Dor spätere Prozeßbevollmächtigte des Klägers stellte in seinem Schreiben vom 31» Oktober 1957 an die späteren Frozeßbevollmächtigten der Beklagten fest, daß die Verhandlungen zwischen den Parteien gescheitert seien» Er hob hervor, daß die Kündigung vom 25* Mai 1957 aufrecht erhalten bleibe, machte geltend, daß die Beklagte eine ganze Reihe von Verpflichtungen aus dem Mietverträge nicht erfüllt habe, setzte der Beklagten zur Erfüllung dieser Verpflichtungen Fristen und erklärte sich schließlich bereit, die Kündigung zurückzunehmen, falls die Beklagte den Verpflichtungen fristgerecht und ordnungsgemäß nachkomme» Andernfalls, so schloß das Schreiben, v/erdo er auftragsgemäß am 14» November 1957 die Räumungsklage gegen die Beklagte einreichen» Die Beklagte ließ diese Aufforderung unbeachtet, ohne daß der Kläger zunächst Räumungsklage erhob» I« Die Zulässigkeit des von dem Landgericht erlassenen und von dem Berufungsgericht bestätigten Teilurteilo wird von der Revision zu Unrecht bezweifelt« Allerdings darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen also ausgeschlossen ist (BGHZ 20, 311, 312; BGH Urt« v« 14 o Juli 1954 - VI ZR 260/33 - LM BGB § 843 Nr« 5, beide mit weiteren Nachweisen) • Eine solche Gefahr ist hier indes vom Berufungsgericht zutreffend verneint worden* Beide Vorderrichter sind zu.dem Ergebnis gelangt, daß die Verpflichtung zur Räumung auf der von dem Kläger mit seinem Schreiben vom 2$ • Mai 1957 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Mietvertrages wegen damals bestehender, inzwischen allerdings beglichener Mietrückständo beruht« punkt des erkennenden Gerichts aus beurteilen* Da der erkennende Senat, wie unter II ausgeführt werden wird, zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Revision sachlich keinen Erfolg haben kann, liegt kein Anlaß vor, die Rechtslage zu erörtern, die sich ergeben würde, wenn das-rBerufungsurteil nicht bestätigt werden könnte* die in § 9 Absatz 1 des Mietvertrages vertraglich festge-legton Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Zahlungsrückstandes gegeben* Demgegenüber sützt sich die Revision auf das Vorbringen der Beklagten, sie habe in Wirklichkeit eine Miete nicht geschuldet* Sie meint, das Berufungsgericht halte zu Unrecht eine Berufung der Beklagten auf eine kraft Gesetzes eingetretene Mietminderung für unzulässig* Dem kann nicht gefolgt werden* Das Berufungsgericht hat der Bestimmung des § 9 Absatz 3 des Mietvertrages, die es ohne Rochtsverotoß als wirksam ansieht, entnommen, daß sich die Beklagte auf ein damals etwa ihr zustehendes Recht, die Miete zu mindern, nicht berufen könne, weil die Beklagte die Absicht der Mietminderung dem Kläger vor der Fälligkeit der April-Mieto nicht angekündigt habe* Die Revision hält diesen Standpunkt des Berufungsgerichts für verfehlt* Sie meint, daß die Beklagte damals eine Miete überhaupt nicht geschuldet habe* Wie aus den von der Revision hierzu gegebenen Erläuterungen zu entnehmen ist, zielt indes ihr Vorbringen darauf ab, daß der Kläger mit Rücksicht auf das Recht der Beklagten zur Mietminderung und auf der Beklagten zustehende Gegenforderungen die April-Miete nicht habe beanspruchen können«, Ob die Beklagte ein Rocht auf Mietminderung und Gegenforderungen hatte, ist aber gerade in dem Berufungsurteil offen geblieben; denn das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß der Auffassung, daß sich die Beklagte hierauf schon deshalb nicht berufen könne, v/eil sie entgegen § 9 Absatz 3 des Mietvertrages eine rechtzeitige Ankündigung der Ausübung ihrer Rechte unterlassen habe, Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es somit keiner Prüfung, ob damals der Beklagten die von ihr in Anspruch genommenen Rechte tatsächlich:.!; zustanden, Die Ansicht der Revision, durch diese Vertragsklausel sei eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß vom Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung an der Rückstand einen Monat lang bestanden haben müsse, verdient keine Billigung * Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung der Vertragsbestimmung ist möglich und daher für den erkennenden Senat bindend* Zweifel an der Richtigkeit seiner Auslegung, die der Interessenlage der Parteien gerecht wird, hat das Berufungsgericht nicht gehabt, so daß es entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet war, die Vertragsbestimmung «gegen den Kläger*1 auszulegen* 3* Ob eine Kündigung des Vermieters nach § 9 Absatz des Mietvertrages Verzug des Mieters voraussetzt, hält das Berufungsgericht für zv/eifeihaft„ Es läßt indes diese Frage offen, v/eil sie keiner Entscheidung bedürfe, denn die Beklagte sei zur Zeit der Kündigung mit der Zahlung der April-Miete in Verzug gewesen* Die Revision greift diese Annahme des Berufungsgerichts erfolglos an, nicht wegen des ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Anspruchs auf Bestellung einer Hypothek von $0 OÖO DM den fälligen Mietzins habe zurückhalten dürfen* Zv/ar werde, so