hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« April 1963 unter Mitwirkung des 3e-natspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr° Dorschei, Dr« Mezger, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: Von Rechts wegen Der Klager wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen mit dem Beklagten am 280 Juli 1958 geschlossenen notariellen Vergleich, in dem der Kläger sich wegen einer Schuld von insgesamt 19 600 DM nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hato Kr wendet’ein, der Vergleich sei wegen Wuchers und allgemeiner Sittenwidrigkeit nichtig, auch habe er ihn wegen Drohung wirksam angefochten» Der Vergleich hat folgende Vorgeschichte: Im Jahre 1956 beschäftigte sich der Kläger in B^|^ mit mehreren Bau- und Wiederaufbauprojekten, die ihn in akute Geldverlegenheit brachteno Am 2» März 1956 ließ er sich von dem ihm bis dahin unbekannten Beklagten ein Darlehen von 15 000 DM geben, worüber eine notarielle Urkunde aufgenommen wurdeo Diese lautet auszugsweise: "Io Der (Kläger) bekennt, dem (Beklagten) den Betrag von 15 000 DM 0.0 aus Darlehen zu schulden und verpflichtet sich, diesen Betrag »» 0 mit b -,VoH» monatlich zu verzinsen o * » Die Rückzahlung des Darlehenskapitals hat am ?• Juni 1956 zu erfolgen«, Schuldner ist Eigentümer verschiedener in West-Berlin gelegener Grundstücke» Diese Grundstücke sind zu dem großen Teil durch Kriegseinwirkung zerstört» Schuldner beabsichtigt, diese Grundstücke wieder aufzubauen» Das vorstehende Darlehen wird vom Gläubiger dem Schuldner zur freien Verfügung gewährt, damit dieser seine Grundstücke aufbauen kann bzw» Belastungen seiner Grundstücke ablö-sen kann» Die Vermögensverhältnisse des Schuldners sind so, daß von einer Notlage nicht gesprochen werden kann» September 1956 ein zweites Darlehen von 15 000 DM im Hinblick auf ein großes neues Bauprojekt (Hotel-Pension U^^^^straße flMB) erhalten» Der Kläger bezeichnte das als frei erfunden«, Zwei Angestellte des Beklagten bestätigten als Zeugen dessen Darstellung» Der Kläger als Partei vernommen blieb bei seiner Behauptung» Das Landgericht vereidigte den Kläger und wies am 2o» September 1957 die Weehselklagen des Beklagten ab, weil der Kläger ein zweites Darlehen von 15 000 DM nicht erhalten habe» Die Klagewechsel seien demnach Prolongationswechsel für das Darlehen vom 2« März 1956 gewesen, die dem Kläger hätten zurückgegeben werden müssen, weil sie nicht mehr valutierten» Bei dem Abschluß des Vergleichs vom Jul'i 1958 habe er vor allem deshalb unter Druck gestanden, v/eil der Beklagte abredewidrig, trotz der Zahlung von 7 ooo DM, die Zwangs\ eriraltung der Häuser in der Straße weiter betrieben und damit den Verkauf der Häuser blockiert habe«. Es sei nur einmal, und zwar im März 1956 ein Darlehen von 15 ooo DM ausgezahlt worden* Wenn er (Kläger) trotzdem unter Druck aus dem angeblichen zweiten Darlehen einen Betrag von lo ooo DM in dem Vergleich anerkannt habe, so seien dies in Wirklichkeit getarnte Wucherzinsen für das erste Darlehen gewesen«, I» Das Berufungsgericht hält es nicht für entScheidungs-erheblich, ob der Darlehensvertrag vom 2» März 1956 nichtig gewesen sei oder nicht. als nichtig ansah» Beide Parteien hätten auch den Standpunkt der anderen Partei hinsichtlich des angeblichen zweiten Darlehens gekannt« Das die Wechselklagen des Beklagten abweisende Urteil des Landgerichts sei noch nicht rechtskräftig gewesen» Wenn der Kläger als erfahrener Geschäftsmann unter diesen Umständen sich entschlossen habe, einen Schlußstrich zu ziehen und sich durch ein finanzielles Opfer Huhe zu erkaufen, so könne er sich später nicht durch die Berufung auf § 138 BGB den eingegangenen Verbindlichkeiten entziehen» Es gehe nicht an, später wieder erneut die kritische Sonde an die im Vergleich vereinbarte Leistung zu legen und zu prüfen, ob sie die durch die gute Sitte gebotene Höhe übersteige» Es brauche deshalb auch nicht entschieden zu werden, ob der Beklagte nur einmal, oder ob er zweimal dem Kläger 15 000 DM gegeben habe« Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand» Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Nichtigkeit des Dariehensvertrages vom 2» März 1956 wegen Wuchers oder allgemeiner Sittenwidrigkeit nicht ohne weiteres eine Nichtigkeit der Vergleiche von 1957 und 1958 zur Folge hatte« Denn Vertragsparteien können sich auch über die Rechtsbeziehungen aus einem sittenwidrigen und deshalb nichtigen Vertrag vergleichen, wenn sie über die Sittenwiarigkeit und damit über die Nichtigkeit des