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BGH · VIII ZR 218/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 218/56

Gesetzs HGB § 373* BGB § 325 Rechtssatz % Hat der Verkäufer die dem Verderb ausgesetzte Ware auch im Interesse des im Annahmeverzug befindlichen Käufers ohne Beachtung der Bestimmungen über den Selbsthilfeverkauf freihändig verkauft und hierbei in nützlicher Geschäftsführung für den Käufer gehandelt, so muß dieser eine solche Veräußerung gegen sich gelten und sich so behandeln lassen., Der Beklagte ließ das Holz vertragsgemäß bereitstellen und setzte das be zw, seine Rechtsnachfolgerin .die Agency : hiervon in Kenntnis- Er erhielt im Januar 1949 eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 12 000,- DM- Der Vertrag wurde jedoch nicht abgewickelt, weil die schweizerische Firma, an die das ^Bfedas Holz weiterverkauft hatte, in Zahlungsschwierigkeiten geraten war und die weder das Holz abnahm noch weitere Zahlungen leistete. an die Klägerin, eine bundeseigene Gesellschaft, ab- Diese behauptet, der Kaufvertrag sei im Einverständnis der Vertragsparteien aufgehoben worden, jedenfalls schulde der Beklagte die Rückzahlung der Anzahlung deshalb, weil er die Erfüllung des Kaufvertrages durch die anderweite Veräußerung unmöglich gemacht habe und sie (Klägerin) deshalb von dem Vertrage zu- Sie beruft sich außerdem auf ein Schreiben des Generaldirektors der in Liquidation an den Beklagten vom 2, Juni 1953, in dem die Feststellung enthalten sei, daß der Beklagte, weil er aus diesem Vertrage keine Leistung vollbracht habe, der gegenüber einen Betrag von 12 000,- DM schulde Der Beklagte wendet ein, er habe durch seine Frau den Käufer mehrfach an die Abnahme des Holzes gemahnt, es schließlich aber in seinem und des Käufers Interesse verkauft, damit nicht noch größere Verluste entstünden. gerichteten Ansprüche, sofern sie nicht vor dem 30 Juni 1951 gemäß dem vorgeschriebenen Verfahren geltend gemacht wurden, als in diesem Zeitpunkt erloschen^ dagegen gilt ein unter die Besbimmungen des Art 2 fallender Anspruch, der nicht Februar 1951 lediglich eine Zusammenstellung über die YTeiter-verkäufe der Vertragsware mitgeteilt und den Gesamterlös auf 45 008.04 DM angegeben hat, ohne jedoch in diesem Schreiben ausdrücklich einen Anspruch geltend zu machen^ Er hat dagegen in seinem Schreiben an die Klägerin vom 12. Darauf hat sich die Klägerin ihre Antwort Vorbehalten und, soweit bisher festgestellt ist, erst mit Schreiben vom 29- Oktober 1952 dem Beklagten mitgeteilt, es sei ihr noch nicht möglich gewesenä eine Entscheidung der gemäß Gesetz Nr 19/56 über seine geltend gemachten Zahlungsansprüche zu erwirken. Ob in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 12, April 1951 eine Anmeldung von Ansprüchen des Beklagten gegen die ^00 im Sinne des Gesetzes Nr 19/56 gesehen werden kann, erscheint fraglich. Es ist deshalb auch nicht sicher, ob der Liquidator der 0/^ mit seinem Bescheid an den Beklagten vom 2-, Juni 1955 eine Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes mitteilen oder treffen wollte-. Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben dahin ausgelegt, daß die Entscheidung der nur einen Schadensersatzanspruch des Beklagten zurückgewiesen habe« Dem ist beizutreten. Die Präge, ob dieses Schreiben dem Beklagten auch eine Verpflichtung auf erlegt hat, muß nach Y/ortlaut und Sinn der hier als vorliegend unterstellten Verwaltungsmaßnahme unter Berücksichtigung des Gesetzes Er 19/56 beantwortet werden. Der Wortlaut des Schreibens ergibt zweifelsfrei, daß die darin mitgeteilte »Entscheidung» der ^ einen Schadensersatzanspruch des Beklagten zurückgewiesen hat Die dieser Mitteilung vorhergehende Erklärung, der Beklagte bleibe, weil er aus dem Vertrage keine Leistung vollbracht habe, der gegenüber einen Betrag von 12 000-- DM Denn es ist anzunehmen, daß sich der Bescheid im Rahmen der durch die Gesetze Er 19 und 56 dem Liquidator der gegebenen Befugnisse halten soll: Danach konnte nur über gegen die gerichtete Ansprüche entschieden werden Ein Ausspruch, daß eine Forderung gegen die nicht bestehe, war gleichbedeutend mit dem Verlust der Forderung, wenn sie nicht schon vorher etwa durch die ausdrückliche Gesetzesvorschrift in Art 5 des Gesetzes Er 19/56 erloschen war- Auch in einer solchen Feststellung kann für den Betroffenen die Begründung einer Verpflichtung im Sinne des Art 2 Teil I des Überleitungsvertrages gesehen werden (vgl Mayer, Rechtsgutachten über die Haftung der Bundesrepublik für Forderungen gegen die ppp vom 14- Mai 1957, erstattet vom Institut für Besatzungsfragen in p^p^U Seite 45, 46),*hier jedoch nur in dem Sinne, daß die Ablehnung des gegen die ppp erhobenen Anspruchs durch den Überleitungsvertrag ausdrücklich als verbindlich anerkannt worden ist. 12 April, 14- August und 29> Oktober 1952 auf die sich die Revision bezieht, enthalten nichts, was die Behauptung zu stützen geeignet wäre, der Vertrag sei einverständlich aufgehoben worden Der Rückforderungsanspruch der Klägerin ist auch nicht aus Rücktritt von dem Kaufverträge auf Grund des § 325 BGB begründet Diese Vorschrift gibt dem Käufer ein Rücktrittsrecht insoweit, als der Verkäufer die Erfüllung des Vertrages durch einen von ihm zu vertretenden Umstand unmöglich gemacht hat Die Haftung des Käufers bleibt dagegen nach § 324 Abs 1 BGB bestehen, wenn die Erfüllung des Vertrages durch einen Umstand, den er zu ver- treten hat, dem Verkäufer unmöglich gemacht worden istDas gilt nach § 324 Abs 2 BGB auch dann, wenn die dem Verkäufer obliegende Leistung durch einen von ihm nicht zu vertretenden Umstand zu einer