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BGH

Gericht: BGH

Unter Zugrundelegung der anliegenden Lieferungsbedingungen des VDMA habe sie den Auftrag für die Beklagte notiert. Im weiteren Verlaufe der Angelegenheit entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien darüber, ob die Klägerin die von ihr der Beklagten bestätigten Aufträge als Unterlieferant der Firma auszu- führen habe oder als Vertragspartner der Beklagten und an wen Zahlungen für die von der Klägerin zu liefernden Werkzeuge zu leisten seien. Unter Bezugnahme auf diese beiden Rechnungen und ein Schreiben der Klägerin vom 8. Auf ein Schreiben der Klägerin vom 12.März 1963 antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 20. Die Beklagte antwortete am 2.April 1963, sie bitte darum, daß die Endabrechnung von der Birma H|HH| ihr gegenüber vorgenommen werde, weil 3ie dieser Firma seinerzeit den Auftrag erteilt und die Anzahlung geleistet habe. Der Firma HBflBB schrieb die Beklagte am selben Tage unter Beifügung einer Rechnung über 10 899,19 DM, die drei bei ihr bestellten Formen für Abzweige (gemeint sind die von der Klägerin gelieferten Einfach-Spritzwerkzeuge) seien zu spät zur Auslieferung gelangt, sie bitte, die Belastung von 10 699,1-9 Di' zu prüfen und sich hiermit einverstanden zu erklären. Sie leitete ihre Forderungen aus ihren unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit der Beklagten her und stützte sie hilfsweise auf eine Abtretungserklärung der Firma HflBi vom 2. Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und behauptete, durch die Abtretung habe diese keine Forderungen erwerben können, weil auch diese Forderungen durch den außergerichtlichen Vergleich und die dabei vereinbarte Generalklausel erloschen seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin 1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin aus ihren Rechtsbeziehungen zu der Beklagten unmittelbare Ansprüche auf Bezahlung der drei Spritzgußformen erwachsen seien. Schon das Landgericht hatte indes angenommen, daß sich diese Verzichtklausel nicht auf die von der jetzigen Klägerin an die Beklagte gelieferten 3 Werkzeuge beziehe. Die hiergegen von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen hält das Berufungsgericht nicht für begründet. Es entnimmt vielmehr der Vorgeschichte des Vergleiches und den zu ihm abgegebenen beiderseitigen Erklärungen, daß nach dem Y/illen der Beteiligten die Generalklausel nicht die etwaigen Ansprüche der Firma HflB auf Bezahlung der genannten drei Werkzeuge betreffen sollte. Die Revision bezieht sich auf ein Schreiben der Beklagten vom 7. Mai 1963 an die Firma in dem sie die Auffassung geäußert hat, die Firma EMIfr sei ihr Kontrahent, und rügt, das Berufungsgericht habe dieses Schreiben übersehen. Die Auslegung des Berufungsgerichts ziehe auch nicht das gesamte übrige Vorbringen der Beklagten in Betracht und übersehe insbesondere, daß die Beklagte immer wieder die Firma als Geschäftspart- 196:5, dessen Durchschlag ir.it Schriftsatz vom 25.Juli 1966 vorgelegt worden ist, und die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen der Beklagten übersehen habe. Der Sachvortrag der Beklagten befaßte sich während des gesamten Berufungsverfahrens in erster Linie mit Angriffen gegen die Annahme des Landgerichts, der Vergleich habe nicht auch die Vergütungsansprüche für die drei Werkzeuge betroffen. Im Vorprozeß habe die Firma eine restliche Forderung für eigene Lieferungen an die Beklagte geltend gemacht, die ihr das Landgericht am 11. Vor dem Vergleich habe die Firma H^||in dem Rechtsstreit eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit den Forderungen aus der Lieferung der drei Werkzeuge nichts zu tun habe. Diese Feststellung des Landgerichts hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg angreifen können. Wie das Berufungsgericht hierzu feststellt, hat die Firma HBHB auch bei den