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BGH · haft Nr 56/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: haft Nr 56/51

Lie Klägerin reichte darauf einen vom 11» September 1952 datierten formularmäßigen Antrag auf Erteilung einer Einkaufsermächtigung ein, in dem auf die Ausschreibungsnummer Bezug genommen und die Spalte 4 "Qualitäts-beSchreibung” ausgefüllt ist mits Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 15* Januar 19539 daß sie sich an die beiden Kontrakte der Birma Gebrüder nicht mehr halten könne* da sie die australische Butter im Dezember 1952 erwartet habe« Die Klägerin trat dieser Auffassung mit ihrem Schreiben vom 20« Januar 1955 entgegen* erklärte sich jedoch bereit, den Verkaufspreis auf 4>40 DM für das Kilogramm zu ermäßigen, und kündigte an, daß sie der Beklagten in den nächsten Tagen die Dokumente zukommen lassen werde« Mit Brief vom 27« Januar 1953 hat die Klägerin die Beklagte, die Ware gegen Lieferschein und Zahlung des Inkassobetrages bei der Spediteurin in Empfang zu nehmen« In dem vorletzten Absatz dieses Briefes findet sich folgender Satzg ttAuf Grund der veränderten Marktlage habe ich entgegenkommenderweise, wie bei allen anderen Kontrahenten, auch Ihren Breis auf DM 4,40 ermäßigt»w terhin, die Ware abzunehmen» In ihrem Schreiben vom 4o Februar 1953 machte sie geltend, daß die Butter, wie die Prüfung durch Sachverständige der Einfuhr-und Vorratsstelle für Fette ergeben habe, weder der Ausschreibung noch den Kontrakten entspreche, denn es handele sich kaum um Molkerei-.- Die Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 11» Februar 1953, daß die Butter den abgeschlossenen Kontrakten entspreche und die Beklagte sie daher abnehmen müsse» Auf dieses Schreiben erwiderte die Beklagte unter dem 14* Februar 1953, sie habe nach deutschen Verhältnissen “entsprechend den Bestimmungen für deutsche MarKenbutter“ gekauft* Sie verbleibe daher bei ahrem Standpunkte und halte sich an die Kontrakte nicht gebunden* Die Einfuhr- und Vorratssteile für Fette schloß mit der Klägerin den in § 16 des Milchund Fettgesetzes in der Fassung vom 10c Dezember 1952 (BGBl 1,811) vorgesehenen Übernahme- und-Ab gab evert rag ab und l.isß auf Grund der Prüfung durch ihre Sachverständigen das Verbringen der Butter in das Zollinland zu = Jedoch ordnete die Einfuhr- und Vorratsstelle an, daß die Ware nicht als Markenbutter in den Verkehr gebracht werden dürft e o Da die Beklagte auch in der Folgezeit nicht bereit war, die Butter abzunehmen,, setzte die Klägerin mit Schreiben eines von ihr beauftragten Hechtsanwalts unter dem 15c April 1953 der Beklagten zur Abnahme eine Frist bis zu dem 18a April 1953 und erklärte, daß sie die Annahme der Leistung nach Fi'istablauf ablehnen, die Butter im Wege des Deckungsverkaufs freihändig veräußern und Schadensersatz für die Nichterfüllung verlangen werde- Die Beklagte ließ die^Frist verstreichen* Bei dem durch die Firma Gebrüder vor genom- Die Revision ist nicht begründete lo Aus den "besonderen Bestimmungen" der hier maßgebenden Aus sehreibung, in denen auf "die Bestimmungen für deutsche Markenbutter" Bezug genommen war, will die Revision herleiten, daß die von der Klägerin der Beklagten verkaufte australische Butter "illegal" eingeführt worden sei. Es handelte sich also um Ware der in der Ausschreibung aufgeführten Art, die allerdings qualitätsmäßig nicht den Bestimmungen der Ausschreibung entsprach- Ein solcher Qualitätsunterschied kann aber nicht die Folge haben, daß der Import der V/are illegal wird«, Die Auffassung der Revision würde zu dem Ergebnis führen, daß der Importeur 7#are, die den Ausschreibungsbestimmungen qualitätsmäßig nicht entspricht, nicht in das Inland verbringen dürfte, der Importeur müßte also, auch wenn er - was in vielen Fällen zutreffen wird - die Ware bereits bezahlt hat, diese zurückgehen lassen und wäre auf seine Ansprüche gegen den ausländischen Verkäufer angewiesen, deren Durchsetzung häufig schwierig sein würde*« or first grade salted australian butter” bezog« Auf Grund dieser Pestofferte wurde ihr die Einkaufsermäehti-gung erteilt» Sowohl die EinkaufsErmächtigung als auch sich mithin auf Butter, die - jedenfalls teilweise -von minderer Qualität war als deutsche Markenbutter, auf die in der Ausschreibung ausdrücklich verwiesen worden war, Benn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die von der Klägerin der Beklagten angebotene Butter die in den Kontrakten bezeichneten Bedingungen erfüllte* Baratts folgt also, daß die von der Klägerin eingekaufte Butter lconbraktgemäß nicht den Bestimmungen der deutschen Markenbutter zu entsprechen brauchte, sondern - wenigstens teilweise - von schlechterer Qualität sein durfte» Bie von der Klägerin eingereichte Pestofferte deckte sich mithin hinsichtlich der Qualität der zu liefernden Butter nicht mit den Bestimmungen der Ausschreibung» 2«, Maßgebend für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind die Vereinbarungen, die sie getroffen haben o Diese Vereinbarungen sind in den Schlußscheinen schriftlich niedergelegt- In diesen Schlußscheinen ist die Ware bezeichnet alss "gesalzene australische Butter choicest and/or first qualityo" Demgemäß hat das Berufungsgericht angenommen, der objektive Sinn der Verträge sei dahin gegangen, daß eine Ware verkauft werden sollte, die diesem australischen Buttermerkmal entsprochen habe- Der Sinn habe sich also mit dem Wortlaut der Verträge gedeckte Daraus folgt, daß die in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat von der Revision vertretene Auffassung, beide Parteien hätten Verträge über Butter von der Qualität der deutschen Markenbutter schließen wollen, nicht richtig ist«. