Auch wenn ein Lagervertrag zu den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen abgeschlossen worden ist9 kann der Einlagerer seine Forderungen aus dem Lagervertrage formlos abtreten9 sofern nicht ein Lager-Empfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt oder die Ausstellung bei Yertragssehluß vereinbart worden ist„ Rechtsarv/alt Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr„ Mezger, Dr„ Messner, Mormann und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22c Oktober 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Ae Io Im ersten Berufungsverfahren und im ersten Revisionsverfahren hatte die Beklagte den Standpunkt vertreten, die Klägerin habe Eigentum an den infrage stehenden 90 t Weizen nicht erworben« In seinem ersten Urteil hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Erklärungen der Klägerin und der Firma J®-W enthielten die Einigung, daß das Eigentum an den von der Klägerin für die Firma bezahlten und am 31 o August 1962 aus dem Bager in Ri|^HB ausgesonderten rdo 215 t Weizen auf die Klägerin zur Sicherung für den verauslagten Kaufpreis übergehen solle« Damit habe die Klägerin wirksam Eigentum an dieser Menge Weizen erlangt« Diese Auffassung hat der erkennende Senat im Urteil vom 29« Januar 1969 gebilligt« Im zv/eiton Berufungsurteil ist das Berufungsgericht bei dieser Würdigung verblieben« Insov/eit erhebt die Revision auch keine Rügen« Zwischen den Parteien war und ist weiter streitig, ob die Klägerin ein etwa erworbenes Eigentum an den hier infrage stehenden 90 t Weizen dadurch verloren hat, daß die Firma JBHP im September 1962 nach Einlagerung des Weizens bei der Firma RhBHB der Beklagten einen Naraenslagerschein mit Blankoabtretung übergab, den die Firma RhBHB Uber eine Teilmenge von 90 t ausgestellt hatte. grund der Lombardbedingungen A auf die Klägerin übergegangen o Der erkennende Senat hat in jenem Urteil aber das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben zur Prüfung, ob die Beklagte, wie sie behauptet, gutgläubig am 9* November 1962 mit der Firma RhJHHB unmittelbar einen Lagervertrag geschlossen habe„ In diesem Fall, so hat der erkennende Senat ausgeführt, hätte die Beklagte den - mittelbaren -Besitz an den 90 t Weizen erlangte c) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom Einlagerer mitgeteilt worden ist* In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt o C,a) Ist ein "Namenslagerschein” ausgestellt, so ist der Lagerhalter verpflichtet, das eingelagerte Gut nur gegen Aushändigung des Namenslagerscheins, insbesondere nicht lediglich gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein oder dergl,, und Im Falle der Abtretung nur an denjenigen Inhaber des Lagerscheins herauszugeben, der durch eine zusammenhängende Kette von auf dem Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist, Daß die Firma RhfBHH der Firma J|BÜ bei der Ein-lagerung einen Lager-Empfangsschein ausgestellt habe, habe die Beklagte selbst nicht behauptet« Der Namenslagerschein sei erst am 12, September 1962 ausgestellt worden« Die Firma JflHB kabo mithin den Herausgabeanspruch gegen die Firma Rh£|vor dem 12, September 1962 an die Klägerin abtreten können* Sie habe das auch gemäß den Lorabardbedingungen A getan , I, 1« Das Berufungsgericht sieht sich an einer Prüfung der Frage, ob mit der Einlagerung des Weizens bei der Firma Rh^HV der Klägerin aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Lombardbedingungen A auch der Herausgabeanspruch gegen die Firma RhflBHI abgetreten worden ist« nicht durch die Ausführungen des erkennenden Senats im ersten Revisionsurteil gehindert. ter dem Gesichtspunkt des reinen Lagergeschäfts (§§ 416 ff HGB) behandelto Baß diese Beziehungen durch die Allgemeinen Beutschen