Februar 1993 hat der erkennende Senat unter teilweiser Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 537.227,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Der Kläger, der Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Heinrich PfHHIB (künftig: P.) in Hamburg ist, hatte von der Beklagten, der für die Durchführung November 1985 verlangt, den diese nach Inanspruchnahme aus einer für sieben Firmen der P.-Gruppe bestellten Bürgschaft auf erstes Anfordern einschließlich Zinsen an die Beklagte gezahlt hatte. Die Beklagte beantragt gemäß § 321 ZPO eine Ergänzung des Urteilsausspruchs dahin, daß sie neben der Hauptsumme nur zur Zahlung von Zinsen aus 513.900,36 DM verurteilt werde, und macht geltend, in den von ihr - nach dem Senatsurteil zu Unrecht - beanspruchten und zurückzuzahlenden Kautionsbeträgen sei Mehrwertsteuer in Höhe von 23.327,01 DM enthalten gewesen, auf die Prozeßzinsen nicht zu zahlen seien. an die Beklagte aus der Bürgschaft gezahlten und mit der Klage zurückverlangten Beträgen Umsatzsteuer enthalten war. Diese Vorschrift setzt voraus, daß ein - nach dem Tatbestand des Ersturteils als erhoben festgestellter - Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt im Urteil versehentlich übergangen ist. Abs.) hat der Kläger Zahlung von 590.252,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Der Klage ist in Höhe von 537.227,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Abs.) ist vielmehr zu entnehmen, daß der erkennende Senat die Beklagte - wie im Tenor ausgesprochen - für verpflichtet hielt, Prozeßzinsen auf den zu Unrecht erlangten Betrag von 537.227,37 DM zu zahlen. Im übrigen ist die Auffassung der Beklagten, auf einen Teilbetrag der Urteilssumme in Höhe von 23.327,01 DM seien Prozeßzinsen nicht zu zahlen, aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unzutreffend. gezahlten Bürgschaftssumme den Betrag von 412.110,60 DM zuzüglich Zinsen ohne rechtlichen Grund erhalten hat, weil insoweit die Voraussetzungen eines Kautionsverfalls nicht eingetreten waren (Urteilsumdruck S. einen Teil "als Umsatzsteuer" gezahlt hätte - auch nicht teilweise Umsatzsteuer, sondern eine ungerechtfertigte Bereicherung, die sie zurückzuerstatten und mangels Rückzahlung gemäß § 291 BGB zu verzinsen hatte. 2. Schließlich ist aber auch die Darstellung der Beklagten falsch, sie habe aus dem obsiegenden Urteil gegen Von diesen Beträgen hat die Beklagte (damalige Klägerin) gegen die H, fünfmal den Höchstbetrag (= 392.973 DM) sowie - wegen etwas geringerer Fleischlieferungen - bezüglich der Firma Heinrich P.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 217/91 URTEIL Verkündet am: 28. April 1993 Zoller Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. W^BHB, BlBB^B und Aflü, ABBBBallee B F| Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragstellerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Rechtsanwalt Dr. Gerd Wf^BB als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Heinrich PBBHBt NBBP wl Kläger, Revisionskläger und Antragsgegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1993 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball für Recht erkannt: Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Senatsurteils vom 3. Februar 1993 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Ergänzungsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Urteil vom 3. Februar 1993 hat der erkennende Senat unter teilweiser Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 537.227,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Mai 1989 (Rechtshängigkeit) zu zahlen; im übrigen ist die Abweisung der Klage aufrechterhalten worden. Der Kläger, der Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Heinrich PfHHIB (künftig: P.) in Hamburg ist, hatte von der Beklagten, der für die Durchführung 3 der Interventionen der Gemeinschaft zuständigen Marktord-nungsstelle, aus abgetretenem Recht der Kreditversi- cherungs-AG (künftig: H.) Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 590.252,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. November 1985 verlangt, den diese nach Inanspruchnahme aus einer für sieben Firmen der P.-Gruppe bestellten Bürgschaft auf erstes Anfordern einschließlich Zinsen an die Beklagte gezahlt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Parteien wird auf den Tatbestand des - zur Veröffentlichung bestimmten - Senatsurteils vom 3. Februar 1993 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt gemäß § 321 ZPO eine Ergänzung des Urteilsausspruchs dahin, daß sie neben der Hauptsumme nur zur Zahlung von Zinsen aus 513.900,36 DM verurteilt werde, und macht geltend, in den von ihr - nach dem Senatsurteil zu Unrecht - beanspruchten und zurückzuzahlenden Kautionsbeträgen sei Mehrwertsteuer in Höhe von 23.327,01 DM enthalten gewesen, auf die Prozeßzinsen nicht zu zahlen seien. Der Kläger bestreitet, daß in den von H. an die Beklagte aus der Bürgschaft gezahlten und mit der Klage zurückverlangten Beträgen Umsatzsteuer enthalten war. Entscheidunqsqründe: I. Der Antrag der Beklagten ist unzulässig. 