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage angenommen hat, die Beklagte sei beweispflichtig für ihre Behauptung, daß die Parteien entgegen dem Wortlaut der Schlußscheine vereinbart hätten, die Butter müsse in der Qualität der deutschen Markenbutter entsprechen, so laßt sich dies entgegen der Ansicht der Revision nicht behauptet, .daß die getroffene Vereinbarung in Wahrheit anders laute«, als sie in der Urkunde niedergelegt ist, den trifft hierfür die Beweislasto Bei den Verträgen zwischen den Parteien handelt es sich um Individualverträge, deren Auslegung durch das Berufungsgericht von dem erkennenden Senat nur dar-aufhin nachgeprüft werden kann, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln verstößt; ob für die Auslegung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen worden sind oder ob sie mit Denkgesetzen oder ErfahrungsSätzen in Widerspruch stehtc Hechtsfehler in dieser Richtung sind nicht hervorgetreteno Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils mit den von der Revision angestellten Erwägungen auseinanderzusetzen, denn die Urteilsgründe lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß das Berufungsgericht nach der Aufklärung der bestehenden Zweifel die in den Schlußscheinen enthaltende Qualitätsbezeichnung als eindeutig angesehen hat, Da die Beklagte sich an der Ausschreibung nicht beteiligt hat und nicht als Importeur der hier in Präge stehenden Butter aufgetreten ist, kann sie, auch darin ist dem Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zu folgen, die Ausschreibung nicht auf sich bezogen haben. Dieser Umstand steht indes der Annahme nicht entgegen, daß die Verträge sich auf Butter der in den Schlußscheinen bezeichneten Qualität beziehen. Der Revision kann bei dieser Sachlage auch nicht zugegeben werden, daß Zweifel darüber bestanden hätten* Butter welcher Qualität von der Klägerin an die Beklagte verkauft worden sei. c) Die Fe st Offerte der Firma in der Lieferantin der Klägerin, verwertet das Berufungsgericht lediglich im Rahmen der Prüfung, ob der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei« Entgegen der Darstellung der Revision geht das Berufungsgericht nicht davon aus-, daß diese Offerte der Beklagten bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen. Ebensowenig kommt es darauf an, ob das Berufungsgericht die Befugnisse der Außenhandeissteile verkannt hat und ob diese in Wahrheit nicht berechtigt gewesen ist, der Klägerin eine Einkaufsermächtigung zu erteilen. Auch wenn die Außenhandelssteile insoweit pflichtwidrig gehandelt haben sollte, würde dies nichts daran ändern, daß die Klägerin berechtigt war, die Ware einzuführen und im Inland über die Ware weiter zu "erfügeno Für die Wirksamkeit und den Inhalt der Kaufverträge zwisehen den Parteien haben diese Umstände keine Bedeutung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, werden, die von der Klägerin auf Grund der hier in Präge stehenden Ausschreibung eingeführt worden sei, die Beklagte habe vielmehr damit rechnen müssen, daß jeden Tag eine neue Ausschreibung über australische Butter habe erfolgen können» Der Revision mag zugegeben werden, daß die zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträge praktisch nur mit der hier in Präge stehenden Butter erfüllt werden könnten., denn diese mit Recht beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts sind lediglich dazu bestimmt, seine Annahme zu stützen, daß die Beklagte die Ausschreibung nicht auf sich bezogen haben könne, Biese Ansicht erweist sich abers wie bereits dargelegt ist, schon aus anderen Gründen als richtig, so daß es auf die beanstandeten Ausführungen nicht ankommt„ Auf die Auslegung der Verträge zwischen den Parteien sind sie ersichtlich ohne Einfluß gewesen, f) Ebensowenig kann die Revision mit ihrer Rüge Erfolg haben, das Berufungsgericht habe die rechtliche Bedeutung des von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Pette mit der Klägerin hinsichtlich der australischen Butter abgeschlossenen Übernahme- und Abgabevertrages unrichtig gewürdigt«, denn für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien hat der Übernahme- und Abgabevertrag keine Bedeutung«, g) Greifen somit die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Inhalts der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge durch das Berufungsgericht nicht durch, so steht damit fest, daß die Klägerin der Beklagten Butter zu liefern hatte, die der in den Verträgen enthaltenen Qualitätsbezeichnung entsprach» Ba die von der Klägerin der Beklagten angebotene Butter nach den PestStellungen des Berufungsgerichts diese ob die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Schreibens vom 14* Februar 1953 durch das Berufungsgericht durchdringen miüßten, -denn das Berufungsgericht hält die Anfechtung auch deswegen für unbegründet, weil die Beklagte keine Tatsachen dargelegt habe? Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums ist nur dann zulässig, wenn anzunehmen ist, daß der Anfechtende sie hei Kenntnis der Sachlage und hei verständiger Würdigung des Palles nicht abgegeben haben würde» Bestehen insoweit Zweifel, so muß der Anfechtende die Tatsachen vortragen und notfalls beweisen*- aus denen sich die Ursächlichkeit und die objektive Bedeutung des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung ergeben (vgl Staudinger BGB 11»Auf1 § 119 Rand Nr 63)» Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist somit zutreffendo Die Revision meint, das Sinken der Butterpreise sei kein Grund gewesen, Butter schlechterer Qualität zu dem vollen Preise zu kaufen» 55s entspreche der Lebenserfahrung, daß solche Geschäfte nicht zu dem vollen Preis !,der guten Ware", sondern mit einem Qualität s- und Risikoabschlag geschlossen würden« Preis zur Zeit des Abschlusses der Verträge auch für Butter der hier in Präge stehenden Qualität angemessen gewesen ist* Haben aber in dieser Hinsicht Zweifel bestanden?

Zitierte Normen: § 121 BGB
butternAusschreibungGrundBerufungsgerichtQualitätKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

* Für das Nachschlagewerk >	2416 098
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetze Mil RegG 55 Art I, VI, VII
Rechtssatz s Sind die für die Einfuhr einer Ware erforderlichen Genehmigungen.erteilt und ist ihre Verbringung in das deutsche Zollgebiet zugelassen worden, so ist' die Einfuhr nicht deshalb ungesetzlich, weil die Ware in der Qualität nicht den in der Ausschreibung der Außenhandeissteile für Erzeugnisse der Ernähr rung und Landwirtschaft auf Grund des Runderlasses Außenwirtschaft Nr 56/51 vom 15o Dezember 1951 (BAnz Nr 244) gestellten Anforderungen entspricht<,
Aktenzeichens VIII ZR 220/56
Urto des BGH v„ 14o Juni 1957	OLG	Hamburg
VIII ZR 220/56	1/r
Verkündet laut Protokoll am 14o Juni 1957 Klett, Justizsekretär als Urkundsteamier der Ge schüft sst eile
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma P	?	Butter-	und Käsegroß-
handel und Import; Alleininhaber Kaufmann Franz
 Straße A.
Beklagten? Berufungsklägerin und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof«Br«
gegen
 die Firma Josef M Josef	F
Alleininhaher Kaufmann Straße fll,
 Klägerin? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14o Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Großmann sowie der Bundesrichter Br« Gelhaar, Br« Spieler? Br« Mezger und Br« Messner
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6« Bezember 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Am 2o September 1952 (BAnz Hr 171) schrieb die Aus-senhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft die Lieferung australischer Butter aus. In den Ausschreibungsbedingungen war die Ware bezeichnet als?
11 frische Butter, molkereimäßig hergestellt, entsprechend den Bestimmungen für deutsche Markenbutter«”
Lie Klägerin reichte darauf einen vom 11» September 1952 datierten formularmäßigen Antrag auf Erteilung einer Einkaufsermächtigung ein, in dem auf die Ausschreibungsnummer Bezug genommen und die Spalte 4 "Qualitäts-beSchreibung” ausgefüllt ist mits
"frische gesalzene Butter - Maximum 1 1/2
In der Spalte 5 "Warenbezeichnung gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" findet sich lediglich der Eintrags "frische Butter«”
Als ausländischer Verkäufer war in Spalte 21 die
 Firma
angegeben«
Lie erbetene Einkaufsermächtigung wurde der Klägerin von der Außenhandelsstelle am 15« September 1952 formlos und am 2« Oktober 1952 schriftlich erteilt«
Lie der Ermächtigung beigefügten Auflagen lauten zir.s
"5) Es dürfen nur die in der Einkaufsermächtigung auf geführten Y/aren zur Einfuhr gelangen«
Lie Außenhandelssteile ist berechtigt, die eingeführten ‘waren daraufhin zu prüfen, ob diese nach Art, Menge und Güte dem Angebot entsprechen» Ler Importeur hat die erforderlichen Unterlagen und Proben auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder einzusenden«
 
6) Die ejngeführte Menge Butter ist der Einfuhr-und Yorratsstelle für Fette, illee anzudieneno
OB diese jedoch von ihrem Übernahmerecht Gebrauch macht, steht zurzeit noch nicht fest. Diese Präge ist daher vor Kontraktabschluß mit der genannten Stelle zu klären«"
Unter dem 13c Oktober 1952 beantragte die Klägerin sodann die Erteilung einer Einfuhr- und Zahlungsbewilligung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes. In diesem Antrag ist die Spalte 4 "Originalwarenbezeichnung gemäß Vertrag" ausgefüllt?