Vergleichsverhandlungen deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich über die Ansprüche auf Bezahlung der Werkzeuge, die die Klägerin damals bereits eingeklagt hatte, nicht vergleichen wolle. Die Beklagte hat auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß sie diesen Standpunkt der Firma HBi^ht erkannt habe. Das Berufungsgericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, wenn es zu der Feststellung gelangt ist, daß auch der Beklagtenbei dem Abschluß des Vergleichs der Wille gefehlt habe, die Generalklausel auf die hier in Rede stehenden Ansprüche zu erstrecken. Daß sie im Verlaufe ihrer Rechtsbeziehungen mit der Klägerin und der Firma HJBB wiederholt als ihren alleinigen Vertragspartner diese Firma bezeichnet hatte, stand im Mittelpunkt des Rechtsstreits im Berufungsverfahren und ist von dem Berufungsgericht nicht übersehen worden. April 1963« »Venn sie dann auch noch in ihrem Schreiben an die Firma HflB vom 7« Mai 1963 an dieser Auffassung festgehalten und den Versuch gemacht hat, die Vergütungsansprüche für die drei Werkzeuge mit der Firma H|^pzu verrechnen, so ergibt sich auch daraus noch kein Gesichtspunkt, der den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Tragweite der General-Klausel im Vergleich entgegenstehen könnte. Juli 1962 hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, auf den Kaufpreis für drei Stammformen und die drei Einfach-Werkzeuge die vereinbarte Anzahlung in Höhe des ersten Drittels von 13 630 DM durch Übersendung eines Dreimonatsakzepts zu leisten. Die Firma HBBB schrieb der Beklagten am 19« Juli unter Hinweis- auf erhaltene Akzepte, sie möge den Brief vom 17« Juli 1962 ”über DM 13 630" als erledigt betrachten. In dem vorliegenden Rechtsstreit wurde unstreitig, daß die Beklagte darüber hinaus keine anzurechnende Vorauszahlung vorgenommen hat (Schriftsatz der Beklagten vom 29. Denn sie war im Vorprozoß damit einverstanden, daß der Betrag von 25 000 DM auf die dort geltend gemachten Forderungen der Firma verrechnet wurde. Auf beide Beanstandungen verwies die Beklagte auch in dem oben erwähnten Schreiben an die Firma vom 7. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte sodann nach teilweiser Berichtigung ihres Vorbringens die Preisberechnung beanstandet, weil das eine Werkzeug (09-7783) ohne Kernklappe geliefert worden sei und deshalb einen Minderwert von 1 200 DM habe. Hinsichtlich des anderen Werkzeugs (09-7781), das so in der Rechnung vom 21.Dezember 1962 bezeichnet worden ist, machte die Beklagte geltend, es sei mit einem geringeren Stahlgewicht geliefert worden, der Mindorwert betrage 350 DM. klagten deshalb nicht für begründet,weil sich die Beklagte auch den allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin unterworfen habe. Das trifft nicht zua Denn die Beklagte hat mit dieser Einwendung jedenfalls im Prozeß einen Mangel des Spritz-werkzcugs geltend gemacht, aus dem sie einen Gegenanspruch gegen den berechneten Preis herleiten will. Dezember 1962, die sich auf das Werkzeug 09/7783 bezog, im Vergleich mit der Rechnung vom 21. den können, dann müßte die Beklagte deren allgemeine Lieferungsbedingungen gegen sich gelten lassen, wie das Landgericht festgestellt hat. Die Revision wendet sich gegen die Höhe der in den drei Rechnungen berechneten Preise ferner mit der Rüge, sie überstiegen die vereinbarten Richtpreise von je 12 000 DM, ohne diese Preiserhöhung zu belegen. Wie bereits das Landgericht festgestellt hat, ist die Beklagte bei ihrer Bestellung selbst nicht von Festpreisen ausgegangen. Die Beklagte kann auch nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen Lieferverzugs aufrechnen, die sie in ihrem Schreiben an die Firma HB^ivoin 2. Denn die Aufrechnung ist sowohl nach den Lieferbedingungen der Firma HfBl^als auch nach den allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin, die die Beklagte gegen sich gelten lassen muß, nicht statthaft.

