Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das ihnen am 20. Die Klägerin hat ihre Berufung innerhalb der bis zu dem 14. Juni 1994, mit dem die Beklagten ihre Anschlußberufung begründeten, ging am 13. Anschließend hat der Vorsitzende den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen, daß deren Rechtsbehelf als unselbständige Anschlußberufung anzusehen sei. Danach hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter. Das Berufungsgericht hält die Anschlußberufung der Beklagten für unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Das Oberlandesgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagten eine selbständige Anschlußberufung eingelegt und diese nicht rechtzeitig begründet haben. Auch im Verfahrensrecht gilt analog § 140 BGB der Grundsatz, daß eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH Beschluß vom 1. Juni 1994 lag somit eine unselbständige Anschlußberufung der Beklagten vor. Die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten hat aber dadurch ihre Wirkung verloren, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. Die Revision hält dem entgegen, der sich Anschließende sei bis zur Rücknahme der Hauptberufung an keine Begründungsfrist gebunden. Auf den Fortbestand der Hauptberufung konnten die Beklagten sich nicht verlassen. Die Beklagten haben somit nach der Zurücknahme der Hauptberufung eine gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wirkungslos gewordene Anschlußberufung weiterverfolgt und insoweit eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt, die an sich nicht erforderlich gewesen wäre, weil die Rechtsfolge aus S 522 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes eintritt. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die Beklagten mit 8/9 der Kosten des Berufungsverfahrens belastet hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 218/94 URTEIL Verkündet am: 27. April 1995 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Ulla 2. Franz beide M^IBkweg 10, Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen , Inhaber Fritz , S\ >straße 17, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 1994 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 95.743,30 DM und Zinsen verurteilt, teilweise Zug um Zug gegen die Beseitigung näher bezeichneter Mängel, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 16. Dezember 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Januar 1994 Berufung eingelegt. Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das ihnen am 20. Dezember 1993 zugestellte Urteil ging am 20. Januar 1994 beim Oberlandesgericht ein. Die Klägerin hat ihre Berufung innerhalb der bis zu dem 14. März 1994 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Durch Verfügung vom 9. Februar 1994 wurde ausgesprochen, die Frist zur Begründung der Anschlußberufung werde bis zu dem 14. März 1994 verlängert. Der Schriftsatz vom 11. Juni 1994, mit dem die Beklagten ihre Anschlußberufung begründeten, ging am 13. Juni 1994 beim Berufungsgericht ein. Nach dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 28. Juni 1994 wurden eingangs die Formalien der Berufung der Klägerin geprüft. Anschließend hat der Vorsitzende den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen, daß deren Rechtsbehelf als unselbständige Anschlußberufung anzusehen sei. Der Prozeßvertreter der Klägerin hat sodann mit Einwilligung der Beklagten die Zurücknahme der Berufung erklärt. Danach hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11. Juni 1994 gestellt. 4 Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter. Entscheidungsqründe: I. Das Berufungsgericht hält die Anschlußberufung der Beklagten für unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. II. 1. Die Beklagten haben sich mit ihrem am 20. Januar 1994 eingegangenen Schriftsatz ausdrücklich der Berufung der Klägerin angeschlossen. Da sie ihre Anschlußberufung innerhalb der Berufungsfrist eingelegt haben, handelte es sich um eine selbständige Anschlußberufung (§ 522 Abs. 2 ZPO). Gemäß S 522 a Abs. 2 ZPO kam die Verlängerung der Berufungsbegründungs fr ist bis zu dem 14. März 1994 auch den Beklagten zugute. Ob die Begründungsfrist bis zu dem 3 21. März 1994 verlängert wurde, ist ohne Bedeutung. Denn die Beklagten haben ihre Anschließung erst am 13. Juni 1994, also jedenfalls verspätet, begründet. Das Oberlandesgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagten eine selbständige Anschlußberufung eingelegt und diese nicht rechtzeitig begründet haben. 2. Im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist für die selbständige Anschlußberufung war die Berufung nunmehr als unselbständige Anschlußberufung anzusehen . Auch im Verfahrensrecht gilt analog § 140 BGB der Grundsatz, daß eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH Beschluß vom 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86 - BGHR ZPO S 522 a Abs. 1 Umdeutung 1), Die Auslegung darf in derartigen Fällen nur nicht ergeben, daß die Partei ausschließlich ein selbständiges Rechtsmittel einlegen wollte. In aller Regel wird es aber dem mußmaßli-chen Parteiwillen entsprechen, daß eine unzulässige selbständige als zulässige unselbständige Anschlußberufung aufrechterhalten wird (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86 - BGHZ 100, 383, 388). Daran besteht auch im vorliegenden Fall kein Zweifel. Nach dem Eingang des Schriftsatzes vom 11. Juni 1994 lag somit eine unselbständige Anschlußberufung der Beklagten vor. Diese war zulässig; insbesondere enthielt der Schriftsatz eine ausreichende und insoweit rechtzeitige Begründung. Für ihre Einlegung 6 gibt es bis zur Rücknahme oder Verwerfung der Hauptberufung oder bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine zeitliche Schranke. 3. Die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten hat aber dadurch ihre Wirkung verloren, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1994 ihre Berufung gemäß § 515 Abs. 1 ZPO zurückgenommen hat (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die Revision hält dem entgegen, der sich Anschließende sei bis zur Rücknahme der Hauptberufung an keine Begründungsfrist gebunden. Die Begründungsfrist beginne erst mit der Rücknahme der Hauptberufung. Das trifft nicht zu. Der Sache nach stützt sich die Revision insoweit allein auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Das läßt sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren. Auf den Fortbestand der Hauptberufung konnten die Beklagten sich nicht verlassen. Eine geeignete Grundlage für den von der Revision geforderten Vertrauensschutz bestand daher nicht. 4. Die Beklagten haben somit nach der Zurücknahme der Hauptberufung eine gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wirkungslos gewordene Anschlußberufung weiterverfolgt und insoweit eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt, die an sich nicht erforderlich gewesen wäre, weil die Rechtsfolge aus S 522 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes eintritt. In einem solchen Fall ist die Anschlußberufung als unzulässig zu verwerfen; die Kosten sind dem Anschlußberufungskläger aufzuerlegen (BGH 3 Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86 - BGHZ 100, 383, 390). Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die Beklagten mit 8/9 der Kosten des Berufungsverfahrens belastet hat. Lang Bliesener Thode Haß Hausmann