Februar 1958 zu dem Abschluß eines Unterpachtvertrages zwischen der Klägerin und diesem Beklagten, dem die Beklagte zu 2, seine Mutter, als selbstschuldnerische Bürgin beitrat, indem sie sich in § 17 dieses Vertrages dahin verpflichtete: Der Beklagte zu 1 erstrebte in der Folgezeit ein unmittelbares Abkommen dieser Art mit der BV-^AJBfc. Das erreichte er nicht, und zwar nach Behauptung der Klägerin, weil sich diese Firma mangels Eignung des Beklagten zu 1 nicht dazu habe entschließen können, nach dessen Behauptung, weil die Klägerin das durch die Art des Unterpachtverträges hintertrieben habe. Dieser ist bis auf einen Betrag von 7Ö DM (für einen Kraftstoffmischer) der Höhe nach unstreitig geworden, jedoch macht der Beklagte zu 1 die Klagansprüche übersteigende Gegenforderungen mit der Behauptung geltend, er sei bei Abschluß des Unterpachtvertrages vom Inhaber der Klägerin, insbesondere aber von ihrem Sachbearbeiter, dem Diplomvolkswirt über die Wirtschaftlichkeit der Tankstelle arglistig getäuscht worden. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht von den in Höhe der Verurteilung der Beklagten unstreitigen Einzelposten der Klagforderung (=insgesamt 15 642,03 DM) nicht noch einen Betrag von 70 DM abgesetzt hat. Es sei nicht •ersichtlich, daß die Klägerin erkannt habe oder habe erkennen können, der neue Pächter werde für den Mischer den vollen Preis von der BV-A^p erhalten* Sei aber der Inhaber der Klägerin insoweit gutgläubig gewesen, so könne aus der Bewertung mit 150 DM, wie sie auch dem Vertrage mit ihrem neuen Pächter zugrunde liege ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung irgendwelcher Vertragspflichten nicht angenommen werden. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Klägerin Anlaß gehabt hätte, anzunehmen, für den Mischer könne bei der BV-A^^ ein höherer Preis erzielt werden, kann däiingestellt bleiben; denn das hat das Berufungsgericht aus tatrichterlichen Erwägungen verneint. h. um nicht ganz 32 # nach einem Gebrauch von vier Monaten - nach der Lebenserfahrung - so außerordentlich hoch gewesen ist, daß das Berufungsgericht daraus für die Klägerin nachteilige Schlüsse hätte ziehen müssen. Richtig ist, daß sich der Beklagte zu 1 einmal deshalb in einer gewissen Zwangslage befand, weil er keine unmittelbaren Beziehungen zur BV-A0P hatte, andererseits deshalb, weil es mit der Abgabe der Tankstelle eilig war, die nach den Besprechungen bei Rechtsanwalt Dr. 28. Es liegt aber kein Anhalt dafür vor, daß die Klägerin diese Zwangslage unlauter ausgenutzt hat, als sie sich vom Beklagten zu 1 das Einverständnis zu einer Veräußerung des Kraftstoffmischers zu dem Preise von 150 DM an den neuen Pächter geben ließ; denn auch für sie war die Sache zur Vermeidung weiterer Verluste eilig« Nach allem ist es aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf diese Zustimmung zu dem Verkauf die auch nur fahrlässige Verletzung einer Vertragspflicht durch die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten verneint hat, Bei der gegebenen besonderen Sachlage hätte die Beklagte zu 2 dartun müssen, daß sie mit den Maßnahmen ihres Sohnes, des Beklagten zu 1, nicht einverstanden war. negative Vertragsinteresse (18 000 DM) wegen arglistiger Täuschung hei VertragsSchluß (§ § 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB) gestützt würden und im zweiten Palle auch aus Verschulden bei Vertragsschluß hergeleitet würden, seien nach dem Beweisergebnis nicht gerechtfertigt 4.Es geht von der unstreitigen Tatsache aus, daß der Angestellte SflHBP der Klägerin mit dem Beklagten zu 1 vor Vertragsabschluß nach gefahren ist, damit sich dieser die Tankstelle noch einmal habe ansehen können. Es folgt der Aussage SSHHN' Danach habe, so stellt es fest, nicht den bisherigen Umsatz mit 25 000 DM angegeben, sondern nur einen Umsatz in dieser Höhe auf Grund des Umsatzes in der Vergangenheit wahrscheinlich als erreichbar und überschreitbar bezeichnet. Dazu stellt es fest, es habe sich um eine "unverbindliche Überlegung im Anschluß an das Mittagessen" gehandelt, ohne daß der Beklagte zu 1 habe annehmen können, SflHHl übernehme damit als Beauftragter der Klägerin eine Gewähr für die zugrunde gelegten Ziffern, und fährt fort, der Beklagte zu 1 könne die Klägerin deshalb an diese Zahl nur dann binden, wenn er bei der nachfolgen- Es fährt fort, angesichts des Umstandes, daß in der Folgezeit vom Beklagten zu 1 tatsächlich ein Umsatz von etwa 19 000 Litern erzielt worden sei, sei das "Rechnungsergebnis" von auch nicht völlig abliegend gewesen. Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagten könnten auch nicht beanstanden, daß die Tankstelle im Vertrage als^Großtankstelle" bezeichnet worden sei; Schließlich habe der Beklagte zu 1 aber auch Gelegenheit gehabt, sich vom Zustand der Tankstelle persönlich zu überzeugen und seine Bedenken geltend zu machen« Dazu verweist es darauf, das habe er nach seiner eigenen Darstellung weder bei den Vertragsverhandlungen selbst noch in der Folgezeit während der Pachtdauer getan; er habe vielmehr im § 4 des Pachtvertrages ausdrücklich die Übernahme der Tankstelle in gutem Zustand nach Besichtigung bestätigt. Abschließend kommt es zu dem Ergebnis, nach der Beweisaufnahme seien "irgendwelche bindende Erklärungen des Inhabers der Klägerin oder seines Angestellten SflHÜB über die Verhältnisse der Tankstelle, die den Beklagten zu einer im wesentlichen falschen Berechnung veranlaßt haben könnten”, nicht erwiesen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten im wesentlichen tatsächliche Feststellungen.Legt man sie zu Grunde, dann können die Gegenansprüche des Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt (arglistige Täuschung, Zusicherung von Eigenschaften der Pachtsache, Mängel der Pachtsache usw.) rechtlich begründet * sein, weil es an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Haftung der Klägerin fehlt. Sie meint, damit stehe schon im Widerspruch, daß SHHP, wie das Berufungsgericht festgestellt habe, zu demindest als "Kalkulationsgrundlage" für den zu erwartenden Umsatz 25 000 Liter Kraftstoff angegeben und wahrscheinlich auch auf Grund des Umsatzes in der Vergangenheit diese Ziffer "als erreichbar und sogar als überschreitbar" bezeichnet habe. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint und als Verletzung des § 286 ZPO rügt, übersehen, daß die genannte "Berechnungsgrundlage11 von 25 000 Litern nicht vom Beklagten, sondern von stammt. Trotzdem ist es im Ergebnis nicht aus Reehtsgründen angreifbar, wenn es von einer -eigenen groben Bachlässigkeit des Beklagten zu 1 spricht, sie feststellt und darin findet, daß er sich auf die "unzureichenden Überschlags be rechnungen" verließ und es unterließ, weitere Auskünfte einzuziehen, die nach der besonderen Lage des Falles, insbesondere nach dem Verlauf der Schlußbesprechungen, geboten gewesen wären. Die Klägerin könnte sich hier auch kaum damif allein "frei zeichnen11, wenn etwa nur den beschränkten Auftrag gehabt haben sollte, mit dem Beklagten zu t vor Abschluß des endgültigen Vertrages nach WBJBB zu fahren, um diesem die Tankstelle zu zeigen und ihm Gelegenheit zu gehen, sie sich noch einmal anzusehen. und dem Beklagten zu 1 nach der Besichtigung der Tankstelle geführten Besprechungen "mit den Kalkulationen" seien als eine "unverbindliche Überlegung im Anschluß an das Mittagessen" zu werten, aus denen der Beklagte nicht habe entnehmen können, übernehme damit als Beauftragter der Klägerin irgendeine Gewähr für die seinen Berechnungen zugrunde gelegten Ziffern oder gar für diese Berechnung selbst; denn "bei Tisch" können verbindliche Erklärungen abgegeben werden. Legt man aber diese Peststellung, für die das Berufungsgericht auch die Aussage des Rechtsanwalts Br. GÖ(d®als unterstützend verwertet, zugrunde, dann konnte der Beklagte zu 1 gar nicht mehr davon ausgehen, 25 000 Liter seien der bis dahin in der Tanksteile, erzielte Umsatz, und mußte sich nach der Lebenserfahrung bei auch nur einigem Rachdenken sagen, SflHIB* Kalkulationen konnten nur eine unverbindliche Schätzung der Zukunftsäussichten der Tankstelle gewesen sein. sächlich festgestellt und ohne Rechtsirrtum dafür verwertet, daß der Beklagte zu 1, obwohl er sich erst in das Tankstellengeschäft einarbeiten mußte, bereits in den folgenden Monaten (Februar bis August 1958) unstreitig einen Durchschnittsumsatz von rund 19 000 Litern erzielte, während sein unmittelbarer Nachfolger in der Tankstelle, wie das Berufungsgericht ebenfalls feststellt, schon im Juni 1959» d. c) Bei diesem Sachverhalt ist es weder rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht ein arglistiges Handeln SflHBls oder des Inhabers der Klägerin nicht festgestellt hat, noch, soweit es die Auffassung vertritt, es sei nach dem Gang der Abschlußbesprechungen Sache des Beklagten zu 1 gewesen, wenn er aus den Vorbesprechungen mit am Mittagstisch irgendeine Bindung der Klägerin, sei .es im Sinne einer Zusicherung, sei es sonst, habe herleiten-wollen, sich Uber die Maß-geblichkeit des von SflHB erwähnten .25 000=Liter= TreibstoffUmsatzes, aber auch hinsichtlich der sonstigen Umsatz-"annahmen".(Anfall an Reparaturen usw,) zu vergewissern; denn nunmehr wußte er, daß den Unterlagen nur ein Umsatz von annähernd 16 000 bis 17 000 Litern an Kraftstoff zu entnehmen war. d) Keine rechtlichen Bedenken sind auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts zu erheben, die ungünstige Vertragsgestaltung sei weitgehend auf das Zurückbleiben der Einkünfte aus dem Verkauf von Schmierstoffen und aus Nebenarbeiten für Kraftfahrzeuge zurückzuführen, sowie dagegen, daß es diesen Umstand nicht zu Lasten der Klägerin wertet* Soweit es in diesem Zusammenhang bemerkt, irreführende Behauptungen des Inhabers der Klägerin seien insoweit nicht behauptet worden (BU 24), rügt die Revision zu Unrecht Verletzung des § 286 ZPO* Bei dem hierzu von ihr als seiner Auffassung nach übergangen bezeichneten Vorbringen der Beklagten aus den Tatsa-chenrechtszügen handelt es sich im wesentlichem um Einzelheiten aus den "Kalkulationen” anläß- Ist aber das Berufungsgericht, wie oben im einzelnen ausgeführt worden ist, nach der besonderen Lage des Falles von der erkennbaren Unverbindlichkeit dieser "überschläglichen Berechnungen" ausgegangen, alsdann kann es auch nicht naher auf die Einzelheiten dieser "Kalkulationen" ankommen, auf die die Revision verweist. Dabei ist der Revision allerdings darin zu folgen, daß sich aus dem Zustand der Einrichtung der Tankstelle für sich allein noch nichts Über den Umsatz und die anfallenden Nebenarbeiten ergab. Nach dem Zusammenhang seiner Entschei-dungsgründe meint das Berufungsgericht aber erkennbar, der Beklagte zu 1 habe sich (spätestens) bei der Abschluß verhanc^^ng, die Rechtsanwalt Dr. GrbflBl für di e Klägerin zusammen mit deren Inhaber führte, erkundigen können und auch erkundigen müssen, wenn er eine Gewähr für die von Seinen ^Kalkulationen” zugrunde ge- 000 Litern gesprochen, der, wie dargelegt, nicht einmal als zugesichert angesehen werden kann, dann ist es auch unerheblich, daß die Tankstelle im Pachtvertrag als Gkroßtankstelle bezeichnet worden ist, und ob man sonst darunter nur eine Tankstelle versteht, in der ein Umsatz von 20 000 oder gar 25 000 Litern monatlich erzielt wird; denn ein solöher Umsatz kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Vertragsinhalt geworden sein. Erreichte der Beklagte zu 1 aber Umsätze von sogar rund 19 000 Litern im Monatsdurchschnitt, so kann er sich weder darauf berufen, er sei arglistig getäuscht worden, noch kann er Ansprüche wegen Fehlens einer Zusicherung oder aus Verschulden bei VertragsSchluß herleiten. 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch nichts gegen die Klägerin daraus hergeleitet, daß SflIHHR seinen ^Kalkulationen” eine Provision von 7,25 Pfennig je Liter zugrunde gelegt hat» Insoweit stellt es fest, SlHIBp habe sich geirrt, und lehnt es ab, eine arglistige Täuschung anzunehmen. Der von ihm erwähnte Betrag von 7,25 Pfennig je Liter war nämlich sogar richtig, wenn man von der Feststellung des Berufungsgerichts ausgeht, habe (für den Beklagten zu 1 erkennbar) 25 000 Liter nur als Kalkulationsgrundlage für den erwarteten Umsatz benutzt; denn bei dem alsdann erreichten Umsatz von erheblich über 200 000 Litern jährlich wird, wie der Beklagte zu 1 selbst vorträgt, auf jeden Fall die genannte Provision von 7,25 Pfennig zugebilligt, während die niedrigere Provision von 7,00;Pfennig bei gelingen Umsätzen gewährt wird, Muß man aber dem eigenen Vortrag des Beklagten zu X entnehmen, daß sich die Provisionssätze der Treibstof firmen allgemein, nach den erzielten Umsätzen richten, was ihm als gelerntem Tankwart bekannt gewesen sein muß, dann mußte er sich von vornherein darüber klar sein, er würde von der BV-Aral nur die Provisionssätze erhalten können* die ihm nach seinen tatsächlich erzielten Umsätzen zustande». Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber, wie bereits mehrfach betont, bei der Schlußbesprechung nur eine Annäherungszahl von 16 000 bis 1? Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 könne die Klägerin nicht für die etwaigen Steuer liehen Nachteile verantwortlich machen, die ihm dadurch erwachsen seien, daß er nicht in den Vertrag der Klägerin mit der BV-AflU unmittelbar habe eintreten können. Biese tatrichterlichen Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen«-Bie Revision meini allerdings , auch - in diesem Zusammenhang sei die Geschäftsgrundlage entfallen; sie führt aus * der Umstand, daß der Beklagte zu 1 doppelte (oder auch nur erhöhte) tjpsatzsteuer zu zählen gehabt habe, ”vermindere die Berechnungsweise der Parteien", von der beide ausgegangen seien. Da das Berufungsgericht auch sonst einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht enthält, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
2217 007 YIXI ZR 219/59 Verkündet am 23« November I960 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2« des Tankstellenpächters Franz FflBHHBstrafie flfc der Bankier-Witwe Maria H G m früher Autobahn-Raststätte jetzt M( Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Hans HM , Inhaber Hans TI Straße H/n Hl Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Prof,Br hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Pagendarm und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Art1, Br. Borsche 1 /uÄd^>Br?Messner für Recht erkannt: •• ' • :< Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7* Juli 1959 wird zurückgewiesen, Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Bast. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vertreibt als Vertreterin der Daimler-Benz * (Mercedes-Benz) Aktiengesellschaft für das Gebiet Hamburg-Harburg Stadt und Land in erster Reihe fabrikneue Kraftfahrzeuge dieser Firma, Außerdem unterhält sie in Hamburg-Harburg eine Großreparaturanlage, Tankstelle und Kundendiensteinrichtungen« Anfang 1955 wurde beabsichtigt, in dem bezeichneten Landgebiet weitere Kundendienststellen und Kleinreparaturwerkstätten dieser Gesellschaft einzürichten. Die Klägerin schloß deshalb am 27. Juli 1955 mit dem Eigentümer des Grundstücks D^^straße in l|BH einen Pachtvertrag über die auf diesem Besitz befindliche Tankstellenanlage. Weil die Gesellschaft in der Folgezeit die Breitenausdehnung nicht mehr für zweckmäßig hielt, wurde die Tankstelle in für die Klägerin uninteressant, da es nicht ihre Aufgabe ist, lediglich Tankstellen zu betreiben«' Daraufhin kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1,vder eine große Tankstelle pachten wollte, zu Verhandlungen, Diese führten am 18. Februar 1958 zu dem Abschluß eines Unterpachtvertrages zwischen der Klägerin und diesem Beklagten, dem die Beklagte zu 2, seine Mutter, als selbstschuldnerische Bürgin beitrat, indem sie sich in § 17 dieses Vertrages dahin verpflichtete: “Bürgin übernimmt hiermit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Pächters gegen den Ünterpäehter aus diesem Vertrage und seiner Durchführung die selbstschuldnerische Bürgschaftfl, Für Kraftstoff- und Schmierstofflieferungen hatte die Klägerin mit der BV-AJHP in e^n sog« Zapf- stellenabkommen getroffen. Der Beklagte zu 1 erstrebte in der Folgezeit ein unmittelbares Abkommen dieser Art mit der BV-^AJBfc. Das erreichte er nicht, und zwar nach Behauptung der Klägerin, weil sich diese Firma mangels Eignung des Beklagten zu 1 nicht dazu habe entschließen können, nach dessen Behauptung, weil die Klägerin das durch die Art des Unterpachtverträges hintertrieben habe. Die BV-A^^lieferte jedoch dem Beklagten zu 1 unmittelbar Kraft- und Schmierstoffe nach W|B^und ließ den Kaufpreis durch den anliefernden Kraftfahrer einziehen. Da das Zapfstellenabkommen zwischen dar BV-A^^^und der Klägerin nicht aufgehoben wurde, haftete diese der BV~ weiter für die Lieferungen, während der Beklagte zu 1 der Klägerin gegenüber verpflichtet war, sie zu bezahlen. Da er mit der Bezahlung in Rückstand kam, ver-anlaßte er schließlich die Klägerin für einen Kredit bei der Westbank die Bürgschaft für ihn zu übernehmen, aus der sie in Anspruch genommen wurde. Als die Schuldverpflichtiihgen des Beklagten zu 1 im Laufe des Sommers 1958 anwuchsen, kam es am 28» August 1958 bei Rechtsanwalt zu einer Besprechung zwischen dem Inhaber der Klägerin und dem Beklagten zu 1 mit dem Ziele, das Unterpachtverhältnis zu lösen und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung herbeizuführen. Es besteht Streit darüber, ob es schon zu einer abschließenden Einigung gekommen ist. Die Tankstelle wurde vom Beklagten zu 1 nobh am 28. August 1958 an die Klägerin herausgegeben. Im gegenwärtigen Hecht setreit nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung rückständiger Pacht, für ihre Aufwendungen aus Anlaß ihrer eigenen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für den Beklagten zu 1 bei der HflHHHHHB Westbank, für Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1 aus Öl-, Dieselkraftstoff- und Aralin-Lie-ferungen usw. in Anspruch. Nachdem sie ursprünglich insgesamt 16 626,93 EM gefordert, auch auf Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Rechnungslegung geklagt hatte, bat sie schließlich nur noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 15 642,03 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Dieser ist bis auf einen Betrag von 7Ö DM (für einen Kraftstoffmischer) der Höhe nach unstreitig geworden, jedoch macht der Beklagte zu 1 die Klagansprüche übersteigende Gegenforderungen mit der Behauptung geltend, er sei bei Abschluß des Unterpachtvertrages vom Inhaber der Klägerin, insbesondere aber von ihrem Sachbearbeiter, dem Diplomvolkswirt über die Wirtschaftlichkeit der Tankstelle arglistig getäuscht worden. StHH^Ihabe ihm zu hohe Umsätze (25 000 Liter statt in Wirklichkeit rund 15 000 Liter Kraftstoff, 500 statt nur 150 Liter Öl usw.) und einen zu hohen Provisionssatz seitens der BV~A0|^vorgespiegelt. Er behauptet, der Tankstelle habe die zugesicherte Eigenschaft einer sog. Großtankstelle mit einem Kraftstoff Umsatz von 25 000 Litern gefehlt, und meint, die Klägerin hafte ihm aus Verschulden bei den Vertrags Verhandlungen auch für den ihm entstandenen Scha-' den. **>■■■■ ■■■■■ Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, er-* • stieben die Beklagten Abweisung der Klage. Bntsoheidungsgründes A. Die Beklagte zu 2 rügt in erster Reihe Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO. Sie meint, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei, was ihre Verurteilung anbelangev nicht mit Gründen im Sinne dieser Gesetzesvorschrift versehen, weil im Urteil nicht angegeben worden sei, weshalb sie für die Klagforderung, welche Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1 betreffe, ihrerseits haften sollec Die Rüge ist unbegründet. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist ausdrücklich angeführt, die Beklagte zu 2 sei dem Unterpachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 als selbstschuldnerische Bürgin beigetreten. Die entsprechende Vorschrift dieses Pachtvertrages (§ 17) ist im Wortlaut mitgeteilt. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Beklagte zu 2 auf Grund ihres Bürgschaftsversprechens für die Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1 haftet und deswegen verurteilt worden ist. Das würde einer näheren Darlegung nur dann bedurft;.haben, wenn darüber im Berufungs-rechtszuge irgendwie Streit, insbesondere darüber, für welche Forderungen der Klägerin sie im einzelnen haften soll, bestanden haben würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Im landgerichtlichen Urteil war (auf S. 18,19) in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Beklagte zu 2 habe auf Grund der im § 17 des Unterpachtvertrages übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft gemäß §§ 763» 773 BGB in vollem Umfange für die Schulden ihres Sohnes, des Beklagten zu 1, aufzukommen. Das ist weder in der Berufungsbegründung noch in einem späteren Schriftsatz der Beklagten auch nur mit einem Worte angegriffen. B.. I. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht von den in Höhe der Verurteilung der Beklagten unstreitigen Einzelposten der Klagforderung (=insgesamt 15 642,03 DM) nicht noch einen Betrag von 70 DM abgesetzt hat. Mit diesem Posten hat es folgende Bewandtnis: ^ Der Beklagte zu 1 war Eigentümer eines Kraftstoffmischers, dessen Anschaffungspreis (Neuwert) * 220 DM betragen hatte. Diesen bei Rückgabe der Tankstelle vier Monate lang gebrauchten Mischer nahm die Klägerin in Anrechnung auf die Schuld des Beklagten mit 150 IBS in Zahlung. Das ist der Betrag, zu dem sie den Mischer im Einverständnis des Beklagten an den neuen Pächter der Tankstelle veräußerte. Dieser erhielt von der BV-Aral später den Anschaffungspreis von 220 DM voll vergütet. Aus diesem Grunde haben die Beklagten in den Tatsachenrechtszügen die Auffassung vertreten, auch die Klägerin müsse volle,220 DM, nicht nur 150 DM, von ihrer Gesamtforderung absetzen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Beklagten müßten sich an das Einverständnis des Beklagten zu 1 mit der Veräußerung dieses’ Kraftstoffmischers an den neuen Pächter halten lassen«. Es sei nicht •ersichtlich, daß die Klägerin erkannt habe oder habe erkennen können, der neue Pächter werde für den Mischer den vollen Preis von der BV-A^p erhalten* Sei aber der Inhaber der Klägerin insoweit gutgläubig gewesen, so könne aus der Bewertung mit 150 DM, wie sie auch dem Vertrage mit ihrem neuen Pächter zugrunde liege ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung irgendwelcher Vertragspflichten nicht angenommen werden. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsirrtum zu Ungunsten der Beklagten. Sie werden von der Revision in doppelter Richtung angegriffen: 1. Diese meint, wenn der neue Pächter von der BV-A0P22O DM erzielt habe, so habe die Klägerin, die mit dieser Firma in unmittelbaren Beziehungen gestanden habe diesen Preis erst recht erhalten können, wenn si,e nur bei ihr (vorher) nachgefragt haben würde. Diese Nachfrage sei eine aus den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien folgende Vertrag^) flicht gewesen, deren Verletzung die Klägerin nach § 276 BGB gegen sich gelten lassen müsse. Der Revision iBt jedoch nicht zu folgen; denn es war in erster Reihe Sä©he.. des Beklagten zu 1, wenn er bei Rückgabe der Tankstelle Geräte abgab, den richtigen Abgabepreis mit der Klägerin auszuhandeln, und nicht Sache der Klägerin, Erkundigungen über die dafür etwa zu erzielenden Preise einzüziehen. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Klägerin Anlaß gehabt hätte, anzunehmen, für den Mischer könne bei der BV-A^^ ein höherer Preis erzielt werden, kann däiingestellt bleiben; denn das hat das Berufungsgericht aus tatrichterlichen Erwägungen verneint. Der Revision ist auch nicht darin zuzustimmen, daß eine Minderung des Preises von 220 DM auf 150 DM, d. h. um nicht ganz 32 # nach einem Gebrauch von vier Monaten - nach der Lebenserfahrung - so außerordentlich hoch gewesen ist, daß das Berufungsgericht daraus für die Klägerin nachteilige Schlüsse hätte ziehen müssen. Richtig ist, daß sich der Beklagte zu 1 einmal deshalb in einer gewissen Zwangslage befand, weil er keine unmittelbaren Beziehungen zur BV-A0P hatte, andererseits deshalb, weil es mit der Abgabe der Tankstelle eilig war, die nach den Besprechungen bei Rechtsanwalt Dr. 28. August 1958 schon am 30. August 1958 herausgegeben werden sollte, tatsächlich aber bereits am 28. August 1958 herausgegeben worden ist. Es liegt aber kein Anhalt dafür vor, daß die Klägerin diese Zwangslage unlauter ausgenutzt hat, als sie sich vom Beklagten zu 1 das Einverständnis zu einer Veräußerung des Kraftstoffmischers zu dem Preise von 150 DM an den neuen Pächter geben ließ; denn auch für sie war die - 8 Sache zur Vermeidung weiterer Verluste eilig« Nach allem ist es aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf diese Zustimmung zu dem Verkauf die auch nur fahrlässige Verletzung einer Vertragspflicht durch die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten verneint hat, 2. Die Revision meint weiter, zu demindest brauche die Beklagte zu 2 als Bürgin in entsprechender Anwendung von §§ 772 Abs. IX Satz 1, 776 BGB die Anrechnung des Kraftstoffmischers zu einem Preise von nur 150 DM nicht gegen sich gelten zu lassen. Nach der erstgenannten Bestimmung muß der Gläubiger, dem ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache des Hauptschuldners zusteht, aus dieser Sache Befriedigung suchen. § 776 BGB bestimmt, daß der Bürge, wenn der Gläubiger ein für ihn bestehendes Pfandrecht