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BGH · VIII ZE 217/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZE 217/56

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof *Br* Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei, der die Revision nicht widersprochen hat; denn es handelt sich hier um einen Streit über die Rechtsfolgen,- die sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Stromversorgungsvertrag ergeben und bürgerlich-rechtlicher Natur sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. 20 Der Anspruch der Kläger wäre dann begründet, wenn die Kündigung des ursprünglichen Stromlieferungsvertrages durch die Beklagte unwirksam und sie aus diesem Vertrage weiter verpflichtet wäre* Sie hätte in diesem Palle nämlich den Klägern weiter Gleichstrom liefern müssen und würde, weil sie dieser Verpflichtung seit dem 1. Indessen ist der von der Revision nicht ausdrücklich angegriffenen Ansicht des Berufungsgerichts zuzustiromen, daß der ursprüngliche Stromlieferungsvertrag, auf Grund dessen die Beklagte den Klägern die Lieferung von Gleichstrom mit einer Spannung von etwa 110 Volt schuldete, von der JBeklagten durch das Schreiben vom 29. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, waren in der hier maßgeblichen Zeit die mit Wirkung vom 1, April 1942 für allgemein verbindlich erklärten Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Rlektrizitätsversorgungsuntemehmens(im Folgenden abgekürzt Allgemeine Versorgungsb edingungen-AVB" Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Stromversorgungsvertrages (BGH aaO und BGHZ 9#390 sowie das zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des erken- Die Kündigung verstieß) wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt hat, nicht gegen die in § 6 Abs 1 EWG bestimmte allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht, denn die Beklagte hat den Klägern in dem Kündigungsschreiben gleichzeitig den Abschluß eines neuen Versorgungsvertrages über die Lieferung von Drehstrom mit einer Spannung von 220 Volt .' angeboten und ist dadurch ihrer Verpflichtung, den Klägern den Bezug von elektrischem Strom zu ermöglichen, nachgekommen» In der Kündigung lag aber keine unzulässige Ausnutzung dieser Monopolstellung, Vie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, diente die Hetzu demstellung, zu deren Ermöglichung die hier in Frage stehende Kündigung erfolgte, dem technischen Fortschritt und kam sowohl der Beklagten als versorgungsuntemehmen als auch der Masse der Abnehmer zugute. IV AVB Er II Anm 4 a) Im Ergebnis und offenbar zu dem Teil auch in der Begründung beistimmen, ist der Auffassung, der Kündigung des Energieversorgungsvertrages durch das Elektrizitätswerk sei grundsätzlich nur die Wirkung beizu demessen, daß der Abnehmer sofort wieder den Abschluß eines neuen Vertrages desselben Inhalts, also auch in Bezug auf Stromart und -Spannung verlangen könne» Das Versorgungsunternehmen sei lediglich dann zur Kündigung berechtigt, wenn ihm die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden könne» Dem Versorgungsunternehmen sei aber die Fortsetzung des Vertrages unter der Bedingung zuzu demuten, daß es die bei dem Abnehmer infolge der Netzu demstellung entstehenden Kosten übernehme» Es müsse daher beim Abnehmer eine Genehmigung der StrornnmStellung unter Übernahme der Verpflichtung zu dem Ersatz der diesem erwachsenden Umstellungskosten nachsuchen und dürfe nur kündigen, wenn der Abnehmer diese Genehmigung verweigere« Aus § 6 EWG laßt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht herleiten» Eie allgemeine Anschluß-und Versorgungspflicht hat nicht den Inhalt* daß den Abnehmern für alle Zeiten Strom bestimmter Art und Spannung geliefert werden muß* vielmehr geht sie lediglich dahin, die Abnehmer an das bestehende Versorgungsnetz anzu -schließen und zu versorgen. Unter diesen Umständen kann aber der einzelne Abnehmer nicht Rücksichtnahme auf sein Interesse an der Weitereelieferung mit elektrischer Energie derselben Art und Stromstärke verlangen« Die Energieversorgungsunternehmen haben nämlich nur die - unwirtschaftliche - Möglichkeit, alle Abnehmer des betreffenden Bezirks weiter mit Gleichstrom der bisherigen Stromstärke zu beliefern oder einheitlich die Netzu demstellung vorzunehmen. sich daher nicht gegen die