FirmaBerufungsgerichtRechnungWerkzeugSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2110 021
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IIII_zs_2jfiZ§6 URTEIL
Verkündet am
16.Oktober 196ö Klett,
 Justizhauptsekretär
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma KJBMi R|^M^- und Si
H.	KG	in	S(__________
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Herbert ZfHHHB Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer, Herbert	in	Bi
b.
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma	M^BHBM^und	MflH^-Fabrik
&■■■,	Co.	KG	in AHBh (dBTTvertreten
 durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Rainer	in	AtHHA»	HflHB Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. August 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Nach vorausgehenden Verhandlungen bestellte die Beklagte mit Schreiben an die Firma Heinr. HfHHÜ Jr. in imBvom 11. Juli 1962 mehrere noch herzustellende Werkzeuge. Diese Firma übertrug die Ausführung dieser Bestellung hinsichtlich bestimmter Werkzeuge an die Klägerin. Diese teilte mit Schreiben vom 17. Juli 1962 der Beklagten mit, sie habe von der Firma	mit	der	sie	in Arbeitsgemeinschaft stehe,
 den Auftrag der Beklagten Nr. 580/62 erhalten, für den
I
 
sie ihr (der Beklagten) bestens danke. Unter Zugrundelegung der anliegenden Lieferungsbedingungen des VDMA habe sie den Auftrag für die Beklagte notiert. In dem Schreiben machte die Klägerin nähere Angaben über die darin aufgeführten fünf Werkzeuge, deren Ausführung und Preise, sowie über Lieferzeit, Zahlung und Versand.
Die anderen in dem Bestellschreiben aufgeführten Einrichtungen würden, so bemerkte die Klägerin, der Beklagten von der Firma Heinrich H^D bestätigt werden.
Im weiteren Verlaufe der Angelegenheit entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien darüber, ob die Klägerin die von ihr der Beklagten bestätigten Aufträge als Unterlieferant der Firma	auszu-
führen habe oder als Vertragspartner der Beklagten und an wen Zahlungen für die von der Klägerin zu liefernden Werkzeuge zu leisten seien.
Von den in der Bestellung Nr. 580/62 aufgeführten Werkzeugen, die unmittelbar an die Beklagte zu liefern waren, lieferte die Klägerin u.a. 3 Einfach-Spritzwerk-zeuge. Die ersten beiden stellte sie der Beklagten am 19« und 21. Dezember 1962 mit 12 263,50 und 12 138,50 DM in Rechnung. Unter Bezugnahme auf diese beiden Rechnungen und ein Schreiben der Klägerin vom 8. Januar 1963, mit dem sie die Beklagte an Zahlung gemahnt haben will, antwortete diese am 15. Januar 1963, sie habe die Zahlung bereits vorbereitet, bei Prüfung der Rechnungen sei ihr aber aufgefallen, daß der Rechnungsbetrag vom 19«Dezember 1962 höher sei als der Preis in der anderen Rechnung.
Hier müsse ein Irrtum vorliegen, sie bitte ura Nachprüfung.
Inzwischen, nämlich bereits im Dezember 1962, hatte die Firma H^|B restliche Forderungen für andere von ihr ausgeführte Werkzeuglieferungen gegen die Beklagte
 durch Zahlungsbefehl geltend gemacht. Das dritte Einfach-Spritzwerkzeug lieferte die Klägerin an die Beklagte lt. Rechnung vom 15. Februar 1963 zu dem Preise von 12 431>70 DM. Am 4. März 1963 schrieb die Beklagte unter Bezugnahme auf die 3 Rechnungen vom 19. und 21.Dezember 1962 und vom 15. Februar 1963 an die Klägerin wie folgt:
”Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben v. 15-1-1963» in dem wir Sie baten, den Preis der Rechnung v. 19-12.1962 über DM 12 263,50 zu überprüfen. Da wir die Angelegenheit recht gern geklärt hättenc und dieses ja auch nur in Ihrem Sinne sein kann, bitten wir um baldige Rückäußerung. Wir nehmen an, daß das Schreiben versehentlich in Vergessenheit geraten ist.