aufgibt, insoweit frei wird, als er aus diesem Recht nach § 774 BGB Ersatz hätte erlangen können. Auch diese Rüge ist unbegründet und zwar schon deshalb, weil es an einem hinreichenden Vortrag in den Tat-.Sachenrechtszügen gefehlt hat,der. dem Berufungsgericht hätte Anlaß geben müssen, den Sachverhalt unter den erwähnten rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Im übrigen hat die Klägerin auch nicht ein ihr etwa an dem Kraftstoffmischer zustehendes Verpächterpfandrecht "aufgegeben”, sondern sich kraft Vereinbarung mit ihrem Pächter aus dem Pfandgegenstand durch Veräußerung an den neuen Pächter zu dem Preise von 150 DM befriedigt. Bei der gegebenen besonderen Sachlage hätte die Beklagte zu 2 dartun müssen, daß sie mit den Maßnahmen ihres Sohnes, des Beklagten zu 1, nicht einverstanden war. Das ist jedoch nicht einmal vorgetragen. C• I* Das Berufungsgericht führt aus, die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, die von ihnen in erster Reihe auf das Erfüllungsin-teresse (= rund 34 000 DM) wegen Mängeln des Pachtgegenstandes (§§ 581, 537, 538 BGB) und in zweiter Linie auf das sog. negative Vertragsinteresse (18 000 DM) wegen arglistiger Täuschung hei VertragsSchluß (§ § 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB) gestützt würden und im zweiten Palle auch aus Verschulden bei Vertragsschluß hergeleitet würden, seien nach dem Beweisergebnis nicht gerechtfertigt 4. Es geht von der unstreitigen Tatsache aus, daß der Angestellte SflHBP der Klägerin mit dem Beklagten zu 1 vor Vertragsabschluß nach gefahren ist, damit sich dieser die Tankstelle noch einmal habe ansehen können. Es würdigt die sich teilweise widersprechenden Darstellungen der von ihm vernommenen Zeugen, dieses Angestellten SflBBHPund des Tankwartes des Beklagten zu 1 G|^HB. Es folgt der Aussage SSHHN' Danach habe, so stellt es fest, nicht den bisherigen Umsatz mit 25 000 DM angegeben, sondern nur einen Umsatz in dieser Höhe auf Grund des Umsatzes in der Vergangenheit wahrscheinlich als erreichbar und überschreitbar bezeichnet. Es führt aus, aus einer solchen "überschläglichen Ertragsrechnung" könne eine irgendwie maßgebende Erklärung über die Richtigkeit dieser Ziffer nicht hergeleitet werden. Dazu stellt es fest, es habe sich um eine "unverbindliche Überlegung im Anschluß an das Mittagessen" gehandelt, ohne daß der Beklagte zu 1 habe annehmen können, SflHHl übernehme damit als Beauftragter der Klägerin eine Gewähr für die zugrunde gelegten Ziffern, und fährt fort, der Beklagte zu 1 könne die Klägerin deshalb an diese Zahl nur dann binden, wenn er bei der nachfolgen- 10 - den Abschlußbesprechung in Anwesenheit von Rechtsanwalt Dr. im Hause der Klägerin sich über die Maßgeb- lichkeit dieser Ziffer vergewissert hätte. Dazu stellt es auf Grund der Aussage Schröders fest, man habe bei dieser Besprechung über die Umsatzzahlen gesprochen, dabei ein Päckchen von Unterlagen durchgeblättert und diesen eine '’Annäherungszahl*1 von 16 bis 17 000 Litern entnommen, ohne die wirklichen Zahlen genau zu errechnen. In diesem Zusammenhang folgt das Berufungsgericht der Bekundung insbesondere deshalb, weil sie im Ergebnis der Aussage des Rechtsanwalts Dr. GöflBB entspreche, der für die Klägerin die Schlußverhandlung geführt habe. Es verweist darauf, daß auch nach der Bekundung bei dieser Schlußbesprechung über Umsatz Ziffern gesprochen worden sei, daß jedoch nach seiner bestimmten Erinnerung Zahlen unter 20 000 Litern genannt wotfden seien. Es fährt fort, angesichts des Umstandes, daß in der Folgezeit vom Beklagten zu 1 tatsächlich ein Umsatz von etwa 19 000 Litern erzielt worden sei, sei das "Rechnungsergebnis" von auch nicht völlig abliegend gewesen. Für den Unterschied gegenüber dem Satz von monatlich 25 000 Litern wäre die Klägerin nur dann verantwortlich zu machen, wenn diese Zahl tatsächlich irgendwie erkennbar als verbindliche Angabe für die Vergangenheit genannt worden sei. Das sei von den Beklagten jedoch nicht dargetan. Soweit SflHHM unzutreffend einen Provisionssatz von 7 1/2 Pfennig (gemeint 7,25) genannt habe, geht das Berufungsgericht davon aus, SHHIBkabe sich insoweit geirrt, well der Provisionssatz von der Höhe des Jahresumsatzes abhängig gewesen sei. Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagten könnten auch nicht beanstanden, daß die Tankstelle im Vertrage als^Großtankstelle" bezeichnet worden sei; 11 denn der Beklagte zu 1 habe den Umfang der Tankstelle (drei Tanksäulen und die sonstige Anlage) bei seiner persönlichen Besichtigung selbst festgestellt, worauf in § 4 des Unterpachtvertrages ausdrücklich verwiesen sei. Es verneint, daß die Klägerin den Beklagten zu 1 insoweit irregeftihrt habe, und verweist darauf, er habe von vornherein den Tankwart GflHHi in Aussicht genommen, sei sich also darüber klar gewesen, daß dessen Gehalt bei der Ertragsberechnung habe berücksichtigt werden müssen» Bas Berufungsgericht geht schließlich davon aus, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten im zweiten Rechtszuge sei die ungünstige Vertragsgestaltung weitgehend auf das Zurückbleiben der Einkünfte aus dem Verkauf von Schmierstoffen und aus Nebenarbeiten für. die Kraftfahrzeuge zurückzuführen, und weiter davon, irreführende Erklärungen des Inhabers der Klägerin seien insoweit nicht einmal behauptet«. Es fährt fort, die Klägerin habe allerdings selbst zugegeben, die Tankstelle sei von dem früheren Pächter herabgewirtschaftet worden und deshalb sei es zu Streitigkeiten gekommen« Darauf habe SflHK aber hingewifsen. Schließlich habe der Beklagte zu 1 aber auch Gelegenheit gehabt, sich vom Zustand der Tankstelle persönlich zu überzeugen und seine Bedenken geltend zu machen« Dazu verweist es darauf, das habe er nach seiner eigenen Darstellung weder bei den Vertragsverhandlungen selbst noch in der Folgezeit während der Pachtdauer getan; er habe vielmehr im § 4 des Pachtvertrages ausdrücklich die Übernahme der Tankstelle in gutem Zustand nach Besichtigung bestätigt. Daraus folgert das Berufungsgericht, wenn das Tankstellengerät für die Ausführung des Betreuungsdienstes nicht ausgereicht haben sollte, so gehe dies ebenso wie der sonstige 12 Zustand der Tankstelle und der zurückgebliebene Umsatz an Schmierstoffen zu seinen Lasten. Abschließend kommt es zu dem Ergebnis, nach der Beweisaufnahme seien "irgendwelche bindende Erklärungen des Inhabers der Klägerin oder seines Angestellten SflHÜB über die Verhältnisse der Tankstelle, die den Beklagten zu einer im wesentlichen falschen Berechnung veranlaßt haben könnten”, nicht erwiesen. Wenn sich der Beklagte zu 1 mit "unzureichenden Überschlagsberechnungen" zufrieden gegeben und keine weiteren Auskünfte eingezogen habe, so könne diese Nachlässigkeit bei Vertrageschlüß der Klägerin rechtlich nicht zur Last gelegt werden. Dabei verweist es noch darauf, daß der Nachfolger des Beklagten zu 1 jetzt - gemeint im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - sogar einen Umshtz von monatlich 50 000 Litern erziele. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten im wesentlichen tatsächliche Feststellungen.Legt man sie zu Grunde, dann können die Gegenansprüche des Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt (arglistige Täuschung, Zusicherung von Eigenschaften der Pachtsache, Mängel der Pachtsache usw.) rechtlich begründet * sein, weil es an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Haftung der Klägerin fehlt. Die Revision rügt zwar auch -- außer der Verletzung von Verfahrensvorschriften (§§ 139, 286 ZPO)' - die Verletzung materiellen Rechtsj insbesondere der §§ 242, 276, 278, 536, 537, 538, 581 Abs. 2BGB. ihre Rügen kommen aber weitgehend auf eine im Revisionsrechtszuge nicht mögliche anderweite Würdigung der Beweisaufnahme hinaus. 1. Die Revision wendet sich in erster Reihe gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, "irgendwelche bin- dende Erklärungen des Inhabers der Klägerin oder (nicht ’'über”, wie es in der Revisionsbegründung heißt), "seines Angestellten über die Verhältnisse der Tankstelle, die den Beklagten zu 1 zu einer im wesentlichen falschen Berechnung veranlaßt haben könnten", seien nicht erwiesen. a) Dabei greift sie vor allem an, daß das'Berufungsgericht •J'die unzulängliche Ertragsberechnung" allein auf den Beklagten zu 1 "abgewälzt" habe. Sie meint, damit stehe schon im Widerspruch, daß SHHP, wie das Berufungsgericht festgestellt habe, zu demindest als "Kalkulationsgrundlage" für den zu erwartenden Umsatz 25 000 Liter Kraftstoff angegeben und wahrscheinlich auch auf Grund des Umsatzes in der Vergangenheit diese Ziffer "als erreichbar und sogar als überschreitbar" bezeichnet habe. Ein solcher Widerspruch besteht jedoch, wie noch näher au^zuführen -ist, nicht. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint und als Verletzung des § 286 ZPO rügt, übersehen, daß die genannte "Berechnungsgrundlage11 von 25 000 Litern nicht vom Beklagten, sondern von stammt. Davon geht es vielmehr aus. Trotzdem ist es im Ergebnis nicht aus Reehtsgründen angreifbar, wenn es von einer -eigenen groben Bachlässigkeit des Beklagten zu 1 spricht, sie feststellt und darin findet, daß er sich auf die "unzureichenden Überschlags be rechnungen" verließ und es unterließ, weitere Auskünfte einzuziehen, die nach der besonderen Lage des Falles, insbesondere nach dem Verlauf der Schlußbesprechungen, geboten gewesen wären. Es ist nämlich in erster Reihe Sache des Pächters, der eine Tankstelle pachten will, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob er den Pachtbetrieb für sich wirklich H - lohnend gestalten k ann, aber nicht Aufgabe des Verpächters, ihm von sich aus unaufgefordert die Unterlagen für seine Berechnungen zu liefern. Der Verpächter darf ihm natürlich nicht Unterlagen vorenthalten, falsche Angaben machen oder Umstände verschweigen, von denen er weiß oder annehmen muß, sie könnten für den Entschluß des Pächters, den Pachtvertrag in der vorgeschlagenen Form abzuschließen, von maßgeblicher Bedeutung sein. Das hat das Berufungsgericht'jedoch hier gerade nicht festgestellt. Es sieht die Äußerungen Schröders als unverbindliche Anpreisungen und zwar als eine unverbindliche Erörterung der Zukunftsaussichten der Tankstelle an, was die Revision vergeblich angreift. b) Ihr ist zwar darin zu folgen, daß sich die Klägerin dann an den Erklärungen SflHHB8 festhalten las- . sen iflüßte, wenn deren Unverbindlichkeit vom Beklagten zu 1 nicht hätte erkannt werden müssen. Diese Erkennbarkeit wird aber vom Berufungsgericht, wie sich insbesondere aus dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe ergibt, tatsächlich festgestel%t, ohne daß seine Ausführungen insoweit einen Rechtsirrtum erkennen lassen. Dabei muß der Revision darin beigetreten werden, daß sich eine Partei im allgemeinen "an Kalkulationen über die Rentabilität • des Pachtgegenstandes" von ihrem Vertragsgegner wird festhalten lassen müssen. Die Klägerin könnte sich hier auch kaum damif allein "frei zeichnen11, wenn etwa nur den beschränkten Auftrag gehabt haben sollte, mit dem Beklagten zu t vor Abschluß des endgültigen Vertrages nach WBJBB zu fahren, um diesem die Tankstelle zu zeigen und ihm Gelegenheit zu gehen, sie sich noch einmal anzusehen. Auch die Tatsache allein, daß es sich um '»Tisch gespräche" gehandelt hat, könnte die Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht begründen, die zwischen SflHHHl 15 - und dem Beklagten zu 1 nach der Besichtigung der Tankstelle geführten Besprechungen "mit den Kalkulationen" seien als eine "unverbindliche Überlegung im Anschluß an das Mittagessen" zu werten, aus denen der Beklagte nicht habe entnehmen können, übernehme damit als Beauftragter der Klägerin irgendeine Gewähr für die seinen Berechnungen zugrunde gelegten Ziffern oder gar für diese Berechnung selbst; denn "bei Tisch" können verbindliche Erklärungen abgegeben werden. Die Erkennbarkeit der Unverbindlichkeit dieser "Vorkalkulationen" entnimmt das Berufungsgericht aber erkennbar ) in erster Reihe aus der Tatsache, daß bei der entschei- denden Abschlußbesprechung, die unter Zuziehung des Hechtsanwalts Br. GÖ^|pals Verhandlungsführers der Klägerin stattgefunden hat, ein Umstand, der ihre Bedeutung auch für den Beklagten zu 1 r nur unter streichen mußte, bestimmte Umsatzzahlen für Kraftstoff, die weit unter 25 000 Litern lagen, genannt worden sind. Babei folgt es, ohne daß dies aus Rechtsgründen angreifbar wäre, der Aussage und stellt fest, bei dieser Schlußbesprechung sei ein Bäckchen Unterlagen "durchge-blättert" ung daraus sei, allerdings ohne genaue Ermittlung der wirklichen Zahlen, eine "Annäherungszahl" von 16 000 / 17 000 Liter entnommen worden. Legt man aber diese Peststellung, für die das Berufungsgericht auch die Aussage des Rechtsanwalts Br. GÖ(d®als unterstützend verwertet, zugrunde, dann konnte