Zeit unmöglich wird; zu welcher der andere Teil im Verzüge der Annahme ist. rieht ist auch darin beizutreten, daß sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin in Annahmeverzug befunden hat, als der Beklagte das Holz Ende 1949 und im Jahre 1950 freihändig verkauft hat Denn es genügte hier, daß der Beklagte dem Käufer das Holz wörtlich angeboten hatte (§ 295 BGB) Es war Sache des Käufers, das Holz am Lagerort abzunehmen In dem -Angebot lag zugleich die Aufforderung, die hierzu erforderlichen Handlungen vorzunehmen Unterblieben diese., so kam der Käufer durch die Aufforderung ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden in Annahmeverzug. Das Berufungsgericht hat nicht näher erörtert, ob der Beklagte-, wie die mündliche Revisionsbegründung geltend gemacht hat, mit dem Weiterverkauf des Holzes an zwei andere Firmen Deckungsverkäufe vorgenommen hat, ob hierfür die Voraussetzungen des § 326 BGB Vorgelegen haben und ob sich demgemäß das Vertragsverhältnis bereits Ende 1949 oder im Jahre 1950 dahin umgewandelt hat, daß der Beklagte Sie hat sodann in der Beruf ungsbegriüidung ausführen lassen, es sei kein Wort darüber zu verlieren, daß der Beklagte einen Selbsthilfeverkauf durchgeführt habe, ohne den Anforderungen zu genügen, die das Gesetz in § 373 HGB stellt, und den Rückforderungsanspruch aus Rücktritt vom Vertrage auf Grund des § 325 BGB hergeleitet- Angesichts dieses Parteivorbringens hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, weiter der Präge nachzugehen, ob sich das Schuld- Da das Handeln in nützlicher Geschäftsführung für den Verkäufer nach den besonderen hierfür geltenden Vorschriften für Rechnung des Geschäftsherrn, also des Käufers, zu gehen hat, muß sich dieser so behandeln lassen, als habe der Verkäufer die Ware in seinem Auftrag einem Dritten ausgefolgt und dadurch den Vertrag zu dem Vollzug gebracht• Es hat sodann die Anwendung des § 325 BGB trotz der soeben erwähnten Bedenken auch mit der Begründung verneint, daß der Beklagte in nützlicher Geschäftsführung für den im Annahmeverzug befindlichen Gläubiger gehandelt habe Diese Begründung scheint zwar einen Widerspruch insofern zu enthalten, als das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen einer Geschäftsbesorgung ohne Auftrag in Zweifel gezogen hat. Es hat diese lediglich jedoch daraus hergeleitet, daß der Beklagte das Holz im eigenen Hamen und für eigene Rechnung veräußert und dies in der Berufungsbeantwortung damit begründet habe, er habe nur daran gedacht, aus dem Weiterverkäufe Befriedigung für seinen Kaufpreisanspruch gegen zu er- Der Umstand* daß der Beklagte das Holz im eigenen Namen und - so ist das Berufungsurteil zu verstehen - im Verhältnis zu den beiden Firmen, die das Holz erhalten haben, für eigene Rechnung verkauft hat, kann noch nicht die Annahme stützen., er habe nicht auch mit dem Willen gehandelt, die Verkäufe zugleich im Interesse des Erstkäufers vorzunehmen^ Ein solcher Wille brauchte nicht dadurch zu dem Ausdruck gebracht zu werden, daß er den späteren Abnehmern erklärte, er verkaufe das Holz für Rechnung des Erstkäufefs. die als Mitteilung über die Ausführung der von ihm als Geschäftsführer ohne Auftrag vorgenommenen Geschäfte angesehen werden kann- Zu Unrecht leitet demgegenüber das Berufungsgericht aus der Berufungsbeantworfcung ein Bedenken her, Bort hat der Beklagte vortragen lassen> er habe das Holz auch im Interesse der Klägerin verkauft.. "Der Beklagte dachte auch nicht daran, vom Vertrage zurückzutreten, als er das Holz im Interesse der Klägerin weiterverkaufte, sondern dachte nur daran* aus dem Weiterverkauf Befriedigung für seinen Kaufpreisanspruch gegen die zu erhalten”, so kann in dieser Ausführung nicht das Zugeständnis gesehen werden, er habe nur im eigenen Interesse und nicht auch zugleich im Interesse des Käufers die Weiterverkäufe vorgenommen Der angeführte Satz ist insofern ungenau, als dem Beklagten im Zeitpunkt der Weiterverkäufe noch nicht die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der gegenüber gestanden hat, sondern diese als Rechtsnachfolgerin des Deshalb ist diese Ausfüh* gegen, daß der Beklagte, der sich in diesem Satz gegen die Unterstellung verwahrt hat, er sei von dem Vertrage zurückgetreten, gleichzeitig hervorgehoben hat, er habe nur daran gedacht, aus dem V/eiterverkauf Befriedigung für seine Kaufpreisforderung gegen das zu erhalten. Vielmehr sind auch die subjektiven Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag den hier festgestellten Umständen zu entnehmen, so daß dem Berufungsgericht im Ergebnis jedenfalls dahin zugestimmt werden kann, daß die Vorschrift des § 3?5 BGB nicht anzuwenden ist., delt hat Er durfte sich vielmehr unter den besonderen hier gegebenen Verhältnissen auf den Standpunkt stellen, daß es auch im Interesse der |^ liegt, wenn das Holz möglichst günstig und schnell einer anderen Verwertung zugeführt wurde, die beide Teile vor weiteren Verlusten bewahrte» La nicht geltend gemacht worden ist, daß der Beklagte hierbei die Interessen der ver- Der Beklagte brauchte sich auf seinen Kaufpreisanspruch nur das anzurechnen, was ihm die Weiterverkäufe als Reinerlös : gebracht haben» Die Abrechnung ergibt, daß der Klägerin aus diesem Rechtsgeschäft ein Zahlungsanspruch nicht zusteht„ Jedenfalls ist die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung deshalb unbegründet.-

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 324 BGB § 373 HGB § 326 BGB
vertragenBerufungsgerichtAnspruchKäuferSchreibenKlägerinholzenRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk I
2315 ICO
Nicht für die amtliche Sammlung !
