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BGH · VIII ZR 218/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 218/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 6. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Soweit die Revision unter Berufung auf den BGH-Beschluß vom 13. Juli 1995 - V ZB 6/94 = NJW 1995, 2791 ff - die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts rügt, weil für die Mitwirkung der Richterinnen Staats und Hättig keine sachliche Notwendigkeit bestanden habe, so daß gegen § 29 DRiG verstoßen sei, geht dies fehl. Für die neuen Bundesländer gilt § 3 RpflAnpG (hier in der Fassung vom 26. schränken oder Richtern auf Lebenszeit bestimmte Aufgaben Vorbehalten, in diesen Ländern - zunächst bis zu dem Ablauf des 31. 10 und § 29 Rdnr. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 29 DRiG § 70 GVG § 97 ZPO
NJWZPODRiGRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X?
BESCHLUSS
VIII ZR 218/95
vom 6. März 1996
in dem Rechtsstreit
 Werner H(
Am
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Elektrizitäts- u. Fernwärmeversorgung Z durch die Geschäftsführer Volker S S^^fcstraße 1,
GmbH, vertreten und Dieter Schtf^K
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch,
 Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 am 6. März 1996
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juli 1995 wird nicht angenommen .
Soweit die Revision unter Berufung auf den BGH-Beschluß vom 13. Juli 1995 - V ZB 6/94 = NJW 1995, 2791 ff - die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts rügt, weil für die Mitwirkung der Richterinnen Staats und Hättig keine sachliche Notwendigkeit bestanden habe, so daß gegen § 29 DRiG verstoßen sei, geht dies fehl. Für die neuen Bundesländer gilt § 3 RpflAnpG (hier in der Fassung vom 26. Juni 1992, BGBl. I 1147), wonach Vorschriften, welche die Tätigkeit von Richtern, die nicht Richter auf Lebenszeit mit einem Amt bei dem Gericht sind, bei dem sie tätig werden, ausschließen oder be-
3
j
/ /v.
schränken oder Richtern auf Lebenszeit bestimmte Aufgaben Vorbehalten, in diesen Ländern - zunächst bis zu dem Ablauf des 31. Dezember 1995 - keine Anwendung finden. Damit gelten auch beim Berufungsgericht die Beschränkungen für den Einsatz von Hilfsrichtern zur Zeit nicht (vgl. Zöller/Gummer,
 ZPO, 19. Auf1. § 70 GVG Rdnr. 6; Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 54. Aufl. §§ 28 und 29 DRiG, jew. Rdnr. 1; s.a. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl. § 28 Rdnr. 10 und § 29 Rdnr. 2b).
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 361.532,77 DM.
Wolf		Dr. Zülch		Dr. Hübsch
	Ball		Wiechers