einen technischen Fortschritt bedeutende und den Interessen der Allgemeinheit entsprechende Hetzu demstellung mit der Begründung zur Wehr setzen; daß er dadurch wirtschaftlichen Schaden erleide. Vielmehr ist aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dieser Eingriff in seine Interessen im allgemeinen nicht zu beanstanden» Die in Br IX JÜCB vorgesehene Kündigung des Energi eversorgungsvertrags, die aus Anlaß einer Ketzu demstellung erfolgt, muß daher von dem einzelnen Abnehmer grundsätzlich auch dann hingenommen werden« wenn er erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet. c) Es geht auch entgegen der oben mitgeteilten Ansicht von Schumacher nicht an, die Frage der Zulässigkeit der Kündigung mit der Frage nach der Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zur Übernahme der dem einzelnen Abnehmer entstehenden Umstellungskosten zu verquicken. Nr iX^AÜfB' gibt- dem Energieversorgungsuntemehmen ein unbedingtes Xündi-gungsrecht und hindert es nicht daran, auch ohne sich sur übernähme der dem Abnehmer entstehenden Umstellungskosten bereit zu erklären, die bestehenden Stromlieferungsverträge im Falle einer Netzu demstellung zu kündigen, soweit es damit nicht rechtsmißbräuchlich handelt, wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen (vgl dazu Müller-Engel hard NJW 1952,572; Trendelenburg JE 1951,543, 549 r-Sp* und das Gutachten von Geiler, Rechtsbeilage der Elektrizitätswirtschaft, 1951, 2, 6 f)« d) Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat weiter geltend gemacht, bei den Allgemeinen Versoi’gungsbedingungen handele es sich um Interessentenrechts, das den Abnehmern von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen einseitig auferlegt worden sei; es müsse daher, so meint die Revision, die Bestimmung des § ?15 BGB zur Anwendung kommen» Ob die Heranziehung des § 315 BGB zu einem für die Kläger günstigen Ergebnis führen würde, kann indes dahingestellt bleiben, denn der Ausgangspunkt der Revision ist nicht richtig o Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind nämlich entgegen der Darstellung der Revision nicht von den Versorgungsuntemehmen unter Ausnützung ihrer Machtstellung den Abnehmern einseitig auferlegt worden, vielmehr sind sie erst in Kraft getreten, nachdem sie durch Anordnung vom 27» Januar 1942 von dem Generalinspektor für Wasser und Energie und dem Reichskommissar für die Preisbildung für verbindlich erklärt worden waren, deren Wille gerade dahin gegangen ist, eine abnehmerorientierte Passung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen sicherzustellen und die Abnehmer vor einem Mißbrauch der wirtschaftlichen Machtstellung der Energieversorgungsunternehmen zu schützen (Darge bei Pfundt-ner-Neubert III a 4, Einführung zu dem Energiewirtschaftsgesetz S 8). oder wenigstens eines Teiles der Umstellungskosten, die dem Abnehmer entstehen, mit allgemeinen Rechtsgedanken begründen läßt» Bas ganze., deutsche Rechtssystem wird beherrscht von dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 242 BGB seine gesetzliche Verankerung gefunden hat, und die Revision meint daß die Anwendung dieses Grundsatzes dazu führen müsse, den Klägern wenigstens einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Aufwendungen zuzubilligen» Entgegen der Ansicht der Revision können indes Billigkeitserwägungen grundsätzlich nicht das Ergebnis rechtfertigen, daß die Energieversorgungsunternehmen bei Netzu demstellungen die den Abnehmern hierdurch entstehenden Kosten ganz oder auch nur zu einem Bruchteil zu tragen haben» maßgebenden Frage, wer im Falle einer Netzu demstellung die bei dem Abnehmer entstehenden Kosten endgültig zu tragen habe, eine Lücke auf, die durch Anwendung allgemeiner Grundsätze g^cniöäaeii"werden müsse,. wenn gerade hierfür irgendwelche Anhaltspunkte gegeben wären» Solche sind aber nicht vorhanden, Sach der Systematik der Allgemeinen Versorgungsbedingungen war angesichts der vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit eine besondere Regelung der Präge, wer die dem Abnehmer entstehenden Kosten der Netzu demstellung zu tragen hatte, nicht erforderlich» Vielmehr ergibt sich bei richtiger^) Betrachtungsweise die Lösung unmittelbar aus den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, und zwar läßt sich, wie angeführt, aus ihnen ein solcher