führt das Berufungsgericht aus, hach § 9 Absatz 2 des Mietvertrages ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete nur insoweit ausgeschlossen, als es wegen einer Geldforderung ausgeübt werde, nach § 9 Absatz 3 des Vertrages habe aber Ob der Inhaber der Beklagten davon ausgegangen ist, daß mit Rücksicht auf die von ihm geleistete Mietvorauszahlung und die von ihm angenommene Verpflichtung des Klägers zur Bestellung der Hypothek die Bestimmungen des § 9 des Mietvertrages nicht angev/endet werden dürften, ist ebenso unerheblich wie die weiter von der Revision hervorgehobenen Umstände, daß die Zahlungsfähigkeit der Beklagten nie in Zweifel gezogen worden sei und diese Zahlungen geleistet hätte, wenn sie die ihr drohende Gefahr wirklich gesehen hätte* Entscheidend ist vielmehr, daß der Inhaber der Beklagten die objektiv im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat, wenn er die Bedeutung der in ihrem Wortlaut ganz klaren Bestimmung des § 9 Absatz 3 des Mietvertrages verkannte und deshalb die Zahlung der überfälligen Miete unterließ o Wenn das Berufungsgericht in diesem Verhalten der Beklagten eine Fahrlässigkeit erblickt hat, scr ist das aus Rechtsgründcn nicht zu beanstanden« Zulässige Rügen seitens der Revision sind insoweit nicht erhoben worden« c) Die Revision meint allerdings, das Berufungsgericht habe ebenso wie § 9 Absatz 2 auch § 9 Absatz 3 dos Mietvertrages dahin auslegen müssen, daß die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit ausgeschlossen gewesen sei, als es wegen einer Geldforderung des Mieters geltend gemacht wurde» Indes war das Berufungsgericht nicht an der von ihm für richtig gehaltenen, sowohl mit dem Wortlaut als auch mit Sinn.und Zweck der Vorschriften in Einklang stehenden Auslegung gehindert, die auch den Interessen der Beteiligten in vollem Maße gerecht wird und entgegen der Ansicht der Revision keineswegs unverständlich, sondern wohl begründet erscheint» Der Vermieter sollte, worauf das Berufungsgericht offenbar entscheidendes Gewicht legt, durch die Vorschrift des § 9 Absatz 3 dos Mietvertrages dagegen geschützt werden9 daß er plötzlich ohne vorherige Ankündigung:und damit ohne die Möglichkeit, sich hierauf einstellen zu können, nicht die vertraglich vereinbarte Miete, sondern eine geringere oder gar keine Zahlung erhieltb Würde der Auslegung der Revision gefolgt, so würde dieser Zweck der Bestimmung, an deren Vereinbarung der Vermieter ein durchaus Schutzwürdiges Interesse hat, nicht erreicht werden» Die Würdigung des Berufungsgerichts ist somit nicht zu beanstanden» e) Die Wendung in § 9 Absatz 3 des Mietvertrages "vorbehaltlich gerichtlicher Peststollungen", auf die die Revision sich beruft - in den Tatsachenrechtszügen ist die Beklagte hierauf nicht eingegangen - kann nur den Sinn haben, daß der Mieter dann ohne vorherige Ankündigung Mietmindei'ung! Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben* Bereits das Bandgericht hatte in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an der Vorschrift des § 9 Absatz 3 des Mietvertrages scheitern müsse* Es lag daher jedenfalls im Berufungsrechtszuge für die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte nahe, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß sie ihre Absicht, von dem Zurückbehaltungs-rooht Gebrauch zu machen, rechtzeitig angekündigt habe* Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon auogohen, daß die Beklagte entsprechenden Vortrag nicht unterlassen hätte, wenn sie tatsächlich geltend machen wollte, sie habe der Vorschrift des § 9 Absatz 3 des Mietvertrages Genüge getan, und brauchte die Beklagte nicht danach zu fragen, ob sie ihr Vorbringen entsprechend ergänzen könne* Da die Beklagte bereits die Februar-und März-Miete verspätet gezahlt hatte und auch mit der April-Miete schon länger als einen Monat im Rückstände war, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die mit Schreiben des Klägers vom 20, Mai 1957 gesetzte Frist von fünf Tagen als ausreichend angesehen hat. Gewicht legt, die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Eintragung der Hypothek für die Beklagte wiederholt zugesagt haben sollte, so berechtigte dieses Verhalten die Beklagte doch nicht, mit der Zahlung von ihr geschuldeten und längst fälligen Mietzinses zurückzuhalten, da sie diese Absicht nicht vorher angekündigt hatte» Vertragliche Vereinbarungen sind einzuhalten« Nur unter ganz besonderen Umstünden kann demjenigen, der von einem vertraglich eingeräumten Hecht Gebrauch macht, entgegengehalten werden, die Ausübung dieses Rechts sei ein Hechtsmißbrauch« Die von der Revision angeführten Gründe reichen hier für eine solche Beurteilung des Vorgehens des Klägers keinesfalls aus« Der Berufung des Klägers auf die von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung steht daher die Vorschrift des § 242 BGB nicht entgegen« b) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich auf die Vorschrift des § 554 Abs» 2 BGB nicht berufen könne, weil