Geschäfts streiten und diesen Streit durch den Vergleich beilegen wollen (RG, Recht 1927 Nr« 239**)° Ob ein solcher Vergleich rechtswirksam oder ebenfalls wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, ist für ihn gesondert zu prüfen» Die Voraussetzungen dafür sind nicht dieselben wie die, welche die Nichtigkeit des früheren Vertrages zur Folge hatten» Insbesondere braucht der Vergleich nicht schon^deshalb nichtig zu sein, weil der Bewucherte die ihm durch den ersten Vertrag auferlegte Leistung durch den Vergleich ganz oder teilweise bestäti- gena anerkennte Die Nichtigkeit des Vergleichs hängt vielmehr davon ab, ob auch zwischen den durch ihn festgesetzten beiderseitigen Leistungen ein auffälliges Mißverhältnis besteht und beim Abschluß auch des Vergleichs der eine Teil die Notlage, den Leichtsinn oder die Unerfahrensheit des anderen Teils ausgebeutet (§ 138 Abs« 2 BG3) odei* sonst in besonders verwerflicher Gesinnung gehandelt hat (§ 138 Abs« 1 3GB)o Daraus ergibt sich aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht, daßim vorliegenden Fall die Frage, ob der Darlehensvertrag von 1956 wegen Wuchers oder allgemeiner Sittenwidrigkeit nichtig war, keine Rolle für die Nichtigkeit der Vergleiche von 1957 und 1958 spiele» nach Bereicherungsrecht (BGH LM BGB § 817 Nr« i?)» Dann konn te aber der Kläger die von ihm bis Januar 1957 rechtsgrundlo gezahlten Zinsen in Höhe von (angeblich) 6 85o DK vom Beklagten zurückfordern und der Verzicht auf diesen Anspruch war seinerseits eine Leistung, die für die Frage des auffälligen Mißverhältnisses der beiderseitigen Vergleichsleistungen erheblich sein konnte0 V/enn umgekehrt der Darlehensvertrag gültig war3 so schuldete der Kläger bis zu dem 31» Dezember 1957 - von diesem Zeitpunkt an traf der Vergleich vom 7» Oktober 1957 eine neue Regelung - monatlich b % = jährlich W8 % Zinsen« Das ergab für 1957 eine weitere Zinsforderung des Beklagten von 7 2oo DM, die dieser durch den Vergleich vom 7« Oktober 1957 dem Kläger erließ« Das Verhältnis der beiderseitigen Vergleichsleistungen verschob sich also, je nachdem ob der Darlehensvertrag von 1956 gültig war oder nicht, um 6 85o + 7 2oo = l*f o5o DMe Für die Frage eines Mißverhältnisses der beiderseitigen Leistungen spielte es ferner eine wesentliche Holle, ob der Kläger die zweiten 15 000 DM erhalten hatte« Das hatte das Landgericht in dem Urteil des Vorprozesses vom 2o« September 1957 5 das rechtskräftig geworden ist, verneint« Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, es sei nicht schon wegen der Rechtskraft des früheren Urteils an diese Feststellung gebunden« Da nach § 322 Abs« 1 ZPC Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig sind, als über den durch die Klage (oder durch die Widerklage) erhobenen Anspruch entschieden ist,.erwuchs nur die Feststellung des Landgerichts in Rechtskraft, daß der Beklagte Ansprüche aus den eingeklagten Wechseln gegen den Kläger nicht mehr hatte« Rechtskräftig wurde aber nicht die nur den Kondition seinwand des Klägers begründende Tatsachenfeststellung er habe nicht (im September 1956) ein zweites Mal 15 000 DM erhalten und die eingeklagten Wechsel seien demnach für Io - Das Berufungsgericht konnte danach beide Fragen nur offen lassen, wenn auch bei Unterstellung eines offensichtlichen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung die Vergleiche von 1957 und 1958 dem § 138 BGB deshalb nicht unterfielen, weil der Beklagte weder die Notlage des Klägers ausgebeutet (Abs.1) noch aus einer sonstigen verwerflichen Gesinnung gehandelt hatte, welche die Vergleiche nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig gemacht hätte (vgl. nis der evtl« die Nichtigkeit des Darlehensvertrages begründenden Umstände und in Kenntnis, daß er die zweiten 15 ooo DM nicht schuldete, sich zu dem Vergleich entschlos sen nabe. Der Vergleich ist seinem Wesen nach Neuordnung eines Rechtsverhältnisses unter Ausschluß des Zurückgreifens auf die (bisher) streitigen oder ungewissen Beziehungen» Gegen die Vergleiche von 1957 und 1958 konnte deshalb der Kläger nicht einwenden, der Darlehensvertrag von 1956 sei wucherisch gewesen und die zweiten 15 ooo DM habe er nicht erhalten - vorausgesetzt, daß diese Vergleiche wirksam waren«?.