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BGH · VIII ZR 218/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 218/04

BGHZ: nein

Dresden16ZPOKündigungMieterBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ia
ZPO § 767 Abs. 2
Der mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachte Einwand des Mieters gegenüber dem titulierten Anspruch des Vermieters auf Zahlung zukünftig fällig werdender Miete, das Mietverhältnis sei aufgrund einer von ihm nach Abschluss des Vorprozesses erklärten ordentlichen Kündigung beendet, ist jedenfalls dann nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der Mieter im Vorprozess Einwendungen erhoben hat, die sich - wegen einer von ihm ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung - gegen den Fortbestand des Mietverhältnisses richteten.
BGH, Urteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04 - LG Dresden
AG Meißen