diese Vorschrift wirksam abbedungen worden sei, enthält eine mögliche und keinen Rechtsfehlcr erkennen lassende Auslegung des Mietvertrages der Parteien, die dem Wortlaut und Sinn der getroffenen Vereinbarungen gerecht v/irdo Auch der Hinweis der Revision auf die von Kiefersauer bei Staudinger BGB 11« Auflo § 554 Nr«, 15 vertretene Ansicht, § 554 Abs„2 BGB werde bei vertragsgemäßer Regelung als von. Wenn es in diesem Zusammenhänge auf die Bestimmung des § 28 MSchG verwiesen hat, so ist dies nicht deshalb geschehen, weil das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hatte, diese Gesetzesvorschrift sei unmittelbar anwendbar, sondern um aufzuzeigen., daß die Aufrechnung sogar in Verträgen über dem Mieterschutz unterliegende Räume wirksam ausgeschlossen werden kann. Die Würdigung des Berufungsgorichts beruht mithin entgegen.der Ansicht der Revision nicht auf einem Rechtsirrtum, Sie ist vielmehr für den erkennenden Senat bindend, Daher kommt es nicht darauf an, ob die von der Revision ebenfalls angegriffenen Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es sich darzulegen bemüht, daß der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung keine aufrechenbare Vielmehr ist eingangs des Briefes von dem Kläger ausdrücklich betont, daß die fristlose Kündigung aufrecht erhalten werde und die Parteien sich in einem vertragslosen Zustande befänden« Eine Würdigung des Schreibens in dem Sinne, den die Revision für richtig halt, liegt bei dieser Sachlage so fern, daß dem Berufungsgericht kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, wenn es auf diesen Gedankengang der Revision nicht ausdrücklich zu sprechen gekommen ist« Daß es ihm nieht gefolgt wäre, wenn es ihn erkannt hätte, ergibt der Zusammenhang der Entscheidungsgründe mit aller Deutlichkeit«
VIII ZR 218/61 Verkündet 2229 037 am 16. Januar 1963 wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Heins T in m, £ , Alleininhaber Heinz istraße O, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Grundstückseigentümer Hans W| in Hl Kläger und Revisionsbeklagten, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Br. Dorschei und Mormann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandos-gerichts zu Hamburg vom 25« Oktober 1961 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Durch Mietvertrag vom 11« Juni 1956 vermietete der Kläger das gesamte Hintergebäude mit dem Keller und dem Hofplatz des ihm gehörenden Grundstücks BBHIBetraße ■ an die Beklagte für gewerbliche Zwecke» Das MiotVerhältnis sollte für die Zeit vom 1» Oktober 1956 bis 30o September 1966 begründet v/erden mit einem Optionsrecht auf weitere fünf Jahre für die Beklagte» Der Mietzins betrug 1910 DM für die Kellerräume und 2,— DM für die Geschoßräume je Quadratmeter und Monat» Br war an jedem 15» eines Monats für den laufenden Monat zu zahlen. . Über die genaue Größe der vermieteten Räume streiten die Parteien» Nach der Berechnung der Beklagten ergab sich eine monatliche Miete von 4227,42 DM, während der Kläger als Miete 4434?29'DM monatlich verlangte» Die Beklagte leistete eine Mietvorauszahlung von 30 000 DM, die in 36 gleichen Monatsraten von der Miete einbehalten werden durfte» § 9 des Mietvertrages lautet wörtlich: u§ 9 Zahlungsrückstand, Aufrechnung und Gegenforderungen Ist der Mieter trotz Zahlungsaufforderung mit mehr als der Hälfte des fälligen Betrages länger als einen Monat im Rückstand, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen» Er kann nicht mehr kündigen, wenn der Mieter noch, vor der Kündigung zahlt. Die Aufrechnung des Mieters mit Gegenforderungen gegenüber der Miete wird ausgeschlossen, gleichfalls ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete. Etwaige* Mietminderungsansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter vorbehaltlich gerichtlicher Feststellungen nur ausüben, wenn er diese Absicht mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der davon betroffenen Miete dem Vermieter an-gekündigt hat.” Die Miete für Februar 1957 entrichtete die Beklagte erst am 12» März 1957» Mit Schreiben vom 200 Mai 1957 bat der Kläger die Beklagte um Überweisung der rückständigen Miete für die Monate März bis Mai 1957 bis zu dem 25o Mai 1957* Die März-Miete wurde von der Beklagten noch am 20«, Mai 1957 gezahlt«. Dagegen blieb die Miete für April und Mai 1957 offen* Mit Schreiben vom 25» Mai 1957 kündigte der Kläger der Beklagten das Mietverhältnis fristlos unter Hinweis darauf, daß die rückständige Miete für April und Mai 1957 noch nicht gezahlt war«, Die Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 27» und 28 * Mai 1957* Sie hob hervor, daß sie eine hohe Mietvorauszahlung geleistet habe, wovon bisher nur ein geringer Teil verrechnet sei, und machte geltend, daß der Kläger mit der Erfüllung der von ihm übernommenen Verpflichtung zur Eintragung einer Hypothek von 50 000 DM zu Gunsten der Beklagten in Verzug gekommen sei * Außerdem habe die Beklagte, so ist in dem Schreiben weiter