Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom ICK Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Artl5 Dr, Messner und Mormann für Recht erkannt: Am 2o November 1961 fand zwischen HflflP und AflPB cino Besprechung statt., deren Ergebnis die Klägerin auf Wunsch HflIP ihm mit dem von ebenfalls für die Klägerin Unterzeichneten Schreiben vom November 1961 wie folgt bestätigtes Wie Sie wissen, arbe^en am Platze Düsseldorf zwei OpPPP-Händler, die Firma KiflPPP sowie die Firma BlpIHpo Sollte evtl, eine dieser beiden Firmen aus unserer Verkaufs- und Kundendienstorganisation ausscheidon, sind wir bereit, Sie bei Nachv/eis einer für CflBH angemessenen Werkstatt sowie eines Ausstellungsraumes vorläufig als Unterhändler eines dieser Händler einzusetzen." Die Klägerin lieferte ihm hierfür eine Ersatzteil-Erstausstattung sowie Spezialwerkzeuge und später weitere Ersatzteile«, Die Werkstatt entwickelte sich zu einem leistungsfähigen Betrieb, deren Reparaturdienst einv/andfrei war, schaffte damit eine Voraussetzung für den in Aussicht gestellten Abschluß eines Unterhändler- oder Händlervertrages mit der Klägerin. Hach der Behauptung des Hflp sagte ihm darauf Aflp nach Rücksprache und im Einverständnis mit dem Vorstand der Klägerin den Abschluß des Direktvertrages zu. Gegen diese Forderung rechnete HflP mit Schadenser-satzansprüchen auf, die ihm aus dem Verhalten der Klägerin und wegen Verweigerung des Händlervertrages Zuständen. daß die Klageforderung durch Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung des HflP wegen entgangenen Gewinns erloschen sei. Pas Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin sich Anfang November 1961 zunächst vertraglich verpflichtet habe, den späteren Gerne in Schuldner HSP anstelle dos Kaufmanns BlgBHl als ihren Händler in einzusetzen, falls Bll aus der Verkaufs November 1961 zwischen der Klägerin und HflP mündlich getroffenen Vereinbarung, die ihm die Klägerin durch das Schreiben vom 3. Fs sei unstreitig, so führt das Berufungsgericht aus, daß sich diese Vereinbarung auf die bevorstehende Beendigung des Direkthändlervertrages mit BipH^p beziehen sollte. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sei die zwischen der Klägerin und HHP getroffene Vereinbarung später dahin abgeändert worden, daß nicht Unterhändler des Kaufmanns Kiflpp, sondern Direkthändler der Klägerin in DflBHV werden sollte. Aufgrund dieser Vereinbarung v/ar die Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts verpflichtet, mit H^P einen entsprechenden Händlervertrag formell abzuschlieo-son, der nach der Vorstellung der Parteien unter Verwendung eines für derartige Verträge vorgesehenen Formulars noch schriftlich niedergelegt und von beiden Ver-tragstoilen unterzeichnet werden sollte. habe auch, so fährt das Berufungsgericht fort, die Voraussetzungen erfüllt, unter denen er nach den ihm gemachten Zusagen einen Händlervertrag erhalten sollte. Die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu dem Abschluß des Händlervertrages habe sich die Klägerin dadurch unmöglich gemacht, daß sie mit dem Kaufmann KöBB einen Direkthändlervertrag abgeschlossen habe. Deshalb müsse sie den Schaden ersetzen, den HflB dadurch erlitten habe, daß es nicht zu dem Abschluß des von H^B auch fc mell Unterzeichneten Direkthändlervertrages gekommen sei Die von HfB erklärte Aufrechnung beziehe sich auf diejenige seiner Forderungen, die fällig war. I» Dio Revision macht geltend, Analer, der das Schreiben vom 3» November 1961 unterzeichnet hat, sei nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen, sondern für Vertragsabschlüsse namens der Klägerin nur zusammen mit dem Vertreter des Vorstandes 3chfl||B* Eie Vertretungsverhältnisse seien aus seiner frühe- ren Tätigkeit bei der Klägerin bekannt gewesene Ihm sei insbesondere klar gewesen, daß über den Abschluß eines Händlervertrages nur die Direktion entscheiden könne, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 18« Februar 1963 vorgetragen habe. Wäre dieser Vortrag beachtet worden, so meint die Revision, dann hätte das Berufungsgericht auch erkannt, daß wegen fehlender Befugnis zur Vertretung der Klägerin weder am 2,/3« November 1961 noch im März 1962 ein wirksamer Vertrag zwischen Hflp und der Klägerin geschlossen worden sei. Diese Rüge scheitert schon daran, daß die Klägerin in den Vorinstanzen selbst nicht behauptet hat, A habe die Bestätigung vom 3« November 1961 ohne Einverständnis des Vorstandes gegeben und das Schreiben als Leiter der Verkaufsabteilung nicht allein unterzeichnen dürfen. 