"frische gesalzene Butter, choicest and/or first grade, salted buttero"
Als "y/arenbeZeichnung gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" (Spalte 5) ist angegeben "frische Butter"«
Die Außenhandeissteile genehmigte diesen Antrag am 14o Oktober 1952,
Mit Schlußscheinen der Maklerfirma Gebrüder in^mi^voi 16c Oktober und 3o November 1952 verkaufte die Klägerin an die Beklagte je 5 to australische Butter« In diesen Schlußscheinen sind folgende
 hier interessierende Bedingungen vereinbart?
"3«Menge, Artikel, Preis? gesalzene australische Butter, choicest unä/oder first QualityaCo zu dem Preise von DM 4,60 perkgo unverzollt, unversteuert, Basis cif
"5diieferzeits Verladung November 52 mit S/S Stratus, voraussichtlich Hibte Dezember 52 in Hamburg eintreffende Glückliche, rechtzeitige und vollzählige Ankunft Vorbehalten„"
"6«Zahlung? Netto Kasse vor Übernahme in (im Schlußschein vom 3« November 1952s nähme in
 ex
er
 Unter dem 8, Januar 1953 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß der Dampfer	fe	auf	den	die
 
Butter im November 19.52 in Australien verladen worden war» voraussichtlich Ende Januar 1955 in	ein-
treff en werde«. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 15* Januar 19539 daß sie sich an die beiden Kontrakte der Birma Gebrüder	nicht	mehr
 halten könne* da sie die australische Butter im Dezember 1952 erwartet habe« Die Klägerin trat dieser Auffassung mit ihrem Schreiben vom 20« Januar 1955 entgegen* erklärte sich jedoch bereit, den Verkaufspreis auf 4>40 DM für das Kilogramm zu ermäßigen, und kündigte an, daß sie der Beklagten in den nächsten Tagen die Dokumente zukommen lassen werde«
Mit Brief vom 27« Januar 1953 hat die Klägerin die Beklagte, die Ware gegen Lieferschein und Zahlung des Inkassobetrages bei der Spediteurin in Empfang zu nehmen« In dem vorletzten Absatz dieses Briefes findet sich folgender Satzg
 ttAuf Grund der veränderten Marktlage habe ich entgegenkommenderweise, wie bei allen anderen Kontrahenten, auch Ihren Breis auf DM 4,40 ermäßigt»w
Die Beklagte weigerte sich, nachdem die Butter am 31 s Januar 1953 in	eingetroffen	war, wei-
terhin, die Ware abzunehmen» In ihrem Schreiben vom 4o Februar 1953 machte sie geltend, daß die Butter, wie die Prüfung durch Sachverständige der Einfuhr-und Vorratsstelle für Fette ergeben habe, weder der Ausschreibung noch den Kontrakten entspreche, denn es handele sich kaum um Molkerei-.- sondern höchstens um Land- und Kochbutter» Sie erklärte in diesem Schreiben, daß sie von den Kontrakten zurücktrete»
Die Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 11» Februar 1953, daß die Butter den abgeschlossenen Kontrakten entspreche und die Beklagte sie daher abnehmen müsse»
Auf dieses Schreiben erwiderte die Beklagte unter dem 14* Februar 1953, sie habe nach deutschen Verhältnissen “entsprechend den Bestimmungen für deutsche MarKenbutter“ gekauft* Sie verbleibe daher bei ahrem Standpunkte und halte sich an die Kontrakte nicht gebunden*
Die Einfuhr- und Vorratssteile für Fette schloß mit der Klägerin den in § 16 des Milchund Fettgesetzes in der Fassung vom 10c Dezember 1952 (BGBl 1,811) vorgesehenen Übernahme- und-Ab gab evert rag ab und l.isß auf Grund der Prüfung durch ihre Sachverständigen das Verbringen der Butter in das Zollinland zu = Jedoch ordnete die Einfuhr- und Vorratsstelle an, daß die Ware nicht als Markenbutter in den Verkehr gebracht werden dürft e o
Nachdem die Qualität der Butter auch von anderen Abnehmern beanstandet worden war, veranlaßte die Klägerin ein Beweissicherungsverfahren, in dem der Kaufmann Edgar	ein	Sachverständigengutachten erstat-
tete (Akten 62 H 6/53 des AG Hamburg) „
Da die Beklagte auch in der Folgezeit nicht bereit war, die Butter abzunehmen,, setzte die Klägerin mit Schreiben eines von ihr beauftragten Hechtsanwalts unter dem 15c April 1953 der Beklagten zur Abnahme eine Frist bis zu dem 18a April 1953 und erklärte, daß sie die Annahme der Leistung nach Fi'istablauf ablehnen, die Butter im Wege des Deckungsverkaufs freihändig veräußern und Schadensersatz für die Nichterfüllung verlangen werde- Die Beklagte ließ die^Frist verstreichen* Bei dem durch die Firma Gebrüder	vor	genom-
menen Deckungsverkauf erwarb die Beklagte die Butter zu dem Preise von 5,—DM für das Kilogramm verzollt, versteuert und frei Haus,
 Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden unter Zugrundelegung eines Preises von 4>60 DM und den ursprünglich vereinbarten Bedingungen (unverzollt, unversteuert und cif	auf insgesamt 8«036,22 DM
berechnet und mit der Klage 2ahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 7«200 DM nebst Zinsen verurteilte Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen a