ausgeführt, erhebliche Aufwendungen für das Grundstück gemacht, die ihr zu einem wesentlichen Teil von dem Kläger erstattet werden müßten* Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 4» Juni 1957, daß er die Kündigung aufrecht erhalte und von der Beklagten für die Zeit nach dem 27» Mai 1957 geleistete Zahlungen nur als Benutzungsgebühr annehmen werde«, Am 4« und 5«. Juni 1957 übersandte die Beklagte dem Kläger Verrechnungsschecks in Höhe der nach ihrer Berechnung für die Monate April und Mai 1957 als Miete geschuldeten Beträgen Die Parteien verhandelten in der Folgezeit ergebnislos Uber den Abschluß eines neuen Mietvertrags und eine vergleichsweise Regelung«, Dor spätere Prozeßbevollmächtigte des Klägers stellte in seinem Schreiben vom 31» Oktober 1957 an die späteren Frozeßbevollmächtigten der Beklagten fest, daß die Verhandlungen zwischen den Parteien gescheitert seien» Er hob hervor, daß die Kündigung vom 25* Mai 1957 aufrecht erhalten bleibe, machte geltend, daß die Beklagte eine ganze Reihe von Verpflichtungen aus dem Mietverträge nicht erfüllt habe, setzte der Beklagten zur Erfüllung dieser Verpflichtungen Fristen und erklärte sich schließlich bereit, die Kündigung zurückzunehmen, falls die Beklagte den Verpflichtungen fristgerecht und ordnungsgemäß nachkomme» Andernfalls, so schloß das Schreiben, v/erdo er auftragsgemäß am 14» November 1957 die Räumungsklage gegen die Beklagte einreichen» Die Beklagte ließ diese Aufforderung unbeachtet, ohne daß der Kläger zunächst Räumungsklage erhob» In der Folgezeit kam es zu weiteren Unstimmigkeiten zwischen den Parteien» Die Beklagte behielt erhebliche Teile der im Vertrage vorgesehenen Miete ein» Namens des Klägers kündigte sein späterer Prozeßbevollmächtigter der Beklagten mit Schreiben vom 19» August 1958 erneut fristlos unter Hinweis auf Mietrückstände» Der Kläger hat mit der Klage Herausgabe der Mioträume und Zahlung rückständiger Beträge in Höhe von 23 541,95 BM verlangt. Bas Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Herausgabe verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben» Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger erstrebt, verlangt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr entsprochen worden ist» Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet» I« Die Zulässigkeit des von dem Landgericht erlassenen und von dem Berufungsgericht bestätigten Teilurteilo wird von der Revision zu Unrecht bezweifelt« Allerdings darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen also ausgeschlossen ist (BGHZ 20, 311, 312; BGH Urt« v« 14 o Juli 1954 - VI ZR 260/33 - LM BGB § 843 Nr« 5, beide mit weiteren Nachweisen) • Eine solche Gefahr ist hier indes vom Berufungsgericht zutreffend verneint worden* Beide Vorderrichter sind zu.dem Ergebnis gelangt, daß die Verpflichtung zur Räumung auf der von dem Kläger mit seinem Schreiben vom 2$ • Mai 1957 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Mietvertrages wegen damals bestehender, inzwischen allerdings beglichener Mietrückständo beruht« Sie haben übereinstimmend diese Kündigung für rochtswirksam gehalten« Von diesem Gedankengang aus kam es in der Tat nicht darauf an, ob die mit dem Zahlungssntrage geltend gemachten anderen Mietrückstände von dem Kläger mit Recht verlangt werden« Vielmehr war bei dieser Sachlage der Räumungsanspruch unabhängig davon begründet, ob der Zahlungsanspruch später zu dem Teil oder in vollem Umfange abgewiesen werden würde« Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revision, der Erlaß eines Teilurteils sei bereits dann unzulässig, wenn es bei Zugrundelegung einer anderen Rechtsauffassung zu widersprechenden Entscheidungen kommen könne« Die Zulässigkeit des Teilurteils läßt sich nur vom Rechtsstand- punkt des erkennenden Gerichts aus beurteilen* Da der erkennende Senat, wie unter II ausgeführt werden wird, zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Revision sachlich keinen Erfolg haben kann, liegt kein Anlaß vor, die Rechtslage zu erörtern, die sich ergeben würde, wenn das-rBerufungsurteil nicht bestätigt werden könnte* II* Die Annahme, daß die fristlose Kündigung vom 25* Mai 1957 wirksam und die Beklagte auf Grund dieser Kündigung zur Räumung und Herausgabe der Mieträume verpflichtet ist, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen* Sie hält den Angriffen der Revision stand* 1* Rach Auffassung des Berufungsgerichts waren bei Zugang dos Schreibens des Klägers-vom 25* Mai 1957 an die Beklagte, das diese spätestens am 27* Mai 1957 erhielt? die in § 9 Absatz 1 des Mietvertrages vertraglich festge-legton Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Zahlungsrückstandes gegeben* Demgegenüber sützt sich die Revision auf das Vorbringen der Beklagten, sie habe in Wirklichkeit eine Miete nicht geschuldet* Sie meint, das Berufungsgericht halte zu Unrecht eine Berufung der Beklagten auf eine kraft Gesetzes eingetretene Mietminderung für unzulässig* Dem kann nicht gefolgt werden* Das