Anspruch des Abnehmers nicht herleiten» b) Auch der Hinweis, daß die Netzu demstellung einseitig von den Versorgungsuntemehmen veranlaßt wird, die eine Monopolstellung innehaben und den Abnehmern die Änderung daher aufzwingen können, rechtfertigt nicht» das Ergebnis, daß die Versorgungsunternehmen ganz.oder zu dem Teil die bei dem Abnehmer entstehenden Kosten für die Umarbeitung oder Neuanschaffung elektrischer Geräte zu tragen haben» Sicherlich dient die Netzu demstellung in erster Linie dem Interesse der Elektri- liegt mithin der Beweggrund für die durchgeführten und noch vorzunehmen- • den Hetzu demstellungen vor allem darin* did Portschritte in der technischen Entwicklung auszunutzen, um eine der Nachfrage entsprechende Energieversorgung durchführen zu können, so ist nicht einzusehen, weshalb es billig sein sollte, daß die Elektrizitätsunternehmen neben den in ihren Bereich fallenden Kosten, die durch die Netz * Umstellung in dem ihnen gehörigen allgemeinen Leistungs-netz entstehen, auch noch die dem einzelnen Abnehmer erwachsenden Kosten, sei es auch nur teilweise, zu erstatten haben- Dabei kann nicht entscheidend sein, ob gerade der einzelne Abnehmer, bei dem derartige Kosten entstehen, einen Vorteil von der Umstellung hat. 54 - Betrieb 1956, 1179)» wollen sie einen wichtigen Fingerzeig für die Lösung des rechtlichen Problems gewinnen« Labei geben sie aber selbst zu, daß eine derartige Hetzverstärkung anstatt der Umstellung aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nur in Ausnahmefällen in Frage kommen kann« Schon aus diesem Grunde kann daher die Heranziehung dieser Möglichkeit nicht von Bedeutung sein« Entscheidend ist zudem folgende Erwägung* Bei einer Netzverstärkung entstehen im Bereich des Abnehmers überhaupt keine Kosten, wenn er in der bisherigen V/eise weiter Strom bezieht, denn seine Geräte brauchen in diesem Falle nicht geändert zu werden, er kann sie vielmehr uneingeschränkt weiter benutzen. Diese grundsätzliche Lösung schließt nicht aus, daß im Einzelfalle; wenn die Hetzu demstellung aus besonderen Gründen bestimmte Abnehmer außergewöhnlich hart trifft, nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Erstattung der Umstellungskosten oder Leistung eines Betrages zu diesen Kosten zu bejahen ist« Es kann sich aber hierbei nur um Ausnahmen von der grundsätzlichen Lastenverteilung handeln, daß das Versorgungsunternehmen die Umstellungskosten des allgemeinen Leitungsnetzes zu tragen hat, während dem Abnehmer die in seinem Bereich entstehenden Umstellungskosten zur Last fallen» Die Kläger haben hier nicht einmal behauptet, daß sie wirtschaftlich zur Tragung der ihnen' nach dem erwähnten Grundsatz zufallenden Umstellungskosten nicht in der Lage seien, und keine Tatsachen dafür vorgetra-gen; daß eine Übernahme dieser Kosten durch die Beklagte nach Treu und Glauben aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheine. Nach allem haben die Kläger keinen Rechtsanspruch auf volle oder teilweise Erstattung der in ihrem Bereich entstandenen Umstellungskosten, so daß die Klage mit Recht abgewiesen worden ist und die Revision zurückgewiesen werden muß=

Zitierte Normen: § 315 BGB
KostenNetzuInteresseAbnehmerGrundwirtschaftlichKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk ■ Für die Amtliche Sammlung
1) Gesetz?	EnergiewirtschaftsG vom 13* Dezember 19*5 (RGBl I 1451^ icd«F* des Erlasses vom 29« Jul.1 1941 (RGBl I 467) § 6 Abs 1; Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elelctriz.itätsver30r•• gungsunternehmens(Anordnung des Generalinspektors für Wasser und Energie, zugleich für den Reichskommissar für die Preisbildung vom 27» Januar 1942 DRAnz 1942 Nr 39)
Rechtssatz?	Die Energieversorgungsunternehmen sind bei Netzu demstellungen grundsätzlich berechtigt, Stromlieferungsverträge zu kündigen*
2) Gesetz?	BGB § 242 (Be)
Hechtssatz? Dem Stromabnehmer entstehende Kosten für Änderung
	und Ersatz elektrischer Geräte bei Netzu demstellungen brauchen Energieversorgungsunternehmen im allgemeinen weder ganz noch auch nur teilweise zu erstatten»
Aktenzeichen? VIII ZE 217/56	LG Münster
 Urto des BGH v* 30« April 1957	OLG Hamm
VTII ZE 217/5i
Verkündet laut Protokoll am ?0c April 1957' Klette -Justizsekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Wäschereibesitzer Leo, Friedrich und Gerhard in	Ftraße.
