BGH · VIII ZR 217/74 vom 17.09.1975
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Auf Verträge von Gesellschaftern einer GmbH untereinander findet die Beweislastumkehr des § 3 Abs. 1 u. daß der insoweit beweispflichtige Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Kenntnis des Beklagten von einer etwaigen Benachteiligungsabsicht des Schuldners Voss nicht hinreichend dargetan habe. Weder der verhältnismäßig geringe Kaufpreis von 5 000 DM noch der Umstand, daß trotz seines Ausscheidens als Gesellschafter aus der GmbH weiterhin deren Geschäftsführer geblieben sei, reichten für die Feststellung einer Kenntnis des Beklagten von den Vermögensverhältnissen des Voss und dessen Absicht, seinen Gläubigern Vermögenswerte zu entziehen, aus. Für die Umkehrung der Beweislast in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG sei schon deswegen kein Raum, weil das angefochtene Rechtsgeschäft - die Übertragung des hälftigen Geschäftsanteils - nicht zwischen der GmbH und einem ihrer Gesellschafter, sondern zwischen zwei Gesellschaftern vorgenommen sei, die ihrerseits nicht in verwandtschaftlichen Beziehungen zueinander gestanden hätten. a) Auch bei der Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens gilt der Grundsatz, daß derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. denjenigen Fällen, in denen der Schuldner im letzten Jahr vor der Anfechtung einen entgeltlichen, den Gläubiger benachteiligenden Vertrag mit einem nahen Angehörigen abgeschlossen hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG); in einem derartigen Fall überläßt der Gesetzgeber dem nahen Angehörigen als Ahfechtungsgegner den Nachweis, daß ihm bei VertragsSchluß eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Ihre rechtspolitische Rechtfertigung findet diese Be-weislastumkehr - ähnlich wie bei dem vergleichbaren § 31 Nr. 2 KO - in dem Umstand, daß nahe Angehörige in der Regel die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, daher seine Absichten leichter durchschauen und wegen ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit mit ihm eher bereit sind, zu dem Schaden seiner Gläubiger mit ihm Verträge abzuschließen (Senatsurteil vom 20. Daß bei dem im Gesetz näher umrissenen Kreis von Angehörigen zwar für deren Kenntnis und Unterstützungsbereitschaft eine tatsächliche Vermutung spricht, diese Voraussetzungen aber keinesfalls immer erfüllt sind und die Umkehr der Beweislast daher angesichts der Schwierigkeit, die eigene Unkenntnis nachzuweisen, häufig erhebliche Rechtsnachteile für diese Personen zur Folge haben kann, hat der Gesetzgeber durch die im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gebotene vereinheitlichende Regelung bewußt in Kauf genommen. Gerade in derartigen Fällen liegt aber typischerweise der Verdacht eines Zusammenwirkens der Vertragspartner zu dem Nachteil des Gläubigers nahe, ist mithin eine Interessenlage gegeben, die in § 31 Nr. 2 KO und in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG für die Umkehr der Beweislast durch den Gesetzgeber ausschlaggebend gewesen ist. Der Senat hat daher in seinem zur konkursrechtlichen Absichtsanfechtung (§ 31 KO) ergangenen Urteil BGHZ 58, 20 die Beweislastumkehr auch auf Rechtsgeschäfte zwischen einer GmbH und deren Gesellschaftern sowie deren nahen Angehörigen erstreckt und die beiden letztgenannten Personengruppen als MAngehörige" der GmbH behandelt (vgl. Ihre Rechtfertigung findet diese lückenausfüllende rechtsähnliche Anwendung des § 31 Nr. 2 KO in dem im Jahre 1935 - und zwar in Anlehnung an § 32 Abs. 2 der österreichischen Konkursordnung von 1914 - neu geschaffenen § 108 Abs. 2 VglO, durch den der Gesetzgeber hinsichtlich der beim Vergleichsantrag zu offenbarenden sogen, verdächtigen Rechtsgeschäfte (§4 Abs. 1 Nr. 3 VglO) eine derartige Gleichstellung ausdrücklich vorgenommen hat. c) § 108 Abs. 2 VglO zeigt aber zugleich auch die Grenzen für eine rechtsähnliche Anwendung der Vorschriften über eine Beweislastumkehr (§ 31 Nr. 2 KO, § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG) auf.Bei Erlaß der Vergleichsordnung waren dem Gesetzgeber die Problematik der Anfechtung von