Berufungsgericht hat der Bestimmung des § 9 Absatz 3 des Mietvertrages, die es ohne Rochtsverotoß als wirksam ansieht, entnommen, daß sich die Beklagte auf ein damals etwa ihr zustehendes Recht, die Miete zu mindern, nicht berufen könne, weil die Beklagte die Absicht der Mietminderung dem Kläger vor der Fälligkeit der April-Mieto nicht angekündigt habe* Die Revision hält diesen Standpunkt des Berufungsgerichts für verfehlt* Sie meint, daß die Beklagte damals eine Miete überhaupt nicht geschuldet habe* Wie aus den von der Revision hierzu gegebenen Erläuterungen zu entnehmen ist, zielt indes ihr Vorbringen darauf ab, daß der Kläger mit Rücksicht auf das Recht der Beklagten zur Mietminderung und auf der Beklagten zustehende Gegenforderungen die April-Miete nicht habe beanspruchen können«, Ob die Beklagte ein Rocht auf Mietminderung und Gegenforderungen hatte, ist aber gerade in dem Berufungsurteil offen geblieben; denn das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß der Auffassung, daß sich die Beklagte hierauf schon deshalb nicht berufen könne, v/eil sie entgegen § 9 Absatz 3 des Mietvertrages eine rechtzeitige Ankündigung der Ausübung ihrer Rechte unterlassen habe, Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es somit keiner Prüfung, ob damals der Beklagten die von ihr in Anspruch genommenen Rechte tatsächlich:.!; zustanden, 2» Die in § 9 Abs, 1 des Mietvertrages vorgesehene Monatsfrist beginnt nach Ansicht des Berufungsgerichts mit der Fälligkeit - für die April-Miete also am 15« April und nicht mit der Zahlungsaufforderung; es entnimmt dies daraus, daß an’der angegebenen Stelle des Mietvertrages, nicht "seit" Zahlungsaufforderung sondern "trotz" Zahlungsaufforderung gesagt ist« Diese Schlußfolgerungen beruhen auf einer im Rovisionsrechtszuge nur beschränkt nachprüfbaren Auslegung der Bestittungen des § 9 des Mietvertrages, zu dessen Abschluß zwar ein von Verbänden herausgogobenos Formblatt benutzt wurde, dessen einzelne Bestimmungen indes schon deshalb nicht frei nachprüfbar sind, weil nicht einmal behauptet ist, daß derartige Vordrucke auch außerhalb HfHHM üblicherweise verwendet wurden. - 8 Die Ansicht der Revision, durch diese Vertragsklausel sei eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß vom Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung an der Rückstand einen Monat lang bestanden haben müsse, verdient keine Billigung * Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung der Vertragsbestimmung ist möglich und daher für den erkennenden Senat bindend* Zweifel an der Richtigkeit seiner Auslegung, die der Interessenlage der Parteien gerecht wird, hat das Berufungsgericht nicht gehabt, so daß es entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet war, die Vertragsbestimmung «gegen den Kläger*1 auszulegen* 3* Ob eine Kündigung des Vermieters nach § 9 Absatz des Mietvertrages Verzug des Mieters voraussetzt, hält das Berufungsgericht für zv/eifeihaft„ Es läßt indes diese Frage offen, v/eil sie keiner Entscheidung bedürfe, denn die Beklagte sei zur Zeit der Kündigung mit der Zahlung der April-Miete in Verzug gewesen* Die Revision greift diese Annahme des Berufungsgerichts erfolglos an, a) Die HichtZahlung der am 15* April 1957 fälligen Miete hält das Berufungsgericht deshalb für schuldhaft, weil die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und von einem Kaufmann zu erwartenden Sorgfalt habe erkennen können und müssen, daß. sie nach dem Mietvertrag . nicht wegen des ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Anspruchs auf Bestellung einer Hypothek von $0 OÖO DM den fälligen Mietzins habe zurückhalten dürfen* Zv/ar werde, so führt das Berufungsgericht aus, hach § 9 Absatz 2 des Mietvertrages ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete nur insoweit ausgeschlossen, als es wegen einer Geldforderung ausgeübt werde, nach § 9 Absatz 3 des Vertrages habe aber dio Beklagte die Miete ohne vorherige rechtzeitige Ankündigung nicht zurückhalten dürfen« Das gelte auch dann, v/enn die Beklagte angenommen haben sollte, die Miete mindern zu dürfen» Biese Ausführungen enthalten eine mögliche und daher für den erkennenden Senat bindende Würdigung« Ob der Inhaber der Beklagten davon ausgegangen ist, daß mit Rücksicht auf die von ihm geleistete Mietvorauszahlung und die von ihm angenommene Verpflichtung des Klägers zur Bestellung der Hypothek die Bestimmungen des § 9 des Mietvertrages nicht angev/endet werden dürften, ist ebenso unerheblich wie die weiter von der Revision hervorgehobenen Umstände, daß die Zahlungsfähigkeit der Beklagten nie in Zweifel gezogen worden sei und diese Zahlungen geleistet hätte, wenn sie die ihr drohende Gefahr wirklich gesehen hätte* Entscheidend ist vielmehr, daß der Inhaber der Beklagten die objektiv im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat, wenn er die Bedeutung der in ihrem Wortlaut ganz klaren Bestimmung des § 9 Absatz 3 des Mietvertrages verkannte und deshalb die Zahlung