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weitere
 Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründete
 lo Aus den "besonderen Bestimmungen" der hier maßgebenden Aus sehreibung, in denen auf "die Bestimmungen für deutsche Markenbutter" Bezug genommen war, will die Revision herleiten, daß die von der Klägerin der Beklagten verkaufte australische Butter "illegal" eingeführt worden sei. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden«
Richtig ist allerdingsr daß die eingeführte australische Butter, wenigstens zu einem erheblichen Teil, nicht den Qualitätsanforderungen entsprach, die nach § 6*ButteiV0 vom 2«, Juni 1951 (BAnz Nr 110, abgedruckt bei von Flotow-Lüdemann, Milchund Fettwirtschaftsrecht, Band 1 B II 2) an deutsche Markenbutter gestellt werdenc Wie sich aus den der Auskunft der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 19Juli 1955 beigefügten Vorgängen der Einfuhrland Vorratsstelle für Fette ergibt, auf die im Tatbe-
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stand des angefochtenen Urteils Bezug genommen ist, zeigte nämlich die als "choiced grade” deklarierte V/are, nach deutschen Qualitätshegriffen etwa 16 bis 17 und die "first grade” Butter 13 bis 15 Wertmale, während deutsche Markenbutter nach § 6 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 ButterVO mindestens 17 Wertmale aufweisen muß* Deshalb war auch die Anordnung berechtigt, daß die Butter nicht als Markenbutter abgegeben werden durfte (§ 19 Abs 2 ButterVO)o
Dieser Umstand macht aber die Einfuhr der Butter noch nicht ungesetzlich«. Zwar durfte auf Grund der Einkauf sermächtigung keine andere als die ausgeschriebene V/are eingeführt werden0 Unzulässig wäre die Einfuhr beispielsweise dann gewesen, wenn die Klägerin statt Butter Margarine importiert hätte* So liegt der Sachverhalt hier aber nicht. Die Klägerin hat frische australische Butter eingeführt, auf die sich die Ausschreibung bezog, wenn von den Qualitätsbestimmungen abgesehen wird*
Es handelte sich also um Ware der in der Ausschreibung aufgeführten Art, die allerdings qualitätsmäßig nicht den Bestimmungen der Ausschreibung entsprach- Ein solcher Qualitätsunterschied kann aber nicht die Folge haben, daß der Import der V/are illegal wird«, Die Auffassung der Revision würde zu dem Ergebnis führen, daß der Importeur 7#are, die den Ausschreibungsbestimmungen qualitätsmäßig nicht entspricht, nicht in das Inland verbringen dürfte, der Importeur müßte also, auch wenn er - was in vielen Fällen zutreffen wird - die Ware bereits bezahlt hat, diese zurückgehen lassen und wäre auf seine Ansprüche gegen den ausländischen Verkäufer angewiesen, deren Durchsetzung häufig schwierig sein würde*«
Das Risiko des Importeurs würde sich somit in überhaupt nicht übersehbarer Weise erhöhen* Schon diese in der Praxis unvermeidlichen Folgen zeigen deutlich, daß die Ansicht der Revision keine Billigung verdient*
 
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Bie findet auch in den damals geltenden Vorschriften über die Einfuhr von Waren in die Bundesrepublik keine Stütze«, Bas Einfuhrverfahren beruhte in der hier maßgebenden Zeit auf dem in Er 15 d des RdErl Außenwirtschaft Ur 56/51 vom 15 o Bezember 1951 (BAnz Nr 244) ausdrücklich erwähnten., sich aus dem Gesetz Hr 55 der amerikanischen und britischen Militärregierung ergebenden grundsätzlichen devisenrechtlichen Einfuhrverbot; von dem gemäß Art VI MilRegG 53 durch die Erteilung einer Einfuhr- und Zahlungsbewilligung Befreiung gewährt werden konnte«, Auf Grund der Bekanntgabe der Einfuhrmöglichkeit durch die sogenannte Ausschreibung reichten interessierte Importeure RestOfferten von ausländischen Lieferanten ein«, Bemgemäß ist auch hier verfahren worden«-Bie Klägerin legte - ebenso wie die anderen Importeure, die sich um die Einfuhr australischer Butter bemühten -einen Kontrakt mit ihrer Lieferantin, der Birma 
or first grade salted australian butter” bezog« Auf Grund dieser Pestofferte wurde ihr die Einkaufsermäehti-gung erteilt» Sowohl die EinkaufsErmächtigung als auch
 sich mithin auf Butter, die - jedenfalls teilweise -von minderer Qualität war als deutsche Markenbutter, auf die in der Ausschreibung ausdrücklich verwiesen worden war, Benn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die von der Klägerin der Beklagten angebotene Butter die in den Kontrakten bezeichneten Bedingungen erfüllte* Baratts folgt also, daß die von der Klägerin eingekaufte Butter lconbraktgemäß nicht den Bestimmungen der deutschen Markenbutter zu entsprechen brauchte, sondern - wenigstens teilweise - von schlechterer Qualität sein durfte» Bie von der Klägerin eingereichte Pestofferte deckte sich mithin hinsichtlich der Qualität der zu liefernden Butter nicht mit den Bestimmungen der Ausschreibung»