Spediteur-Bedingungen gestaltet worden seien, insbesondere, daß die Firma JflHB sich diesen Bedingungen unterworfen habe, war nicht vorgetragen worden* Ber erkennende Senat hat sich denn auch mit der Frage, ob eine Abtretung nach § 48 ABSp ausgeschlossen worden sei, nicht befaßt und konn- . te es auch nicht« Bas Berufungsgericht war deshalb, soweit aufgrund neuen latsachenvortrages über einen vom Revisionsgericht beurteilten Streitpunkt eine neue materiellrechtliche Beurteilung erforderlich ist, zu einer neuen Entscheidung berechtigt» Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die Annahme des erkennenden Senats, der Herausgabeanspruch gegen die Firma Rhd^HI sei der Klägerin abgetreten gewesen, im Sinne des § 565 Abs» 2 ZPO eine rechtliche Beurteilung ist, die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde lag0 2«, Ber Auffassung der Beklagten, der Klägerin habe ein Anspruch der Firma JflBB gegen die Firma nech § 48 ABSp nicht abgetreten werden können, ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt» a) Es kann dahingestellt bleiben, ob eine entgegen den Eormvorschriften des § 48 Bc und Cc ADSp vorgenomraene Abtretung überhaupt gegen jedermann unwirksam isto Die herrschende Meinung nimmt das allerdings an (Gadow, Der Lager-Empfangsschein, der Namens- und der Inhaberlagerschein nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen, VerkehrsR 1937 Gruppe 7 a S, 153 ff, 193 ff; Schlegelberger/ Schröder HOB § 424 Anra, 9; HGB RGRK 2. Unter Buchstabe B wird nur die Einlagerung unter Ausstellung eines La- > ger-Empfangsscheins, unter C eines Namcmfcejerscheins, unter D eines Inhaberlagerscheins und unter E eines Orderlagerscheins behandelt* Gegen die Anwendung des Abschnitts Bc auf den Fall, daß überhaupt keine Urkunde ausgestellt ist, spricht ferner, wie das Beru~ Pine solche Bestimmung fehlt aber» Der Auffassung, daß dann, wenn weder ein Lager-Empfangsschein noch ein Namenslagerschein ausgestellt ist, die Abtretung und Verpfändung der Rechte des Einlagerers formlos erfolgen kann, steht auch nicht die Erwägung entgegen, daß der Lagerhalter ein Interesse daran hat, gegen die Gefahr gesichert zu sein, das Lagergut an einen Nichtberechtigten herauszugeben» Y/ill er diese Gefahr vermeiden, so steht es ihm frei, die Ausstellung der genannten Urkunden zu verabreden» Auch die Ausstellung eines Inhaberlagerscheins würde ihn schützen, weil er nach Absatz Db des § 48 ADSp be--rechtigt ist, das Gut gegen Aushändigung des Lagerscheins ohne Prüfung der Legitimation des Inhabers herauszugeben« sion kann zugegeben werden, daß in einem solchen Pall der Lagervertrag bereits die Vereinbarung enthalten kann, eine Abtretung sei dem Lagerhalter gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm - im Palle des Lager-Empfangsscheines - schriftlich mitgeteilt oder - im Palle des Namenslagerscheines - auf dem noch auszustelienden Namenslagerschein erklärt ist «Einer Entscheidung dieser Präge bedarf es jedoch im vorliegenden Pall nicht« Die Beklagte hat im Berufungsrecht szuge selbst nicht behauptet, daß die Firma schon bei der Einlagerung des Weizens das Verlangen nach Ausstellung einer der genannten Lagerurkunden gestellt habe« Das Berufungsgericht meint zwar, der kurze zeitliche Zwischenraum zwischen Einlagerung am 5o September und Ausstellung des Namenslagerscheines am 12« September 1962 spreche dafür, daß die Firma JflH von vornherein einen Lagerschein habe erhalten wollen. Das Berufungsgericht geht vielmehr ersichtlich davon aus, daß die Firma gegenüber einen Namenslagerschein nicht schon bei der Einlagerung, sondern erst unmittelbar vor dessen Ausstellung verlangt hat. Lagerhalter unterbringe, brauche nicht zu befürchten, daß dieser schon einige Tage später die