die Klägerin sich von der Änderungsabrede losgesagt habe0 Die Revision rügt auch ohne Erfolge die Klägerin habe sich nicht endgültig geweigert, den behaupteten Vertrag auszuführen« Daß die Beklagten den ihnen durch den Angestellten SflU der Klägerin übermittelten Bescheid des Inhabers der Klägerin als endgültig angesehen haben und ansehen durften, stellt das Berufungsgericht fest« Gegen diese Feststellung bestehen keine rechtlichen Bedenken0 3o Ren Wechselbetrag kann die Klägerin deshalb nicht verlangen3 weil die Beklagten die Vechselverpflichtunge] eingegangen sindP um den Kaufpreis des zunächst gelieferten Wagens zu bezahlen« Ein Anspruch auf diesen Kaufpreis hat die Klägerin aber nicht5 weil sie nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Rücknahme des Wagens einverstanden war und der Wechsel für die Finanzierung eines neuen Fahrzeugs Verwendung finden sollte0 Zur Ausführung dieses neuen Geschäfts ist es aber deshalb nicht gekommen9 weil die Klägerin sich endgültig geweigert hat0 an der Beschaffung eines neuen Wagens für die Beklagte zu 1 oder beide Beklagte mitzuwirken, Die Beklagten waren deshalb berechtigt^ die Erfüllung der Änderungcabrede abzulehnen und von dem geänderten Vertrage zurückzutreten « Diesen Rücktritt haben sie durch ihre Einwendungen gegen den Klagev/echsel schlüssig erklärt« Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erfüllung der Änderungsabrede hat?

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Volltext der Entscheidung

2083 027
cv'/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 220/66	URTEIL	Verkündet	am
220 Mai 1968 Klette Juotiz-hauptselcretar
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Auto-; in Mi
 Inhaber Kaufmann Karl Straße
 Prozeßbevollmächtigter%
Klägerin und Revisionsklügerin;,
Rechtsanv/alt Br0hoc
 gegen
1)	Frau Elfriede	geb0	S
eines Fuhrunternehmens9
2)	den Kaufmann Karl-Heinz
 beide in	üb0
Inhaberin
 Straße
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br,
2
Her VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 220 Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr0 Gelhaar9 Artl9 Dr* Mezger und Dr0 Messner
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 15° Zivilsenats in Kassel des Ober-landesgerichts Frankfurt (Main) vom 5° Februar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen0
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin handelt mit Kraftfahrzeugene Sie verkaufte der Beklagten zu 1 laut Kaufantrag vom 5° August 1964p den auch ihr Ehemann0 der Beklagte zu 2, Unterzeichnete p einen Lastwagen zu dem Preise von 37 635 BM0 wobei der Preis für das als neu bezeichnete Fahrgestell mit Motor auf 33 135 UM und für den Kippaufbau mit 4 500 DM angegeben wurde0 Zur Bezahlung des Kauf-’ Preises erhielt die Klägerin ein Wechselakzept der Beklagten zu 1 über den Betrag von 37 635 BM5 fällig am 5° September 1964p wofür sich der Beklagte zu 2 als
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Bürge wechselmäßig verpflichtete0 Die Beklagten ließen den Wagen abholen, stellten ihn aber der Klägerin alsbald mit der Begründung zur Verfügung, daß es sich nicht um ein fabrikneues Fahrzeug handele, sondern um einen Wagen, der durch Verkürzung des Fahrgestelles und Aufbau eines älteren Kippers umgebaut worden sei0 Biesen Umbau hatte die Klägerin vorgenoramen<> Sie erklärte deshalb den Beklagten, sie sollten sich anstelle des gelieferten Lastkraftwagens einen neuen Lastwagen des gewünschten Byps bei den H^p^^-Werken in Kassel aussu-chen«, Wach Barstellung der Klägerin sollte der in Zahlung genommene Wechsel der Finanzierung des neuen von den	gelieferten	Lastkraftwagens	dienen«,