-,. RGZ 83, lo9, 115; BGH VII ZR l58/6o, Dpt. vom 9* November 1961 = LM BGB § 817 Nr» 5j insoweit dort nicht veröffentlicht)» Unterstellt man, daß der Kläger wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages keine Vertragszinsen und daß er auch die zweiten 15 000 DM nicht schuldete, so ergibt sich folgende Berechnung: Der Kläger schuldete dann dem Beklagten lediglich 15 00c DM nebst Verzugszinsen ab Januar 1957 bis zu dem 31« Juli 1958 (von diesem Zeitpunkt an trat die vergleichsweise vereinbarte Verzinsung von 8 %0 allerdings von einem überhöhten Kapital, in Kraft)» Billigt man dem Beklagten als Verzugsschaden lo % zu, so hatte er per 1. gleich schloß-, obschon das Landgericht in dem Vorprozeß seine Behauptung, er habe die zweiten 15 ooo DM nicht erhalten, durch die Beweisaufnahme für erwiesen angesehen hatte, war die Möglichkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, der Kläger habe die für ihn ungünstigen Vergleiche unter unzulässigem Druck abgeschlossen.- Das Berufungsgericht mußte deshalb den Behauptungen des Klägers, er habe die Vergleiche nur unter Druck abgeschlossen, nachgehen» Schon dieser Rechtsfehler (§ 286 ZPO) mußte zur Aufhebung des Urteils führen (§ 56*+ ZPO)» 2» Eine Anfechtbarkeit des Vergleichs von 1958 wegen Drohung verneint das Berufungsgericht mit folgender Begründung: Der Kläger habe nicht behauptet, daß der Beklagte selbst ihn mit einer Anzeige wegen Meineids bedroht habe; vielmehr solle das der Zeuge K0BB getan haben» Dieser sei aber - jedenfalls zunächst - als Vermittler für den Kläger tätig geworden» Die Behauptung, der Beklagte habe K0Hl "umgedreht", rechtfertige noch nicht die Annahme, daß nunmehr jedes von Kraska gesprochene Wort den Beklagten verpflichte» Mangels näherer Substantiierung könne nur unterstellt werden, daß der Beklagte oder KflH^ den Kläger auf die Möglichkeit einer Strafanzeige wegen Meineids hingewiesen hatten» In einer solchen Erörterung könne::! Auch diese Begründung ist rechtlich nicht einwandfrei» Zunächst übersieht das Berufungsgericht, daß es für die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen Drohung - aziders als bei der Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung - nicht darauf ankommt, ob der Erklärungsgegner oder ein Dritter gedroht hat» Unzutreffend ist es ferner, schlechthin die Widerrechtlichkeit einer Drohung zu verneinen, die in dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Strafanzeige wegen Meineids hätte liegen können, Die Ansicht des Berufungsgerichts mag zutreffen für den Fall, daß der Kläger tatsächlich die zweiten 15 ooo DM erhalten und mithin einen Meineid geleistet hatte0 In diesem Fall konnte der Hinweis auf die Möglichkeit, ihn wegen Meineids anzuzeigen, in der Tat ein angemessenes und deshalb nicht rechtswidriges Mittel sein, ihn zu einem Vergleich zu bewegen, der der objektiven Rechtslage mehr entsprach als das Urteil des Landgerichts im Vorprozeßo Hatte dort aber der Kläger die Wahrheit geschworen, so war die - auch versteckte - Drohung mit einer - bewußt wahrheitswidrigen - Strafanzeige seitens des Beklagten nicht nur rechtswidrig, sondern sogar strafbar (§ 253 StGB)0 Mit der Begründung des Berufungsurteils läßt sich deshalb nicht verneinen, daß der Vergleich von 1958 vom Kläger wirksam wegen Drohung angefochten worden
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 7799 138 Aa Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vergleich,durch den die Parteien den Streit über ein (möglicherweise) wegen Sittenv/idrigkeit nichtiges Geschäft beilegen wollen, selbst sittenwidrig und nichtig ist. 3GH, Urt» vom 3« April 1963 “ VIII ZR 217/61 - Kammergericht ' Berlin VIII ZR 217/61 Verkündet am 3o April 19&3 Wüst 5 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit r des Kaufmanns Otto Sch b in B( Ott Gü^BBstraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Gastronom Heinz Di An dm üBt) in Bl Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Recht sanwa 11 Dr« hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« April 1963 unter Mitwirkung des 3e-natspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr° Dorschei, Dr« Mezger, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 17« Oktober 1961 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Der Klager wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen mit dem Beklagten am 280 Juli 1958 geschlossenen notariellen Vergleich, in dem der Kläger sich wegen einer Schuld von insgesamt 19 600 DM nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hato Kr wendet’ein, der Vergleich sei wegen Wuchers und allgemeiner Sittenwidrigkeit nichtig, auch habe er ihn wegen Drohung wirksam angefochten» Der Vergleich hat folgende Vorgeschichte: Im Jahre 1956 beschäftigte sich der Kläger in B^|^ mit mehreren Bau- und Wiederaufbauprojekten, die ihn in akute Geldverlegenheit brachteno Am 2» März 1956 ließ er sich von dem ihm bis dahin unbekannten Beklagten ein Darlehen von 15 000 DM geben, worüber eine notarielle Urkunde aufgenommen wurdeo Diese lautet auszugsweise: "Io Der (Kläger) bekennt, dem (Beklagten) den Betrag von 15 000 DM 0.0 aus Darlehen zu schulden und verpflichtet sich, diesen Betrag »» 0 mit b -,VoH» monatlich zu verzinsen o * » Die Rückzahlung des Darlehenskapitals hat am ?