Tatsache der Einlagerung oder die Menge des eingelagerten Gutes bestreiten werde0 Das Berufungsgericht weist ferner darauf hin, daß die in § 48 A ADSp aufgezählten Papiere nur “auf Verlangen“ ausgestellt würden, die Unterlassung der Ausstellung also möglich sei« Die.Revision meint deshalb zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Präge, ob die Vertragsparteien schon bei Abschluß des lagervertrages die Ausstellung einer Urkunde gewollt hätten, übersehen, Das Berufungsgericht hätte im übrigen auch darauf verweisen können, daß die Beklagte nicht vorgetragen hat, am 12, September 1965 seien Lagerurkunden über die gesamte eingelagerte Menge Weizen ausgestellt worden , Unstrei-tig hat die Firma Hh^^H an diesem Tage vielmehr einen Namenslagerschein über eine Teilmenge von 90 t ausgestellt. Das Berufungsgericht hat auch ersichtlich entgegen der Auffassung der Revision nichts zuungunsten der Beklagten daraus hergeleitet, daß dann, wenn der.Einlagerer bei der Einlagerung die Ausstellung einer Lagerurkunde verlangt, bis zur Ausstellung der Urkunde unvermeidlich eine Zeitspanne verstreicht.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein HGB § 416; ADSp §48 Auch wenn ein Lagervertrag zu den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen abgeschlossen worden ist9 kann der Einlagerer seine Forderungen aus dem Lagervertrage formlos abtreten9 sofern nicht ein Lager-Empfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt oder die Ausstellung bei Yertragssehluß vereinbart worden ist„ BGH, Uri* v.7o Oktober 1970 - YIII ZR 218/69 -OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF M NAMEN DES VOLKES Yni_.??_21§/69 URTEIL in dem Rechtsstx^eit Verkaufet «n 7„ Oktober 1970 Klett, Just i zliaüpt Sekretär •If Urkambbeinitor der Geschäftsstelle der 0 A kt i engeseil- 3 c h &7t t B0i Straße •, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, die Direktoren Helmut Irflflp» Robert PfM, Paul iMMBBM > J/illi -MV Halter HeBS-3rMi, Heinrich PMS? lernst RMIB. und Bolko Graf vor RoMIB? - Prozeßbevollmiichtigte: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und gegen die I ________ A k t i Be^PMMstraße ste.ndsmitglieder Hans Dr« Gerhart - und H engeseil 3 c ha., v , gesetzlich vertreten durch ihre Vor- Jakob PaulBoHö! Klägerin und Revisionabe.klagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsarv/alt Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr„ Mezger, Dr„ Messner, Mormann und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22c Oktober 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien, und zwar die Beklagte in der . Zeit von 1959 bis 1962 und die Klägerin in den Jahren 1961 und 1962, haben der Getreidegroßhandlung JfBH in Hgi® Kredite in erster Linie zur Finanzierung von Getreidekäufen gewährt. Den Geschäftsbeziehungen der Beklagten zur Firma J^HB lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und ein Sicherungsüb er eignungsvertra g vom 2c März 1959 zugrunde; die Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin beruhten auf deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den dazu gehörigen Lorabardbedingungen A, deren Geltung sie am 17» Oktober 1961 mit der Firma ver- einbart hatte« - 3 ~ Am 13 * Juli 1962 kaufte die Firma Weizen, der bei einem Lagerhalter in Hif^H eingelagert wurde» Len Kaufpreis entrichtete im Aufträge der Firma J0 die Klägerin» Am 31. August 1962 ließ die Fir-1081 JflHB den gekauften Weizen abholen und lagerte ihn am 5* September 1962 bei der Firma RhfHHVAGr in Ha0 ein» Liese stellte am 12» September 1965 über eine Teilmenge von 90 t einen Namenslagerschein auf die Firma JflHV aus» Ler Inhaber der Firma Jflb-versah ihn mit einer Blankoabtretungserklärung und übergab ihn am 12» September 1962 