2- Die Revision rügt ferner, auch der Vorvertrag, der hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegen soll, habe der Schx-iftform bedurft, die für den Hsuptvortrag vorgesehen gev/esen sei* Bei der gewillkürten Schriftform sei es eine Frage der Auslegung, ob 3ic sich auch auf einen Vorvertrag beziehen soll. Sind sich die Parteien darüber einig, daß ein künftig zu schließender Vertrag, für den die Schriftform gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, dennoch schriftlich geschlossen werden soll, so kommt es auf die Umstände des Falles an, ob der Wille der Parteien dahin ging, sich bereits durch einen formlosen Vorvertrag zu binden mit der Verpflichtung, den Hauptvertrag schriftlich abzuschließen. Es besteht hier kein Anlaß, anzunehmen, daß das Berufungsgericht von der Vorstellung ausge-gangen ist, oin Vorvertrag bedürfe in keinem Falle der für den Hauptvertrag vereinbarsten FormEs hat vielmehr geprüft, ob der Wille der Vertragsparteien dahin ging, sich bereits vor Abschluß des für Fälle dieser Art vorgesehenen schriftlichen Vertrages ohne Wahrung dieser Form dahin zu binden, daß H^^ unter bestimmten Voraussetzungen als Unterhändler eingesetzt werden solltp« Das gilt auch für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin im März 1962 dem im Einverständnis mit ihrem gesetzlichen Vertreter BflH den Abschluß eines Vertrages zugesagt hat, durch den als Direkthändler in DflHHHB mit Wirkung vom 1. Daß diese Zusage unverbindlich bleiben sollte, bis auch die Klägerin den bereits entworfenen und dem H(|B zur Unterzeichnung vorgelegten Vertrag unterschrieben hatte, brauchte das Berufungsgericht den Umständen, die es zu würdigen hatte, nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen selbst nicht vorgetragen, daß dem HflP eine derartige Bedingung gestellt worden sei. Das Berufungsgericht führt dazu aus, nach dem kaufmännischen und organisatorischen Geschick, das bei dem Aufbau dos Betriebes des Kaufmanns Blomberg und auch bei der Einrichtung des eigenen Werkstattbotriebes gezeigt habe, sei davon auszugehen, daß H0, wenn er als Direkthändler eingesetzt worden wäre, auch einen angemessenen Gewinn erzielt hätte. Einen Anhaltspunkt für den Umsatz, mit dem die Klägerin selbst bei dem Geneinschuldner rechnete, entnimmt das Berufungsgericht dom Vertragsentwurf, der im März ^962 zur Unterzeichnung vorgolegt v/orden ist. Zudem sei davon auszugehen, daß Hpp sich in seiner Stcllung^als Direkthändler bewährt und deshalb die Klägerin den einmal mit ihm abgeschlossenen Vertrag auch weiter aufrecht erhalten hätte. Dio vom Berufungsgericht festgestollten Umstände gaben ihm das Recht, den entgangenen Gewinn zu schätzen und zu der Feststellung zu gelangen, daß die Klagefordorung durch Aufrechnung erloschen soi. 2/5 in Erwiderung auf Vorbringen des Beklagten behauptet, die von ihm zu dem Vergleich herangezogenen Firmen hätten im Jahre 1962 - insgesamt gesehen - viel bessere Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Händlernetz der Klägerin gehabt, als sie bei HflP gegeben v/aren. Auch die Rüge der Revision, treffe ein Mitvorschulden an dem erlittenen Schaden, weil er sich nicht um einen Händlervertrag mit einer anderen Firma bemüht habe, ist unbegründet. Das Berufungsgericht brauchte auch von sich aus keinen Sachverständigenbev/cis über die Möglichkeit zu erheben, ob HflP einen anderen Händlervertrag hätte erhalten können. Mit der Klage hat