Kläger.« Berufungskläger und Revisionskläger*
Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt^
gegen
 die Stadt	~	Städtische	Betriebswerke	-
vertreten durch den Stadtdirektor,
 Beklagte. Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof *Br*
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom ?0» April 1957 unter Mitwirkung des Senatsßräsidenten Br« Großmann sowie der Bundes riehter Br* Gelhaar, Artl, Br* Spieler und Br* Borschel
 für Recht erkannt«
Bie Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29* November 1955 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Wäschereibetrieb der Kläger wurde auf Grund eines lange Jahre bestehenden Stromlieferungsverfrags von dem Elektrizitätswerk der beklagten Stadt mit Gleichstrom beliefert. Mit Schreiben vom 29* März 1954 kündigte die Beklagte den Klägern - ebenso wie allen anderen mit Gleichstrom belieferten Abnehmern - den Energielieferungsvertrag zu dem 30c Juni 1954 und bot ihnen gleichzeitig die Belieferung mit Drehstrom ab 1» Juli 1954 an. Seit dem 1* Juli 1954 speiste die Beklagte das Versorgungsnetz mit Drehstrom* Die Kläger haben ihren Betrieb auf Drehstrom umgestellt und beziehen nunmehr von der Beklagten Drehstrom*
Sie haben behauptet; durch die Umstellungsarbeiten und die Neuanschaffung von Motoren, die erforderlich gewesen sei, weil die früher gebrauchten Motoren nicht mehr hätten verwendet werden können* seien ihnen Kosten von insgesamt 2*134,10 DM entstanden* Sie sind der Auffassung,; daß die Beklagte ihnen diese Unkosten ersetzen müsse, und haben mit der Klage Zahlung eines Teilbetrages von 1.100,—DM nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Be-.
rufungsgericht die Berufung zurückgewiesen.
«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte erstrebt, verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter*
Ent sch eidungsgründe t
Die Revision ist nicht begründet*
1* Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten bejaht»
 
Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei, der die Revision nicht widersprochen hat; denn es handelt sich hier um einen Streit über die Rechtsfolgen,- die sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Stromversorgungsvertrag ergeben und bürgerlich-rechtlicher Natur sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1954 - I ZE 24/53 - LM § 1? GVG Nr 26 « NJW 1954,-1323).