Bei dieser Gelegenheit bitten wir Sie, einmal zu überlegen, wie wir den Schaden bereinigen könnten, der uns durch die verspätete Lieferung der drei Werkzeuge 100/50/87 , 100/50/67 , 100/50/45 entstanden ist. Dieser Schaden ist bei uns erheblich, da wir auf Grund Ihrer Auftragsbestätigung mit der Lieferung zu dem 30.9.62 fest rechneten. So mußten wir einen großen Teil von Formstücken zukaufen, 'wobei in diesen Fällen für uns Verluste entstanden. Zum Teil konnten wir die dringenden Kundenv/ünsche auch nicht sofort erfüllen, so daß uns sogar einige Aufträge verloren gingen.
Wir hoffen, daß wir auch diese leidige Angelegenheit in beiderseitigem Einvernehmen regeln können.11
Auf ein Schreiben der Klägerin vom 12.März 1963 antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 20. März 1963 wie folgt:
M..,Wie wir Ihnen bereits am 15.1. und am 4.3.63 schrieben, möchten wir zuvor die Antwort und Stellungnahme über die Abweichung in den Preisen zwischen Ihren beiden Rechnungen vom 19.12. und 21.12.1962 erhalten.
Sie werden verstehen, daß wir darüber hinaus auch Klarheit darüber gewinnen möchten, wie Sie sich die Bereinigung der bei uns durch die verspätete Lieferung entstandenen Verluste vorstellen."
Unter dem 26. März 1963 verlangte die Klägerin nochmals Bezahlung der drei Rechnungen im Gesamtbeträge von 36 833,70 DM. Die Beklagte antwortete am 2.April 1963, sie bitte darum, daß die Endabrechnung von der Birma H|HH| ihr gegenüber vorgenommen werde, weil 3ie dieser Firma seinerzeit den Auftrag erteilt und die Anzahlung geleistet habe. Der Firma HBflBB schrieb die Beklagte am selben Tage unter Beifügung einer Rechnung über 10 899,19 DM, die drei bei ihr bestellten Formen für Abzweige (gemeint sind die von der Klägerin gelieferten Einfach-Spritzwerkzeuge) seien zu spät zur Auslieferung gelangt, sie bitte, die Belastung von 10 699,1-9 Di' zu prüfen und sich hiermit einverstanden zu erklären.
Die Firma HBHB sandte die Rechnung an die Beklagte mit dem Bemerken zurück, die Zusendung sei wohl irrtümlich erfolgt, da das entsprechende Geschäft nicht mit ihr getätigt bzw. abgewickelt worden sei. Diesen Standpunkt vertrat die Firma H^BB auch in ihrem Rechtsstreit gegen die Beklagte (vgl. dort Schriftsatz vom 12. Februar 1964 S. 3 unten, GA Bl. 104). In jenem Rechtsstreit wurden die Beklagte und der Kaufmann Herbert ZBBHHBBB als persönlich haftender Gesellschafter zur Zahlung von 20 220,22 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Anschließend kam es zwischen den Parteien jenes Rechtsstreits zu einem außergerichtlichen Vergleich.
Inzwischen, nämlich im Herbst 1963, hatte die Klägerin die von ihr beanspruchte Vergütung für die drei Spritzwerkzeuge in Höhe von 36 833,70 DM mit Zinsen eingeklagt.
 
Sie leitete ihre Forderungen aus ihren unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit der Beklagten her und stützte sie hilfsweise auf eine Abtretungserklärung der Firma HflBi vom 2. Februar 1965.
Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und behauptete, durch die Abtretung habe diese keine Forderungen erwerben können, weil auch diese Forderungen durch den außergerichtlichen Vergleich und die dabei vereinbarte Generalklausel erloschen seien. Die Beklagte bestritt ferner die Höhe der geforderten Vergütungen, verlangte die Anrechnung eines Teiles der an die Firma H{mi geleisteten Anzahlung von 25 000 DM und rechnete hilfswcise mit Schadonsersatzforderungen wegen Lieferverzugs mit der Begründung auf, vereinbarungsgemäß hätten die Werkzeuge bis zu dem 30. September 1962 geliefert werden müssen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der geforderten Summe nebst 5 Zinsen seit dem 15. Februar 1963 verurteilt und die höhere Zinsforderung der Klägerin abgewiesen.
Die Beklagte hat Berufung, die Klägerin Anschlußberufung hinsichtlich ihrer Zinsforderung eingelegt. Mit dieser verlangte sie höhere Zinsen ab 2. Februar 1965 und -beschränkte dann in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Zinsanspruch ab 2. Februar 1965 auf 7 womit sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten einverstanden erklärte.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin
 
den höheren Zinssatz seit dem 2. Februar 1965 zugesprochen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.	Zur Aktivlegitimation der Klägerin.
1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin aus ihren Rechtsbeziehungen zu der Beklagten unmittelbare Ansprüche auf Bezahlung der drei Spritzgußformen erwachsen seien. Es hat darüber hinaus - insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht -? angenommen, würde man der Ansicht der Beklagten folgen, nur der Firma	seien	die	von	ihr	später	an	die
 Klägerin abgetretenen Ansprüche entstanden, so könnte die Klägerin sich auf die Abtretung stützen. Denn diese Ansprüche seien durch den gerichtlichen Vergleich zwischen den Parteien des Vorprozesses nicht betroffen worden.
Die Revision beanstandet das Berufungsurteil in beiden Richtungen.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aus eigenem oder aus abgetretenem Recht die Zahlung der beanspruchten Vergütung fordern kann. Darauf kommt es deshalb nicht an, weil die Klageansprüche durch den Vergleich in keinem Falle betroffen sind. Das gilt auch für die Zins Forderung.
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2. In dem Vergleich, den die Firma HdHB im Mai 1964 mit den im Vorprozeß beklagten Parteien geschlossen hat, heißt es allerdings: Mit Abschluß dieses Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen der(damaligenj Klägerin und den Beklagten andererseits gleich aus welchem Grunde erledigt. Schon das Landgericht hatte indes angenommen, daß sich diese Verzichtklausel nicht auf die von der jetzigen Klägerin an die Beklagte gelieferten 3 Werkzeuge beziehe. Die hiergegen von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen hält das Berufungsgericht nicht für begründet. Es entnimmt vielmehr der Vorgeschichte des Vergleiches und den zu ihm abgegebenen beiderseitigen Erklärungen, daß nach dem Y/illen der Beteiligten die Generalklausel nicht die etwaigen Ansprüche der Firma HflB auf Bezahlung der genannten drei Werkzeuge betreffen sollte. Diese Feststellung ist rechtlich möglich und hält den Angriffen der Revision stand.
Die Revision bezieht sich auf ein Schreiben der Beklagten vom 7. Mai 1963 an die Firma	in	dem	sie
 die Auffassung geäußert hat, die Firma EMIfr sei ihr Kontrahent, und rügt, das Berufungsgericht habe dieses Schreiben übersehen. Die Auslegung des Berufungsgerichts ziehe auch nicht das gesamte übrige Vorbringen der Beklagten in Betracht und übersehe insbesondere, daß die Beklagte immer wieder die Firma	als	Geschäftspart-
jierin angesehen habe. Bei einer Gesamtwürdigung hätte, so rügt die Revision, das Berufungsgericht zu einen anderen Ergebnis kommen müssen. Diese Angriffe sind nicht gerechtfertigt.
a) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht das Schreiben der Beklagten vom 7. Mai
 
196:5, dessen Durchschlag ir.it Schriftsatz vom 25.Juli 1966 vorgelegt worden ist, und die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen der Beklagten übersehen habe. Der Sachvortrag der Beklagten befaßte sich während des gesamten Berufungsverfahrens in erster Linie mit Angriffen gegen die Annahme des Landgerichts, der Vergleich habe nicht auch die Vergütungsansprüche für die drei Werkzeuge betroffen. Schon das Landgericht hatte dazu bemerkt, die hier in Rede stehenden Forderungen seien nicht Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gewesen. Im Vorprozeß habe die Firma	eine	restliche
 Forderung für eigene Lieferungen an die Beklagte geltend gemacht, die ihr das Landgericht am 11. März 1964 in Höhe von 20 220,22 DM nebst Zinsen zuerkannt habe. Diese Forderung sei bei den Vergleichsverhandlungen nicht mehr Gegenstand des Vergleichs gewesen. Verglichen hätten sich die Beteiligten über die Schadensersatzansprüche der Beklagten. Vor dem Vergleich habe die Firma H^||in dem Rechtsstreit eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit den Forderungen aus der Lieferung der drei Werkzeuge nichts zu tun habe. Diese Feststellung des Landgerichts hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg angreifen können. Wie das Berufungsgericht hierzu feststellt, hat die Firma HBHB auch bei den Vergleichsverhandlungen deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich über die Ansprüche auf Bezahlung der Werkzeuge, die die Klägerin damals bereits eingeklagt hatte, nicht vergleichen wolle. Die Beklagte hat auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß sie diesen Standpunkt der Firma HBi^ht erkannt habe. Das Berufungsgericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, wenn es zu der Feststellung gelangt ist, daß auch der Beklagtenbei dem Abschluß des Vergleichs der Wille gefehlt habe, die Generalklausel auf die hier in Rede stehenden Ansprüche zu erstrecken.
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b) Es fehlt auch nicht an einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts und der von der Beklagten hinsichtlich der Tragweite des Vergleichs vorgetragenen Einwendungen. Daß sie im Verlaufe ihrer Rechtsbeziehungen mit der Klägerin und der Firma HJBB wiederholt als ihren alleinigen Vertragspartner diese Firma bezeichnet hatte, stand im Mittelpunkt des Rechtsstreits im Berufungsverfahren und ist von dem Berufungsgericht nicht übersehen worden. Das gilt insbesondere für die Schreiben der Beklagten vom 2. April 1963« »Venn sie dann auch noch in ihrem Schreiben an die Firma HflB vom 7« Mai 1963 an dieser Auffassung festgehalten und den Versuch gemacht hat, die Vergütungsansprüche für die drei Werkzeuge mit der Firma H|^pzu verrechnen, so ergibt sich auch daraus noch kein Gesichtspunkt, der den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Tragweite der General-Klausel im Vergleich entgegenstehen könnte.
II.	Die Revision rügt ferner vergeblich, die Klägerin müsse sich auf die Klageforderungen eine Anzahlung an die Firma HflBB anrechnen lassen.
Mit Schreiben vom 17. Juli 1962 hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, auf den Kaufpreis für drei Stammformen und die drei Einfach-Werkzeuge die vereinbarte Anzahlung in Höhe des ersten Drittels von 13 630 DM durch Übersendung eines Dreimonatsakzepts zu leisten. Darauf antwortete die Beklagte, sie habe die Anzahlung bereits an die Firma HBHBvorgenommen. Mit dieser solle sich die Klägerin ins Benehmen setzen. Die Firma HBBB schrieb der Beklagten am 19« Juli unter Hinweis- auf erhaltene Akzepte, sie möge den Brief vom 17« Juli 1962 ”über DM 13 630" als erledigt betrachten. In dem Vorprozeß brachte die Firma H|BB auf ihre Forderungen für be-
stimmte eigene Lieferungen von insgesamt 49 500 DM als Anzahlung erhaltene Akzepte im Gesamtbetrag von 25 000 DM in Abzug. In dem vorliegenden Rechtsstreit wurde unstreitig, daß die Beklagte darüber hinaus keine anzurechnende Vorauszahlung vorgenommen hat (Schriftsatz der Beklagten vom 29. Oktober 1965). Sie machte lediglich geltend, aus dem Brief der Firma H^Bfevom 19. Juli 1962 sei zu folgern, daß die Vertragspartner übereinstimmenend einen Teilbetrag von 15 630 DM der damals geleisteten Anzahlung auf die Ansprüche verrechnet hätten, die die Klägerin geltend mache.
