Es wird festgestellt, daß die im ersten Obergeschoß des Hauses des Klägers in BMI, BelMHI M, befindlichen sogenannten G^BBB-Räum-lichkeiten, bestehend aus einem Wohn-raum und einer als Küche ausgebauten Terrasse, Gegenstand des von den Parteien im Juli 1975 geschlossenen Pachtvertrages sind. Mai 1978 festgestellt, daß zwischen den Parteien aufgrund des im Juli 1975 geschlossenen Pachtvertrages ein Pachtverhältnis über das von der Beklagten im Hause des Klägers in B|M, ße^WIBH fV, betriebene Hotel Sf^ besteht und Gegenstand dieses Pachtverhältnisses auch die aus einem Raum nebst einer als Küche ausgebauten Terrasse bestehenden Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß (sogen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß entgegen dem Wortlaut des Gesetzes eine Zwischenfeststellungsklage auch dann zulässig ist, wenn das Rechtsverhältnis bereits vor Rechtshängigkeit streitig war (BGH Urteil vom 8. 2. a) Das Berufungsgericht hat den Antrag aus der Zwischenfeststellungswiderklage ausgelegt. Der Antrag aus der Zwischenfeststellungswider-klage sei daher auf die Feststellung gerichtet, daß zwischen den Parteien aufgrund des im Juli 1975 geschlossenen Pachtvertrages ein Pachtverhältnis bestehe und Gegenstand des Pachtvertrages auch die sogen. b) Die Revision meint, das Berufungsgericht sei mit seiner Entscheidung über den Antrag der Beklagten hinausgegangen und habe deshalb gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß ein Pachtvertrag über das gesamte Hotel bestehe, hat die Beklagte nach dem Wortlaut des Antrags nicht verlangt. Zwar kann auch ein Klageantrag, der für sich alleine betrachtet eindeutig ist, ausgelegt werden, wenn sich aus der Klagebegründung ergibt, daß er nicht so zu verstehen ist, wie es nach seinem Wortlaut anzunehmen wäre; denn Antrag und Begründung stehen in einem unlösbaren Zusammenhang (BGH Urteil vom 27. Hier ergibt aber die Begründung des Widerklageantrages, daß eine Feststellung über den Wortlaut des Antrages hinaus gerade nicht erstrebt war. März 1978 ausgeführt, es bestehe die Gefahr, daß der Kläger diese Räume nach dem bevorstehenden Auszug des bisherigen Mieters Dr. G^H anderweitig vermiete. Am Ende des Schriftsatzes ist ausgeführt: "Nach alledem dürfte es außer Zweifel stehen, daß auch die GflHM-Räumlichkeiten Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrages sind, so daß der Zwischenfeststellungswiderklage in jedem Fall stattzugeben ist". An keiner Stelle dieses Schriftsatzes bringt die Widerklägerin zu dem Ausdruck, sie wolle die Feststellung erreichen, daß der Pachtvertrag sich auf das gesamte Hotel erstrecke. Ein Interesse an einer so weit reichenden Feststellung hatte sie auch nicht, denn sie hat die Widerklage nach Erlaß des Teilurteils des Berufungsgerichts vom 27. Januar 1978 erhoben, mit dem die Abweisung der Klage gegen Elvira BrSH und Hans SchfHH^B bestätigt worden war und in dem mit ausführlicher Begründung die Auffassung vertreten ist, der vom Kläger mit der Beklagten über das Hotel geschlossene Pachtvertrag sei weder aufgehoben noch durch eine Kündigung beendet worden. entnommen werden, daß sie mit der Zwischenfeststellungswiderklage die Feststellung des Bestehens des Pachtvertrages über sämtliche verpachteten Räume erreichen wollte. GMBBB-Räume seien Gegenstand des im Juli 1975 geschlossenen Pachtvertrages, die Annahme voraus, im Juli 1975 sei ein Pachtvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, der sich auch noch auf weitere Räume als die ”Gl^MH-Räume” erstrecke, denn nach dem Vorbringen beider Parteien kommt ein Vertrag, der alleine die Räume” erfaßt, nicht in Betracht. Dieser Umstand steht aber dem Erlaß eines Feststellungsurteils nach dem Antrag aus der Widerklage nicht entgegen, denn die Feststellung über das Bestehen eines Pachtvertrages kann auf bestimmte Teile der Pachtsache beschränkt werden. c) Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch geheilt worden, daß die Beklagte (Widerklägerin) die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen gemacht hat. Die Revision hat zwar die Verletzung materiellen Rechts nicht gerügt, die zulässige Rüge eines Verfahr ensvers toss es hat aber zur Folge, daß das Berufungsurteil auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist (§ 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Oie Prüfung durch den Senat hat ergeben, daß die Annahme des Berufungsgericht, die Parteien hätten einen Pachtvertrag abgeschlossen, der sich auf die sogen. Die Verletzung des § 308 Abs. 1 ZPO durch das Berufungsgericht nötigt nicht zur Zurückverweisung der Sache.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 218/78 URTEIL Verkündet am 23. Januar 1980 Scheibl, Ju3tizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dipl.-Ing. Friedrich CI straße in Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Elvira Kl I, Bel in Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. / Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Wolf, Merz und Treier für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Teilurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Mai 1978 geändert : Es wird festgestellt, daß die im ersten Obergeschoß des Hauses des Klägers in BMI, BelMHI M, befindlichen sogenannten G^BBB-Räum-lichkeiten, bestehend aus einem Wohn-raum und einer als Küche ausgebauten Terrasse, Gegenstand des von den Parteien im Juli 1975 geschlossenen Pachtvertrages sind. 2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 1/7 und die Beklagte 6/7. Der auf die Beklagte entfallende Teil der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens bleibt außer Ansatz. Von Rechts wegen / Tatbestand Nach dem Vorbringen der Beklagten verpachtete der Kläger ihr ab 1. Juli 1975 das Hotel SJBB in BMI, BeMMMi flP. Der Kläger behauptet, der Pachtvertrag sei, wenn er überhaupt zustande gekommen sein sollte, durch eine von den Parteien im August 1975 getroffene Vereinbarung aufgehoben, jedenfalls aber durch eine von ihm erklärte Kündigung beendet worden. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten und zwei Personen, die mit ihr zusammen das Hotel bewirtschafteten (Elvira BrlHiB und Hans SchBHHB), NutzungsentSchädigung abzüglich geleisteter Zahlung verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung gegen Elvira BrflBHt und Hans SchHHHI ist rechtskräftig (Teilurteil des Berufungsgerichts vom 27. Januar 1978). Über die Berufung des Klägers ist, soweit die Klage gegen die Beklagte abgewiesen wurde, noch nicht entschieden. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte Zwischenfeststellungswiderklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die im 1. Obergeschoß des im Eigentum des Klägers stehenden Hotel Bjm Bel 411B9, befindlichen sogen. Räumlichkeiten” (benannt nach dem dama- ligen Mieter Dr. Gl I), bestehend aus einem Wohnraum einschließlich einer als Küche ausgebauten Terrasse, Gegenstand des zwischen den Parteien im Juli 1975 geschlossenen Pachtvertrages sind. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil vom 31. Mai 1978 festgestellt, daß zwischen den Parteien aufgrund des im Juli 1975 geschlossenen Pachtvertrages ein Pachtverhältnis über das von der Beklagten im Hause des Klägers in B|M, ße^WIBH fV, betriebene Hotel Sf^ besteht und Gegenstand dieses Pachtverhältnisses auch die aus einem Raum nebst einer als Küche ausgebauten Terrasse bestehenden Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß (sogen. GMHB-Räume) sind. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Abweisung der Zwischenfeststellungswiderklage. Entscheidungsgründe 1. a) Die Revision hält die Zwischenfeststellungswiderklage für unzulässig. Sie meint, § 256 Abs. 2 ZPO lasse eine solche Klage nur für Rechtsverhältnisse zu, die erst im Laufe des Rechtsstreits streitig geworden seien. Hier sei das Rechtsverhältnis aber bereits vor Rechtshängigkeit streitig gewesen. b) Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. 