20 Der Anspruch der Kläger wäre dann begründet, wenn die Kündigung des ursprünglichen Stromlieferungsvertrages durch die Beklagte unwirksam und sie aus diesem Vertrage weiter verpflichtet wäre* Sie hätte in diesem Palle nämlich den Klägern weiter Gleichstrom liefern müssen und würde, weil sie dieser Verpflichtung seit dem 1. Juli 1954 nicht mehr nachgekommen ist; den Klägern Schadensersatzpflichtig sein und ihnen die Beträge zu erstatten haben, die sie für die Umstellungsarbeiten und die erforderliche Neuanschaffung von Motoren haben aufwenden müssen. Indessen ist der von der Revision nicht ausdrücklich angegriffenen Ansicht des Berufungsgerichts zuzustiromen, daß der ursprüngliche Stromlieferungsvertrag, auf Grund dessen die Beklagte den Klägern die Lieferung von Gleichstrom mit einer Spannung von etwa 110 Volt schuldete, von der JBeklagten durch das Schreiben vom 29. März 1954 wirksam zu dem 30. Juni 1954 gekündigt worden ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, waren in der hier maßgeblichen Zeit die mit Wirkung vom 1, April 1942 für allgemein verbindlich erklärten Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Rlektrizitätsversorgungsuntemehmens(im Folgenden abgekürzt Allgemeine Versorgungsb edingungen-AVB" Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Stromversorgungsvertrages (BGH aaO und BGHZ 9#390 sowie das zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des erken-
 
nenden Senats vom 29. Januar 1957 - VIII ZE 71. 56 -KJW 1957; 627) o Nach Hr IX 1 Abs 1 AVB kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden»
Daß die Kündigung zur Unzeit erfolgt sei, haben die Kläger nicht vorgetragen» Die Kündigung der Beklagten war auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Die Kündigung verstieß) wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt hat, nicht gegen die in § 6 Abs 1 EWG bestimmte allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht, denn die Beklagte hat den Klägern in dem Kündigungsschreiben gleichzeitig den Abschluß eines neuen Versorgungsvertrages über die Lieferung von Drehstrom mit einer Spannung von 220 Volt .' angeboten und ist dadurch ihrer Verpflichtung, den Klägern den Bezug von elektrischem Strom zu ermöglichen, nachgekommen»
Ebensowenig war die Kündigung mit Treu und Glauben unvereinbar. Richtig ist zwar, daß die Elektrizitätsver-sorgungsuntemehmen in dem jeweils von ihnen belieferten Gebiet eine Monopolstellung haben, denn jeder Stromverbraucher ist praktisch auf den Strombezug von dem Elektrizitätswerk angewiesen, das den betreffenden Bezirk beliefert. In der Kündigung lag aber keine unzulässige Ausnutzung dieser Monopolstellung, Vie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, diente die Hetzu demstellung, zu deren Ermöglichung die hier in Frage stehende Kündigung erfolgte, dem technischen Fortschritt und kam sowohl der Beklagten als versorgungsuntemehmen als auch der Masse der Abnehmer zugute. Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, ob die Kündigung die Kläger zu sie wirtschaftlich erheblich belastenden Maßnahmen gezwungen hat. Es ist' technisch nur mit unverhältnismäßig hohen und gänzlich unwirtschaftlichen Aufwendungen möglich, wenn eine allgemeine Netzu demstellung
 
erfolgt,, einzelne Abnehmer weiter mit der bisherigen Strooart und -Spannung zu beliefern» Das Interesse des Versorgungsunternehmens, das sich mit den wii't schaf tli-chen Belangen der Allgemeinheit deckt, verdient den Vorrang vor den Wünschen des einzelnen Abnehmers, deren Erfüllung praktisch dazu führen müßte, daß alle Abnehmer des Bezirks weiter mit einer den technischen Errungenschaften der Jetztzeit nicht mehr entsprechenden Stromart und -Spannung beliefert werden würden, also zu einem Ergebnis, das der für alle Beteiligten letztlich nur vorteilhaften technischen Fortentwicklung auf dem Gebiet der Energieversorgung einen Riegel/vorschie-ben würde und schon aus diesem Grunde keinesfalls als durch Treu und Glauben gerechtfertigt angesehen werden kann»
3* Schumacher (NJW 1951,-788), dem Eiser-Riederer (Energiewirtschaftsrecht, 2«Aufl. IV AVB Er II Anm 4 a) Im Ergebnis und offenbar zu dem Teil auch in der Begründung beistimmen, ist der Auffassung, der Kündigung des Energieversorgungsvertrages durch das Elektrizitätswerk sei grundsätzlich nur die Wirkung beizu demessen, daß der Abnehmer sofort wieder den Abschluß eines neuen Vertrages desselben Inhalts, also auch in Bezug auf Stromart und -Spannung verlangen könne» Das Versorgungsunternehmen sei lediglich dann zur Kündigung berechtigt, wenn ihm die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden könne» Dem Versorgungsunternehmen sei aber die Fortsetzung des Vertrages unter der Bedingung zuzu demuten, daß es die bei dem Abnehmer infolge der Netzu demstellung entstehenden Kosten übernehme» Es müsse daher beim Abnehmer eine Genehmigung der StrornnmStellung unter Übernahme der Verpflichtung zu dem Ersatz der diesem erwachsenden Umstellungskosten nachsuchen und dürfe nur kündigen, wenn der Abnehmer diese Genehmigung verweigere«
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Diesen Gedankengängen kann nicht gefolgt werden«.