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Gesetzs HGB § 373* BGB § 325
Rechtssatz % Hat der Verkäufer die dem Verderb ausgesetzte Ware auch im Interesse des im Annahmeverzug befindlichen Käufers ohne Beachtung der Bestimmungen über den Selbsthilfeverkauf freihändig verkauft und hierbei in nützlicher Geschäftsführung für den Käufer gehandelt, so muß dieser eine solche Veräußerung gegen sich gelten und sich so behandeln lassen., als habe der Verkäufer die Y/are in seinem Auftrag einem Dritten ausgefolgt und dadurch den Vertrag zu dem Vollzug gebracht«
Aktenzeichens VIII ZR 218/56 Urt, des BGH v„ 18 Juni 1957
DG Koblenz OLG Koblenz
VIII ZB 218/56
Verkündet am 183 Juni 1957 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der	V|BBHM||M|ge seil schaft mit beschränkter
 Haftun^inTHMpBI, vertreten durch ihre Geschäftsführer Ministeriald^reirtor z,\7v	und Br.	in	Pi
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Profs
 gegen
den Kaufmann Werner Si
i; Inhaber eines Sägewerks, in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof, Br*
hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18 Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Br« Spieler, BrJ Porschel und Br* Messner
 für Recht erkannts
 Sie Revision gegen das Urteil des 2- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 6, Januar 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Beklagte, Inhaber eines Sägewerks, verpflichtete sich durch Vertrag vom 29« Juli 1948, der in französischer Sprache abgefaßt ist, dem Office	^
vertreten durch das Office Du ^|[^,	OOO fm
 Papierholz zu dem Durchschnittspreis von 30, - DM pro fm in dem Porstgebiet von Rheinland-Pfalz spätestens bis zu dem 31 Dezember 1948 am festen Wegrand gelagert zur Verfügung zu stellen Über den Empfang des Holzes sollte eine Bescheinigung über die wirklich gelieferten Mengen und Eolzklassen in mehrfacher -Ausfertigung von dem Beklagten und dem Vertreter des Empfängers unterzeichnet werden. Der Beklagte ließ das Holz vertragsgemäß bereitstellen und setzte das	be zw, seine Rechtsnachfolgerin .die	Agency	:	hiervon
 in Kenntnis- Er erhielt im Januar 1949 eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 12 000,- DM- Der Vertrag wurde jedoch nicht abgewickelt, weil die schweizerische Firma, an die das ^Bfedas Holz weiterverkauft hatte, in Zahlungsschwierigkeiten geraten war und die	weder	das Holz abnahm noch
 weitere Zahlungen leistete. Der Beklagte verkaufte daher im Jahre 1950 das Holz, das bereits durch die Lagerung Schaden genommen hatte, an andere Abnehmer Er teilte mit Schreiben vom 12. Februar 1951 der	die	von	ihm erzielten Erlöse
 mit, die sich auf einen Gesamtbetrag von 45 008,04 DM beliefen, wobei er auf Einzelabrechnungen Bezug nahm. Am 15* März 1951 trat die	die ihr angeblich zustehende Forderung
 gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Betrages von 12 000,- DM
an die Klägerin, eine bundeseigene Gesellschaft, ab- Diese behauptet, der Kaufvertrag sei im Einverständnis der Vertragsparteien aufgehoben worden, jedenfalls schulde der Beklagte die Rückzahlung der Anzahlung deshalb, weil er die Erfüllung des Kaufvertrages durch die anderweite Veräußerung unmöglich gemacht habe und sie (Klägerin) deshalb von dem Vertrage zu-
 
rückgetreten sei. Sie beruft sich außerdem auf ein Schreiben des Generaldirektors der	in	Liquidation an den Beklagten
 vom 2, Juni 1953, in dem die Feststellung enthalten sei, daß der Beklagte, weil er aus diesem Vertrage keine Leistung vollbracht habe, der	gegenüber einen Betrag von 12 000,- DM
schulde
 Der Beklagte wendet ein, er habe durch seine Frau den Käufer mehrfach an die Abnahme des Holzes gemahnt, es schließlich aber in seinem und des Käufers Interesse verkauft, damit nicht noch größere Verluste entstünden. Der mit	vereinbarte	Kauf-
preis sei durch die Anzahlung und den durch die Weiterverkäufe erzielten Gesamterlös noch nicht gedeckt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben*
Mit der Revision verfolgt sie die Klageforderung weiter, wäh-■ rend der Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt„
Entscheidungsgründe s
I. Der Beklagte hat den Betrag von 12 000.- DM. dessen Rückzahlung die Klägerin verlangt, im Januar*1949 auf Grund des Vertrages vom 29 * Juli 1948 erhalten, den das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit beiden Parteien als Kaufvertrag rechtsirrtumsfrei ausgelegt hatDer Käufer des Holzes,	war	eine
 Besatzungsbehörde, nämlich das Außenhandelszentralamt des französischen Besatzungsgebiets Ihm war die Aufgabe gestellt., für den Bereich der französischen Besatzungszone in Deutschland Einund Ausfuhrgeschäfte durchzuführen. Es hat mit dem in der französischen Besatzungszone ansässigen Beklagten durch den Vertrag vom 29 Juli 1948 ein Inlandsgeschäft zu dem Zwecke der Ausfuhr des gekauften
I.
