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BGH · VIII ZR 218/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 218/65

Ist die Darlehens!orderung, zu deren Sicherung der Schuldner dem Gläubiger ein Pfandrecht bestellt hnt9 nichtige so kann das Pfandrecht dennoch gültig sein3 wenn sich aus dem Willen der Parteien ergibt9 daß auch der dem Gläubiger zustehende Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Geldes gesichert sein soll0 Auf die Revision dea Klägers wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 200 Oktober 1965 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen „ Der Kläger , dem die Bank und von BopHIB ihre Eigentumsrechte an den Teppichen übertragen haben, hat gegen den Beklagten, gestützt auf § 985 BGB, Klage auf Herausgabe der Teppiche erhoben» Er wirft dem Beklagten vor, nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt zu haben, daß die Teppiche nicht im freien Eigentum der Frau Na(B standen» Hilfsweise behauptet er, Darlehensvertrag und Pfandbestellung seien nach § 138 BGB nichtig, weil der Beklagte sich von Frau Mafp zur Deckung seiner Zinsforderung für das nur auf vier Wochen gewährte Darlehen einen Wechsel über 7 500 DM habe geben lassen» Entscheidungsgründez Dae Berufungsgericht ist der Ansicht, die vom Kläger aufgestellten Behauptungen reichten nicht aus, um dem Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit beim Erwerb seines Pfandrechts nachzuweisen0 Dieses Pfandrecht sei auch dann wirksam bestellt, wenn es zutreffe, daß sich der Beklagte von Prau I-Iagp einen Wechsel über 7 500 DM als Zinsen habe geben lassen. Darin würde allerdings, so führt das Berufungsgericht aus, die Vereinbarung von jährlich 360 c/o Zinsen liegen, da der Beklagte die 25 000 DH nur für vier Wochen geliehen habe, eine Vereinbarung, bei der seine Leistung in auffälligem Mißverhältnis zur Gegenleistung gestanden hätte (§ 136 Abs, 2 BGB)o Das Berufungsgericht verneint jedoch, daß das Darlehen und die Pfandbestellung wegen Wuchers nichtig seien. Dennoch aber sei, so meint das Berufungsgericht, das von Frau Na^P bestellte Pfandrecht wirksam, weil es jedenfalls den Rückzahlungsanspruch des Beklagten aus § 812 BGB habe sichern sollen«, den, jedoch müsse diese nicht unbedingt eine vertragliche Verbindlichkeit sein,, sondern sie könne auch eine aus Ge-setz folgende Verbindlichkeit sein* Per Beklagte habe dann, wenn Barlehens- und Zinsanspruch nichtig waren, immerhin einen Bereicherungsanspruch gegen Frau Ma^^ auf Rückzahlung der 25 000 BM (vgl* RGZ 161, 52)0 Im vorliegenden Fall sei nach den gegebenen Umständen der Wille der Frau Ilafp und des Beklagten dahin auszulegen, daß dieser auf jeden Fall hinsichtlich der Rückzahlung der 25 000 BM habe gesichert sein sollen - gleichviel, ob er deren Rückzahlung aus Vertrag (§ 607 EGB) oder aus Gesetz (§012 BGB) habe fordern können* Benn - so meint das Berufungsgericht im Anschluß an Westermann (Sachenrecht, 5o Aufl* § 128 III 1; ebenso Baur, Sachenrecht, - hier das Pfandrecht - nichtig ist* Daß das hier der Pall wäre, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Der Pfandbestellungcvertrag würde auch dann, wenn man die Hingabe des Darlehens und die Übergabe der Teppiche zu dem Pfand als einheitliches Rechtsgeschäft an-sehen wollte, nicht gemäß § 139 BGB nichtig sein. Auch in diesem Fall gewährt das Gesetz dem Darlehensgeber einen Rückznhlungsnnspruch aus § 812 BGB; dem steht § 817 S0 2 BGB nicht entgegen (RGZ 161, 52; Senatsurteil vom 18o April 1962 - VIII ZR 245/61 = IM § 817 Nr0 17 = BGHWarn 1962 Nr0 99 = NJW 1962, 1148)0 Daß die Vertragsschließenden diesen Anspruch nachträglich durch Bestellung eines Pfands sichern können, ist zweifellose Sie können dies aber auch sogleich bei Abschluß des (nichtigen) Geschäfts tun« Wohl wird es im gegebenen Fall sorgfältiger Feststellungen bedürfen, ob nicht nur der Darlehensgeber, sondern auch der Schuldner, den § 138 BGB von seiner Vertragspflicht, das Geld zurückzuzahlen, befreit, gev/ollt hatte, den Geldgeber auch wegen seines gesetzlichen Rückzahlungsanspruches zu sichern« Rechtliche Hindernisse bestehen jedoch gegen eine solche Annahme nicht0 Das Berufungsgericht hat geprüft, was der Beklagte und Frau Naflp gev/ollt hatten, als diese dem Beklagten die Teppiche zu dem Pfand gabo Dabei hat es nicht übersehen, daß die vertragliche Verbindlichkeit gemäß § 138 BGB nichtig war, weil der Beklagte sich von Frau Ma^P 360 Zinsen versprechen ließ0 Dennoch stellt es fest* der Wille beider Teile sei dahin auszulegen, daß auch ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB als Pfandforderung habe genügen sollen0 Dies begründet es nicht nur mit der Erwägung, diese Forderung entspreche wirtschaftlich der ursprünglich beabsichtigten Forderung aus Darlehen«, Vielmehr stützt es sich auch darauf, daß Frau Madem Beklagten gestattet hatte, über die Teppiche wie ein Eigentümer frei zu verfügen, wenn sie ihm das Geld nicht binnen vier Wochen zurück-zahle0 Daß diese Abrede nach § 1229 BGB unwirksam war, hat das Berufungsgericht gesehen«, Dennoch konnte es aus dieser weitgehenden Bereitschaft der Frau Maflp auf ihren Y/illen schließen, den Beklagten auf jeden Fall hinsichtlich der Rückzahlung des Geldes zu sichern» Da die Auslegung des Berufungsgerichts rechtlich möglich ist und auch keine allgemeinen Erfahrungssätze verletzt, war sie für das Revisionsgericht bindend«, Dann aber konnte das Berufungsgericht bei Entscheidung der Frage, ob das Pfandrecht wirksam war, offen lassen, ob der Beklagte sich einen Zins-Y/echsel über 7 500 DM hatte geben lassen«. Dig Revision macht geltend, der Beklagte sei durch die Teppiche, die er für 60 000 DH hatte versichern lassen, ausreichend gesichert gewesen« Dann aber dränge sich, so meint die Revision, der Gedanke auf, das Verlangen von 360 Zinsen zeige, daß sich der Beklagte über das Risiko hinsichtlich des Eigentums der Frau bewußt ge- wesen seio Dieser Rüge der Revision kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden« Allerdings hängt es von den gesamten Umständen ab, ob der von der Revision angeführte Schluß gezogen werden kann« Nur der Tatrichter kann beurteilen, ob die Umstände dem Beklagten die Kenntnis davon auf drängten, daß die Teppiche der Frau Ma^p nicht gehörten, oder ihn jedenfalls zu Nachforschungen verpflichteten o Da aber das Berufungsgericht den auffallenden Umstand, daß der Beklagte sich nach der Behauptung des Klägers ungewöhnlich hohe Zinsen versprechen ließ, offenbar bei seiner Würdigung der einzelnen vom Kläger zu § 932 Abs« 2 BGB ins Feld geführten Umstände übersehen hat, konnte das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben« Die Sache war zur Nachholung der unterlassenen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen « Der Kläger wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch seine übrigen Behauptungen und Beweisantritte, aus denen er die Bösgläubigkeit des Beklagten herleiten will, zu wiederholen«

Zitierte Normen: § 985 BGB
nichtigBGBBerufungsgerichtPfandrechtTeppichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ivachschlagewerk: ja	2138 08*
BGHZs	nein
BGB § 1204
Ist die Darlehens!orderung, zu deren Sicherung der Schuldner dem Gläubiger ein Pfandrecht bestellt hnt9 nichtige so kann das Pfandrecht dennoch gültig sein3 wenn sich aus dem Willen der Parteien ergibt9 daß auch der dem Gläubiger zustehende Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Geldes gesichert sein soll0
BGH, Urt.v. IS« Marz 1968 - VIII ZR 218/65 _ qig Frankfurt/M.