der Beklagten zu deren Sicherung» Am 15o November 1962 wurde über das Vermögen der Firma jflV das Konkursverfahren eröffnet»Zwischen den Parteien ist streitig, wem von ihnen das Sicherungseigentum an den 90 t Weizen zusteht» Lie Klägerin hat sich unter Vorbehalt ihrer Rechte mit der Veräußerung des Weizens durch die Beklagte einverstanden erklärt» Ler Brios betrug 37 965,65 LM» Lie Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen» Las Landgericht hat der Klage stattgegeben» Las Berufungsgericht hat durch Urteil vom 28» September 1966 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Ler erkennende Senat hat mit Urteil vom 29* Januar 1969 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweit en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (VIII ZR 212/66 - IM BGB § 931 Nr» 7 * BGHWarn 1969 Nr» 44 = WM 1969,242), Das Berufungsgericht hat erneut die Berufung zurückgev/iesen0 Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Klageabweisungsantrag0Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Ae Io Im ersten Berufungsverfahren und im ersten Revisionsverfahren hatte die Beklagte den Standpunkt vertreten, die Klägerin habe Eigentum an den infrage stehenden 90 t Weizen nicht erworben« In seinem ersten Urteil hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Erklärungen der Klägerin und der Firma J®-W enthielten die Einigung, daß das Eigentum an den von der Klägerin für die Firma bezahlten und am 31 o August 1962 aus dem Bager in Ri|^HB ausgesonderten rdo 215 t Weizen auf die Klägerin zur Sicherung für den verauslagten Kaufpreis übergehen solle« Damit habe die Klägerin wirksam Eigentum an dieser Menge Weizen erlangt« Diese Auffassung hat der erkennende Senat im Urteil vom 29« Januar 1969 gebilligt« Im zv/eiton Berufungsurteil ist das Berufungsgericht bei dieser Würdigung verblieben« Insov/eit erhebt die Revision auch keine Rügen« f Zwischen den Parteien war und ist weiter streitig, ob die Klägerin ein etwa erworbenes Eigentum an den hier infrage stehenden 90 t Weizen dadurch verloren hat, daß die Firma JBHP im September 1962 nach Einlagerung des Weizens bei der Firma RhBHB der Beklagten einen Naraenslagerschein mit Blankoabtretung übergab, den die Firma RhBHB Uber eine Teilmenge von 90 t ausgestellt hatte. Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsurteil ausgeführt, in der Übergabe eines NamenslagerScheines mit Blankoabtretung liege zwar die Erklärung, Eigentum durch Abtretung des Herausgabeanspruchs zu übertragen*Selbst wenn die Beklagte gutgläubig gewesen wäre, hätte sie indessen kein Eigentum durch Abtretung des Herausgabeanspruches erwerben können„ Hierfür sei erforderlich, daß ein Herausgabeanspruch wirklich bestehe <► . Daran fehle es» Der Firma JflBB habe gegen die Fir-raa ein Herausgabeanspruch weder hinsichtlich der gesamten Menge, noch hinsichtlich einer Teilmenge von 90 t zugestandenoAuch der Herausgabeanspruch der Firma gegen die Firma Rh^m^ sei nämlich auf- grund der Lombardbedingungen A auf die Klägerin übergegangen o Der erkennende Senat hat in jenem Urteil aber das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben zur Prüfung, ob die Beklagte, wie sie behauptet, gutgläubig am 9* November 1962 mit der Firma RhJHHB unmittelbar einen Lagervertrag geschlossen habe„ In diesem Fall, so hat der erkennende Senat ausgeführt, hätte die Beklagte den - mittelbaren -Besitz an den 90 t Weizen erlangte 6 IIo Die Beklagte hat im zweiten Berufungsverfahren neu vorgetragen, entgegen der Annahme des erkennenden Senats im ersten Revisionsurteil hahe der Her-ausgaheanspruch der Firma JflHP gegen die Firma nicht aufgrund der Lombardbedingungen A auf die Klägerin übergehen können» Für.das Vertrags-Verhältnis zwischen der Firma JUBi und