• Juni 1956 zu erfolgen«, Der Gläubiger verpflichtet sich, auf Wunsch des Schuldners, falls Schuldner das Darlehenskapital über das Fälligkeit sdatum ganz oder teilweise noch benötigt, ihm dieses auf weitere 3 Monate unter denselben Bedingungen zu belassen »o o Schuldner ist Eigentümer verschiedener in West-Berlin gelegener Grundstücke» Diese Grundstücke sind zu dem großen Teil durch Kriegseinwirkung zerstört» Schuldner beabsichtigt, diese Grundstücke wieder aufzubauen» Das vorstehende Darlehen wird vom Gläubiger dem Schuldner zur freien Verfügung gewährt, damit dieser seine Grundstücke aufbauen kann bzw» Belastungen seiner Grundstücke ablö-sen kann» Die Vermögensverhältnisse des Schuldners sind so, daß von einer Notlage nicht gesprochen werden kann» Der Schuldner unterwirft sich wegen Forderung und Zinsen der sofortigen ZwangsvollStreckung . . o II. Zur Sicherung der Ansprüche des Gläubigers tritt Schuldner in gesonderter Urkunde seine Mietzinsforderungen gegen die Mieter seiner Häuser Eislebener Straße lo, l6a und 17 ab o o. IIIo IV OOOOO V Schuldner erklärt0 daß die genannten Grundstücke Straße ®), und ®)und G®^fcstr. ® und® sein, wenn auch belastetes, jedoch unumschränktes Eigentum sind. Er versichert ausdrücklich, daß irgendwelche Verfügungen über die Mietzinsforderungen bzw. über die zu erwarten-den Mietzinsforderungen aus den Grundstücken G^®)str. % und • nicht erfolgt sind. Schuldner erklärt, daß auf Grund der Abrechnungsunterlagen aus den genannten Grundstücken eine Abdeckung des Darlehenskapitals und der Zinsen gewährleistet ist»" Zur Sicherung der Darlehensforderung gab der Kläger dem Beklagten außerdem 3 Wechsel von je 5 000 DM» Im Juni 1956 nahm der Kläger die in Aussicht genommene Verlängerung der Laufzeit des Darlehens um 3 Monate in Anspruch gegen Hingabe von 3 Prolongationswechselno Das wiederholte sich im September• Um die Jahreswende (Einzelheiten sind streitig) stellte der Kläger die Zahlung der Zinsen von monatlich 600 DM ein. Die Wechsel wurden weiterhin prolongiert. Anfang 1957 wurden die Häusei in der Gfl^straße bezugsfertig. Im Juni und Juli 1957 klagte der Beklagte 3 vom Klager akzeptierte Wechsel ein, und zwar 2 Wechsel vom 13« Mai 1957» fällig am 8. Juni 1957 über lo 5oo und 2 l5o DM, und 1 Wechsel vom 1« März 1957» fällig am lo April 1957 über 2 521,85 DM. Der Kläger wurde im Wechselprozeß verurteilt. Im Nachverfahren wandte er u.a. ein, für die Klagen fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte in der vollstreckbaren Schuldurkunde vom 2. März 1956 schon einen Titel habe. Der Beklagte (damalige Kläger) - If - trug demgegenüber vor, den Klagewechseln liege nicht die Darlehensforderung vom 2r März 1956 zugrunde. Der Kläger habe vielmehr von ihm am 2o. September 1956 ein zweites Darlehen von 15 000 DM im Hinblick auf ein großes neues Bauprojekt (Hotel-Pension U^^^^straße flMB) erhalten» Der Kläger bezeichnte das als frei erfunden«, Zwei Angestellte des Beklagten bestätigten als Zeugen dessen Darstellung» Der Kläger als Partei vernommen blieb bei seiner Behauptung» Das Landgericht vereidigte den Kläger und wies am 2o» September 1957 die Weehselklagen des Beklagten ab, weil der Kläger ein zweites Darlehen von 15 000 DM nicht erhalten habe» Die Klagewechsel seien demnach Prolongationswechsel für das Darlehen vom 2« März 1956 gewesen, die dem Kläger hätten zurückgegeben werden müssen, weil sie nicht mehr valutierten» Am 7» Oktober 1957 schlossen die Parteien einen privat-schriftlichen Vergleich, der u,a. folgende Vereinbarungen enthielt: lo Das Urteil vom 2o„ September 1957 sollte nicht zugestellt werden, 2o zur Abgeltung der dort streitig gewesenen Ansprüche sollte der Kläger lo 000 DM bezahlen, 3* der Kläger erkannte ferner die Schuld aus der notariellen Urkunde vom 2. März 1956 in Höhe von 15 000 DM an, *+o der Zinssatz für beide Beträge sollte ab 1» Januar 1958 8 % betragen» In der Folgezeit ließ der Beklagte auf Grund der Schuldur-kunde vom 2» März 1956 eine Sicherungshypothek auf einem Grundstück des Klägers eintragen und