Rechts- 2 VglO die Gesellschafter einer GmbH und deren nahe Angehörige als nahe Angehörige der GmbH zu behandeln und damit den Kreis der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 VglO offenzulegenden Rechtsgeschäfte lediglich um die zwischen der GmbH und dem vorgenannten Personenkreis abgeschlossenen zu erweitern, so kommt darin zu dem Ausdruck, daß nach Ansicht des Gesetzgebers bei entgeltlichen Rechtsgeschäften nur in diesem Rahmen der besonders naheliegende Verdacht einer Gläubigerbenachteiligung besteht, der eine förmliche Umkehr der Beweislast mit den damit für den Anfechtungsgegner verbundenen weitreichenden Folgen (s.o. unter 2, a) rechtfertigt. Der rechtspolitische Sinn dieser Vorschrift, dem Vergleichsgericht wie auch später dem Vergleichsverwalter u.a. einen Überblick Über besonders verdächtige und im Hinblick auf die Be-weislastumkehr erleichtert anfechtbare Rechtsgeschäfte zu geben, gebietet jedoch einen Rückschluß auf die vom Gesetzgeber gewollten Grenzen einer rechtsähnlichen Anwendung der §§ 31 Nr. 2 KO, 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG für das gesamte Insolvenzrecht überhaupt. GmbH untereinander, sofern sie nicht in einem besonderen nahen Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen, bleibt es daher, solange der dazu allein berufene Gesetzgeber keine ausdrückliche abweichende Regelung getroffen hat, bei der allgemeinen, den Anfechtenden treffenden Beweislast (§ 3 Abs, 1 Nr. 1 AnfG); denn die bloße wirtschaftliche Interessenverknüpfung, wie sie bei Mitgesellschaftem einer GmbH vorliegen kann, und enge persönliche Beziehungen reichen für eine Umkehr der Beweislast zu dem Nachteil des Anfechtungsgegners nicht aus. Auch im Schrifttum ist bisher, soweit ersichtlich, eine Beweislastumkehr für Fälle wie den vorliegenden - sieht man von einer mehr beiläufigen und möglicherweise mißverständlichen Bemerkung bei Mentzel/Kuhn (aaO § 31 An. 25) ab - weder nach geltendem Recht angenommen noch de lege ferenda vorgeschlagen worden. Soweit sich der Kläger darauf berufen will, beide Gesellschafter müssten, da sie nach der Rechtsprechung des Senates jeweils als "Angehörige" der GmbH anzusehen seien, auch untereinander als nahe Angehörige im Sinne der Beweislastvorschriften behandelt werden, verkennt er, daß es - anders als im Verhältnis zwischen GmbH und deren Gesellschaftern - nicht nur an einer vermögensmäßigen Verknüpfung fehlt, sondern sich auch ein Gesellschafter Einblick in die Vermögensverhältnisse seines Mitgesellschafters - als Anhalt für eine etwa bestehende Benachteiligungsabsicht - gerade nicht auf Grund des Gesellschaftsvertrages selbst verschaffen kann, sondern weitgehend auf die Unterrichtung durch seinen Vertragspartner angewiesen ist, es daher insoweit an der typischer- e) Daß im vorliegenden Fall die GmbH nur aus zwei Gesellschaftern bestand und der zwischen diesen abgeschlossene, vom Kläger angefochtene Vertrag gerade die Übertragung eines Gesellschaftsanteils zu dem Inhalt hatte, ändert an der Nichtanwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG nichts; denn die rechtsähnliche Anwendung förmlicher Be-weislastregeln gebietet - Jedenfalls, soweit es sich um eine Beweislastumkehr zu dem Nachteil des Anfechtungsgegners handelt - im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelöste einheitliche Handhabung. f) Kann sich der Kläger mithin auf eine Umkehr der Beweislast nicht berufen, so kann gleichwohl im Rahmen der Beweiswürdigung dem Umstand, daß der Beklagte und der Kaufmann Mitgesellschafter der waren, für die Frage, ob der Beklagte von der zu unterstellenden Benachteiligungsabsicht seines Vertragspartners Kenntnis gehabt hat, entscheidende Bedeutung zukommen. Venn das Berufungsgericht gleichwohl nach dem Ergebnis einer umfangreicheren Beweisaufnahme den Nachweis, der Beklagte habe von einer etwaigen Benachteiligungsabsicht seines Vertragspartners V^P Kenntnis gehabt, nicht als geführt angesehen hat, so handelt es sich insoweit um eine dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung, die für den Senat - weil rechtsfehlerfrei zu-standegekommen und ordnungsgemäß begründet - bindend ist.