der Firma seien nämlich die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) maßgebend gewesen.Ihr § 48 lautet: "A. Sobald das Gut ordnungsmäßig eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber entweder ein "Lager-Empfangsschein" ausgehändigt oder ein "Hamenolager schein", ein "Inhaberlagerschein” oder, soweit der Lagerhalter dazu die staatliche Ermächtigung erhalten hat, ein "an Order" lautender, durch Indossament übertragbarer Lagerschein (§ 363 Absatz 2 HOB) ausgestellt» Im Zweifel gilt die vom Lagerhalter erteilte Bescheinigung nur als "Lager-Empfangsschein"» B. a) Der "Lager-Empfangsschein" ist lediglich eine Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Für den Fall seiner Ausstellung gilt die Vorschrift des § 808 BGB. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, das Gut hur dem Vorzeiger des Scheins herauszugeben. b) Der Lagerhalter ist berechtigt, ab er nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des Empfangsscheins zu prüfen; er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Aushändigung des Scheines das Gut an den Vorzeiger herauszugeben. c) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom Einlagerer mitgeteilt worden ist* In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt o C,a) Ist ein "Namenslagerschein” ausgestellt, so ist der Lagerhalter verpflichtet, das eingelagerte Gut nur gegen Aushändigung des Namenslagerscheins, insbesondere nicht lediglich gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein oder dergl,, und Im Falle der Abtretung nur an denjenigen Inhaber des Lagerscheins herauszugeben, der durch eine zusammenhängende Kette von auf dem Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist, b) Der Lagerhalter ist zur Prüfung 1,der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen, 2oder Echtheit der Unterschriften auf Lieferscheinen und derglo, 3oder Befugnis der Unterzeichner zu 1 und 2 nicht verpflichtet, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart worden oder der Mangel der Echtheit oder Befugnis offensichtlich erkennbar ist, c) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lageryertrage ist dem Lagerhalter gegenüber nur dann wirksam, wenn sie auf dem Lagerschein schriftlich erklärt und im Falle der Verpfändung außerdem dem Lagerhalter mitgeteilt ist, d) Der Lagerhalter kann dem nach vorstehenden Bestimmungen legitimierten Rechtsnachfolger des Einlagerers nur solche Ein- 8 Wendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Schein ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen.Bas gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters wird durch diese Bestimmung nicht berührt . Do a) Ben "Inhaberlagerschein", in welchem der Lagerhalter dem Inhaber der Urkunde die Herausgabe des Lagergutes verspricht, hat der Lagerhalter zu unterschreiben . Im übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 793 ffo BGB Anwendung. b) Ber Lagerhalter gibt das Gut nur gegen Aushändigung des Lagerscheins heraus. Er ist dazu ohne besondere Prüfung der Legitimation des Inhabers berechtigt. Eo Ist ein "an Order" lautender, durch Indossament übertragbarer Lagerschein von einem dazu ermächtigten Lagerhalter ausgestellt, so gelten die Vorschriften der §§ 364, 365, 424 HGB." Bie Abtretung des Herausgabeanopruches des Einlagerers gegen den Lagerhalter setze mithin zu ihrer Wirksamkeit, so meint die Beklagte, voraus,daß die Abtretung entweder schriftlich angezeigt oder auf dem Namenslagerschein vermerkt werde. Ba hier beides nicht geschehen sei, habe die Klägerin einen Herausgabeanspruch gegen die Pirma RhflHHI nicht erworben. Bas ist die im vorliegenden Revisionsverfahren allein noch streitige Präge. Bas Berufungsgericht geht zugunsten der Beklagten davon aus, daß die