betrieb die Zwangsver-waltung der Grundstücke» Da der Kläger den Verkauf seines i Grundbesitzes betrieb, bemühte er sich, die Vollstreekungs-maßnahmen des Beklagten rückgängig machten zu las sen » Gegen Zahlung von 7 ooo DM übergab der Beklagte dem Kläger entsprechende Anträge an das Vollstreckungsgericht» Es stellte sich jedoch heraus, daß darunter nicht ein Antrag auf Aufhebung der Zv/angsverwaltung bezüglich der Häuser in der Eislebener Straße war» Der Kläger behauptet, insoweit vom Beklagten hintergangen worden zu sein; der Beklagte leugnet, daß er sich in den vorauf gegangenen Besprechungen verpflichtet habe, einen solchen Antrag zu stellen» Der Kläger, der inzwischen in immer größere wirtschaftliche Bedrängnis geraten war, leistete am 5° Mai 1958 auf Betreiben eines anderen Gläubigers den Offenbarungseid» Am 2o» Juli 1958 schlossen dann die Parteien den notariellen Vergleich, dessen Vollstreckbarkeit der Kläger mit der vorliegenden Klage angreift» Der Vergleich enthält u»a» folgende Vereinbarungen: • t1 1» Der Beklagte verpflichtete sich, seinen Beitritt zur Zwangsverwaltung der Grundstücke in der Eislebener Straße zurückzunehmen, 2» der Beklagte verzichtete auf die Rechte aus der Urkunde vom 2» März 1956, 3« der Beklagte verpflichtete sich, die vollstreckbaren Ausfertigungen der Wechselvorbehaltsurteile herauszugeben, *+» der Kläger erkannte an, dem Beklagten zu schulden: a) 18 ooo DM als Hauptforderung b) 1 IJo DK als rückständige Zinsen c) *+j>o DM als Gerichtskosten» Diese Beträge sollten bis zu dem 31» Dezember 1958 gezahlt und ab 1» August 1958 mit 8 % verzinst werden» 5» Der Kläger unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung» 6» Damit sollten sämtliche Ansprüche der Parteien untereinander geregelt und erledigt sein» Der Klüger ist der Meinung, dieser Vergleich sei ebenso wie die Vereinbarung vom 7» Oktober 1957 und der Darlehensvertrag vom 2» März 1956 wegen Wuchers und wegen allgemeiner oittenwidrigkeit nichtige. Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages ergebe sich schon aus der Zinshöhe von monatlich b = jährlich *+8 Zu dem Vertrag im September 1957 sei er durch Drohungen des Beklagten mit einer Meineidsanzeige bestimmt worden«. Bei dem Abschluß des Vergleichs vom Jul'i 1958 habe er vor allem deshalb unter Druck gestanden, v/eil der Beklagte abredewidrig, trotz der Zahlung von 7 ooo DM, die Zwangs\ eriraltung der Häuser in der Straße weiter betrieben und damit den Verkauf der Häuser blockiert habe«. Es sei nur einmal, und zwar im März 1956 ein Darlehen von 15 ooo DM ausgezahlt worden* Wenn er (Kläger) trotzdem unter Druck aus dem angeblichen zweiten Darlehen einen Betrag von lo ooo DM in dem Vergleich anerkannt habe, so seien dies in Wirklichkeit getarnte Wucherzinsen für das erste Darlehen gewesen«, Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter* Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidung sgrunde: I» Das Berufungsgericht hält es nicht für entScheidungs-erheblich, ob der Darlehensvertrag vom 2» März 1956 nichtig gewesen sei oder nicht. Eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages von 1956 ziehe nicht ohne weiteres eine Nichtigkeit der Vergleiche von 1957 und 1958 nach sich. Für diese seien die Voraussetzungen des § 138 BGB gesondert zu prüfen. Damals hätten beide Parteien gewußt, daß der Kläger den Darlehensvertrag von 1956 wegen des hohen Zinssatzes ” I “ als nichtig ansah» Beide Parteien hätten auch den Standpunkt der anderen Partei hinsichtlich des angeblichen zweiten Darlehens gekannt« Das die Wechselklagen des Beklagten abweisende Urteil des Landgerichts sei noch nicht rechtskräftig gewesen» Wenn der Kläger als erfahrener Geschäftsmann unter diesen Umständen sich entschlossen habe, einen Schlußstrich zu ziehen und sich durch ein finanzielles Opfer Huhe zu erkaufen, so könne er sich später nicht durch die Berufung auf § 138 BGB den eingegangenen Verbindlichkeiten entziehen» Es gehe nicht an, später wieder erneut die kritische Sonde an die im Vergleich vereinbarte Leistung zu legen und zu prüfen, ob sie die durch die gute Sitte gebotene Höhe übersteige» Es brauche deshalb auch nicht entschieden zu werden, ob der Beklagte nur einmal, oder ob er zweimal dem Kläger 15 000 DM gegeben habe« Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand» Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Nichtigkeit des Dariehensvertrages vom 2» März 1956 wegen Wuchers oder allgemeiner Sittenwidrigkeit nicht ohne weiteres eine Nichtigkeit der Vergleiche von 