Darauf kann die Beklagte sich jedoch nicht berufen.
Denn sie war im Vorprozoß damit einverstanden, daß der Betrag von 25 000 DM auf die dort geltend gemachten Forderungen der Firma	verrechnet wurde. Sie kann
 daher nicht verlangen, daß hiervon ein Teil auf die Klageforderung verrechnet wird. Soweit diese auf die Abtretung der Firma HflBH vom 15. Februar 1965 gestützt wird, muß sich die Beklagte die mit dieser Firma getroffene Abrede unmittelbar entgegenhalten lassen. Nichts anderes kann gelten, sofern die Klageforderungen ihren Rechtsgrund in unmittelbaren Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte haben. Denn sie kann nur die einmalige Verrechnung der Anzahlung verlangen. Ihr darüber hinausgehender Einwand ist jedenfalls rechtsmißbräuchlich.
III.	Auch die weiteren Einwendungen gegen die Höhe der Klageforderungen greifen nicht durch.
1. In ihrem Schreiben an die Klägerin vom 15. Januar 1963 bemängelte die Beklagte die Höhe des Rechnungsbetrages vom 19. Dezember 1962, weil das Werkzeug (100/50/87°) kleiner sei als das 'Werkzeug 100/50/45°, nämlich, wie
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sie später erläuterte, ein geringeres Stahlgewicht habe, und ohne Kernklappe geliefert, aber mit Kernklappe berechnet worden sei. Auf beide Beanstandungen verwies die Beklagte auch in dem oben erwähnten Schreiben an die Firma	vom	7.	Mai	1963, in welchem die
 Beklagte bei der in diesem Schreiben vorgenommenen Abrechnung nur den ihr zunächst mitgeteilten Richtpreis von 12 000 DM anerkennen wollte. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte sodann nach teilweiser Berichtigung ihres Vorbringens die Preisberechnung beanstandet, weil das eine Werkzeug (09-7783) ohne Kernklappe geliefert worden sei und deshalb einen Minderwert von 1 200 DM habe. Hinsichtlich des anderen Werkzeugs (09-7781), das so in der Rechnung vom 21.Dezember 1962 bezeichnet worden ist, machte die Beklagte geltend, es sei mit einem geringeren Stahlgewicht geliefert worden, der Mindorwert betrage 350 DM.
Die Klägerin hat hierauf erwidert, die Beanstandungen seien nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe die ihr vorgelegten Zeichnungen für die Anfertigung der Werkzeuge mit Änderungswünschen gebilligt. Daraus habe sich ergeben, daß eine Kernklappe nicht vorgesehen war. Auch das angeblich zu geringe Stahlgewicht sei aus der technischen Zeichnung ersichtlich gewesen. Wenn sie es hätte beanstanden wollen, so hätte dies mit dem Begleitschreiben geschehen müssen, mit dem die Beklagte die technischen Zeichnungen zurückgesandt habe. Das sei aber nicht geschehen. Schon deshalb könnten die Beanstandungen keinen Erfolg haben. Im übrigen seien sie auch nach den Vertragsbedingungen ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht hält die Einwendungen der Be-
 
klagten deshalb nicht für begründet,weil sich die Beklagte auch den allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin unterworfen habe. Diese enthalten folgende Klausel zu III 4:
”Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.”
Die Revision hält dem entgegen, es handele sich um die Einwendung des nicht erfüllten Vertrages, insbesondere soweit die fehlende Kernklappe in Rede stehe.
Das trifft nicht zua Denn die Beklagte hat mit dieser Einwendung jedenfalls im Prozeß einen Mangel des Spritz-werkzcugs geltend gemacht, aus dem sie einen Gegenanspruch gegen den berechneten Preis herleiten will. Wenn das Berufungsgericht diesen Anspruch durch die erwähnte Klausel für ausgeschlossen hält, so liegt darin kein Rechtsfehlor.