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Holzes abgeschlossen> Hierbei ist	dem	Beklagten	gegen-
über nicht nur in Ausübung hoheitlicher Befugnisse aufgetreten« sondern es hat sich auf den Boden des Privatrechts begeben, indem es einen Kaufvertrag mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Wirkungen abschloß,so ‘daß aus diesem Rechtsgeschäft hervorgehende Ansprüche im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden können (vgl BGHZ 17, 317 = NJW 1955, 1187), Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte bei Abschluß des Vertrages gehindert gewesen wäre, seinerseits Ansprüche aus dem Vertrage gegen den Käufer des Holzes im Klagewege geltend zu machen*
Die Aufgaben des	gingen bereits im Herbst 1948 auf
 die	über (vgl VO Nr 189 über die Neuregelung des Außenhan-
dels des französischen Besetzungsgebietes vom 30- Oktober 1948, Journ OFF 1761). Nach Art 2 dieser Verordnung wurden auch die Forderungen und Schulden des	vom	18,	Oktober	1948	ab
 von &er	unter	den	Bedingungen übernommen, die in den von
 den Oberbefehlshabern der amerikanischen, britischen und französischen Zone abgeschlossenen Vereinbarungen vorgesehen sind-Durch Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr 19 betreffend Ansprüche gegen die	Agency	vom	26-	Januar	1950
(ABI AHK 86) wurde bestimmt, daß alle Ansprüche gegen die in Liquidation befindliche	bis zu dem 30- September 1950 geltend
 gemacht werden mußten. Nach Art 4 konnten nicht fristgemäß geltend gemachte Ansprüche zurückgewiesen werden. Die Anmeldefrist wurde dann jedoch verlängert. Das Gesetz wurde nämlich ergänzt durch Gesetz Nr 56 vom 29« Juni 1951 (ABI AHK 960)- Durch dieses Gesetz wurden (^em nur vier Artikel umfassenden Gesetz Nr 19 drei weitere Artikel hinzugefügt - Nach Art 5 gelten alle gegen die	oder
 gegen Dienststellen der Militärregierungen, deren Aufgaben die übernommen hat. gerichteten Ansprüche, sofern sie nicht vor dem 30 Juni 1951 gemäß dem vorgeschriebenen Verfahren geltend gemacht wurden, als in diesem Zeitpunkt erloschen^ dagegen gilt ein unter die Besbimmungen des Art 2 fallender Anspruch, der nicht
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vor Ablauf von 3 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs- spätestens aber bis zu dem 30- September 1951 geltend gemacht ist, als in dem früheren dieser beiden Zeitpunkte erloschen. Nach Art 6 sollten alle Entscheidungen, welche die	ihre	Liquidatoren	oder
 die Alliierte Hohe Kommission hinsichtlich der unter dieses Gesetz fallenden Ansprüche getroffen haben oder noch treffen, endgültig sein und keiner Nachprüfung in irgend einem Verfahren unterliegen. Art 7 sah die Übertragung der Vermögenswerte der
 auf die Bundesregierung unter n och zu vereinbarenden Bedingungen unter Ausschluß einer Haftung der Bundesrepublik für Ansprüche gegen die,	vor.	Nach	Art	2	des	Gesetzes Nr 19/56 er-
streckt sich das Gesetz auch auf Ansprüche aus Verträgen, an denen die	als	Vertragspartei	beteiligt	war; wenn sie am
30. September 1950 noch in Kraft aber nicht vollständig erfüllt waren
 Die Revision vertritt die Auffassung, der Liquidator der habe durch seinen Bescheid vom 2- Juni 1953 eine Entscheidung im Sinne des Art 6 des Gesetzes Nr 19 in der Fassung des Gesetzes Nr 56 getroffenEr habe dabei nicht nur Uber Scfaa-densersatzansprüche des Beklagten entschieden, sondern auch den Kaufpreisanspruch des Beklagten abgelehnt. Damit sei der geleisteten Anzahlung des Kaufpreises die rechtliche Grundlage entzogen- Die Entscheidung sei insoweit jedenfalls auch dann verbindlich, wenn der in ihr enthaltene Aus Spruch, daß der Beklagte der	12 000,- DM schuldig sei, deshalb nicht als verbind-
liche Entscheidung angesehen werde- weil das Gesetz Nr 19/56 nur Ansprüche gegen die ^betreffe .