LG Frankfurt/M«
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
18o März 1968 Jodas3 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 218/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ali	in	FflBB	(Nflfe)? Be®~
(■■Betraße
 Klägers und Revisionsklägers9 - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
 gegen
den Iimnohilienmakler Dr„ mech veto in	(KWß), Ze» ffe
 Albert Z(
- Frozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Rechtsanv/alt Br«,
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2
Der VIIIo Zivilsenat dea Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichtcr Br» Mezger, Dr. Weber, Morraann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision dea Klägers wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 200 Oktober 1965 aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen „
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom Beklagten Herausgabe von drei Teppichen., Dieser will gutgläubig ein Pfandrecht erworben haben»
Die Teppiche hatte eine Frau	Innenarchitektin
 in BenflBB an der B^pstraße Ende März 1963 von einem Kaufmann von BoflHV	für	50	000	DM	gekauft»
Da Frau Ma^p nur mit Wechseln zahlen konnte, die Bo-BPHB Bank finanzieren sollte, behielt sich BoBHP das Eigentum an den Teppichen vor und übertrug es sicher ungsha Iber der Banko Frau Ma|^p hat den Kaufpreis nicht gezahlt» Als die Bank und Bo^^HP daraufhin die Teppiche zurückverlangten3 stellte sich heraus, daß Frau MaflB sie noch an dem Tage (21 ■ März 1963)', an dem sie sie von BoBBB bekommen hatte, dem Beklagten als Sicherheit für ein von ihn an jenem Tage gewährtes Darlehen von 25 000 DM gegeben hatte»
Der Kläger , dem die Bank und von BopHIB ihre Eigentumsrechte an den Teppichen übertragen haben, hat gegen den Beklagten, gestützt auf § 985 BGB, Klage auf Herausgabe der Teppiche erhoben» Er wirft dem Beklagten vor, nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt zu haben, daß die Teppiche nicht im freien Eigentum der Frau Na(B standen» Hilfsweise behauptet er, Darlehensvertrag und Pfandbestellung seien nach § 138 BGB nichtig, weil der Beklagte sich von Frau Mafp zur Deckung seiner Zinsforderung für das nur auf vier Wochen gewährte Darlehen einen Wechsel über 7 500 DM habe geben lassen»
Der Beklagte hat diese Behauptungen des Klägers bestritten» Frau Mapp konnte dazu nicht mehr gehört werden; sie hat im Januar 1964 Selbstmord begangen»
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren
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Entscheidungsgründez
 Dae Berufungsgericht ist der Ansicht, die vom Kläger aufgestellten Behauptungen reichten nicht aus, um dem Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit beim Erwerb seines Pfandrechts nachzuweisen0 Dieses Pfandrecht sei auch dann wirksam bestellt, wenn es zutreffe, daß sich der Beklagte von Prau I-Iagp einen Wechsel über 7 500 DM als Zinsen habe geben lassen. Darin würde allerdings, so führt das Berufungsgericht aus, die Vereinbarung von jährlich 360 c/o Zinsen liegen, da der Beklagte die 25 000 DH nur für vier Wochen geliehen habe, eine Vereinbarung, bei der seine Leistung in auffälligem Mißverhältnis zur Gegenleistung gestanden hätte (§ 136 Abs, 2 BGB)o Das Berufungsgericht verneint jedoch, daß das Darlehen und die Pfandbestellung wegen Wuchers nichtig seien. Denn es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte eine etwaige Notlage der Prau Ma^p bewußt ausgebeutet habe«, Wohl sei der Darlehensvertrag nach Abs& 1 des § 138 nichtig, weil der Beklagte sich die ungewöhnlich hohen Zinsen aus verwerflicher Gesinnung habe versprechen lassen«. Dennoch aber sei, so meint das Berufungsgericht, das von Frau Na^P bestellte Pfandrecht wirksam, weil es jedenfalls den Rückzahlungsanspruch des Beklagten aus § 812 BGB habe sichern sollen«,