der überfälligen Miete unterließ o Wenn das Berufungsgericht in diesem Verhalten der Beklagten eine Fahrlässigkeit erblickt hat, scr ist das aus Rechtsgründcn nicht zu beanstanden« Zulässige Rügen seitens der Revision sind insoweit nicht erhoben worden« b) Aus den von der Revision weiter angeführten Umständen, daß der Kläger mit der Erhebung der Räumungsklage gezögert hatte und daß die vom Landgericht versuchte Aufklärung tatsächlicher Streitpunkte zwischen den Parteion angesichts des im Teilurteil schließlich eingenommenen 10 Rechtsstandpunkts für die Entscheidung über den Räumungsanspruch nicht erforderlich war, läßt sich entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls nicht herleiten, daß die Beklagte ohne Verschulden der Ansicht sein konnte, § 9 Absatz 3 des Mietvertrages greife nicht eine Diese Umstände sind für die Frage des Verschuldens der Beklagten vielmehr offensichtlich ohne jede Bedeutungo c) Die Revision meint allerdings, das Berufungsgericht habe ebenso wie § 9 Absatz 2 auch § 9 Absatz 3 dos Mietvertrages dahin auslegen müssen, daß die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit ausgeschlossen gewesen sei, als es wegen einer Geldforderung des Mieters geltend gemacht wurde» Indes war das Berufungsgericht nicht an der von ihm für richtig gehaltenen, sowohl mit dem Wortlaut als auch mit Sinn.und Zweck der Vorschriften in Einklang stehenden Auslegung gehindert, die auch den Interessen der Beteiligten in vollem Maße gerecht wird und entgegen der Ansicht der Revision keineswegs unverständlich, sondern wohl begründet erscheint» Der Vermieter sollte, worauf das Berufungsgericht offenbar entscheidendes Gewicht legt, durch die Vorschrift des § 9 Absatz 3 dos Mietvertrages dagegen geschützt werden9 daß er plötzlich ohne vorherige Ankündigung:und damit ohne die Möglichkeit, sich hierauf einstellen zu können, nicht die vertraglich vereinbarte Miete, sondern eine geringere oder gar keine Zahlung erhieltb Würde der Auslegung der Revision gefolgt, so würde dieser Zweck der Bestimmung, an deren Vereinbarung der Vermieter ein durchaus Schutzwürdiges Interesse hat, nicht erreicht werden» Die Würdigung des Berufungsgerichts ist somit nicht zu beanstanden» 11 d) Die anscheinend von der Revision vertretene Auffassung, daß eine Bestimmung, wie sie § 9 Absatz 3 des Mietvertrages enthält, zu den sogenannten "mißbilligten Klauseln” gehöre, ist irrig (vgl* Staudinger, BGB 11 * Aufla Vorbom. vor § 535 Nr, 268 unter 4)» Weder das Recht auf Mietminderung noch das Zurückbehaltungsrecht an der Miete v/egen der hier in Präge stehenden Forderung auf Eintragung einer Hypothek sind nach dem Vertrage ausgeschlossen» g Vereinbart ist lediglich, daß die Geltendmachung dieser I Rechte dem Vermieter eine gewisse Zeit vorher angekündigt & werden müsse. Sine solohe Klausel beschneidet die Interessen des Mieters nicht in unbilliger Weise» Der Vermieter ist daher nicht gehindert, sich auf eine solche Bestimmung zu berufen» e) Die Wendung in § 9 Absatz 3 des Mietvertrages "vorbehaltlich gerichtlicher Peststollungen", auf die die Revision sich beruft - in den Tatsachenrechtszügen ist die Beklagte hierauf nicht eingegangen - kann nur den Sinn haben, daß der Mieter dann ohne vorherige Ankündigung Mietmindei'ung! ansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen darf, wenn zu seinen Gunsten entsprechende gerichtliche Entscheidungen ergangen waren, Solohe Entscheidungen lagen indes weder zur Zeit der Kündigung’vor, noch sind sio inzwischen erlassen worden» Schon aus diesem Grunde kann mithin die Revision mit ihrer Rüge keinen Erfolg haben. Das Vorbringen der Revision gegen die Annahme, dio Beklagte sei in Schuldner Verzug geraten, kenn ihr daher nicht zu dem Erfolge verhelfen. 4o Mit einer Verfahrensrüge aus § 286 ZPO macht die Revision geltend, die Beklagte habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie, um ihre Beziehungen zu dem Kläger nicht zu belasten, zwar von einer schriftlichen Anmahnung der von ihm übernommenen Verpflichtungen abgesehen, wohl aber ihn des öfteren mündlich daran erinnert habe* Dabei läßt die Revision auißer acht, daß cs nach § 9 Absatz 3 des Mietvertrages entscheidend auf die rechtzeitige Ankündigung ankommt, von Mietminderungsan-sprüchen oder einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen zu wollene Die Revision behauptet zwar außerdem, daß rechtzeitig vor dem 27» Mai 1957 eine solche Ankündigung erfolgt sei, sie verkennt jedoch nicht, daß die Beklagte es an entsprechendem Tatsachenvorbringen im Berufungsrechtszuge hat fehlen lassen, und versucht deshalb, den mangelnden Vortrag mittels einer Rüge aus § 139 ZPO in den Revisionsrechtszug oinzuführen. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben* Bereits das Bandgericht hatte in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an der Vorschrift des § 9 Absatz 3 des Mietvertrages scheitern müsse* Es lag daher jedenfalls im Berufungsrechtszuge für die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte nahe, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß sie ihre Absicht, von dem Zurückbehaltungs-rooht Gebrauch zu machen, rechtzeitig angekündigt habe* Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon auogohen, daß die Beklagte entsprechenden Vortrag nicht unterlassen hätte, wenn sie tatsächlich geltend machen wollte, sie habe der Vorschrift des § 9 Absatz 3 des Mietvertrages Genüge getan, und brauchte die Beklagte nicht danach zu fragen, ob sie ihr Vorbringen entsprechend ergänzen könne* 13 - 5o Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger verpflichtet gewesen sei, der Beklagten eine gewisse Zeit zu lassen, um ihr Gelegenheit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu gehen, und daß er erst nach Ablauf einer angemessenen Prist habe kündigen dürfen. Die der Beklagten gesetzte Prist von fünf Tagen hält es zwar für kurz aber nicht zu kurz» In Hilf s er Wägungen führt das Berufungsgericht sodann aus, die Beklagte habe sich nicht auf die Unangemessenheit der Prist berufen, wozu sie verpflichtet gewesen sei, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, eine längere Frist zu bestimmen, und sie habe den Rückstand auch nicht innerhalb der auf alle Fälle angemessenen Frist von zehn Tagen beglichene Die Angemessenheit der Frist, die der Kläger der Beklagten gesetzt hat, wird von der Revision zu Unrecht in Zweifel gezogen. Da die Beklagte bereits die Februar-und März-Miete verspätet gezahlt hatte und auch mit der April-Miete schon länger als einen Monat im Rückstände war, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die mit Schreiben des Klägers vom 20, Mai 1957 gesetzte Frist von fünf Tagen als ausreichend angesehen hat. Auf die Hilfserwägungen dos Berufungsgerichts, die von der Revision ebenfalls angegriffen werden, kommt es daher nicht an. 6. Der Revision fcehn auch nicht in ihrer Meinung gefolgt werden, daß das Räumungsbegehren des Klägers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Das Berufungsgericht ist ausführlich auf diesen Gesichtspunkt einge-gangen. Seinen Ausführungen ist in allen Teilen beizupflichten o Selbst wenn der Kläger, worauf die Revision 14 Gewicht legt, die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Eintragung der Hypothek für die Beklagte wiederholt zugesagt haben sollte, so berechtigte dieses Verhalten die Beklagte doch nicht, mit der Zahlung von ihr geschuldeten und längst fälligen Mietzinses zurückzuhalten, da sie diese Absicht nicht vorher angekündigt hatte» Vertragliche Vereinbarungen sind einzuhalten« Nur unter ganz besonderen Umstünden kann demjenigen, der von einem vertraglich eingeräumten Hecht Gebrauch macht, entgegengehalten werden, die Ausübung dieses Rechts sei ein Hechtsmißbrauch« Die von der Revision angeführten Gründe reichen hier für eine solche Beurteilung des Vorgehens des Klägers keinesfalls aus« Der Berufung des Klägers auf die von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung steht daher die Vorschrift des § 242 BGB nicht entgegen« 7o Ebensowenig kann der Revision darin gefolgt werden, daß die Wirkungen der vom Kläger zulässigerweise ausgesprochenen fristlosen Kündigung nachträglich entfallen seien» a) Daß nach der Behauptung der Beklagten im Anschluß an die Kündigung lange Verhandlungen zwischen den Parteien stattfänden und der Kläger im Verlaufe dieser Verhandlungen zu dem Ausdruck brachte, er wolle nicht die Erzwingung der Räumung, brauchte keineswegs als "Verzicht” auf die Kündigung verstanden zu werden» In diesem Zusammen- hang ist von Bedeutung* daß der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, während der Verhandlungen über eine gütliche Regelung des Streits von seinem ira Schreiben vom 4- Juni 1957 eingenommenen Standpunkt nicht abgegangen ist« In diesem Schreiben hat aber der Kläger ausdrücklich 15 - hervorgehoben, daß die von ihm ausgesprochene Kündigung aufrecht eih alten bleibe und die für die Zeit nach dem 27o Mai 1957 von der Beklagten als "Miete” gezahlten Beträge von dem Kläger lediglich als Benutzungsgebühr entgegen genommen würden«, Auch nach dem Scheitern der Verhandlungen hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entweder geschwiegen oder klar zu dem Ausdruck gebracht, daß das Mietverhältnis beendet sei und er die von der Beklagten gezahlte "Miete” nur als Benutzungsgebühr entgegenehme» Selbst wenn also die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen den Beweis für Äußerungen des Klägers dahin erbracht hätte, er wolle nicht die Erzwingung der Räumung, so wäre dieser Umstand angesichtB der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Betrachtungsweise des Berufungsgerichts crsichtlfc) » * unerheblich gewesen» Es ist nicht entscheidend, daß der Kläger Entgegenkommen gezeigt hat und bereit gewesen ist, von seinem Räumungsverlangen Abstand zu nehmen, wenn es zu einer Einigung mit der Beklagten käme, sondern das Berufungsgericht hat mit Recht dem Umstand Bedeutung boi-gemessen, daß