7 § 256 Abs. 2 ZPO entspricht § 280 ZPO a.F.. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß entgegen dem Wortlaut des Gesetzes eine Zwischenfeststellungsklage auch dann zulässig ist, wenn das Rechtsverhältnis bereits vor Rechtshängigkeit streitig war (BGH Urteil vom 8. Juli 1953 - II ZR 178/52 = LM ZPO § 280 Nr. 2). Zu einer Änderung dieser Rechtsprechung besteht kein Anlaß. 2. a) Das Berufungsgericht hat den Antrag aus der Zwischenfeststellungswiderklage ausgelegt. Es hat ausgeführt, die begehrte Feststellung könne naturgemäß nicht unabhängig davon getroffen werden, ob zwischen den Parteien ein Pachtvertrag zustande gekommen sei und fortbestehe. Der Antrag aus der Zwischenfeststellungswider-klage sei daher auf die Feststellung gerichtet, daß zwischen den Parteien aufgrund des im Juli 1975 geschlossenen Pachtvertrages ein Pachtverhältnis bestehe und Gegenstand des Pachtvertrages auch die sogen. GSHBt-Häume seien. b) Die Revision meint, das Berufungsgericht sei mit seiner Entscheidung über den Antrag der Beklagten hinausgegangen und habe deshalb gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Die Rüge ist berechtigt. aa) Allerdings kann auch ein Klageantrag - wie jede Prozeßhandlung - einer Auslegung zugänglich sein. Hier ist aber für eine solche kein Raum. Mit dem Antrag aus der Zwischenfeststellungswiderklage wird seinem Wortlaut nach nur die Feststellung erstrebt, 6 daß der Pachtvertrag sich auf die sogen. Gitizad-Räumlichkeiten erstreckt. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß ein Pachtvertrag über das gesamte Hotel bestehe, hat die Beklagte nach dem Wortlaut des Antrags nicht verlangt. Zwar kann auch ein Klageantrag, der für sich alleine betrachtet eindeutig ist, ausgelegt werden, wenn sich aus der Klagebegründung ergibt, daß er nicht so zu verstehen ist, wie es nach seinem Wortlaut anzunehmen wäre; denn Antrag und Begründung stehen in einem unlösbaren Zusammenhang (BGH Urteil vom 27. November 1958 -II ZR 90/57 = NJW 1959, 241 = MDR 1959, 101). Hier ergibt aber die Begründung des Widerklageantrages, daß eine Feststellung über den Wortlaut des Antrages hinaus gerade nicht erstrebt war. Die Widerklägerin hatte vor Erhebung der Widerklage Ansprüche daraus hergeleitet, daß der Kläger ihr die sogen. GiHV^Räume nicht zur Verfügung gestellt hatte. Als Grund für die Erhebung der Zwischenfeststellungswiderklage ist in dem sie begründenden Schriftsatz vom 9. März 1978 ausgeführt, es bestehe die Gefahr, daß der Kläger diese Räume nach dem bevorstehenden Auszug des bisherigen Mieters Dr. G^H anderweitig vermiete. Es wird sodann dargelegt, aus welchen Gründen die Räume nach Meinung der Widerklägerin Gegenstand des Pachtvertrages sind. Das wird aus der Höhe des Pachtzinses und aus einem Schreiben des Klägers vom 27. September 1975 gefolgert, in dem dieser der Beklagten nach deren Behauptung angeboten hatte, "die Vertragsfläche in Abminderung durch die entfallenden 1. OG - gBH-Räume zu ändern". Am Ende des Schriftsatzes ist ausgeführt: "Nach alledem dürfte es außer Zweifel stehen, daß auch die GflHM-Räumlichkeiten Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrages sind, so daß der Zwischenfeststellungswiderklage in jedem Fall stattzugeben ist". An keiner Stelle dieses Schriftsatzes bringt die Widerklägerin zu dem Ausdruck, sie wolle die Feststellung erreichen, daß der Pachtvertrag sich auf das gesamte Hotel erstrecke. Ein Interesse an einer so weit reichenden Feststellung hatte sie auch nicht, denn sie hat die Widerklage nach Erlaß des Teilurteils des Berufungsgerichts vom 27. Januar 1978 erhoben, mit dem die Abweisung der Klage gegen Elvira BrSH und Hans SchfHH^B bestätigt worden war und in dem mit ausführlicher Begründung die Auffassung vertreten ist, der vom Kläger mit der Beklagten über das Hotel geschlossene Pachtvertrag sei weder aufgehoben noch durch eine Kündigung beendet worden. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte lediglich an der Feststellung, daß der Pachtvertrag sich auf die sogen. G0BHB-Räume erstrecke, ein Interesse haben, über deren Zugehörigkeit zur Pachtsache das Teilurteil vom 27. Januar 1978 keine Ausführungen enthält. Zwar war das Berufungsgericht durch dieses Teilurteil nicht gehindert, im Verhältnis zur Beklagten eine andere Entscheidung zu treffen, Gesichtspunkte dafür, daß ein Wechsel in der Auffassung des Berufungsgerichts zu erwarten war, sind aber nicht ersichtlich. Auch aus dem weiteren von der Widerklägerin zur Begründung der Zwischenfeststellungswiderklage eingereichten Schriftsatz vom 21. April 1978 kann nicht 8 entnommen werden, daß sie mit der Zwischenfeststellungswiderklage die Feststellung des Bestehens des Pachtvertrages über sämtliche verpachteten Räume erreichen wollte. Daß sie in der darauffolgenden letzten mündlichen Verhandlung vom 26. April 1978 vor dem Berufungsgericht einen solchen Willen kundgetan habe, ist aus dem Verhandlungsprotokoll nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. bb) Zwar setzt die von der Beklagten begehrte Feststellung, die sogen. GMBBB-Räume seien Gegenstand des im Juli 1975 geschlossenen Pachtvertrages, die Annahme voraus, im Juli 1975 sei ein Pachtvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, der sich auch noch auf weitere Räume als die ”Gl^MH-Räume” erstrecke, denn nach dem Vorbringen beider Parteien kommt ein Vertrag, der alleine die Räume” erfaßt, nicht in Betracht. Dieser Umstand steht aber dem Erlaß eines Feststellungsurteils nach dem Antrag aus der Widerklage nicht entgegen, denn die Feststellung über das Bestehen eines Pachtvertrages kann auf bestimmte Teile der Pachtsache beschränkt werden. Möglicherweise wäre es prozeßökonomischer gewesen, die Zwischenfeststellungswiderklage mit dem Antrag zu erheben, der der Auslegung durch das Berufungsgericht entspricht. Das ist aber kein Gesichtspunkt, der die Auslegung des Berufungsgerichts rechtfertigen würde, denn es ist Aufgabe des Klägers bzw. Widerklägers und nicht des Gerichts, den Umfang des Streitgegenstands zu bestimmen. c) Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch geheilt worden, daß die Beklagte (Widerklägerin) die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen gemacht hat. Eine Klageerweiterung ist nämlich in der Revisionsinstanz nicht zulässig (BGH Urteil vom 2. Juli 1971 - V ZR 50/69 = WM 1971, 1251). 3. Die Revision hat zwar die Verletzung materiellen Rechts nicht gerügt, die zulässige Rüge eines Verfahr ensvers toss es hat aber zur Folge, daß das Berufungsurteil auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist (§ 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 38. Aufl. § 559 Anm. 3). Oie Prüfung durch den Senat hat ergeben, daß die Annahme des Berufungsgericht, die Parteien hätten einen Pachtvertrag abgeschlossen, der sich auf die sogen. GSHIB-Räume erstrecke, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. 4. Die Verletzung des § 308 Abs. 1 ZPO durch das Berufungsgericht nötigt nicht zur Zurückverweisung der Sache. Da nach dem zu 3. Dargelegten in der Sache selbst entschieden werden kann, war dem Antrag aus der Zwischenfeststellungswiderklage zu entsprechen. Der Revisionsantrag des Klägers ist auf Änderung des Berufungsurteils in vollem Umfang gerichtet. Soweit der Revision nicht entsprochen wurde, mußte sie deshalb zurückgewiesen werden. 10 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs, 1 ZPO. Der Senat hat nach § 8 GKG angeordnet, daß der auf die Beklagte entfallende Teil der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens außer Ansatz bleibt. Diese Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht nicht entstanden. Braxmaier Claßen Wolf Merz Treier