die Klägerin 5 # Zinsen auf dc2i Klagobetrag seit dem 5» Juni 1962 gefordert und diesen Anspruch zur Konkurstabelle festgestellt wissen wollen. Damit wendet sich jedoch die Revision mit unzureichender Begründung gegen die auf tatsächlichem Gebiet liegende Erwägung des Berufungsgerichts, das einen solchen Zusammenhang angenommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF 2738 004 IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 219/65 URTEIL Verkündet am Io. Januar 1968 Mückenhauson, Justizangcstellt als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle der Cfl^BB-Automobil-Aktiengesellschaft Kfl§; gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Maurice B( M-V/e ( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. 9 gegen den Rechtsanwalt Dr. Max Hofl in DfllflflB, Oflotraßc fl„ als Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns Heinz Hfl)» Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Dr. fl^B -• 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom ICK Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Artl5 Dr, Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22» Oktober 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«, Von Rechts wegen. Tatbestand^ Der ursprüngliche Beklagte Heinz HflP war bei der Klägerin, der Vertriebsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland für C^H^-Kraftfahrzeuge, in deren Verwaltungszentrale in KflB mehrere Jahre bis 15» April 1961 als Autoverkäufer tätig. Im Einvernehmen mit der Klägerin ging der Beklagte anschließend nach DflIHBP, um dort die C^MHfc-Vex’trctung für den in wohnenden Kaufmann Bl^HHP auf- und auszubauen«, Aus diesem Unternehmen schied im September oder Oktober 1961 aus. Die Klägerin richtete darauf an ihn folgendes Schreiben vom 17»Oktober 1961, das der Leiter der Verkaufsabteilung AflHP im Namen der Klägerin Unterzeichnete: "V/ie wir soeben erfahren, haben Sie die Zusammenarbeit mit der Firma zu dem gestrigen Tage eingestellt. Da wir wissen, daß die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und den dortigen Mitarbeitern sehr intensiv und sehr positiv für unser Fabrikat gewesen ist, würde cs uns leid tun, wenn wir Ihren Arbeitseinsatz am Platze DflPPHPV entbehren müßten* Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang;, zwecks einer Rücksprache doch kurzfristig bei uns vorzusprechenc Wegen eines Termins wollen Sie sich bitte mit unserem Verkaufsleiter Herrn ilflB vorher telefonisch in Verbindung setzen.” Am 2o November 1961 fand zwischen HflflP und AflPB cino Besprechung statt., deren Ergebnis die Klägerin auf Wunsch HflIP ihm mit dem von ebenfalls für die Klägerin Unterzeichneten Schreiben vom November 1961 wie folgt bestätigtes "Wir nehmen höflichst Bezug auf die gestern geführte Unterredung zwischen Ihnen und unserem Verkaufsleiter, Herrn ApHP, und halten noch einmal dieselbe wie folgt schriftlich fest: Wie Sie wissen, arbe^en am Platze Düsseldorf zwei OpPPP-Händler, die Firma KiflPPP sowie die Firma BlpIHpo Sollte evtl, eine dieser beiden Firmen aus unserer Verkaufs- und Kundendienstorganisation ausscheidon, sind wir bereit, Sie bei Nachv/eis einer für CflBH angemessenen Werkstatt sowie eines Ausstellungsraumes vorläufig als Unterhändler eines dieser Händler einzusetzen." HflP richtete nun in DflPPHHI unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel eine auf CfHppl-Fahrzeuge spezialisierte Autoreparaturwerkstatt ein, die am 1c September 1961 eröffnet wurde. Die Klägerin lieferte ihm hierfür eine Ersatzteil-Erstausstattung sowie Spezialwerkzeuge und später weitere Ersatzteile«, Die Werkstatt entwickelte sich zu einem leistungsfähigen Betrieb, deren Reparaturdienst einv/andfrei war, schaffte damit eine Voraussetzung für den in Aussicht gestellten Abschluß eines Unterhändler- oder Händlervertrages mit der Klägerin. Anfang Februar 1962 kündigte die Klägerin fristlos den mit Bl^^B abgeschlossenen Direkthändlervertrag o trat darauf an den Zeugen A0P heran und erklärte ihm, im