Es ist jedoch nicht richtig, daß der angeführte Bescheid des Liquidators der	einen	Anspruch	der	Klägerin auf Rück-
zahlung konstitutiv begründet hat* Zunächst erscheint es schon zweifelhaft; ob der Bescheid überhaupt eine Entscheidung im Sinne des Art 6 ist oder nur eine Stellungnahme des Generaldirektors der	in	Liquidation darstellt Es steht nämlich
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nicht fest, daß der Beklagte Ansprüche aus dem Kaufvertrag in der durch Art 3 des Gesetzes Nr 19/56 vorgeschriebenen Weise angemeldet hat. Dem vorgelegten Schriftwechsel ist zu entnehmen. daß der Beklagte mit seinem Schreiben an die	vom 12. Februar 1951 lediglich eine Zusammenstellung über die YTeiter-verkäufe der Vertragsware mitgeteilt und den Gesamterlös auf 45 008.04 DM angegeben hat, ohne jedoch in diesem Schreiben ausdrücklich einen Anspruch geltend zu machen^ Er hat dagegen in seinem Schreiben an die Klägerin vom 12. April 1951 dargelegt , daß ihm ein Verlust bei diesem Holzgeschäft entstanden sei. und zu dem Schluß um Zahlung eines Betrages von 3 000-- DM gebeten, mit dem er sich zufrieden geben wollte. Darauf hat sich die Klägerin ihre Antwort Vorbehalten und, soweit bisher festgestellt ist, erst mit Schreiben vom 29- Oktober 1952 dem Beklagten mitgeteilt, es sei ihr noch nicht möglich gewesenä eine Entscheidung der	gemäß Gesetz Nr 19/56 über seine
 geltend gemachten Zahlungsansprüche zu erwirken. Ob in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 12, April 1951 eine Anmeldung von Ansprüchen des Beklagten gegen die ^00 im Sinne des Gesetzes Nr 19/56 gesehen werden kann, erscheint fraglich.
Es ist deshalb auch nicht sicher, ob der Liquidator der 0/^ mit seinem Bescheid an den Beklagten vom 2-, Juni 1955 eine Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes mitteilen oder treffen wollte-. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn es kann unterstellt werden, daß dem Beklagten mit dem Schreiben eine Entscheidung im Sinne des Art 6 des Gesetzes Nr 19 i,d,F-. des Gesetzes Nr 56 bekanntgegeben worden ist o
Die Auslegung dieses Schreibens steht jetzt uneingeschränkt dem deutschen Gericht zu (BGHZ 20, 30, 34)* Insoweit als es sich dabei um einen Verwaltungsakt der 00^ in Liquidation als Besatzungsbehörde handelt, ist das Revis?onsgericht befugt, diesen selbst auszulegen. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß auch
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Verwaltungsakte der Besatzungsbehörden, die dem Betroffenen Zahlungspflichten auferlegt haben, durch Art 2 im Teil I des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - Überleitungsvertrag - vom 26. Mai 1952 (BGBl 1955 II 405) als verbindlich anerkannt worden sind«. Der Überleitungsvertrag ist am 5- Mai 1955 in Kraft getreten (vgl Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 23c Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 5 . Mai 1955 (BGBl 1955 II 628)«. Ar tikel 2 des Überleitungsvertrages bestimmt:
"Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besetzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festfesteilt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellfc worden sind., Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen; gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen
 Das Schreiben vom 2, Juni 1953 ist in französischer Sprache abgefaßt. Es lautet in der Übersetzung wie folgt:
"Mein Herr,
 gemäß dem Vertrag Nr= 6vom24 November 1948 hatten Sie zur Verfügung des	2 000 fm Papierholz zu hal-
ten und hatten dementsprechend einen Vorschuß von 12 000,-DM bekommen,
 Sie haben aus diesem Vertrage keine Leistung vollbracht und bleiben infolgedessen der	gegenüber	einen Betrag
 von 12 000Deutscher Mark scnSHdigj
 Währenddessen geben Sie vor, diesen Betrag zurückzuhalten und ihm mit einem Schadensersatzanspruch aufzurechnen, der nach Ihrer Meinung aus der Nichterfüllung des Vertrages herrührt, aber Sie haben diesen Beweis für den angezeigten Schaden nicht erbringen können«,
Darüberhinaus haben Sie noch über das Holz nach Ihrem Gutdünken verfügt, ohne dies der	bekanntzugeben;
Sie haben demnach selbst den Vertra^gebrochen,
 Infolgedessen muß ich Ihnen davon Mitteilung machen daß die	beschlossen hat, Ihren Schadensersatz'
anspruch aus diesem Vertrage zurückzuweisen.
Mit dem Ausdruck vorzüglicher Hochachtung.-"

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Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben dahin ausgelegt, daß die Entscheidung der	nur einen Schadensersatzanspruch
 des Beklagten zurückgewiesen habe« Dem ist beizutreten. Die Präge, ob dieses Schreiben dem Beklagten auch eine Verpflichtung auf erlegt hat, muß nach Y/ortlaut und Sinn der hier als vorliegend unterstellten Verwaltungsmaßnahme unter Berücksichtigung des Gesetzes Er 19/56 beantwortet werden. Der Wortlaut des Schreibens ergibt zweifelsfrei, daß die darin mitgeteilte »Entscheidung» der ^ einen Schadensersatzanspruch des Beklagten zurückgewiesen hat Die dieser Mitteilung vorhergehende Erklärung, der Beklagte bleibe, weil er aus dem Vertrage keine Leistung vollbracht habe, der	gegenüber	einen	Betrag	von 12 000-- DM
schuldig, stellt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach den weiter in Betracht zu ziehenden Umständen nur eine Stellungnahme zur Rechtslage dar. Denn es ist anzunehmen, daß sich der Bescheid im Rahmen der durch die Gesetze Er 19 und 56 dem Liquidator der	gegebenen	Befugnisse	halten soll: Danach konnte nur
 über gegen die	gerichtete	Ansprüche	entschieden	werden	Ein
 Ausspruch, daß eine Forderung gegen die	nicht bestehe, war
 gleichbedeutend mit dem Verlust der Forderung, wenn sie nicht schon vorher etwa durch die ausdrückliche Gesetzesvorschrift in Art 5 des Gesetzes Er 19/56 erloschen war- Auch in einer solchen Feststellung kann für den Betroffenen die Begründung einer Verpflichtung im Sinne des Art 2 Teil I des Überleitungsvertrages gesehen werden (vgl Mayer, Rechtsgutachten über die Haftung der Bundesrepublik für Forderungen gegen die ppp vom 14- Mai 1957, erstattet vom Institut für Besatzungsfragen in p^p^U Seite 45, 46),*hier jedoch nur in dem Sinne, daß die Ablehnung des gegen die ppp erhobenen Anspruchs durch den Überleitungsvertrag ausdrücklich als verbindlich anerkannt worden ist. Eine weitergehende Bedeutung kommt dem Schreiben vom 2, Juni 1953 nicht zu0 Es ist somit dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß dem Beklagten durch den Bescheid vom 2. Juni 1953 nicht auch eine Zahlungsverpflichtung rechtsbegründend auferlegt worden ist.