1957 und 1958 zur Folge hatte« Denn Vertragsparteien können sich auch über die Rechtsbeziehungen aus einem sittenwidrigen und deshalb nichtigen Vertrag vergleichen, wenn sie über die Sittenwiarigkeit und damit über die Nichtigkeit des Geschäfts streiten und diesen Streit durch den Vergleich beilegen wollen (RG, Recht 1927 Nr« 239**)° Ob ein solcher Vergleich rechtswirksam oder ebenfalls wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, ist für ihn gesondert zu prüfen» Die Voraussetzungen dafür sind nicht dieselben wie die, welche die Nichtigkeit des früheren Vertrages zur Folge hatten» Insbesondere braucht der Vergleich nicht schon^deshalb nichtig zu sein, weil der Bewucherte die ihm durch den ersten Vertrag auferlegte Leistung durch den Vergleich ganz oder teilweise bestäti- gena anerkennte Die Nichtigkeit des Vergleichs hängt vielmehr davon ab, ob auch zwischen den durch ihn festgesetzten beiderseitigen Leistungen ein auffälliges Mißverhältnis besteht und beim Abschluß auch des Vergleichs der eine Teil die Notlage, den Leichtsinn oder die Unerfahrensheit des anderen Teils ausgebeutet (§ 138 Abs« 2 BG3) odei* sonst in besonders verwerflicher Gesinnung gehandelt hat (§ 138 Abs« 1 3GB)o Daraus ergibt sich aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht, daßim vorliegenden Fall die Frage, ob der Darlehensvertrag von 1956 wegen Wuchers oder allgemeiner Sittenwidrigkeit nichtig war, keine Rolle für die Nichtigkeit der Vergleiche von 1957 und 1958 spiele» Das Gegenteil ist richtig» Um nämlich festzustellen, ob zwischen den beiderseitigen Verpflichtungen der Vergleichsparteien ein auffälliges Mißverhältnis besteht, muß von dem objektiven Rechtszustand ausgegangen werden, der vor dem Abschluß des Vergleichs zwischen den Beteiligten bestand (RGZ 156, 265; 267; BGH VIII ZR I08/60, Urto vom 18. Oktober 1961). Dieser wird aber von der Rechtsvj-ivksamkeit oder Nichtigkeit des ersten Vertrages beeinflußt, da im ersten Fall der gültige Vertrag, im zweiten Fall die bei Nichtigkeit des Vertrages geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Bereicherungsrecht, die Rechtsbeziehungen der Beteiligten unterschiedlich bestimmen« Davon, ob der erste Vertrag nichtig ist oder nicht, hängt deshalb der Umfang des gegenseitigen Nachgebens der Vertragsparteien und damit ab, ob die beiderseitigen Leistungen in einem auffälligen Mißverhältnis stehen« Wenn im vorliegenden Fall der Darlehens vertrag von 1956 nichtig war, so konnte zwar der Beklagte die Darle'nensvaluta gleichwohl gemäß § 812 BGB zurückfordern (RGZ l6l, 53); er hatte aber für die Laufzeit des Darlehens keinen Anspruch auf Zinsen, und zwar auch nicht nach Bereicherungsrecht (BGH LM BGB § 817 Nr« i?)» Dann konn te aber der Kläger die von ihm bis Januar 1957 rechtsgrundlo gezahlten Zinsen in Höhe von (angeblich) 6 85o DK vom Beklagten zurückfordern und der Verzicht auf diesen Anspruch war seinerseits eine Leistung, die für die Frage des auffälligen Mißverhältnisses der beiderseitigen Vergleichsleistungen erheblich sein konnte0 V/enn umgekehrt der Darlehensvertrag gültig war3 so schuldete der Kläger bis zu dem 31» Dezember 1957 - von diesem Zeitpunkt an traf der Vergleich vom 7» Oktober 1957 eine neue Regelung - monatlich b % = jährlich W8 % Zinsen« Das ergab für 1957 eine weitere Zinsforderung des Beklagten von 7 2oo DM, die dieser durch den Vergleich vom 7« Oktober 1957 dem Kläger erließ« Das Verhältnis der beiderseitigen Vergleichsleistungen verschob sich also, je nachdem ob der Darlehensvertrag von 1956 gültig war oder nicht, um 6 85o + 7 2oo = l*f o5o DMe Für die Frage eines Mißverhältnisses der beiderseitigen Leistungen spielte es ferner eine wesentliche Holle, ob der Kläger die zweiten 15 000 DM erhalten hatte« Das hatte das Landgericht in dem Urteil des Vorprozesses vom 2o« September 1957 5 das rechtskräftig geworden ist, verneint« Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, es sei nicht schon wegen der Rechtskraft des früheren Urteils an diese Feststellung gebunden« Da nach § 322 Abs« 1 ZPC Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig sind, als über den durch die Klage (oder durch die Widerklage) erhobenen Anspruch entschieden ist,.erwuchs nur die Feststellung des Landgerichts in Rechtskraft, daß der Beklagte Ansprüche aus den eingeklagten Wechseln gegen den Kläger nicht mehr hatte« Rechtskräftig wurde aber nicht die nur den Kondition seinwand des Klägers begründende Tatsachenfeststellung er habe nicht (im September 1956) ein zweites Mal 15 000 DM erhalten und die eingeklagten Wechsel seien demnach für Io - das Darlehen aus März 1956 gegeben, aber inzwischen prolongiert worden (vgl«. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivil-Prozeßrechts 6* Aufl. § 1504 Saumbach-Lauterbach ZPO 26.Auf1. § 322 Anm. 2 Ga). Das Berufungsgericht hat auch diesen Streitpunkt dahinstehen lassen, jedoch wiederum zu Unrecht. Hatte der Kläger die zweiten 15 000 DM nicht erhalten, so übernahm er durch die Vergleiche von 1957 und 1956 die zusätzliche Verpflichtung, lo 000 DM an den Beklagten zu zahlen. Hatte er sie aber erhalten, so lag in den Vergleichen seitens des Beklagten der Erlass einer Forderung von 5 000 DM. Das Verhältnis der beiderseitigen Leistungen änderte sich insoweit also um 1? 000 DM, je nachdem wie die Streitfrage bezüglich des zweiten Darlehens zu entscheiden war. Nimmt man beide vom Berufungsgericht offen gelassenen Fragen (Nichtigkeit des Darlehensvortrages, zweites Darlehen) zusammen, so konnte sich, falls beide Fragen zu Gunsten derselben Partei zu beantworten waren, das Verhältnis der beiderseitigen Leistungen um 1*+ o?o + 15 000 DM = 29 o?o DM verschieben. Daß ein solcher Betrag für die Frage eines objektiven Mißverhältnisses der beiderseitigen Leistungen von erheblicher Bedeutung sein konnte, liegt auf der Hand. Das Berufungsgericht konnte danach beide Fragen nur offen lassen, wenn auch bei Unterstellung eines offensichtlichen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung die Vergleiche von 1957 und 1958 dem § 138 BGB deshalb nicht unterfielen, weil der Beklagte weder die Notlage des Klägers ausgebeutet (Abs. 1) noch aus einer sonstigen verwerflichen Gesinnung gehandelt hatte, welche die Vergleiche nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig gemacht hätte (vgl. BGH LM § 138 (Ba) Nr. 2 und 3)« Das Berufungsgericht übergeht zu Unrecht diese Frage. Es meint, der Kläger könne sich hinsichtlich der Vergleiche auf § 138 BGB schon deswegen nicht berufen, weil er in Kennt- 11 nis der evtl« die Nichtigkeit des Darlehensvertrages begründenden Umstände und in Kenntnis, daß er die zweiten 15 ooo DM nicht schuldete, sich zu dem Vergleich entschlos sen nabe. Das trifft - jedenfalls in dieser Unbedingtheit nicht zu«. Der Vergleich ist seinem Wesen nach Neuordnung eines Rechtsverhältnisses unter Ausschluß des Zurückgreifens auf die (bisher) streitigen oder ungewissen Beziehungen» Gegen die Vergleiche von 1957 und 1958 konnte deshalb der Kläger nicht einwenden, der Darlehensvertrag von 1956 sei wucherisch gewesen und die zweiten 15 ooo DM habe er nicht erhalten - vorausgesetzt, daß diese Vergleiche wirksam waren«?.-,. Das waren sie aber nur, wenn sie nicht selbst gegen das Verbot des § 138 BGB verstießen» Die Parteien konnten sich demnach zwar über die Frage, ob der Darlehens vertrag nichtig war, vergleichen, nicht aber darüber, ob die Vergleiche gegen die guten Sitten verstießen und deshalb selbst nichtig waren» Denn § 138 BGB setzt zwingendes Recht» Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts wurden für die Vergleiche die Voraussetzungen des § 138 BGB nicht schon durch die Kenntnis des Klägers ausgeschlos sen, daß der Darlehensvertrag wegen Wuchers nichtig sein konnte und der Beklagte ihm - dies unterstellt - die zweiten 15 ooo DM nicht gegeben hatte» Zwar konnte der Kläger sich durch den Vergleich der Rechte begeben, die ihm gegen den Beklagten daraus zustanden, daß dieser ihn - beides wiederum unterstellt - bewuchert und betrogen hatte» Ein solcher Vergleich war aber nur wirksam, wenn dabei der Beklagte nicht erneut den Kläger ausbeutete (§ 138 Abs» 2 BG3)und - wegen des Einverständnisses des Klägers -auch nicht in einer verwerflichen Gesinnung handelte, die den Vergleich nach § 138 Abs» 1 BGB nichtig machte» Der Kläger hatte für beide Vc?rgleiche behauptet, er habe sic unter einem unzulässigen Druck seitens des Beklagten abgeschlossen: bei dem Vergleich von 1957 habe er unter der Drohung mit einer Meineidsanzeige gestanden, hei dem zweiten Vergleich habe der Beklagte die Zwangslage des Klagers, der habe verkaufen müssen, dadurch ausgenutzt, daß er abredewidrig die ZwangsVerwaltung der Häuser in der Eislebener Straße nicht habe aufheben lassen und so einen Verkauf praktisch blockiert habe« Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht3 wäre es diesen Behauptungen nachgegangen, für die Vergleiche auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs» 2 oder Abs« 1 bejaht hätte« Insoweit konnten sich Anhaltspunkte auch aus der Größe