Hinblick auf seine bisherige erfolgreiche Tätigkeit wolle er eine Direkthändlervcrtretung haben, nicht aber als Unterhändler der Firma KiflHP arbeiten. Hach der Behauptung des Hflp sagte ihm darauf Aflp nach Rücksprache und im Einverständnis mit dem Vorstand der Klägerin den Abschluß des Direktvertrages zu. Die Klägerin ließ HflP durch ihre Angestellten und am 14. März 1962 den unter Verwendung eines Formulars gefertigten Entwurf eines Direkthändlervertrages zur Unterschrift vorlegen, der als Vertragsbeginn den 1. April 1962 voroah. Vorher hatten Bü|BP und FflB den Kaufmann KifHB davon unterrichtet, daß HflP als weiterer Direkthändler in IMHHIHI eingesetzt werde. Dieser richtete sich nun auf die Eröffnung des Geschäftsbetriebes zu dem 1. April 1962 ein, insbesondere durch Anmietung der erforderlichen Geschäftsräume und Anstellung des notwendigen Personal Kurz vor dem 1. April 1962 wandte sieh der Dirckti-onsassistent der Klägerin BrflUB in deren Auftrag an und teilte ihm mit, daß im Hinblick auf mög- liche Regreßansprüche des Kaufmanns Sl^^H) Bedenken gegen seinen Einsatz als Mrckthändler bestünden; es wäre daher zweckmäßig, ihn als Unterhändler des Kaufmanns Ki^Hfc einzusetzen. Da HflB dies wieder ablohnte, erörterte Br^HP mit ihm die Möglichkeit, ihn als Unterhändler der Kfll^P Verkaufsabteilung der Klägerin einzusetzen. Damit war K|9 einverstanden . Der KflP am 14. März 1962 vorgelegte Direkthändlervertrag, den er Unterzeichnete, wurde von der Klägerin nicht unterzeichnet. Sie ließ ihm jedenfalls keine von ihrem Vorstand Unterzeichnete Vertragsausfertigung zukommen. Deswegen sprach Hflp wiederholt bei der Zentrale der Klägerin in vor. Dort wurde er zunächst vertröstet, dann wurde ihm erklärt, er müsse seinen Saldo aus den Ersatz-toillieferungen per 27. April 1962 in Höhe von 21 627,55 DM abdecken, ehe man über den Vertrag weiter sprechen könne, H^p bezahlte sofort 11 627,55 DM in bar und übergab wegen der Restsumme einen auf den Io. August 1962 ausgeschriebenen Scheck. Unmittelbar darauf kündigte die Klägerin ihm den Srsatzteilbezug auf Lieferscheine sowie den gewährten Händlerrabatt von 3o Ais HflP dann mit Schreiben vom 12. Mai 1962 nochmals den Händlervertrag anmahnte, schrieb ihm die Klägerin am 16. Mai 1962, sie prüfe z. Zt, verschiedene Fragen betreffend des Platzes der guten Ordnung halber stelle sie fest, daß sie ihm keinerlei Zusagen für eine Zusammenarbeit am Platze Bf gegeben habe. der Inzwischen hatte sich der Kaufmann Köj den Betrieb des früheren Direkthändlers Bl^^^H erworben hatte, bei der Leitung der Klägerin darum bemüht , an dessen Stelle als Direkthändler in eingesetzt zu werden. bot der Klägerin bei den Verhandlungen an, ihr bei Abschluß eines Direkthändiervertrages eine Erklärung des Bl^Ü^ zu überreichen, in der dieser auf Hegreßansprüche gegen die Klägerin verzichtete. Die Klägerin ging auf das Angebot ein, KÖ^Mi eröffnete im Mai 1962 eine Cj Vertretung in HflP setzte seinen Werkstattbetrieb, für den er eine gewerbliche Ausnahmegenehmigung erhalten hatte, zunächst noch bis 31. Januar 1963 fort. Danach war er für einen anderen Vertragshändler der Klägerin in Hagen tätig. Mit der Klage verlangte die Klägerin die Bezahlung ihrer Restforderung aus Ersatzteillieferungen in Höhe von 24 658,61 DM nebst Zinsen seit 5. Juni 1962. Gegen diese Forderung rechnete HflP mit Schadenser-satzansprüchen auf, die ihm aus dem Verhalten der Klägerin und wegen Verweigerung des Händlervertrages Zuständen. Wegen solcher Ansprüche hat er auch Widerklage erhoben. Das Landgericht verurteilte HflP am 29«. März 1963 zur Zahlung des eingeklagten Betrages und v/ies die Widerklage ab. Am 11. April 1963 wurde über das Vermögen des HflP das Konkursverfahren eröffnet. Er führte diese Maßnahme darauf zurück, daß er durch die Vorbereitung des Händlervertrages und den Umstand; daß ihm dieser dann verweigert worden sei, in Vermögensverfall geraten sei. Per Konkursverwalter hat den Rechtsstreit gegen die Klägerin aufgenommen und gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, Pie Klägerin hat beantragt; die Berufung mit der Maßgabe zurückzuv/eisen, daß die ihr durch das Urteil des Landgerichts zugesprochene Klagefordorung zur Konkurstabelle festge-otellt wird. Pie Widerklage hat der Konkursverwalter später erweitert. Pas Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt? daß die Klageforderung durch Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung des HflP wegen entgangenen Gewinns erloschen sei. Pa die Widerklage noch nicht ent scheidungsreif war, hat es durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Pagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie den Peststellurigsantrag zur Konkurs-tabelle v/eiterverfolgt. Per Konkursverwalter beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe^ I. Pas Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin sich Anfang November 1961 zunächst vertraglich verpflichtet habe, den späteren Gerne in Schuldner HSP anstelle dos Kaufmanns BlgBHl als ihren Händler in einzusetzen, falls Bll aus der Verkaufs 8 Organisation dor Klägerin ausschcide und Hoff über eine angemessene Werkstatt verfügte« Unter diesen Voraussetzungen habe zunächst Unterhändler der Firma Kip^p, der anderen damals in eingesetzten Direkthändlerin der Klägerin,werden sollen, weil sie Regreßansprüche des Kaufmanns befürchtet habe, falls sic mit H^PI einen Direkthändlervertrag absehlies-oen würde. Nach der am 2. November 1961 zwischen der Klägerin und HflP mündlich getroffenen Vereinbarung, die ihm die Klägerin durch das Schreiben vom 3. November 1961 bestätigt habe, sei zugosagt worden, die Klä- gerin werde ihn, falls er die ihm zugesagten Voraussetzungen erfülle, bei Ausscheiden eines ihrer beiden Direkthändler in DppHI^B, vorläufig als Unterhändler des verbleibenden Direkthändlers einsetzen. . . Fs sei unstreitig, so führt das Berufungsgericht aus, daß sich diese Vereinbarung auf die bevorstehende Beendigung des Direkthändlervertrages mit BipH^p beziehen sollte. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sei die zwischen der Klägerin und HHP getroffene Vereinbarung später dahin abgeändert worden, daß nicht Unterhändler des Kaufmanns Kiflpp, sondern Direkthändler der Klägerin in DflBHV werden sollte. Damit sei auch der Vorstand der Klägerin, BPIP, einverstanden gewesen. Aufgrund dieser Vereinbarung v/ar die Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts verpflichtet, mit H^P einen entsprechenden Händlervertrag formell abzuschlieo-son, der nach der Vorstellung der Parteien unter Verwendung eines für derartige Verträge vorgesehenen Formulars noch schriftlich niedergelegt und von beiden Ver-tragstoilen unterzeichnet werden sollte. habe auch, so fährt das Berufungsgericht fort, die Voraussetzungen erfüllt, unter denen er nach den ihm gemachten Zusagen einen Händlervertrag erhalten sollte. habe dann den ihm zur Unterzeichnung vorgelegten Vertrag unterschrieben, während die Ge- schäftslcitung der Klägerin die Mitunterzeichnung des Vertrages 3päter abgelehnt habe. Die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu dem Abschluß des Händlervertrages habe sich die Klägerin dadurch unmöglich gemacht, daß sie mit dem Kaufmann KöBB einen Direkthändlervertrag abgeschlossen habe. Damit habe sie sich selbst außerstande gesetzt, die zweite Händierstellc in DflHHIHft H^B zukommon zu lassen. Zwar wäre die Klägerin in der Lage gewesen, als dritten Direkthändler in DBHP~ einzusetzen. Daran habe HBB, wie seine zunächst hierauf gerichtete Klage ergebe, noch Interesse gehabt. Auch das habe die Klägerin jedoch verweigert. Deshalb müsse sie den Schaden ersetzen, den HflB dadurch erlitten habe, daß es nicht zu dem Abschluß des von H^B auch fc mell Unterzeichneten Direkthändlervertrages gekommen sei Die von HfB erklärte Aufrechnung beziehe sich auf diejenige seiner Forderungen, die fällig war. Dies sei damals allein der Anspruch auf den entgangenen Gewinn aus der vorgesehenen Verkaufsvertretung gewesen. Durch die Aufrechnung mit' diesem Anspruch sei die Kla-gefordorung erloschen. II. Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil richten sich gegen Grund und Betrag der vom Berufungsgericht anerkannten Gegenforderung. Sie greifen jedoch nicht durch. Io I» Dio Revision macht geltend, Analer, der das Schreiben vom 3» November 1961 unterzeichnet hat, sei nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen, sondern für Vertragsabschlüsse namens der Klägerin nur zusammen mit dem Vertreter des Vorstandes 3chfl||B* Eie Vertretungsverhältnisse seien aus seiner frühe- ren Tätigkeit bei der Klägerin bekannt gewesene Ihm sei insbesondere klar gewesen, daß über den Abschluß eines Händlervertrages nur die Direktion entscheiden könne, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 18« Februar 1963 vorgetragen habe. Wäre dieser Vortrag beachtet worden, so meint die Revision, dann hätte das Berufungsgericht auch erkannt, daß wegen fehlender Befugnis zur Vertretung der Klägerin weder am 2,/3« November 1961 noch im März 1962 ein wirksamer Vertrag zwischen Hflp und der Klägerin geschlossen worden sei. Diese Rüge scheitert schon daran, daß die Klägerin in den Vorinstanzen selbst nicht behauptet hat, A habe die Bestätigung vom 3« November 1961 ohne Einverständnis des Vorstandes gegeben und das Schreiben als Leiter der Verkaufsabteilung nicht allein unterzeichnen dürfen. Außerdem stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, der gesetzliche Vertreter der Klägerin (B^|K habe sich nach der fristlosen Kündigung des Vertrages mit BlflB damit einverstanden erhärt, daß H^P einen Dirokthändlervertrag mit der Klägerin erhalten soll. Hiervon wurde dann, wie das Berufungsgericht ebenfalls fcotstellt, HflP unterrichtet. Es kommt daher nicht darauf an, ob AflB zusammen mit SchflHP? der in der Aussage des HflP vom 3» November 1964 unwidersprochen als Assistent in der Direktion der Klägerin bezeichnet worden ist, Vex’pflichtungserklärungen, die den Einsatz des HfB als Unterhändler oder Händler* zu dem Gegenstand hatten, abzugeben berechtigt wax'. 2- Die Revision rügt ferner, auch der Vorvertrag, der hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegen soll, habe der Schx-iftform bedurft, die für den Hsuptvortrag vorgesehen gev/esen sei* Bei der gewillkürten Schriftform sei es eine Frage der Auslegung, ob 3ic sich auch auf einen Vorvertrag beziehen soll. Das Berufungsgericht habe dieses Auslegungsproblem nicht erkannt. Deshalb müsse das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die Rügen der Revision sind nicht gerechtfertigt. Sind sich die Parteien darüber einig, daß ein künftig zu schließender Vertrag, für den die Schriftform gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, dennoch schriftlich geschlossen werden soll, so kommt es auf die Umstände des Falles an, ob der Wille der Parteien dahin ging, sich bereits durch einen formlosen Vorvertrag zu binden mit der Verpflichtung, den Hauptvertrag schriftlich abzuschließen. Es besteht hier kein Anlaß, anzunehmen, daß das Berufungsgericht von der Vorstellung ausge-gangen ist, oin Vorvertrag bedürfe in keinem Falle der für den Hauptvertrag vereinbarsten FormEs hat vielmehr geprüft, ob der Wille der Vertragsparteien dahin ging, sich bereits vor Abschluß des für Fälle dieser Art vorgesehenen schriftlichen Vertrages ohne Wahrung dieser Form dahin zu binden, daß H^^ unter bestimmten Voraussetzungen als Unterhändler eingesetzt werden solltp« 12 Diesen Vertragswillen durfte das Berufungsgericht dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 3. Novembex* 1961 unter Würdigung der Beweisaufnahme und der Umstände des vorliegenden Sachverhalts entnehmen. Daß ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen sei, ist nicht dar-getan. Das gilt auch für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin im März 1962 dem im Einverständnis mit ihrem gesetzlichen Vertreter BflH den Abschluß eines Vertrages zugesagt hat, durch den als Direkthändler in DflHHHB mit Wirkung vom 1. April 1962 eingesetzt werden sollte. Daß diese Zusage unverbindlich bleiben sollte, bis auch die Klägerin den bereits entworfenen und dem H(|B zur Unterzeichnung vorgelegten Vertrag unterschrieben hatte, brauchte das Berufungsgericht den Umständen, die es zu würdigen hatte, nicht zu entnehmen. Die Rüge, § 127 BGB sei verletzt, ist deshalb nicht begründet. 