der Beklagte zu 1 gar nicht mehr davon ausgehen, 25 000 Liter seien der bis dahin in der Tanksteile, erzielte Umsatz, und mußte sich nach der Lebenserfahrung bei auch nur einigem Rachdenken sagen, SflHIB* Kalkulationen konnten nur eine unverbindliche Schätzung der Zukunftsäussichten der Tankstelle gewesen sein. Baß diese Schätzung nicht einmal völlig abliegend gewesen ist, hat das Berufungsgericht auch tat- 16 - sächlich festgestellt und ohne Rechtsirrtum dafür verwertet, daß der Beklagte zu 1, obwohl er sich erst in das Tankstellengeschäft einarbeiten mußte, bereits in den folgenden Monaten (Februar bis August 1958) unstreitig einen Durchschnittsumsatz von rund 19 000 Litern erzielte, während sein unmittelbarer Nachfolger in der Tankstelle, wie das Berufungsgericht ebenfalls feststellt, schon im Juni 1959» d. h. knapp zehn Monate nach Abgabe der Tankstelle durch den Beklagten zu 1, sogar einen Umsatz von rund 30 000 Litern erreichte, c) Bei diesem Sachverhalt ist es weder rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht ein arglistiges Handeln SflHBls oder des Inhabers der Klägerin nicht festgestellt hat, noch, soweit es die Auffassung vertritt, es sei nach dem Gang der Abschlußbesprechungen Sache des Beklagten zu 1 gewesen, wenn er aus den Vorbesprechungen mit am Mittagstisch irgendeine Bindung der Klägerin, sei .es im Sinne einer Zusicherung, sei es sonst, habe herleiten-wollen, sich Uber die Maß-geblichkeit des von SflHB erwähnten .25 000=Liter= TreibstoffUmsatzes, aber auch hinsichtlich der sonstigen Umsatz-"annahmen".(Anfall an Reparaturen usw,) zu vergewissern; denn nunmehr wußte er, daß den Unterlagen nur ein Umsatz von annähernd 16 000 bis 17 000 Litern an Kraftstoff zu entnehmen war. Mit dieser Feststellung entfallen alle Folgerungen, die die Revision aus den "Kalkulationen" Schröders anläßlich des Tischgesprächs, aus 11 errechnetem Reingewinn1*, aus "zugrunde gelegten Ölumsatz", aus 0erwarteten Nebeneinkünften" usw. glaubt ziehen zu können. Auch für diese Berechnungen gilt uneingeschränkt die Feststellung des Berufungsgerichts, es seien unverbindliche "Überschlagsberechnungen” gewesen, die im wesentlichen, die Zukunftsaussichten der im Zeitpunkt der Abgabe im Februar 1958 "herunterge-wirts.chafteten" Tankstelle betrafen, aber keine Zu«* Sicherungen enthielten. d) Keine rechtlichen Bedenken sind auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts zu erheben, die ungünstige Vertragsgestaltung sei weitgehend auf das Zurückbleiben der Einkünfte aus dem Verkauf von Schmierstoffen und aus Nebenarbeiten für Kraftfahrzeuge zurückzuführen, sowie dagegen, daß es diesen Umstand nicht zu Lasten der Klägerin wertet* Soweit es in diesem Zusammenhang bemerkt, irreführende Behauptungen des Inhabers der Klägerin seien insoweit nicht behauptet worden (BU 24), rügt die Revision zu Unrecht Verletzung des § 286 ZPO* Bei dem hierzu von ihr als seiner Auffassung nach übergangen bezeichneten Vorbringen der Beklagten aus den Tatsa-chenrechtszügen handelt es sich im wesentlichem um Einzelheiten aus den "Kalkulationen” anläß- lich der "Tischgespräche", bei denen der Inhaber der Klägerin - unstreitig - nicht zugegen war. Ist aber das Berufungsgericht, wie oben im einzelnen ausgeführt worden ist, nach der besonderen Lage des Falles von der erkennbaren Unverbindlichkeit dieser "überschläglichen Berechnungen" ausgegangen, alsdann kann es auch nicht naher auf die Einzelheiten dieser "Kalkulationen" ankommen, auf die die Revision verweist. Bas gilt insbesondere von dem errechneten Reingewinn von 600 DM monatlich, von den von S^HP angenommenen Umsätzen, Unkosten usw.; denn, daß darauf irgendwie bei der entscheidenden Schlußbespreohung^bei der der Tankwart nicht zugegen war, eingegangen wäre, ist nicht einmal behauptet. Im übrigen sind OflBIKund als Zeugen vernommen, so daß sich%ieRevision nicht auf ihre Nichtvernehmung berufen kann* Baß der Beklagte zu 1, der bei ihrer Vernehmung in der letzten mündlichen-Verhandlung zugegen war, keine Gelegenheit gehabt hätte, ihnen Fragen zu stellen, ist nicht einmal vorgetragen o -18 - e) Nicht aus Rechtsgründen angreifbar ist es weiter, wenn das Berufungsgericht ausfiihrt, der Beklagte zu 1 habe Gelegenheit gehabt, sich vom Zustand der Tank- t stelle zu überzeugen unä seine Bedenken gegebenenfalls geltend zu machen; dies habe er aber nach seiner eigenen Darstellung weder bei den Vertragsverhandlungen noch in der Folge während der Pachtzeit jemals getan (BU 25). Diese Ausführungen betreffen zwar in erster Reihe § 4 des Vertrages, in dem der Beklagte die Übernahme der Tankstelle in gutem Zustand bestätigte. Dabei ist der Revision allerdings darin zu folgen, daß sich aus dem Zustand der Einrichtung der Tankstelle für sich allein noch nichts Über den Umsatz und die anfallenden Nebenarbeiten ergab. Nach dem Zusammenhang seiner Entschei-dungsgründe meint das Berufungsgericht aber erkennbar, der Beklagte zu 1 habe sich (spätestens) bei der Abschluß verhanc^^ng, die Rechtsanwalt Dr. GrbflBl für di e Klägerin zusammen mit deren Inhaber führte, erkundigen können und auch erkundigen müssen, wenn er eine Gewähr für die von Seinen ^Kalkulationen” zugrunde ge- legten Zahlen (im weitesten Sinne: Umsätze* Arbeitsanfall, Reingewinn, Unkosten usw.) haben wollte. Das ist, wie bereits dargelegt, nicht rechtsirrig. f) Angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, bei der "SchluBverhandlung" sei von dem Umsatz an Treibstoff gesprochen, es sei dabei ein Päckchen von Unterlagen durchgeblättert worden, woraus zu schließen ist, daß solche Vorgelegen haben* und es sei ihnen eine Annäherungszahl11 von. 16 000 / 17 OQQ Litern entnommen, kann sich der Beklagte zu 1 auch nicht darauf berufen, er habe die Zahlenangaben &■■■■£ beim Tischgespräch als den tatsächlich erzielten Umsatz annehmen oder gar darauf vertrauen müssen oder auch nur dürfen; denn er hörte nunmehr eine viel niedrigere Zahl, die dazu auch nur als-"Annäherungszahl” ermittelt wurde, also zwar auch höher, u. U. aber auch noch niedriger sein konnte, so daß eine "Zusicherung" auch eines Umsatzes von mindestens 16 000 bis 17 000 Litern nicht angenommen werden könnte. Erst recht brauchte das Berufungsgericht bei dieser Sachlage nicht ausdrücklich auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 19* März 1959 S. 25 einzugehen, in dem es nur allgemein heißt, es treffe nicht zu, daß der Beklagte zu 1 jederzeit in der Lage gewesen sei, die Unterlagen über den früheren Umsatz bei der Klägerin einzusehen. Erheblich könnte in diesem Zusammenhang nur sein, wenn ihm die Klägerin die Einsicht in Unterlagen verweigert hätte. Die Beklagten haben aber nicht einmal vorgetragen, daß der Beklagte zu 1 in die "durchgeblätterten" Unterlagen Einsicht hat nehmen wollen. g) Ist aber, wie festgestellt, nur von einem Umsatz von 16 000 / 1? 