1o Was die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts vorbringt, das Pfandrecht des Beklagten scheitere nicht schon am Verbot wucherischer Geschäfte (§ 138 Abs«, 2 BGB), greift nicht durch„
 
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Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus? daß eo nicht ausreicht, wenn der angeblich Bewucherte in	j
finanzieller Bedrängnis oder zugespitzter Kreditsituation ! ist» Eine Notlage wird nur dann ausgebeutet, v/enn sich der | Betroffene in einer augenblicklichen, dringenden, seine wirtschaftliche Existenz bedrohenden Not befindet, die er auf andere Weise als durch Eingehen auf die ihm angesonnenen ungünstigen Bedingungen nicht abwenden kann (Senatsurteil vom 25o Mai 1957 - VIII ZR 226/56 = NJW 1957,
1274)o Bas Berufungsgericht sieht sich nicht imstande, aus dem, was der Kläger hinsichtlich der finanziellen Lage der Brau I-IaJ^ vorgetragen hatte, schon auf eine Notlage in diesen Sinne zu schließen,, Vor allem hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, daß der	j
Beklagte eine Notlage der Frau Ma^| voll erkannt und sie, wie dies die Anwendung des § 138 Abs* 2 BGB vorausnetzt, bewußt ausgenutzt habe*
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Diese Würdigung des Berufungsgerichts bewegt sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen» Insofern versucht die Revision lediglich, ihre abweichende Würdigung an die Stelle der des Tatrichters zu setzen»
2, Auch bestehen gegen das, v/ao das Berufungsgericht im Zusammenhang mit § 138 Abs«, 1 BGB ausgeführt hat, keine rechtlichen Bedenken»
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Barlehensforderung des Beklagten wegen Verstoßes gegen	j
die guten Sitten nicht entstanden sei, v/enn er sich dafür einen Zinswechsel über 7 500 DM habe geben lassen»
Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden (RGZ 150, 1,	j
5; Senatsurteil vom 6» Juli 1966 - VIII ZR 92/64 =	I
 
WM 19665 3323 835)» Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, dann sei zwar das Pfandrecht deshalb, weil es eine zu sichernde Forderung voraussetze, nicht entstan- . den, jedoch müsse diese nicht unbedingt eine vertragliche Verbindlichkeit sein,, sondern sie könne auch eine aus Ge-setz folgende Verbindlichkeit sein* Per Beklagte habe dann, wenn Barlehens- und Zinsanspruch nichtig waren, immerhin einen Bereicherungsanspruch gegen Frau Ma^^ auf Rückzahlung der 25 000 BM (vgl* RGZ 161, 52)0 Im vorliegenden Fall sei nach den gegebenen Umständen der Wille der Frau Ilafp und des Beklagten dahin auszulegen, daß dieser auf jeden Fall hinsichtlich der Rückzahlung der 25 000 BM habe gesichert sein sollen - gleichviel, ob er deren Rückzahlung aus Vertrag (§ 607 EGB) oder aus Gesetz (§012 BGB) habe fordern können* Benn - so meint das Berufungsgericht im Anschluß an Westermann (Sachenrecht, 5o Aufl* § 128 III 1; ebenso Baur, Sachenrecht,