ABSp Vertragsbestand- teil des zwischen der Firma und der Firma Rh^|HI geschlossenen Vertrages gewesen seien« Fs meint aber, die Beklagte könne aus der Bestimmung des § 48 ADSp nichts herleiten, Der streitige Weizen sei am 5» September 1962 eingelagert worden« Daß die Firma RhfBHH der Firma J|BÜ bei der Ein-lagerung einen Lager-Empfangsschein ausgestellt habe, habe die Beklagte selbst nicht behauptet« Der Namenslagerschein sei erst am 12, September 1962 ausgestellt worden« Die Firma JflHB kabo mithin den Herausgabeanspruch gegen die Firma Rh£|vor dem 12, September 1962 an die Klägerin abtreten können* Sie habe das auch gemäß den Lorabardbedingungen A getan , Bo Die Revision ist nicht begründet« I, 1« Das Berufungsgericht sieht sich an einer Prüfung der Frage, ob mit der Einlagerung des Weizens bei der Firma Rh^HV der Klägerin aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Lombardbedingungen A auch der Herausgabeanspruch gegen die Firma RhflBHI abgetreten worden ist« nicht durch die Ausführungen des erkennenden Senats im ersten Revisionsurteil gehindert. Das enthält entgegen der Meinung der Revisionserwiderung keinen Rechtsirrtum« Die Behauptung der Beklagten, zwischen der Firma 10 - und der Firma se^ die Geltung der ABSp vereinbart worden, ist ein neuer (Patsachenvortrag und nicht etwa ein vom Revisionsgericht übergangener Rinwando Noch im ersten Revisionsverfahren hatten die Parteien die rechtlichen Beziehungen zwischen der Firma und der Firma Rh|HHB nur un- ter dem Gesichtspunkt des reinen Lagergeschäfts (§§ 416 ff HGB) behandelto Baß diese Beziehungen durch die Allgemeinen Beutschen Spediteur-Bedingungen gestaltet worden seien, insbesondere, daß die Firma JflHB sich diesen Bedingungen unterworfen habe, war nicht vorgetragen worden* Ber erkennende Senat hat sich denn auch mit der Frage, ob eine Abtretung nach § 48 ABSp ausgeschlossen worden sei, nicht befaßt und konn- . te es auch nicht« Bas Berufungsgericht war deshalb, soweit aufgrund neuen latsachenvortrages über einen vom Revisionsgericht beurteilten Streitpunkt eine neue materiellrechtliche Beurteilung erforderlich ist, zu einer neuen Entscheidung berechtigt» Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die Annahme des erkennenden Senats, der Herausgabeanspruch gegen die Firma Rhd^HI sei der Klägerin abgetreten gewesen, im Sinne des § 565 Abs» 2 ZPO eine rechtliche Beurteilung ist, die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde lag0 2«, Ber Auffassung der Beklagten, der Klägerin habe ein Anspruch der Firma JflBB gegen die Firma nech § 48 ABSp nicht abgetreten werden können, ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt» 11 a) Es kann dahingestellt bleiben, ob eine entgegen den Eormvorschriften des § 48 Bc und Cc ADSp vorgenomraene Abtretung überhaupt gegen jedermann unwirksam isto Die herrschende Meinung nimmt das allerdings an (Gadow, Der Lager-Empfangsschein, der Namens- und der Inhaberlagerschein nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen, VerkehrsR 1937 Gruppe 7 a S, 153 ff, 193 ff; Schlegelberger/ Schröder HOB § 424 Anra, 9; HGB RGRK 2. Aufl* § 424 Anm, 10; Krien/Hay ADSp § 48 Anm, 4 a), Einer Entscheidung bedarf es nicht, v/eil jedenfalls, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, im vorliegenden Ball die Ansprüche aus dem Lagervertrage auf die Klägerin übergegangen sind«. b) Das Berufungsgericht geht aufgrund des Vortrages der Beklagten davon aus, daß die Birma Rh» vor der am 12, September 1962 erfolgten Ausstellung des Namenslagerscheines keine andere Lagerurkunde, insbesondere keinen Lager-Empfangsschein ausgestellt hato Dagegen wendet die^Revision sich nicht. Das Berufungsgericht nimmt an, solange ein Namen slager schein nicht ausgestellt sei, sei