4. Nach Ansicht der Revision soll ein etwaiger Vorvertrag unter der aufschiebendon Bedingung gestanden haben, daß BI^IHB keine Regreßansprüche gegen die Klägerin erhebe. Einen solchen Vorbehalt brauchte das Berufungsgericht jedoch, jedenfalls für die im März 1962 dem Hi9 gegebenen Zusagen, die es feststellt, nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen selbst nicht vorgetragen, daß dem HflP eine derartige Bedingung gestellt worden sei. Eine solche kommt auch nicht in dem Schreiben vom 3« November 1961 zu dem Ausdruck. Auch dem Gedanken der Revision, zu demindest sei die Voraussetzung, daß B! keine Regreßansprüche er- hebe, Geschäftsgrundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Vorverträge gewesen, kann .nicht zugestimmt werden. Denn es fehlt hierfür an einem ausreichenden Anhaltspunkt in dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien in den Vorinstanzen. III o Die weiteren Rügen betreffen die Höhe dos Schadens, den HflP nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Verweigerung des Dirckthänd-lervertrages erlitten hat. Die Rügen der Revision sind jedenfalls im Ergebnis nicht gerechtfertigt. 1. Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dingo oder nach den besonderen Vorkehrungen und Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 BGB). Diesen Schaden durfte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO schätzen, weil der Beklagte ausreichende Tatsachen vorgetragen hatte, die zur Grundlage der Schätzung gemacht wurden. Das Berufungsgericht führt dazu aus, nach dem kaufmännischen und organisatorischen Geschick, das bei dem Aufbau dos Betriebes des Kaufmanns Blomberg und auch bei der Einrichtung des eigenen Werkstattbotriebes gezeigt habe, sei davon auszugehen, daß H0, wenn er als Direkthändler eingesetzt worden wäre, auch einen angemessenen Gewinn erzielt hätte. Einen Anhaltspunkt für den Umsatz, mit dem die Klägerin selbst bei dem Geneinschuldner rechnete, entnimmt das Berufungsgericht dom Vertragsentwurf, der im März ^962 zur Unterzeichnung vorgolegt v/orden ist. In diesem hatte die Klägerin eine Quote von 120 großen und 4o kleinen 14 Personenkraftwagen vorgesehen. Der Betrag der Klageforderung stelle dann aber nur einen Teil des Gewinns dar, den H^P sicher erzielt hätte. Diesen Gewinn hätte er, so führt das Berufungsgericht aus, bereits im ersten Jahr gehabt. Infolgedessen stehe dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, daß der vorgesehene Direkthändlervertrag nach seinen Bestimmungen an sich zu dem Ende eines jeden Jahres kündbar war. Zudem sei davon auszugehen, daß Hpp sich in seiner Stcllung^als Direkthändler bewährt und deshalb die Klägerin den einmal mit ihm abgeschlossenen Vertrag auch weiter aufrecht erhalten hätte. Nach Ansicht der Hevision ist diese Begründung deshalb nicht stichhaltig, weil H^P selbst nicht damit gerechnet habe, daß er so viele Y/agcn umsetzen konnte. Hierfür bezieht sich die Revision auf Vorbringen des beklagten Konkursverwalter. Dieser habe nämlich der Gewinnausfallrechnung selbst nur einen Umsatz von 70 großen Wagen und 25 kleinen Wagen zugrunde gelegt. Der Hinweis der Revision auf den Schriftsatz vom 24. März 1965 ist jedoch unvollständig. Denn dort hat der Beklagte ausführen lassen, es spreche jede Wahrscheinlichkeit dafür, daß HflP die vorgesehene Abnahmeverpflichtung nicht .jfiur erfüllt, . .. sondern übertroffen haben würde; selbst wenn man aber einmal unterstelle, daß er nur zwei Drittel der vorgesehenen Quote tatsächlich abgenommen hätte, so wäre ihm ein Nettobetrag von ca. 39 750 DM aus dem Verkauf verblieben. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, seiner Schätzung nur diese Hilfsbegründung des Beklagten zugrunde zu legen. - *5 - Dio vom Berufungsgericht festgestollten Umstände gaben ihm das Recht, den entgangenen Gewinn zu schätzen und zu der Feststellung zu gelangen, daß die Klagefordorung durch Aufrechnung erloschen soi. Die Erwägungen des Berufungsgerichts überschreiten auch nicht die Grenzen des dem Tatrichter nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens, noch ist der Vorwurf begründet, es habe die vorgebrachten die Schätzung begründenden Tatsachen nicht erschöpfend gewürdigt oder wesentliche Umstände außer acht gelassen. Die Klägerin hatte zwar in dem Schriftsatz vom 20. April ’965 S. 2/5 in Erwiderung auf Vorbringen des Beklagten behauptet, die von ihm zu dem Vergleich herangezogenen Firmen hätten im Jahre 1962 - insgesamt gesehen - viel bessere Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Händlernetz der Klägerin gehabt, als sie bei HflP gegeben v/aren. Hierfür hatte sich die Klägerin auf Sachverständigenbeweis sowie auf einen Zeugen berufen. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch auf die Gewinn-Ausfallberechnung hinsichtlich der von Hfli unterhaltenen Werkstatt. Den auf diesen Betrieb entfallenden Gev/innausfall hat das Berufungsgericht jedoch seiner Schätzung nicht zugrunde gelegt. Deshalb brauchte cs sich mit diesen Beweisangeboten nicht zu befassen. 2. Auch die Rüge der Revision, treffe ein Mitvorschulden an dem erlittenen Schaden, weil er sich nicht um einen Händlervertrag mit einer anderen Firma bemüht habe, ist unbegründet. Die Revision meint, bei der Konjunktur auf dem Automarkt und den zahlreichen 16 Autofirnen wäre es ohne besondere Schwierigkeit mög~ lieh gewesen, von einer dieser Firmen einen Händlervertrag zu erhalten. Hierfür fehlt es jedoch an einem ausreichenden Anhaltspunkt in dem vorgetragenen Sachverhalt . Die Klägerin hatte sich auf Sachverständigenbeweis dafür bezogen, daß HflV seine V/erkstatt innerhalb relativ kurzer Zeit auf ein anderes Fabrikat oder andere Fabrikate hätte umstellen können. Dieser Beweis brauchte schon deshalb nicht erhoben zu werden, v/eil der Schadensschätzung im Berufungsurteil kein Gewinnau3fall im Y/erkstattbetrieb zugrunde gelegt worden ist. Das Berufungsgericht brauchte auch von sich aus keinen Sachverständigenbev/cis über die Möglichkeit zu erheben, ob HflP einen anderen Händlervertrag hätte erhalten können. Denn hierfür fehlt es,wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt (BU S.24),an ausreichenden tatsächlichen Behauptungen der Klägerin. Infolgedessen ist auch die Rüge unbegründet, das Berufungsgericht habe § 144 ZPO deshalb verletzt, v/eil es zur Prüfung dieser Frage keinen Sachverständigen hinzugozogen habe. 3. Mit der Klage hat die Klägerin 5 # Zinsen auf dc2i Klagobetrag seit dem 5» Juni 1962 gefordert und diesen Anspruch zur Konkurstabelle festgestellt wissen wollen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, hätte die der Klage zugrunde liegenden Rechnungen rechtzeitig bezahlt, wenn er den Händlervertrag erhalten hätte. Die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie die Zinsforderung geltend mache. Sie hätte Hoff auch in Üblicher Weise Kredite für Ersatzteillicferungen cingeräunto Dieser Begründung hält die Revision entgegen, der Verzug des stehe in keinem ursächli- chen Zusammenhang mit der etwaigen Verletzung des auf Abschluß eines Händlerverträges gerichteten Vorvertrages. Damit wendet sich jedoch die Revision mit unzureichender Begründung gegen die auf tatsächlichem Gebiet liegende Erwägung des Berufungsgerichts, das einen solchen Zusammenhang angenommen hat. Ein Rechtsverstoß ist ihm auch hierbei nicht unterlaufen. IVo Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision erweist sich somit als unbegründet. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels fallen der Klägerin zur last. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Messner Mormann