4o Aufl* § 55 B II 2a) - in der Regel sei der Parteiwille dahin auszulegen, daß hilfsweise der vom Gesetz ersatzweise aus § 812 EGB gewährte Anspruch durch das Pfand gesichert sein solle * Die Parteien dächten nämlich nicht in juristischen Vorstellungen, sondern an die Verwirklichung des von ihnen erstrebten wirtschaftlichen Erfolges, nämlich an die Sicherung des Geldgebers*
b) Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Bedenken greifen im Ergebnis nicht durcho
 Es ist zwar richtig, daß auch in den Fällen des § 138 Abs0 1 EGB der dem Kausalgeschäft anhaftende Verstoß gegen die guten Sitten bewirken kann, daß auch das damit zusammenhängende dingliche Geschäft
- hier das Pfandrecht - nichtig ist* Daß das hier der Pall wäre, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Der Pfandbestellungcvertrag würde auch dann, wenn man die Hingabe des Darlehens und die Übergabe der Teppiche zu dem Pfand als einheitliches Rechtsgeschäft an-sehen wollte, nicht gemäß § 139 BGB nichtig sein. Denn nach der Auslegung des Berufungsgerichts, die für das Revisionsgericht bindend ist, ist im vorliegenden Pall anzunehmen, daß die Vertragsschließenden das Pfand auch dann bestellt hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit des Darlehensvertrages bekannt gewesen wäre0
Die Revision kann daher zur Begründung der Nichtigkeit des Pfandrechts allenfalls geltend machen, daß die zu sichernde Darlehensforderung nicht entstanden sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war dies aber unschädlich, weil das Pfand nach dem Willen der Vertragsschließenden auch den Bereicherungsanspruch des Beklagten habe sichern sollen. Daß das rechtlich möglich ist, wird von der Revision zu Unrecht verneint.
Kein Bedenken kann daraus hergeleitet werden, daß dann an die Stelle eines vertraglichen Anspruchs eine gesetzliche Verbindlichkeit treten würde (so Soergel/ Augustin, BGB 9, Aufl, § 1204 Rdnr, 20), Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß der gesetzliche Anspruch nur eine Bereicherungsforderung ist. Allerdings wird man nicht ohne weiteres - etwa schon mittels Umdeutung gemäß § 140 BGB - annehmen dürfen, die Vertragsschliessenden hätten, wenn die vertragliche Verbindlichkeit nichtig ist, an deren Stelle den Bereicherungsanspruch setzen wollen (vgl. Kregel in RGRK 11, Aufl, Anm, 8;
Staudinger/Spreng, 11« Aufl, Rdz* 10; Palandt/Degenhart« 27 e Auflo Annie 3a und Er man /Rinke«, 2«, Aufl.-, Anra« 3, sämtlich zu § 1204 BGB)«, Vielmehr bedarf es stets der Prüfung, was die Vertirgscohließenden gewollt haben« Haben sie aber gewollt, daß das Pfandrecht auch den Bereiche-rungsanspruch sichern sollte, so ist kein Grund ersichtlich, ihrem Willen die Anerkennung zu versagen-. Davon eine Ausnahme zu machen, wenn die ursprünglich zu sichernde Forderung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht entstanden war, ist nicht gerechtfertigt-. Auch in diesem Fall gewährt das Gesetz dem Darlehensgeber einen Rückznhlungsnnspruch aus § 812 BGB; dem steht § 817 S0 2 BGB nicht entgegen (RGZ 161, 52; Senatsurteil vom 18o April 1962 - VIII ZR 245/61 = IM § 817 Nr0 17 = BGHWarn 1962 Nr0 99 = NJW 1962, 1148)0 Daß die Vertragsschließenden diesen Anspruch nachträglich durch Bestellung eines Pfands sichern können, ist zweifellose Sie können dies aber auch sogleich bei Abschluß des (nichtigen) Geschäfts tun« Wohl wird es im gegebenen Fall sorgfältiger Feststellungen bedürfen, ob nicht nur der Darlehensgeber, sondern auch der Schuldner, den § 138 BGB von seiner Vertragspflicht, das Geld zurückzuzahlen, befreit, gev/ollt hatte, den Geldgeber auch wegen seines gesetzlichen Rückzahlungsanspruches zu sichern« Rechtliche Hindernisse bestehen jedoch gegen eine solche Annahme nicht0