 
Infolgedessen stellt sich hier nicht die Präge3 ob die Klägerin als hundeseigene Gesellschaft sich auf eine nach Art 2 Teil I des Überleitungsvertrages fortgeltende Entscheidung der	die
 eine Rückzahlungsverpflichtung zu dem Gegenstand hat, dann nicht berufen kann, wenn dies Treu und Glauben widerspricht und die Klägerin hieraus selbst vermögensrechtliche Vorteile zu ziehen versucht (vgl Maier aaO S 50),
II. Die Revision verficht den Standpunkt, der Kaufvertrag sei durch beiderseitiges Einvernehmen aufgehoben worden Das Berufungsgericht hat diese Behauptung als nicht nachgewiesen angesehen. Die Revision vermißt in diesem Zusammenhang eine Würdigung des Schriftwechsels und rügt, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt. Diese Rüge kann der Revision jedenfalls deshalb nicht zu dem Erfolge verhelfen, weil das Berufungsurteil nicht auf der Nichtberücksichtigung der von der Revision angeführten Schreiben beruhen kann. In dem bereits oben erwähnten Schreiben vom 12«. Februar 1951 hat der Beklagte der	eine Zusammenstellung
 der aus dem Weiterverkauf von 1 999,25 rm Papierholz erzielten Erlöse gegeben. Er hätte hierzu keine Veranlassung gehabt, wenn der Kaufvertrag einverständlich aufgehoben worden wäre. Der Inhalt des Schreibens enthält nichts über einen dahin gerichteten Willen des Beklagten«. Auch die weiteren Schreiben vom 10. April,
12 April, 14- August und 29> Oktober 1952 auf die sich die Revision bezieht, enthalten nichts, was die Behauptung zu stützen geeignet wäre, der Vertrag sei einverständlich aufgehoben worden
 Der Rückforderungsanspruch der Klägerin ist auch nicht aus Rücktritt von dem Kaufverträge auf Grund des § 325 BGB begründet Diese Vorschrift gibt dem Käufer ein Rücktrittsrecht insoweit, als der Verkäufer die Erfüllung des Vertrages durch einen von ihm zu vertretenden Umstand unmöglich gemacht hat Die Haftung des Käufers bleibt dagegen nach § 324 Abs 1 BGB bestehen, wenn die Erfüllung des Vertrages durch einen Umstand, den er zu ver-
treten hat, dem Verkäufer unmöglich gemacht worden istDas gilt nach § 324 Abs 2 BGB auch dann, wenn die dem Verkäufer obliegende Leistung durch einen von ihm nicht zu vertretenden Umstand zu einer Zeit unmöglich wird; zu welcher der andere Teil im Verzüge der Annahme ist.
Das Berufungsurteil stellt rechtlich einwandfrei fest, daß der Beklagte das Holz vertragsgemäß bis zu dem 31 - Dezember 1948 bereitgestellt und den Käufer,	hiervon	in Kenntnis gesetzt
 hat Das wird von der Revision nicht angegriffen. Dem Berufungsge-. rieht ist auch darin beizutreten, daß sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin in Annahmeverzug befunden hat, als der Beklagte das Holz Ende 1949 und im Jahre 1950 freihändig verkauft hat Denn es genügte hier, daß der Beklagte dem Käufer das Holz wörtlich angeboten hatte (§ 295 BGB) Es war Sache des Käufers, das Holz am Lagerort abzunehmen In dem -Angebot lag zugleich die Aufforderung, die hierzu erforderlichen Handlungen vorzunehmen Unterblieben diese., so kam der Käufer durch die Aufforderung ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden in Annahmeverzug. Damit hatte der Beklagte den Kaufvertrag noch nicht erfüllt, Er hatte, da vertraglich eine förmliche Übergabe vorgesehen war, dem Käufer entgegen der Ansicht der Revision, nicht einmal den Besitz an dem Holz verschafft und auch noch nicht das Eigentum an ihm übertragen- Daß eine Übereignung des Holzes bereits stattgefunden habe, wird auch von der Revision nicht geltend gemachtr Dies ist weder dem Vertrag noch dem sonstigen Parteivorbringen zu entnehmen Demnach ist davon auszugehen, daß die Erfüllung des Vertrages durch den anderweiten Verkauf-'des Holzes unmöglich geworden ist«
Das Berufungsgericht hat nicht näher erörtert, ob der Beklagte-, wie die mündliche Revisionsbegründung geltend gemacht hat, mit dem Weiterverkauf des Holzes an zwei andere Firmen Deckungsverkäufe vorgenommen hat, ob hierfür die Voraussetzungen des § 326 BGB Vorgelegen haben und ob sich demgemäß das Vertragsverhältnis bereits Ende 1949 oder im Jahre 1950 dahin umgewandelt hat, daß der Beklagte

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nur noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen konnte.