auch die Abtretung nach § 48 Gc ADSp nicht beschränkt. Das ergebe sich, so meint das Berufungsgericht, schon daraus, daß das in dieser Bestimmung vorgesehene Erfordernis der schriftlichen Erklärung der Abtretung auf dem Lagerschein erst in Betracht kommen könne, wenn der Lagerschein ausgestellt ist. - Vd Die Revision macht in erster Linie hiergegen geltend, § 48 ADSp sei mit Rücksicht auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schutt des Lagerhalters dahin auszulegen, daß die Parteien, die die Gültigkeit der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen vereinbaren, von vornherein die Ansprüche des Lagerhalters als unabtretbare Ansprüche entstehen lassen wollen und daß diese Ansprüche dann nach Ausstellung der Lagerurkunden beschränkt abtretbar werden* Dem kann nicht gefolgt werden* Die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen sind als Geschäftsbedingungen nicht über ihren Wortlaut hinaus auszulegen* Ein grundsätzlicher Ausschluß der Abtretung, der nur bei Ausstellung von Lagerurkunden dahin gelockert werde,• daß alsdann gewisse Formerfordernisse zur Abtretung gewahrt werden müßten, läßt sich dem Wortlaut des § 48 ADSp nicht entnehmen* Die Bestimmung des Absatz Bc, wonach Abtretung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam sein soll, wenn sie ihm schriftlich vom Einlagerer mitgeteilt worden ist, kann nicht schlechthin auf jede Einlagerung bezogen werden* Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß diese Klausel nach dem Aufbau des §448 ADSp nur für den Fall der Ausstellung eines Lager-Empfangsscheins gilt. Unter Buchstabe B wird nur die Einlagerung unter Ausstellung eines La- > ger-Empfangsscheins, unter C eines Namcmfcejerscheins, unter D eines Inhaberlagerscheins und unter E eines Orderlagerscheins behandelt* Gegen die Anwendung des Abschnitts Bc auf den Fall, daß überhaupt keine Urkunde ausgestellt ist, spricht ferner, wie das Beru~ 13 - fungsgericht zutreffend annimmt, daß alle in § 48 A ADSp aufgezählten Dapiere nur "auf Verlangen" ausgestellt werden müssen * es somit möglich ist, ein Gut auch ohne Ausstellung einer Urkunde einzulagern„ Hätte auch für diesen Pall eine Abtretung ausgeschlossen werden sollen, so wäre nichts einfacher gewesen, als im Abschnitt A zu bestimmen, daß auch ohne Ausstellung einer Urkunde eine Abtretung nur bei schriftlicher Anzeige an den Lagerhalter wirksam sei. Pine solche Bestimmung fehlt aber» Der Auffassung, daß dann, wenn weder ein Lager-Empfangsschein noch ein Namenslagerschein ausgestellt ist, die Abtretung und Verpfändung der Rechte des Einlagerers formlos erfolgen kann, steht auch nicht die Erwägung entgegen, daß der Lagerhalter ein Interesse daran hat, gegen die Gefahr gesichert zu sein, das Lagergut an einen Nichtberechtigten herauszugeben» Y/ill er diese Gefahr vermeiden, so steht es ihm frei, die Ausstellung der genannten Urkunden zu verabreden» Auch die Ausstellung eines Inhaberlagerscheins würde ihn schützen, weil er nach Absatz Db des § 48 ADSp be--rechtigt ist, das Gut gegen Aushändigung des Lagerscheins ohne Prüfung der Legitimation des Inhabers herauszugeben« Die Revision meint weiter, zu demindest sei stillschweigend ein Abtretungsverbot entsprechend § 48 Abs» Bc und Abs» öc ADSp vereinbart, wenn die Vertragsparteien bei Abschluß des Lagervertrages die künftige Ausstellung eines Lager-Empfangsscheines oder eines Namenslagerscheines verabreden. Der Revi- 14 sion kann zugegeben werden, daß in einem solchen Pall der Lagervertrag bereits die Vereinbarung enthalten kann, eine Abtretung sei dem Lagerhalter gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm - im Palle des Lager-Empfangsscheines - schriftlich mitgeteilt oder - im Palle des Namenslagerscheines - auf