Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30* Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Wolf, Treier und Dr. Brunotte beschlossen: April 1977 hat der Senat die Annahme der Revision des Beklagten abgelehnt, dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Anschließung etwa entstandenen Mehrkosten auferlegt und den Streitwert auf 87 115 DM festgesetzt. Sein Antrag ist nicht zulässig, weil die Streitwertfestsetzung im Beschluß vom 18. April 1977 den Wert für das gesamte Revisionsverfahren erfaßt und diese Entscheidung gemäß § 9 BRAGebO auch für die Gebühren Das Verfahren nach § 10 BRAGebO ist nur statthaft, wenn nach § 9 BRAGebO eine für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebliche Streitwertfestsetzung nicht erreicht werden kann (vgl. Die zweite Alternative des § 10 (Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertes) kommt nicht zur Anwendung, weil von ihr nur Verfahren erfaßt werden, die gerichtsgebührenfrei sind oder in denen die Gerichtsgebühren nach einem Gebührenrahmen bestimmt werden (vgl. Auch nach der ersten Alternative des § 10 ist hier eine Streitwertfestsetzung nicht statthaft. Diese Bestimmung greift nur ein, wenn entweder für die Gebühren des Rechtsanwalts besondere Wertvorschriften bestehen oder die anwaltliche und die richterliche Tätigkeit sich nicht auf denselben Gegenstand beziehen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 217/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bestatungsuntemehmers Benedikt Wf Straße M in Bl( Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Rentnerin Elisabeth Ml in S Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Dr 2 Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30* Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Wolf, Treier und Dr. Brunotte beschlossen: Der Antrag des Rechtsanwalts Prof. Dr. gemäß § 10 BRAGebO den Streitwert für die Anschlußrevision festzusetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen. Gründe : Durch Beschluß vom 18. April 1977 hat der Senat die Annahme der Revision des Beklagten abgelehnt, dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Anschließung etwa entstandenen Mehrkosten auferlegt und den Streitwert auf 87 115 DM festgesetzt. In Übereinstimmung mit dem Beschluß des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 - III ZR 168/75 ■ BGHZ 67, 305 * NJW 1977, 435 hat der Senat angenommen, die Anschlußrevision erhöhe den Streitwert des Revisionsverfahrens nicht, wenn wie hier die Annahme der Hauptrevision abgelehnt werde. Der Prozeßbevollmächtigte der Anschlußrevisionsklägerin beantragt die Festsetzung des Wertes der Anschlußrevision gemäß § 10 BRAGebO. Sein Antrag ist nicht zulässig, weil die Streitwertfestsetzung im Beschluß vom 18. April 1977 den Wert für das gesamte Revisionsverfahren erfaßt und diese Entscheidung gemäß § 9 BRAGebO auch für die Gebühren des Antragstellers maßgebend 1st. Das Verfahren nach § 10 BRAGebO ist nur statthaft, wenn nach § 9 BRAGebO eine für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebliche Streitwertfestsetzung nicht erreicht werden kann (vgl. BGH Beschl. vom 2. Oktober 1974 - IV ZR 59/73 Riedel/Sußbauer, BRAGebO, 3. Aufl. § 10 Rdn. 3 und Lauter-bach/Hartmann Kostengesetze, 18. Aufl. § 10 BRAGebO Anm. 1). Hier ist aber der Streitwert nach § 9 BRAGebO festgesetzt worden. § 10 BRAGebO trifft auch nur dann zu, wenn entweder die Anwaltsgebühren sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richten oder es an einem Wert für die Gerichtsgebühren fehlt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die zweite Alternative des § 10 (Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertes) kommt nicht zur Anwendung, weil von ihr nur Verfahren erfaßt werden, die gerichtsgebührenfrei sind oder in denen die Gerichtsgebühren nach einem Gebührenrahmen bestimmt werden (vgl. Lauterbach/Hartmann aaO). Auch nach der ersten Alternative des § 10 ist hier eine Streitwertfestsetzung nicht statthaft. Diese Bestimmung greift nur ein, wenn entweder für die Gebühren des Rechtsanwalts besondere Wertvorschriften bestehen oder die anwaltliche und die richterliche Tätigkeit sich nicht auf denselben Gegenstand beziehen (vgl. Riedel/Sußbauer aaO Rdn. 5). Gebühren des Rechtsanwalts, für welche besondere Wertvorschriften bestehen, kommen hier nicht in Betracht. Die gerichtliche und die anwaltliche Tätigkeit beziehen sich auch nicht auf unterschiedliche Streitgegenstände, sondern auf denselben Gegenstand, nämlich auf die Revision und die Anschlußrevision. Deshalb ist im Beschluß des Senats vom 18. April 1977 auch über die Kosten der Anschlußrevision mit befunden worden. Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Anschluß revisionsklägerin war deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Braxmaier Claßen Wolf Treier RiBGH Dr. Brunotte ist beurlaubt und daher verhindert, zu unterschreiben. Braxmaier