1. Eine für eine Urteilsergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidungslücke liegt nicht vor. Diese Vorschrift setzt voraus, daß ein - nach dem Tatbestand des Ersturteils als erhoben festgestellter - Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt im Urteil versehentlich übergangen ist. Davon kann keine Rede sein: Nach dem Tatbestand des Senatsurteils (Umdruck S. 52. Abs. in Verbindung mit S. 61. Abs.) hat der Kläger Zahlung von 590.252,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. November 1985 verlangt. Der Klage ist in Höhe von 537.227,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Mai 1989 stattgegeben, im übrigen ist sie abgewiesen worden. Auch über die Kosten des Rechtsstreits ist in vollem Umfang entschieden worden. Für den von der Beklagten geltend gemachten Fall, daß tatsächliche oder rechtliche Ausführungen, die zur Begründung eines Sachantrages oder zur Verteidigung gegen ihn vorgetragen werden, - angeblich - übergangen worden sind, kommt eine Urteilsergänzung nicht in Betracht (z.B. BGH Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 = NJW 1980, 840 unter II 2 a m.Nachw.; MünchKommZPO-Musielak § 321 Rdn. 5). 2. Auch die Voraussetzungen einer Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO sind nicht gegeben. Es fehlt an einer aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus den Vorgängen bei Erlaß und Verkündung ohne weiteres ersichtlichen versehentlichen Abweichung der 5 gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung. Den Entscheidungsgründen des Ersturteils (Umdruck S. 14 1. Abs.) ist vielmehr zu entnehmen, daß der erkennende Senat die Beklagte - wie im Tenor ausgesprochen - für verpflichtet hielt, Prozeßzinsen auf den zu Unrecht erlangten Betrag von 537.227,37 DM zu zahlen. II. Im übrigen ist die Auffassung der Beklagten, auf einen Teilbetrag der Urteilssumme in Höhe von 23.327,01 DM seien Prozeßzinsen nicht zu zahlen, aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unzutreffend. 1. Dabei kommt es auf den Streit der Parteien, ob es sich bei diesem Betrag um Umsatzsteuer handele, noch nicht einmal an. Im Ersturteil ist ausgeführt, daß die Beklagte von der von H. gezahlten Bürgschaftssumme den Betrag von 412.110,60 DM zuzüglich Zinsen ohne rechtlichen Grund erhalten hat, weil insoweit die Voraussetzungen eines Kautionsverfalls nicht eingetreten waren (Urteilsumdruck S. 8 1. Abs. in Verbindung mit S. 13 3. Abs.). In diesem Umfang hatte die Beklagte mithin weder Anspruch auf eine Vertragsstrafe noch auf Umsatzsteuer hierauf. Was sie von H. erlangt hatte, war - selbst wenn H. einen Teil "als Umsatzsteuer" gezahlt hätte - auch nicht teilweise Umsatzsteuer, sondern eine ungerechtfertigte Bereicherung, die sie zurückzuerstatten und mangels Rückzahlung gemäß § 291 BGB zu verzinsen hatte. 2. Schließlich ist aber auch die Darstellung der Beklagten falsch, sie habe aus dem obsiegenden Urteil gegen 5 H. einen Betrag von 23.327,01 DM "als Umsatzsteuer" erhalten. Zwar hatte die Beklagte den sieben Firmen der P.-Gruppe am 21. Mai 1981 Kautionsverfallbescheide und Lastschriften über Beträge zwischen 83.299,17 DM und 83.491,18 DM jeweils einschließlich "6,0 % USt" erteilt. Nicht diese - von den Firmen nie gezahlten - Beträge waren indessen Gegenstand des Vorprozesses gegen H. und somit der dort ausgeurteilten und jetzt zurückgeforderten Summe, sondern, wie die Beklagte ihrer eigenen Klage unschwer selbst hätte entnehmen können, diejenigen Beträge, zu deren Zahlung sich die H. in ihren Bürgschaftserklärungen vom 2. Februar 1979 verpflichtet hatte. Das waren jeweils 78.594,60 DM, in denen Umsatzsteuer nicht enthalten war. Von diesen Beträgen hat die Beklagte (damalige Klägerin) gegen die H, fünfmal den Höchstbetrag (= 392.973 DM) sowie - wegen etwas geringerer Fleischlieferungen - bezüglich der Firma Heinrich P. 78.590,10 DM und bezüglich der Firma A^^|-Fleischvertriebs GmbH 78.584,12 DM geltend gemacht. Das ergab die Klagesumme von 550.147,22 DM ohne Umsatzsteuer, von der ihr 452.787,66 DM zuzüglich Zinsen rechtskräftig zugesprochen und - teilweise ohne Rechtsgrund - gezahlt worden sind. Wolf Dr. Paulusch Groß Dr. Hübsch Ball