in
 vor, der sich auf ”choiced and/
die von der Klägerin eingereichte Pestofferte bezogen
 
Ob sioh die Klägerin und die Außenhandelssteile dieser Nichtübereinstimmung zwischen den Ausschreibungs“ beStimmungen und der von der Klägerin eingereichten Fest-Offerte bewußt gewesen sind oder sie bei ausreichender Sorgfalt hätten erkennen können und ob die Außenhandelsstelle der Klägerin die von ihr beantragte Einkaufser-mächtigung aus diesem Grunde hätte versagen müssen, bedarf in diesem Zusammenhang nicht der Erörterung« Y«ie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist vielmehr allein maßgebend, daß die Klägerin eine Einkaufs-ermächtigung auf Grund der von ihr abgegebenen Festofferte und später auch die Einfuhr- und Zahlungsbewilligung erhalten hat« Damit war ihr die Ermächtigung zur Verbringung der Ware in das Bundesgebiet und zu ihrer Bezahlung erteilt« Ein Verstoß gegen Art I und VII HiiBegG 55 scheidet deswegen aus« Es kommt weiter hinzu, daß die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette, nachdem Klarheit über die Qualität der Butter bestand,, das Verbringen der Butter in das deutsche Zollgebiet zugelassen und lediglich verboten hat, sie als Markenbutter in den Verkehr zu bringen, was nach § 19 Abs 2 ButterVQ ohnehin nichterlaubt gewesen wäre« Da somit sämtliche für die Einfuhr der hier in Frage stehenden Butter nach den damals geltenden Vorschriften erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind, ist ihre Einfuhr entgegen der Ansicht der Revision nicht unzulässig gewesen« Ebensowenig hat die Klägerin dadurch gegen ein gesetzliches Verbot verstos-sen« Auf demselben Standpunkt steht auch die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft, wie ihre dem Berufungsgericht erteilte Auskunft vom 29- -Juli 1955 ergibt«
Keine Billigung verdient die Ansicht der Revision, -in der Zulassung der Einfuhr der Butter durch die Einfuhr- und'Vorratsstelle nach Prüfung der Qualität sei ein ganz selbständiger Vorgang zu erblicken, der mit
 
der durch die Ausschreibung eröffneten Einfuhrmöglichkeit nicht in Zusammenhang zu bringen sei. Denn eine solche Würdigung steht in Widerspruch zu der tatsächlichen Abwicklung der Einfuhr der Butter, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durchgeführt worden ist»
Es bedarf daher keiner Stellungnahme zu der Frage, ob dann? wenn die Einfuhr der Butter illegal gewesen wäre oder die Klägerin gesetzlichen Geboten zuwider gehandelt hätte, die von der Revision hieraus hergeleiteten Schlüsse richtig wären«,
2«, Maßgebend für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind die Vereinbarungen, die sie getroffen haben o Diese Vereinbarungen sind in den Schlußscheinen schriftlich niedergelegt- In diesen Schlußscheinen ist die Ware bezeichnet alss "gesalzene australische Butter choicest and/or first qualityo" Demgemäß hat das Berufungsgericht angenommen, der objektive Sinn der Verträge sei dahin gegangen, daß eine Ware verkauft werden sollte, die diesem australischen Buttermerkmal entsprochen habe- Der Sinn habe sich also mit dem Wortlaut der Verträge gedeckte Daraus folgt, daß die in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat von der Revision vertretene Auffassung, beide Parteien hätten Verträge über Butter von der Qualität der deutschen Markenbutter schließen wollen, nicht richtig ist«.
Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage angenommen hat, die Beklagte sei beweispflichtig für ihre Behauptung, daß die Parteien entgegen dem Wortlaut der Schlußscheine vereinbart hätten, die Butter müsse in der Qualität der deutschen Markenbutter entsprechen, so laßt sich dies entgegen der Ansicht der Revision nicht
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beanstanden.. Für Urkunden besteht eine Vermutung ihrer Vollständigkeit und Richtigkejt$ wer. behauptet, .daß die getroffene Vereinbarung in Wahrheit anders laute«, als sie in der Urkunde niedergelegt ist, den trifft hierfür die Beweislasto
 Bei den Verträgen zwischen den Parteien handelt es sich um Individualverträge, deren Auslegung durch das Berufungsgericht von dem erkennenden Senat nur dar-aufhin nachgeprüft werden kann, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln verstößt; ob für die Auslegung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen worden sind oder ob sie mit Denkgesetzen oder ErfahrungsSätzen in Widerspruch stehtc Hechtsfehler in dieser Richtung sind nicht hervorgetreteno
a)	Die Revision macht geltend, daß die Bezeichnung "choicest and/or first quality" mißverständlich sei* Das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß es sich um eine Verquickung von amtlichen und privaten Bezeichnungen handele*
Diese Rüge ist nicht begründet.