Bazu ist es nicht gekommene Ber zurückgegebene Lastkraftwagen blieb im Besitz der Klägerin«,
Mit Wechselzahlungsbefehl vom 25o September 1964 verlangte die Klägerin von beiden Beklagten Zahlung des Wechselbeträges nebst Zinsen und Nebenkosten*
Bie Beklagten wendeten ein, der Kaufvertrag über das gelieferte Fahrzeug sei einverstandlich aufgehoben v;orden„ Bie Klägerin habe keinen neuen Kipper geliefert, sondern erklären lassen, daß sie sich auf nichts mehr einlasse<>
Bas Landgericht hat unter Aufhebung des gegen die Beklagten im Wechselprozeß erlassenen Vorbehaltsurteils die Klage abgewiesen«, Bie Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen«> Mit der Revision verfolgt sie den Klageanspruch weiter, während die Beklagten die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragen«,
 
Entsche idungsgründe s
Baa Berufungagericht läßt es dahingestellt3 oh der Kaufvertrag deshalb gev/andelt werden konnte 9 v/eil die Klägerin keinen fabrikneuen und überdies einen im Fahr-gestell veränderten Lastkraftwagen geliefert habeD Biese Frage bedürfe deshalb keiner Entscheidung, v/eil die Parteien den Kaufvertrag durch eine neue Abrede geändert hätten9 v/onach die Beklagten befugt sein sollten, sich bei der Firma	in Kassel ein anderes Fahr-
zeug gleichen Typs für Rechnung der Klägerin auszusu-chen0 Biese hätte den Kauf des neuen Fahrzeugs finanzieren sollen0 Bie Vereinbarung legt das Berufungsgericht sodann dahin aus, daß die Parteien von dem ursprünglichen Kaufvertrag Abstand nahmen und zugleich einen neuen Kaufvertrag über ein anderes Fahrzeug des gleichen Typs und zu dem gleichen Kaufpreis schlossen,, Aus den ursprünglichen Vertrage habe die Klägerin seit der neuen Vereinbarung keine Rechte mehr herleiten können,, Aus dem neuen Kaufvertrag könne sie den Kaufpreis deshalb nicht verlangen, weil sie sich der vereinbarten Mitwirkung an der Burchführung des Vertrages vertragswidrig entzogen habe«
Biese Beurteilung des Sachverhalts hält jedenfalls im rechtlichen Ergebnis den Angriffen der Revision stando
 Io Bas Berufungsgericht brauchte nicht zu prüfen,, ob das Wandlungsbegehren der Beklagten zu 1 als Käuferin des Lastkraftwagens und die Wandlungseinrede des aus dem Wechsel als Bürgen in Anspruch genommenen
 Beklagten zu 2 "begründet waren* Darauf kam es deshalb nicht an3 v/eil der Wechsel nach der von den Berufungsgericht festgestellten Änderungsvereinbarung zun ursprünglichen Kaufvertrag nicht mehr der Finanzierung des Kaufpreises für das gelieferte und dann an die Klägerin wieder zurückgestcllte Fahrzeug dienen sollte*
Das Berufungsgericht bezeichnet es als unstreitig^ daß der gelieferte Wagen durch ein neues Fahrzeug ersetzt werden sollte* Da die Beklagten es bei der Firma
 aussuchen sollten^ bestand die erforderliche Mitwirkung der Klägerin darin3 den Kauf des neuen Wagens zu finanzieren* Ob die Klägerin den Wagen von den H^H^-Werken selbst kaufen sollte oder ob der in Ausführung der Änderungsabrede in Aussicht genommene Kauf zwischen den Beklagten und den H^p^P^*Werken abgeschlossen werden sollte9 ist für die Entscheidung des Hechtsstreits unerheblich* Denn die Durchführung der Änderungsabrede ist nicht an einem Streit über die Art der Durchführung des Erwerbs eines neuen Lastkraftwagens9 sondern daran gescheitert0 daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts es später abgelehnt hat5 an der Beschaffung eines neuen Wagens mitzuwirken* Dies hat das Berufungsgericht rechtlich einv/andfrei festgestellt*