In der Rechnung vom 19* Dezember 1962 ist zwar vermerkt, der Seitenkern sei mit Klappe geliefert. Das Vorbringen der Beklagten ist jedoch nicht ohne weiteres dahin zu verstehen, daß diese Klappe nicht mitgeliefert worden sei. Selbst wenn es aber so gemeint sein sollte, würde es sich um eine Einwendung handeln, aus der ein Gegenanspruch auf Minderung des Kaufpreises hergeleitet wird.
Das gilt auch hinsichtlich der Einwendung, das Spritzgußwerk 09/7781 habe ein zu geringes Stahlgewicht. Zu diesem Einwand ist ferner zu bemerken, daß die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 15. Januar 1963 nicht behauptet hat, das eine Spritzgußwerk habe ein zu
H -
geringes Stahlgewicht. Sie hat vielmehr lediglich die höhere Preisberechnung in der Rechnung vom 19. Dezember 1962, die sich auf das Werkzeug 09/7783 bezog, im Vergleich mit der Rechnung vom 21. Dezember 1962 beanstandet und dazu bemerkt, das höher berechnete Werkzeug sei kleiner als das andere. Das Gewicht des Werkzeugs wurde hiermit nicht beanstandet.
V/enn, wie oben unterstellt worden ist, die Ansprüche nur aus der Abtretung der Firma	hergeleitet	wer-
den können, dann müßte die Beklagte deren allgemeine Lieferungsbedingungen gegen sich gelten lassen, wie das Landgericht festgestellt hat. Nach deren Bedingungen kann ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Klageforderung ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Gegen diese Feststellung des Landgerichts hat die Beklagte keine begründeten Einwendungen erhoben.
2. Die Revision wendet sich gegen die Höhe der in den drei Rechnungen berechneten Preise ferner mit der Rüge, sie überstiegen die vereinbarten Richtpreise von je 12 000 DM, ohne diese Preiserhöhung zu belegen. Wie bereits das Landgericht festgestellt hat, ist die Beklagte bei ihrer Bestellung selbst nicht von Festpreisen ausgegangen. Nach den getroffenen Vereinbarungen war es vielmehr zulässig, die vereinbarten Richtpreise durch Nachkalkulation zu ändern, auch zu erhöhen. In ihren Berufungsbegründungen vom 3. Januar 1966 und 2. März 1966 hat die Beklagte gegen die Preisberechnung, abgesehen von den oben zu 1 behandelten Einwendungen, keine Beanstandungen vorgetragen. Sie hat insbesondere nicht verlangt, daß die Beklagte die Preisberechnung durch Vorlage einer Nachkalkulation belegen müsse. Die Revision
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kann schon deshalb nicht mit der Rüge durchdringen, die Klägerin habe es unterlassen, die Nachkalkulation vorzulegen.
IV.	Die Beklagte kann auch nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen Lieferverzugs aufrechnen, die sie in ihrem Schreiben an die Firma HB^ivoin 2. April 1963 auf 10 899j 19 DM beziffert hat. Denn die Aufrechnung ist sowohl nach den Lieferbedingungen der Firma HfBl^als auch nach den allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin, die die Beklagte gegen sich gelten lassen muß, nicht statthaft.
Die Revision hat insoweit auch keine besonderen Beanstandungen erhoben.
V.	Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin die eingeklagten Ansprüche aufgrund unmittelbarer Rechtsbeziehungen zu der Beklagten oder aufgrund der Abtretung der Firma HfBB zuzusprechen sind. Das gilt auch hinsichtlich der Zinsforderung. Hierzu hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten lt. Protokoll vom 19*August 1966 erklärt, gegen die Höhe der Zinsforderungen würden

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keine Einwendungen erhoben. Im übrigen sind der Firma	in	dem	Vorprozeß	auch höhere Zinsen zuge-
sprochen worden.
l)ie Revision war deshalb in vollem Umfange als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Artl
 Mormann
Braxmaier