a)	Einen triftigen Grund für seine Annahme« der Abnehmer sei im Palle einer zulässigen Kündigung des Elektrizitätsversorgungsvertrages berechtigt, alsbald wieder den Abschluß eines Vertrages mit genau demselben Inhalt zu verlangen» hat Schumacher nicht angeführt«. Aus § 6 EWG laßt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht herleiten» Eie allgemeine Anschluß-und Versorgungspflicht hat nicht den Inhalt* daß den Abnehmern für alle Zeiten Strom bestimmter Art und Spannung geliefert werden muß* vielmehr geht sie lediglich dahin, die Abnehmer an das bestehende Versorgungsnetz anzu -schließen und zu versorgen. Zwar ist das Versorgungsunternehmen den Abnehmern gegenüber* solange ein Strom-versorgungsvert.rag in Kraft ist, vertraglich verpflichtet.» Strom bestimmter Art und Spannung zu liefern« Ist aber das Vertragsverhältnis beendet* so entfällt diese Vertragspflicht, und es besteht lediglich die gesetzlich geregelte allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht, der das Versorgungsuntemehmen dadurch nachkommen kann, daß es nach Durchführung der Hetzu demstellung die Liefen rung von Strom anderer Art und Spannung als bisher anbietet, Entscheidend ist also, ob das Elektrizitätsver-sorgungsunternehmen im Palle der Netzu demstellung berechtigt ist, einen bestehenden Stromlieferungsvertrag zu kündigen. Eine solche Kündigung würde aber* wie ausgeführt, nur dann unzulässig sein, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßt,
b)	. Richtig ist allerdings, daß eine .Kündigung des Stromlieferungsvertrags durch das Versorgungsunterneh- . men dann als Monopolmißbrauch gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein könnte, wenn die Weit erb eii eferung des Abnehmers in der bisherigen Hei-
se wirtschaftlich zu demutbar wäre.- I’as ist aber, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall-« Es trifft zwar zu, daß bei der Prüfung der Zumutbarkeit, worauf Eiser-Riederer aaO besonders hinweisen, nicht nur auf die Interessen des Yersorgungsunternehmens, sondern ebenso auch auf die Interessen des Abnehmers abgestellt werden muß und eine Abwägung dieser Interessen zu erfolgen hat * Die Belange des einzelnen Abnehmers müssen aber grundsätzlich hinter den Interessen des Energieversorgungsunternehmens, mit denen die der Allgemeinheit gleichlaufen,, zurückstehens Die allgemeine Lage in Westdeutschland, • die infolge des Hereinströmens von Millionen von Menschen in dieses Gebiet und infolge der erheblichen Vergrößerung des Industriepotentials zu einem immer stärkeren Stromverbrauch geführt hat, eine Entwicklung, die noch längst nicht abgeschlossen sein dürfte, zwingt die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sich aller Errungenschaften der Technik zu bedienen, um den ständig steigenden Anforderungen an ihre Kapazität gerecht zu werden und die erforderliche Versorgung mit elektrischem. Strom zu gewährleisten«. Die Netzu demstellung von Gleichstrom auf Drehstrom und die Änderung der Spannung sind ein. Glied in der Kette der Maßnahmen, die der Erreichung dieses Zieles dienen* Die ElektrizitätsYhrsorgungsun-t er nehmen sind -hierzu gezwungen, um in wirtschaftlich vertretbarer Weise ihren Aufgaben im Interesse, der A.11-gemeinheit nachkommen zu können. Unter diesen Umständen kann aber der einzelne Abnehmer nicht Rücksichtnahme auf sein Interesse an der Weitereelieferung mit elektrischer Energie derselben Art und Stromstärke verlangen« Die Energieversorgungsunternehmen haben nämlich nur die - unwirtschaftliche - Möglichkeit, alle Abnehmer des betreffenden Bezirks weiter mit Gleichstrom der bisherigen Stromstärke zu beliefern oder einheitlich die Netzu demstellung vorzunehmen. Der einzelne Abnehmer kann
 
sich daher nicht gegen die einen technischen Fortschritt bedeutende und den Interessen der Allgemeinheit entsprechende Hetzu demstellung mit der Begründung zur Wehr setzen; daß er dadurch wirtschaftlichen Schaden erleide. Vielmehr ist aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dieser Eingriff in seine Interessen im allgemeinen nicht zu beanstanden» Die in Br IX JÜCB vorgesehene Kündigung des Energi eversorgungsvertrags, die aus Anlaß einer Ketzu demstellung erfolgt, muß daher von dem einzelnen Abnehmer grundsätzlich auch dann hingenommen werden« wenn er erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet. Dafür; daß hier ein Sonderfall vorliegt, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigt, haben die Kläger nichts vorgetragen.