der Kläger von seinem Standpunkt, das Miet-vcrhältnis sei durch seine Kündigung beendet, niemals abgegangen ist» Wenn es aus diesem Verhalten des Klägers geschlossen hat, er habe keinen "Verzieht” auf seine Rochto aus der Kündigung erklärt, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, Au,ch wenn die von der Beklagten benannten Zeugen das in ihr vassen gestellte bekundet hätten und das Berufungsgericht ihren entsprechenden Aussagen gefolgt wäre, so wären ersichtlich die schlüssigen Gedankengängc des Berufungsgerichts dadurch nicht beeinflußt worden» Auf die Vernehmung der Zeugen kam es deshalb nicht an» -16- b) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich auf die Vorschrift des § 554 Abs» 2 BGB nicht berufen könne, weil diese Vorschrift wirksam abbedungen worden sei, enthält eine mögliche und keinen Rechtsfehlcr erkennen lassende Auslegung des Mietvertrages der Parteien, die dem Wortlaut und Sinn der getroffenen Vereinbarungen gerecht v/irdo Auch der Hinweis der Revision auf die von Kiefersauer bei Staudinger BGB 11« Auflo § 554 Nr«, 15 vertretene Ansicht, § 554 Abs„2 BGB werde bei vertragsgemäßer Regelung als von. den Parteien gewollt anzunehrnen sein, kann ihr nicht zu dem Siege verhelfen. Die wiedergegebo-ho Rechtsmeinung besagt nicht mehr, als daß im Zweifel eine nietvertragliche Regelung in diesem Sinne zu verstehen sein soll. Hier 'ist aber das Berufungsgericht aus den von ihm angestellten Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vereinbarung zwischen den Parteien wegen der Vorschriften in §§ 9 und 12 des Vertrages anders auszulegen ist. Wenn es in diesem Zusammenhänge auf die Bestimmung des § 28 MSchG verwiesen hat, so ist dies nicht deshalb geschehen, weil das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hatte, diese Gesetzesvorschrift sei unmittelbar anwendbar, sondern um aufzuzeigen., daß die Aufrechnung sogar in Verträgen über dem Mieterschutz unterliegende Räume wirksam ausgeschlossen werden kann. Die Würdigung des Berufungsgorichts beruht mithin entgegen.der Ansicht der Revision nicht auf einem Rechtsirrtum, Sie ist vielmehr für den erkennenden Senat bindend, Daher kommt es nicht darauf an, ob die von der Revision ebenfalls angegriffenen Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es sich darzulegen bemüht, daß der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung keine aufrechenbare 17 - Forderung gegen den Kläger zugestanden habe, einer rocht liehen Prüfung standhalten« 8» Die von der Revision verfochtene Ansicht, daß sich der Kläger jedenfalls auf die Kündigung vom 25» Mai 1957 nicht berufen könne, verdient ebenfalls keine Billi gungo a) In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagten stehe die Vorschrift des § 568 BGB nicht zur Seite, weil der Kläger mit seinem Schreiben vom 4 <> Juni 1957 fristgemäß seinen entgegenstehenden Willen erklärt habe« Dieses Schreiben enthalt allerdings auch,.worauf die Revision abstellt, ein bis zu dem 5* Juni 1957 befristetes Angebot des Klägers, einen neuen Mietvertrag nach Maßgabe eines Vorschlags des Klägers vom 28« Mai 1957 abzuschließen« Es besteht jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß bis zur Erklärung der Beklagten Uber dieses Angebot "die Dinge in der Schwebe bleiben" sollten, wie die Revision:i.meint« Vielmehr ist eingangs des Briefes von dem Kläger ausdrücklich betont, daß die fristlose Kündigung aufrecht erhalten werde und die Parteien sich in einem vertragslosen Zustande befänden« Eine Würdigung des Schreibens in dem Sinne, den die Revision für richtig halt, liegt bei dieser Sachlage so fern, daß dem Berufungsgericht kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, wenn es auf diesen Gedankengang der Revision nicht ausdrücklich zu sprechen gekommen ist« Daß es ihm nieht gefolgt wäre, wenn es ihn erkannt hätte, ergibt der Zusammenhang der Entscheidungsgründe mit aller Deutlichkeit« - 18 b) Die Ansicht der Revision, der Kläger habe durch sein späteres Verhalten einen Räumungsanspruch endgültig verloren, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze o' Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß der Kläger nach dem Schreiben vom 31« Oktober 1957 bis zu seinem Schreiben vom 10o Juni 1958 nicht ausdrücklich auf seine Kündigung zurückgekommen v/ar, ist von dem Berufungsgericht nicht übersehen worden (BU 42)* Es brauchte entgegen der Ansicht der Revision hieraus nicht den Schluß zu ziehen, daß eine stillschweigende Vertragsverlängerung eingetreten sei* Vielmehr liegt es im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, aus dem Verhalten des Klägers lasse sich nicht entnehmen, daß er sein Einverständnis mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses erklärt habe«, Das Berufuhgau^teil hält somit den sachlich-und verfahrenerechtliehen Angriffen der Revision stand, so daß diese zurückgewiesen werden muß« Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Dr„ Haidinger Dr„ Gelhaar Artl Hr0 Hörschel Morraann