20 Die Revision rügt7 es fehle jeder Beweis dafür7 daß der Inhaber der Klägerin sich geweigert habea sich mit dem Kauf eines neuen Bkw-Kippers durch die Beklagten bei der Firma H£p|^p einverstanden zu erklär ren* Das Berufungsgericht spreche selbst von einer wiederholten Aufforderung des Inhabers der Klägerin an den beklagten Ehemann0 nach Kassel zu fahren und sich ein anderes Fahrzeug auszusuchen* Aus dieser Bemerkung des
 
Berufungsgerichts ergibt eich jedoch nichts, vmo seine weitere Feststellung in Frage stellen könnte, daß die Durchführung der Änderungsabrede an dem späteren Verhalten der Klägerin gescheitert sei0 Wie das Berufungsgericht hierzu feststellt, war der Beklagte au 2 bereit, ein anderes Fahrzeug in Kassel auszusuchen0 Bei seinem Besuch im Werk sei es nur aus Zeitmangel nicht zu den vorgesehenen Kauf des neuen Wagens gekommen0 Eine geplante und vereinbarte neue Fahrt sei aber deshalb unterblieben 5 weil der Inhaber der Klägerin nun nicht mehr an der Änderungsabrede festhalten wollte, sondern den Beklagten erklären ließ, er lasse sich auf nichts mehr ein0 Es ist deshalb nicht richtig, wenn die Revision meint, ec fehle an einer ausreichenden Feststellung im Berufungsurteil darüber, daß die Klägerin sich von der Änderungsabrede losgesagt habe0
Die Revision rügt auch ohne Erfolge die Klägerin habe sich nicht endgültig geweigert, den behaupteten Vertrag auszuführen« Daß die Beklagten den ihnen durch den Angestellten SflU der Klägerin übermittelten Bescheid des Inhabers der Klägerin als endgültig angesehen haben und ansehen durften, stellt das Berufungsgericht fest« Gegen diese Feststellung bestehen keine rechtlichen Bedenken0
Im übrigen hat die Klägerin sogar noch im ersten Rechtszuge sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Beklagten den Kaufpreis für den gelieferten Lastkraftwagen schuldig seien, der ihnen zur Verfügung stehee
 Die Behauptung der Revision, die Klägerin sei stets erfüllungsbereit gewesen, ist hiernach mit den Festete1-
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lungen des Berufungsgerichts und den Verhalten der Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht vereinbar,
3o Ren Wechselbetrag kann die Klägerin deshalb nicht verlangen3 weil die Beklagten die Vechselverpflichtunge] eingegangen sindP um den Kaufpreis des zunächst gelieferten Wagens zu bezahlen« Ein Anspruch auf diesen Kaufpreis hat die Klägerin aber nicht5 weil sie nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Rücknahme des Wagens einverstanden war und der Wechsel für die Finanzierung eines neuen Fahrzeugs Verwendung finden sollte0 Zur Ausführung dieses neuen Geschäfts ist es aber deshalb nicht gekommen9 weil die Klägerin sich endgültig geweigert hat0 an der Beschaffung eines neuen Wagens für die Beklagte zu 1 oder beide Beklagte mitzuwirken, Die Beklagten waren deshalb berechtigt^ die Erfüllung der Änderungcabrede abzulehnen und von dem geänderten Vertrage zurückzutreten « Diesen Rücktritt haben sie durch ihre Einwendungen gegen den Klagev/echsel schlüssig erklärt« Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erfüllung der Änderungsabrede hat? muß sie den Wechsel an die Beklagten zurückgeben und kann hieraus keine Rechte mehr her-leiten«
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4Ö Demnach ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurlicksuv/eiseno
 Dr0 Haidinger	Dr0	Gelhaar	Artl
 Dr0 Mezger
 Bra Messner
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4& Demnach ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurüc3^suv;eisen0
Dr„ Haidinger	Dr0	G-elhaar	Artl
 Dr„ Mezger
 DrQ Messner