Die von der Revision erwähnten Umstände sind in den 3?atsacheninstanzen eingehend erörtert und aufgeklärt wordene Insbesondere ist dort klargestellt worden, daß die von der Revision angezogene, im Beweissicherungs verfahren protokollierte Erklärung des Sachverständigen Holm über den Unterschied von "first quality” und "first grade” Butter auf einem Irrtum beruht hat, der von dem Sachverständigen dahin richtiggestellt worden ist, daß "first quality” gleichbedeutend ist mit "first grade”& Dieser Irrtum des Sachverständigen brauchte das Berufungsgericht nicht zu der Annahme zu veranlassen, daß
 die Qualitätsangaben in den Schlußscheinen die Vereinbarungen nicht hinreichend deutlich wiedergegeben hätten*. Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils mit den von der Revision angestellten Erwägungen auseinanderzusetzen, denn die Urteilsgründe lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß das Berufungsgericht nach der Aufklärung der bestehenden Zweifel die in den Schlußscheinen enthaltende Qualitätsbezeichnung als eindeutig angesehen hat,
b)	Zu Unrecht macht die Revision dem Berufungsgericht weiter den Vorwurf, es habe unterlassen, die gesamten Umstände zur Erläuterung des Inhalts der Schlußscheine heranzuzieheno Daß die in ihnen enthaltene Qualitätsbezeichnung der Ware nicht den Bestimmungen der Ausschreibung entsprach» hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellto Die Ausschreibung selbst richtete sich an die Importeure, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Da die Beklagte sich an der Ausschreibung nicht beteiligt hat und nicht als Importeur der hier in Präge stehenden Butter aufgetreten ist, kann sie, auch darin ist dem Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zu folgen, die Ausschreibung nicht auf sich bezogen haben. Sie mag geglaubt haben, daß die in den Schlußscheinen aufgeführte Qualitätsbezeichnung eine Butter mit derselben Anzahl Wert-
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male betraf, wie sie für deutsche Markenbutter vcrge-schrieben ist. Dieser Umstand steht indes der Annahme nicht entgegen, daß die Verträge sich auf Butter der in den Schlußscheinen bezeichneten Qualität beziehen.
Der Revision kann bei dieser Sachlage auch nicht zugegeben werden, daß Zweifel darüber bestanden hätten* Butter welcher Qualität von der Klägerin an die Beklagte verkauft worden sei. Das Berufungsgericht hat
 derartige Zweifel nicht gehabt und brauchte sie angesichts des Inhalts der Schlußscheine auch nicht zu haben? in denen die Qualität der verkauften Butter eindeutig bezeichnet war«,
c)	Die Fe st Offerte der Firma
 in	der	Lieferantin	der	Klägerin, verwertet das
 Berufungsgericht lediglich im Rahmen der Prüfung, ob der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei« Entgegen der Darstellung der Revision geht das Berufungsgericht nicht davon aus-, daß diese Offerte der Beklagten bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen. Es zieht auch den Inhalt der Offerte nicht zur Auslegung der Kaufverträge der Parteien heran-, Schon deswegen kann der entsprechenden Rüge der Revision kein Erfolg beschieden sein-,
d)	Auf die Ausschreibungsnummer verweist das Berufungsgericht ebenfalls nur in dem erwähnten Zusammenhänge Auch hierauf hat es bei der Auslegung der Verträge nicht abgestellt. Ebensowenig kommt es darauf an, ob das Berufungsgericht die Befugnisse der Außenhandeissteile verkannt hat und ob diese in Wahrheit nicht berechtigt gewesen ist, der Klägerin eine Einkaufsermächtigung zu erteilen. Auch wenn die Außenhandelssteile insoweit pflichtwidrig gehandelt haben sollte, würde dies nichts daran ändern, daß die Klägerin berechtigt war, die Ware einzuführen und im Inland über die Ware weiter zu "erfügeno Für die Wirksamkeit und den Inhalt der Kaufverträge zwisehen den Parteien haben diese Umstände keine Bedeutung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
e)	Die Revision wendet sich weiter gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keinen Anspruch darauf gehabt, gerade mit Butter beliefert zu
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werden, die von der Klägerin auf Grund der hier in Präge stehenden Ausschreibung eingeführt worden sei, die Beklagte habe vielmehr damit rechnen müssen, daß jeden Tag eine neue Ausschreibung über australische Butter habe erfolgen können» Der Revision mag zugegeben werden, daß die zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträge praktisch nur mit der hier in Präge stehenden Butter erfüllt werden könnten., Trotzdem kann auch diese Rüge der Revision nicht zu dem Siege verhelfen? denn diese mit Recht beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts sind lediglich dazu bestimmt, seine Annahme zu stützen, daß die Beklagte die Ausschreibung nicht auf sich bezogen haben könne, Biese Ansicht erweist sich abers wie bereits dargelegt ist, schon aus anderen Gründen als richtig, so daß es auf die beanstandeten Ausführungen nicht ankommt„ Auf die Auslegung der Verträge zwischen den Parteien sind sie ersichtlich ohne Einfluß gewesen,