000 Litern gesprochen, der, wie dargelegt, nicht einmal als zugesichert angesehen werden kann, dann ist es auch unerheblich, daß die Tankstelle im Pachtvertrag als Gkroßtankstelle bezeichnet worden ist, und ob man sonst darunter nur eine Tankstelle versteht, in der ein Umsatz von 20 000 oder gar 25 000 Litern monatlich erzielt wird; denn ein solöher Umsatz kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Vertragsinhalt geworden sein. Erreichte der Beklagte zu 1 aber Umsätze von sogar rund 19 000 Litern im Monatsdurchschnitt, so kann er sich weder darauf berufen, er sei arglistig getäuscht worden, noch kann er Ansprüche wegen Fehlens einer Zusicherung oder aus Verschulden bei VertragsSchluß herleiten. Er hätte sich eine ausdrückliche Umsatzgarantie geben lassen müssen, die ihm die Klägerin jedoch angesichts der hei der Schluß-besprechung nur ermittelten Annäherungszahl von 16 000 / 17 000 Litern über diese Menge hinaus kaum hätte geben können, jedenfalls nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben hat, 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch nichts gegen die Klägerin daraus hergeleitet, daß SflIHHR seinen ^Kalkulationen” eine Provision von 7,25 Pfennig je Liter zugrunde gelegt hat» Insoweit stellt es fest, SlHIBp habe sich geirrt, und lehnt es ab, eine arglistige Täuschung anzunehmen. Bei; diesen Ausführungen handelt es sich um aus Hechtsgründen nicht angreifbare tatrichterliche Erwägungen. Im übrigen kommt es aber auch aus anderen Gründen auf den von SflHHB genannten Provisionssatz für die Entscheidung nicht an. Der von ihm erwähnte Betrag von 7,25 Pfennig je Liter war nämlich sogar richtig, wenn man von der Feststellung des Berufungsgerichts ausgeht, habe (für den Beklagten zu 1 erkennbar) 25 000 Liter nur als Kalkulationsgrundlage für den erwarteten Umsatz benutzt; denn bei dem alsdann erreichten Umsatz von erheblich über 200 000 Litern jährlich wird, wie der Beklagte zu 1 selbst vorträgt, auf jeden Fall die genannte Provision von 7,25 Pfennig zugebilligt, während die niedrigere Provision von 7,00;Pfennig bei gelingen Umsätzen gewährt wird, Muß man aber dem eigenen Vortrag des Beklagten zu X entnehmen, daß sich die Provisionssätze der Treibstof firmen allgemein, nach den erzielten Umsätzen richten, was ihm als gelerntem Tankwart bekannt gewesen sein muß, dann mußte er sich von vornherein darüber klar sein, er würde von der BV-Aral nur die Provisionssätze erhalten können* die ihm nach seinen tatsächlich erzielten Umsätzen zustande». Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber, wie bereits mehrfach betont, bei der Schlußbesprechung nur eine Annäherungszahl von 16 000 bis 1? 000 Litern genannt, was einem Jahresumsatz von 192 OOQbis 204 000 Litern entspricht, den der Beklagte hei dem in den ersten Monaten seiner Betriebsführung erreichten Umsatz von durchschnittlich rund 19 000 Litern im Monat schon im ersten Betriebsjahr - weiter entsprechende Umsätze unterstellt - mit 228 000 Litern - erheblich überschritten haben würde. Bei dieser Sachlage kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten daraus herleiten, daß bei seinen Kalkulationen einen Provisions- satz von 7,25 Pfennig genannt hat. Dieser Betrag kann weder als zugesichert angesehen werden, noch liegt ein die Klägerin verpflichtendes Verschulden bei Vertragsverhandlungen vor. Auch hier gilt, daß es in erster 'Reihe Sache des Beklagten zu 1 gewesen ist, sich zu erkundigen oder sich eine Garantie geben zu lassen. 5. Daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, wie sie oben gewürdigt und gewertet sind, die sog.. Kalkulationen auch nicht Geschäfts grundlage gewesen sind, wie die Revision meint, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Von der Revision daran geknüpften Folgerungen entfallen daher. Ebensowenig kann * bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt von einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung der §§ 581 Abs. 2, 536 BGB die Rede sein. Dem Beklagten ist weder ein bestimmter Umsatz noch ein bestimmter Gewinn zugesichert. Die von ihm gepachtete Tankstelle hat auch keinen Mangel im Sinne des § 538 BGB. Das Berufungsgericht brauchte deshalb auf die Einzelposten der Schadensberechnung der Beklagten nicht einzugehen. Auf das entsprechende Vorbringen der Revision kommt es nicht an. 22 4. Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 könne die Klägerin nicht für die etwaigen Steuer liehen Nachteile verantwortlich machen, die ihm dadurch erwachsen seien, daß er nicht in den Vertrag der Klägerin mit der BV-AflU unmittelbar habe eintreten können. Bas Berufungsgericht erwägt in diesem Zusammenhang es sei dem Beklagten zu 1 unstreitig bekannt gewesen, daß die BV-Aflü noch habe zu stimmen müssen. Wenn er habe sicher gehen wollen* habe er sich durch Rückfrage bei ihr Klarheit schaffen müssen. Auch nach der eigenen Barstellung d$s Beklagten zu 1 habe der Inhaber der Klägerin insoweit eine Verpflichtung nicht übernommen, für ein arglistiges Verschweigen von Bedenken bestehe kein hinreichender Anhalt, auch nicht dafür, daß die Klägerin insoweit überhaupt mit Schwierigkeiten gerechnet habe. Biese tatrichterlichen Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen«-Bie Revision meini allerdings , auch - in diesem Zusammenhang sei die Geschäftsgrundlage entfallen; sie führt aus * der Umstand, daß der Beklagte zu 1 doppelte (oder auch nur erhöhte) tjpsatzsteuer zu zählen gehabt habe, ”vermindere die Berechnungsweise der Parteien", von der beide ausgegangen seien. Bamit meint = die Revision die "Kalkulation” SflHBls, die jedoch wie bereits ausgeführt, weder Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundläge geworden sind. Beshalb erweist sich auch diese Rüge der Revision als unbegründet. D. Da das Berufungsgericht auch sonst einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht enthält, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dr oPagendarm Dr.Gelhaar Artl Dr*Dorschei Dr.Messner