Das Berufungsgericht hat geprüft, was der Beklagte und Frau Naflp gev/ollt hatten, als diese dem Beklagten die Teppiche zu dem Pfand gabo Dabei hat es nicht übersehen, daß die vertragliche Verbindlichkeit gemäß § 138 BGB nichtig war, weil der Beklagte sich von Frau Ma^P 360 Zinsen versprechen ließ0 Dennoch
 stellt es fest* der Wille beider Teile sei dahin auszulegen, daß auch ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB als Pfandforderung habe genügen sollen0 Dies begründet es nicht nur mit der Erwägung, diese Forderung entspreche wirtschaftlich der ursprünglich beabsichtigten Forderung aus Darlehen«, Vielmehr stützt es sich auch darauf, daß Frau Madem Beklagten gestattet hatte, über die Teppiche wie ein Eigentümer frei zu verfügen, wenn sie ihm das Geld nicht binnen vier Wochen zurück-zahle0 Daß diese Abrede nach § 1229 BGB unwirksam war, hat das Berufungsgericht gesehen«, Dennoch konnte es aus dieser weitgehenden Bereitschaft der Frau Maflp auf ihren Y/illen schließen, den Beklagten auf jeden Fall hinsichtlich der Rückzahlung des Geldes zu sichern»
Da die Auslegung des Berufungsgerichts rechtlich möglich ist und auch keine allgemeinen Erfahrungssätze verletzt, war sie für das Revisionsgericht bindend«, Dann aber konnte das Berufungsgericht bei Entscheidung der Frage, ob das Pfandrecht wirksam war, offen lassen, ob der Beklagte sich einen Zins-Y/echsel über 7 500 DM hatte geben lassen«.
IIo
 Jedoch konnte dies nicht bei Entscheidung der Frage ungeprüft bleiben, ob der Beklagte Frau Ma^p gutgläubig für die Eigentümerin der Teppiche gehalten hat (§§ 12079 932 Abs«, 2 BGB)«,
10~
Dig Revision macht geltend, der Beklagte sei durch die Teppiche, die er für 60 000 DH hatte versichern lassen, ausreichend gesichert gewesen« Dann aber dränge sich, so meint die Revision, der Gedanke auf, das Verlangen von 360 Zinsen zeige, daß sich der Beklagte über das Risiko hinsichtlich des Eigentums der Frau	bewußt ge-
wesen seio Dieser Rüge der Revision kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden« Allerdings hängt es von den gesamten Umständen ab, ob der von der Revision angeführte Schluß gezogen werden kann« Nur der Tatrichter kann beurteilen, ob die Umstände dem Beklagten die Kenntnis davon auf drängten, daß die Teppiche der Frau Ma^p nicht gehörten, oder ihn jedenfalls zu Nachforschungen verpflichteten o Da aber das Berufungsgericht den auffallenden Umstand, daß der Beklagte sich nach der Behauptung des Klägers ungewöhnlich hohe Zinsen versprechen ließ, offenbar bei seiner Würdigung der einzelnen vom Kläger zu § 932 Abs« 2 BGB ins Feld geführten Umstände übersehen hat, konnte das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben« Die Sache war zur Nachholung der unterlassenen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen « Der Kläger wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch seine übrigen Behauptungen und Beweisantritte, aus denen er die Bösgläubigkeit des Beklagten herleiten will, zu wiederholen«
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie vom endgültigen Ausgang des Verfahrens abhängt»
br«, Haidinger	Dr„	Mezger	DrP	Weber
 Morraann
Braxraaier