f)	Ebensowenig kann die Revision mit ihrer Rüge Erfolg haben, das Berufungsgericht habe die rechtliche Bedeutung des von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Pette mit der Klägerin hinsichtlich der australischen Butter abgeschlossenen Übernahme- und Abgabevertrages unrichtig gewürdigt«, denn für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien hat der Übernahme- und Abgabevertrag keine Bedeutung«,
g)	Greifen somit die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Inhalts der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge durch das Berufungsgericht nicht durch, so steht damit fest, daß die Klägerin der Beklagten Butter zu liefern hatte, die der in den Verträgen enthaltenen Qualitätsbezeichnung entsprach» Ba die von der Klägerin der Beklagten angebotene Butter nach den PestStellungen des Berufungsgerichts diese
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Qualität aufwies, war die Beklagte nicht berechtigt? die Butter wegen eines Qualitätsmangels abzulehnen* Ebensowenig konnte die Beklagte bei dieser Sachlage wegen der Qualität der ihr angebotenen Butter von den Verträgen zurücktreten-
4» Es bleibt daher nur noch zu prüfen? ob sich die Beklagte darauf berufen kann? daß sie die Verträge wegen Irrtums wirksam angefochten habe und deshalb zur Abnahme der Butter nicht verpflichtet gewesen sei®
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte die Anfechtung nicht "unverzüglich1* erklärt habe (§ 121 BGB) ? da die Schreiben vom 4o und 14* Februar 1953 kenne Anfechtungserklärung enthalten hätten® Dem tritt die Revision entgegen« Es bedarf indes keiner Prüfung? ob die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Schreibens vom 14* Februar 1953 durch das Berufungsgericht durchdringen miüßten, -denn das Berufungsgericht hält die Anfechtung auch deswegen für unbegründet, weil die Beklagte keine Tatsachen dargelegt habe? aus denen sich ergibt? daß sie V»*. bei verständiger Würdigung des Falles die in Frage stehende Butter damals nicht zu den vereinbarten Bedingungen gekauft haben würde. In der Zeit zwischen den Kaufabschlüssen und der Andienung der Ware sei nämlich, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, der inländische Butterpreis erheblich gefallen und es spreche jedenfalls viel dafür, daß die Beklagte im Oktober 1952, als der Preis noch günstig war? die Butter auch dann gekauft haben würde, wenn sie gewußt hätte? daß sie nur die Qualität von deutscher Molkerei- oder Landbutter hatte« Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden von der Revision vergeblich bekämpft«
Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums ist nur dann zulässig, wenn anzunehmen ist, daß der Anfechtende sie hei Kenntnis der Sachlage und hei verständiger Würdigung des Palles nicht abgegeben haben würde» Bestehen insoweit Zweifel, so muß der Anfechtende die Tatsachen vortragen und notfalls beweisen*- aus denen sich die Ursächlichkeit und die objektive Bedeutung des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung ergeben (vgl Staudinger BGB 11»Auf1 § 119 Rand Nr 63)» Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist somit zutreffendo
 Die Revision meint, das Sinken der Butterpreise sei kein Grund gewesen, Butter schlechterer Qualität zu dem vollen Preise zu kaufen» 55s entspreche der Lebenserfahrung, daß solche Geschäfte nicht zu dem vollen Preis !,der guten Ware", sondern mit einem Qualität s- und Risikoabschlag geschlossen würden«
Bei dieser Rüge geht die Revision davon aus, daß der vereinbarte Preis von 4,60 DM für das Kilogramm Butter, unverzollt und unversteuert, der volle - Preis !,der guten Ware11 gewesen sei, doiu also von einer solchen australischen Butter, die der deutschen Markenbutter in der Qualität gleichkommtr während Butter der hier in Präge stehenden Qualität damals einen geringeren Preis gehabt hätte» Die Revision übersieht hierbei, daß die Beklagte in den Tatsacheninstanzen keine entsprechenden Behauptungen auf-gestellt hatte» Das Berufungsgericht hat es ersichtlich für-möglich gehalten, daß der vereinbarte
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Preis zur Zeit des Abschlusses der Verträge auch für Butter der hier in Präge stehenden Qualität angemessen gewesen ist* Haben aber in dieser Hinsicht Zweifel bestanden? so gehen diese? wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat? za Lasten der Beklagten? die die Tatsachen?, aus denen sich die Voraussetzungen für die Anfechtung wegen Irrtums ergeben? dartun? gegebenenfalls auch beweisen muß »
5o Die Annanme des Berufungsgerichts? zu einer Einigung über eine Preisherabsetzung sei es zwischen den Parteien nicht gekommen? so daß die Klägerin bei ihrer ichadensberechnung von dem ursprünglich vereinbarten Preis von 4>60 DM ausgehen dürfe? wird von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen* Sie läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen»
Da bei der Überprüfung auch keine sonstigen Verstöße gegen Vorschriften des sachlichen Rechts? auf denen das Urteil beruhen könnte? zu Tage getreten sind? muß die Revision zurückgewiesen werden»
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPOc
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