dem noch auszustelienden Namenslagerschein erklärt ist «Einer Entscheidung dieser Präge bedarf es jedoch im vorliegenden Pall nicht« Die Beklagte hat im Berufungsrecht szuge selbst nicht behauptet, daß die Firma schon bei der Einlagerung des Weizens das Verlangen nach Ausstellung einer der genannten Lagerurkunden gestellt habe« Das Berufungsgericht meint zwar, der kurze zeitliche Zwischenraum zwischen Einlagerung am 5o September und Ausstellung des Namenslagerscheines am 12« September 1962 spreche dafür, daß die Firma JflH von vornherein einen Lagerschein habe erhalten wollen. Damit hat das Berufungsgericht aber entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa festgestellt, die Firma und die Fir- ma Rh^BBI hätten bei Abschluß des Lagervertrages die Ausstellung einer der in § 48 ADSp genannten Urkunden verabredet. Das Berufungsgericht geht vielmehr ersichtlich davon aus, daß die Firma gegenüber einen Namenslagerschein nicht schon bei der Einlagerung, sondern erst unmittelbar vor dessen Ausstellung verlangt hat. Es begründet diese Annahme mit der Erv/ägung, angesichts einer ständigen Geschäftsverbindung zwischen der Firma un<* der Firma RhfUi sei der Verzicht auf die Ausstellung einer die Einlagerung beweisenden Urkunde nicht völlig unwahrscheinlich; wer häufig große oder jedenfalls nicht unbeträchtliche Partien bei einem seriösen 15 - Lagerhalter unterbringe, brauche nicht zu befürchten, daß dieser schon einige Tage später die Tatsache der Einlagerung oder die Menge des eingelagerten Gutes bestreiten werde0 Das Berufungsgericht weist ferner darauf hin, daß die in § 48 A ADSp aufgezählten Papiere nur “auf Verlangen“ ausgestellt würden, die Unterlassung der Ausstellung also möglich sei« Die.Revision meint deshalb zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Präge, ob die Vertragsparteien schon bei Abschluß des lagervertrages die Ausstellung einer Urkunde gewollt hätten, übersehen, Das Berufungsgericht hätte im übrigen auch darauf verweisen können, daß die Beklagte nicht vorgetragen hat, am 12, September 1965 seien Lagerurkunden über die gesamte eingelagerte Menge Weizen ausgestellt worden , Unstrei-tig hat die Firma Hh^^H an diesem Tage vielmehr einen Namenslagerschein über eine Teilmenge von 90 t ausgestellt. Das Berufungsgericht hat auch ersichtlich entgegen der Auffassung der Revision nichts zuungunsten der Beklagten daraus hergeleitet, daß dann, wenn der.Einlagerer bei der Einlagerung die Ausstellung einer Lagerurkunde verlangt, bis zur Ausstellung der Urkunde unvermeidlich eine Zeitspanne verstreicht. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, bei der Einlagerung habe die Firma die Ausstellung weder eines Lager-Empfangsscheines noch eines Naraenslagerscheines verlangt, begegnet daher keinen Bedenken, Dann aber waren bei Begründung des Lagervertragsverhältnisses zwischen der Firma und der Firma Hh^m) die Ansprüche der Firma abtretbar. Das Berufungsgericht hat des- halb, dem Urteil des erkennenden Senats vom 29<>tFa- 16 - rmar 1969 folgend, mit Recht angenommen, der Herausgabeanspruch der Firma sei schon am 5« Sep- tember 1962 auf die Klägerin übergegangen und die Firma habe am 12 ° September 1962 den Heraus- gabeanspruch nicht mehr auf die Beklagte übertragen könneno Daraus folgert es zutreffend, daß die Klägerin Eigentümerin der gesamten bei der Firma Rh®®-flHk eingelagerten Menge Weizen war und ungeachtet der Übergabe des Hamenslagerscheines an die Beklagte auch geblieben ist» IIo Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen «> Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Br« Hai dinger Br« Mezger Br« Messner Bundesrichter Mormann ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterzeichnen« Br, Haidinger Br, Hiddemann