des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ergeben (vgl. RGZ 83, lo9, 115; BGH VII ZR l58/6o, Dpt. vom 9* November 1961 = LM BGB § 817 Nr» 5j insoweit dort nicht veröffentlicht)» Unterstellt man, daß der Kläger wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages keine Vertragszinsen und daß er auch die zweiten 15 000 DM nicht schuldete, so ergibt sich folgende Berechnung: Der Kläger schuldete dann dem Beklagten lediglich 15 00c DM nebst Verzugszinsen ab Januar 1957 bis zu dem 31« Juli 1958 (von diesem Zeitpunkt an trat die vergleichsweise vereinbarte Verzinsung von 8 %0 allerdings von einem überhöhten Kapital, in Kraft)» Billigt man dem Beklagten als Verzugsschaden lo % zu, so hatte er per 1. August 1958 gegen den Kläger eine Gesamtforderung von 15 000 + 2 375 - 17 375 DM, abzüglich bereits gezahlter 7 000 DM» Durch den Vergleich verpflichtete der Kläger sich aber zur Zahlung von 18 000 + 1 l5o DM (rückständige Zinsen) = 19 l5o DM; er verzichtete ferner auf Rückzahlung der von ihm rechtsgrundlos gezahlten Zinsen von 6 85o DM und ihm wurde die Abschlagszahlung von 7 000 EM nicht angerechnet« Die von ihm durch den Vergleich übernommenen Leistungen hotten also insgesamt einen Wert von 19 l5o + 6 85o + 7 000 = 33 000 EM» Sie überstiegen mithin die Verpflichtungen, die er ohne die Vergleiche gehabt hätte, fast um das Doppelte» Hätte das Berufungsgericht noch dazu berücksichtigt, daß der Kläger diesen Ver- gleich schloß-, obschon das Landgericht in dem Vorprozeß seine Behauptung, er habe die zweiten 15 ooo DM nicht erhalten, durch die Beweisaufnahme für erwiesen angesehen hatte, war die Möglichkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, der Kläger habe die für ihn ungünstigen Vergleiche unter unzulässigem Druck abgeschlossen.- Das Berufungsgericht mußte deshalb den Behauptungen des Klägers, er habe die Vergleiche nur unter Druck abgeschlossen, nachgehen» Schon dieser Rechtsfehler (§ 286 ZPO) mußte zur Aufhebung des Urteils führen (§ 56*+ ZPO)» 2» Eine Anfechtbarkeit des Vergleichs von 1958 wegen Drohung verneint das Berufungsgericht mit folgender Begründung: Der Kläger habe nicht behauptet, daß der Beklagte selbst ihn mit einer Anzeige wegen Meineids bedroht habe; vielmehr solle das der Zeuge K0BB getan haben» Dieser sei aber - jedenfalls zunächst - als Vermittler für den Kläger tätig geworden» Die Behauptung, der Beklagte habe K0Hl "umgedreht", rechtfertige noch nicht die Annahme, daß nunmehr jedes von Kraska gesprochene Wort den Beklagten verpflichte» Mangels näherer Substantiierung könne nur unterstellt werden, daß der Beklagte oder KflH^ den Kläger auf die Möglichkeit einer Strafanzeige wegen Meineids hingewiesen hatten» In einer solchen Erörterung könne::! aber unter den gegebenen Umständen nicht eine widerrechtliche Drohung gesehen werden» Auch diese Begründung ist rechtlich nicht einwandfrei» Zunächst übersieht das Berufungsgericht, daß es für die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen Drohung - aziders als bei der Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung - nicht darauf ankommt, ob der Erklärungsgegner oder ein Dritter gedroht hat» Unzutreffend ist es ferner, schlechthin die Widerrechtlichkeit einer Drohung zu verneinen, die in dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Strafanzeige wegen Meineids hätte liegen können, Die Ansicht des Berufungsgerichts mag zutreffen für den Fall, daß der Kläger tatsächlich die zweiten 15 ooo DM erhalten und mithin einen Meineid geleistet hatte0 In diesem Fall konnte der Hinweis auf die Möglichkeit, ihn wegen Meineids anzuzeigen, in der Tat ein angemessenes und deshalb nicht rechtswidriges Mittel sein, ihn zu einem Vergleich zu bewegen, der der objektiven Rechtslage mehr entsprach als das Urteil des Landgerichts im Vorprozeßo Hatte dort aber der Kläger die Wahrheit geschworen, so war die - auch versteckte - Drohung mit einer - bewußt wahrheitswidrigen - Strafanzeige seitens des Beklagten nicht nur rechtswidrig, sondern sogar strafbar (§ 253 StGB)0 Mit der Begründung des Berufungsurteils läßt sich deshalb nicht verneinen, daß der Vergleich von 1958 vom Kläger wirksam wegen Drohung angefochten worden Hiernach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen. Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung abhängt3 war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen» Dr« Haidinger Dr» Dorschei Dr» Mezger Bundesrichter Dr. Messner ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben» Dr. Haidinger Mormann V