Der festgestellte Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien geben jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die	habe	die Übernahme des Holzes endgültig verweigert und
 der Beklagte habe demzufolge schlüssig die Erfüllung des Vertrages abgelehnt und aus diesem Grunde zu dem Schadensersatzanspruch übergehend das Holz anderweit verkauft, Es steht vielmehr lediglich fest* daß der Beklagte über das Holz, das infolge längeren Lagerns Schaden genommen hatte, anderweitig verfügt hat, um weitere Schäden zu vermeiden und sich aus dem Erlös wegen seines Ausfalles zu befriedigen Die Klägerin hat selbst nicht darzulegen versucht, daß der Beklagte Deckungsverkäufe vorgenommen habe, vielmehr bereits im ersten Rechtszuge die Auffassung vertreten, er habe Selbsthilfeverkäufe vorgenommen, ohne dabei die Vorschriften des § 373 HGB einzuhalten Sie hat aus den Erklärungen des Beklagten in dem Schreiben an die Klägerin vom 12 April 1951, er habe das Holz anderweitig verkauft, weil weder Abruf noch Anweisung seitens des	erfolgt seien, die Polgerung gezogen* der Beklagte
 habe hiermit der Klägerin gegenüber bestätigt, daß er v/eder nach § 373 HGB noch nach § 326 BGB verfahren sei (vgl Schriftsatz vom 4- Mai 1954) * Y/ährend der Beklagte sich schriftsätzlich darauf berufen hat, er könne den Zwischenbetrag zwischen dem Vertragspreis von 60 000,- DM und dem Erlös des weiterverkauften Holzes gemäß § 324 BGB nach wie vor beanspruchen, hat die Klägerin bestritten, daß	durch jjichtabnahme ^es Holzes in Annahme-
verzug geraten sei und sogar ausdrücklich behauptet, daß die Voraussetzungen des § 326 BGB nicht Vorgelegen hätten (Schriftsatz vom 14 s Mai 1954 Abschnitt IV). Sie hat sodann in der Beruf ungsbegriüidung ausführen lassen, es sei kein Wort darüber zu verlieren, daß der Beklagte einen Selbsthilfeverkauf durchgeführt habe, ohne den Anforderungen zu genügen, die das Gesetz in § 373 HGB stellt, und den Rückforderungsanspruch aus Rücktritt vom Vertrage auf Grund des § 325 BGB hergeleitet- Angesichts dieses Parteivorbringens hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, weiter der Präge nachzugehen, ob sich das Schuld-
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 Verhältnis etwa gemäß § 326 BGB umgewandelt hatte, weil der Beklagte wegen endgültiger Erfüllungsweigerung des p^PH^bezw. der	durch	schlüssiges	Verhalten erklärt habe, nunmehr Scha-
densersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die in der münd-liehen Revisionsbegründung vorgetragene Ansicht, das Verhalten des Beklagten sei nur dahin zu würdigen, findet in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt keine ausreichende Stütze. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn die soeben behandelte Ansicht der Revision zuträfe, der Entscheidung der	vom
2 Juni 1953, die einen Schadensersafczanspruch des Beklagten ab-gelehnt hat, auch eine Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Rück-Zahlung der auf den Kaufpreis entrichteten Anzahlung entnommen werden könnte.
Es ist somit zu prüfen. ob die Klägerin auf Grund des § 325 BGB von dem Kaufverträge wirksam zurückgetreten ist? Dies ist zu verneinen. Die Anwendung dieser Vorschrift kann trotz ander-
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weiter Verwertung der Kaufsache durch den Käufer auch dann ausge-
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schlossen sein, wenn der Käufer in nützlicher Geschäftsführung für den Verkäufer gehandelt hat- Dies hat - was auch das Berufungsgericht berücksichtigt - das Reichsgericht in einem Palle angenommen und § 324 BGB für anwendbar erklärt; in dem der Verkäufer Grubenholz in Wahrnehmung der Interessen des in Annahmeverzug befindlichen Käufers selbst verwertet hat (DRiZ Rspr 1933 Nr 149 = HER 1933, 1176, zustimmend üeinichen in HGB RGRK 1 Aufl Vorbem vor § 373 Anm 70 a; vgl Würdinger in HGB RGRK 2. Aufl § 373 Anm 44 aE$ ferner Baumbach-Hueck HGB, 12, Aufl §§ 373v 374 Anm 4 B) aber auch in einem Palle, in dem der Verkäufer die Kaufsache freihändig auch im Interesse des an der Abnahme der Ware behinderten Käufers veräußert hat (Urteil des Reichsgerichts vom llo Januar 1924 - III 132/23 Nachschlagewerk HGB § 373 Nr 45)=
Da das Handeln in nützlicher Geschäftsführung für den Verkäufer nach den besonderen hierfür geltenden Vorschriften für Rechnung des Geschäftsherrn, also des Käufers, zu gehen hat, muß sich dieser so behandeln lassen, als habe der Verkäufer die Ware in seinem Auftrag einem Dritten ausgefolgt und dadurch den Vertrag zu dem Vollzug gebracht•
Das Berufungsgericht hat Bedenken geäußert, ob der Beklagte auch in dem Bewußtsein und mit dem Willen gehandelt hat. den Verkauf für den Käufer bezw* seinen Rechtsnachfolger, die auszuführen, jedoch festgestellt; daß die Maßnahmen des Beklagten auch für seinen Vertragspartner die nützlichste Verwendung des Holzes darstellen, weil dieser die Gefahr einer weiteren Verschlechterung zu tragen hatte. Es hat sodann die Anwendung des § 325 BGB trotz der soeben erwähnten Bedenken auch mit der Begründung verneint, daß der Beklagte in nützlicher Geschäftsführung für den im Annahmeverzug befindlichen Gläubiger gehandelt habe Diese Begründung scheint zwar einen Widerspruch insofern zu enthalten, als das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen einer Geschäftsbesorgung ohne Auftrag in Zweifel gezogen hat. Es hat diese lediglich jedoch daraus hergeleitet, daß der Beklagte das Holz im eigenen Hamen und für eigene Rechnung veräußert und dies in der Berufungsbeantwortung damit begründet habe, er habe nur daran gedacht, aus dem Weiterverkäufe Befriedigung für seinen Kaufpreisanspruch gegen	zu	er-
