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BGH · VIII ZR 218/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 218/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Freilesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Beglaubigt:

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Kosten19MärzMünchenAbschriftZPOAchilles

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 218/12
vom 19. März 2013 in dem Rechtsstreit
OLG München - Az. 20 U 5102/11 vom 13.06.2012; LG Landshut-Az. 74 0 915/09 vom 10.11.2011;
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2012 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 590.400 €.
Ball
 Dr. Freilesen
 Dr. Milger
 Dr. Hessel	Dr.	Achilles
 Beglaubigt:
Ermel, Justizangestellte