halten, Dies spreche, so meint das Berufungsgericht, gegen eine e.chte Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des § 677 BGB^ Diesen Bedenken kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Umstand* daß der Beklagte das Holz im eigenen Namen und - so ist das Berufungsurteil zu verstehen - im Verhältnis zu den beiden Firmen, die das Holz erhalten haben, für eigene Rechnung verkauft hat, kann noch nicht die Annahme stützen., er habe nicht auch mit dem Willen gehandelt, die Verkäufe zugleich im Interesse des Erstkäufers vorzunehmen^ Ein solcher Wille brauchte nicht dadurch zu dem Ausdruck gebracht zu werden, daß er den späteren Abnehmern erklärte, er verkaufe das Holz für Rechnung des Erstkäufefs. Daß er auch in diesem Bewußtsein gehandelt hat, dafür spricht der Umstand, daß sich die	um die Abnahme des Holzes jedenfalls
 bis zu dem im Jahre 1950 durchgeführten Verkäufen nicht gekümmert hat und der Beklagte eine weitere Verschlechterung des Holzes befürchten mußte, wodurch auch dem Käufer Nachteile entstanden
 
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wären, und nicht zuletzt auch der Umstand, daß er der im Februar 1951 über die Weiterverkäufe eine Aufstellung übersandt hat. die als Mitteilung über die Ausführung der von ihm als Geschäftsführer ohne Auftrag vorgenommenen Geschäfte angesehen werden kann- Zu Unrecht leitet demgegenüber das Berufungsgericht aus der Berufungsbeantworfcung ein Bedenken her, Bort hat der Beklagte vortragen lassen> er habe das Holz auch im Interesse der Klägerin verkauft.. Wenn es darin heißt? "Der Beklagte dachte auch nicht daran, vom Vertrage zurückzutreten, als er das Holz im Interesse der Klägerin weiterverkaufte, sondern dachte nur daran* aus dem Weiterverkauf Befriedigung für seinen Kaufpreisanspruch gegen die	zu	erhalten”,
so kann in dieser Ausführung nicht das Zugeständnis gesehen werden, er habe nur im eigenen Interesse und nicht auch zugleich im Interesse des Käufers die Weiterverkäufe vorgenommen Der angeführte Satz ist insofern ungenau, als dem Beklagten im Zeitpunkt der Weiterverkäufe noch nicht die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der	gegenüber	gestanden	hat,	sondern	diese
 als Rechtsnachfolgerin des	Deshalb ist diese Ausfüh*
rung sinngemäß dahin zu verstehen, daß der Beklagte das Holz auch im Interesse der	verkauft	habe» Dem steht nicht ent-
gegen, daß der Beklagte, der sich in diesem Satz gegen die Unterstellung verwahrt hat, er sei von dem Vertrage zurückgetreten, gleichzeitig hervorgehoben hat, er habe nur daran gedacht, aus dem V/eiterverkauf Befriedigung für seine Kaufpreisforderung gegen das	zu erhalten. Die Bedenken des Berufungsge-
richts halten daher einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr sind auch die subjektiven Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag den hier festgestellten Umständen zu entnehmen, so daß dem Berufungsgericht im Ergebnis jedenfalls dahin zugestimmt werden kann, daß die Vorschrift des § 3?5 BGB nicht anzuwenden ist.,
Besondere Umstände, die den Beklagten zu der Annahme führen mußten, daß die Verkäufe nicht auch im Interesse des Käufers
 
lägen, sind nicht hervorgetreten und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Sie können insbesondere nicht schon daraus hergeleitet werden., daß der Beklagte sich der 0//} gegenüber insoweit in einer außergewöhnlichen Lage befunden hatv als er seinen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises auf dem Rechtswege nicht hätte durchsetzen können» Es war jedenfalls nicht ausgeschlossen. die ^jzur Anerkennung seines Kaufpreisanspruchs zu veranlassen-. Wenn der Beklagte nicht abgewartet hat, bis ihm der Restkaufpreis auf Grund einer solchen Anerkennung gezahlt wurde; so kann nicht schon hieraus geschlossen werden, daß er nicht zugleich in nützlicher Geschäftsführung für die	gehan-
delt hat Er durfte sich vielmehr unter den besonderen hier gegebenen Verhältnissen auf den Standpunkt stellen, daß es auch im Interesse der |^ liegt, wenn das Holz möglichst günstig und schnell einer anderen Verwertung zugeführt wurde, die beide Teile vor weiteren Verlusten bewahrte» La nicht geltend gemacht worden ist, daß der Beklagte hierbei die Interessen der	ver-
nachlässigt habe* insbesondere einen höheren Preis hätte erzielen können, muß die	diese	Geschäftsführung	gegen	sich gel-
ten lassen-
Der Beklagte brauchte sich auf seinen Kaufpreisanspruch nur das anzurechnen, was ihm die Weiterverkäufe als Reinerlös : gebracht haben» Die Abrechnung ergibt, daß der Klägerin aus diesem Rechtsgeschäft ein Zahlungsanspruch nicht zusteht„ Jedenfalls ist die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung deshalb unbegründet.- weil der Beklagte seinen Anspruch auf den Kaufpreis wie oben ausgeführt behalten hat und dieser durch den Bescheid der	vom
2, Juni 1953 keinesfalls hinsichtlich des hier zu beurteilenden Anspruchs berührt worden ist»
 
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III-
Die Revision der Klägerin erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die sonstigen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts bedurfte, mit denen es die Zurückweisung der Berufung der Klägerin begründet hat.. Demnach war ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«
Dr, Gro ßmann	Artl
 Dr Dorschei	Dr«	Messner
 Dr« Spieler
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