c)	Es geht auch entgegen der oben mitgeteilten Ansicht von Schumacher nicht an, die Frage der Zulässigkeit der Kündigung mit der Frage nach der Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zur Übernahme der dem einzelnen Abnehmer entstehenden Umstellungskosten zu verquicken. Die Annahme, daß eine Kündigung erst zulässig ist, wenn das Energieversorgungsuntemehmen vorher sich zur übernähme der dem Abnehmer erwachsenden Umstellungskosten bereit erklärt und dieser trotzdem die Zustimmung verweigert., steht nicht im Einklang mit den hier maßgeblichen Rechtsvorschriften. Nr iX^AÜfB' gibt- dem Energieversorgungsuntemehmen ein unbedingtes Xündi-gungsrecht und hindert es nicht daran, auch ohne sich sur übernähme der dem Abnehmer entstehenden Umstellungskosten bereit zu erklären, die bestehenden Stromlieferungsverträge im Falle einer Netzu demstellung zu kündigen, soweit es damit nicht rechtsmißbräuchlich handelt, wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen (vgl dazu Müller-Engel hard NJW 1952,572; Trendelenburg JE 1951,543, 549 r-Sp* und das Gutachten von Geiler, Rechtsbeilage der Elektrizitätswirtschaft, 1951, 2, 6 f)«
d)	Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat weiter geltend gemacht, bei den Allgemeinen Versoi’gungsbedingungen handele es sich um Interessentenrechts, das den Abnehmern von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen einseitig auferlegt worden sei; es müsse daher, so meint die Revision, die Bestimmung des § ?15 BGB zur Anwendung kommen» Ob die Heranziehung des § 315 BGB zu einem für die Kläger günstigen Ergebnis führen würde, kann indes dahingestellt bleiben, denn der Ausgangspunkt der Revision ist nicht richtig o Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind nämlich entgegen der Darstellung der Revision nicht von den Versorgungsuntemehmen unter Ausnützung ihrer Machtstellung den Abnehmern einseitig auferlegt worden, vielmehr sind sie erst in Kraft getreten, nachdem sie durch Anordnung vom 27» Januar 1942 von dem Generalinspektor für Wasser und Energie und dem Reichskommissar für die Preisbildung für verbindlich erklärt worden waren, deren Wille gerade dahin gegangen ist, eine abnehmerorientierte Passung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen sicherzustellen und die Abnehmer vor einem Mißbrauch der wirtschaftlichen Machtstellung der Energieversorgungsunternehmen zu schützen (Darge bei Pfundt-ner-Neubert III a 4, Einführung zu dem Energiewirtschaftsgesetz S 8).
4«. Da der ursprüngliche auf Lieferung von Gleichstrom gerichtete Vertrag von der Beklagten wirksam gekündigt ist, läßt sich aus diesem Vertrage ein Anspruch der Kläger auf Ersatz der ihnen entstandenen Umstellungskosten nicht herleiten« Ebensowenig ergibt sich ein solcher Anspruch aus dem neu abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag, aus dem die Beklagte von vornherein nur die Lieferung von Drehstrom anderer Spannung schuldete« Die Anstalten zu treffen, die dafür nötig waren, um Strom die-
- io -
ser Art und Spannung in ihrem Betriebe nutzen zu. können, war Aufgabe der Kläger, Aus dem neuen Strcml.ie-ferungsvertrag ist nicht zu entnehmen, daß sich die Beklagte bereit erklärt hat, die infolge der Strom-umstellung im Betrieb der Kläger unvermeidlichen Kosten zu tragen, sie hat dies im Gegenteil ausdrücklich abgelehnt» Auch aus dem Energiewirtschaftsgesetz oder den Allgemeinen Versorgungsbedingungen läßt sich ein solcher Anspruch der Kläger nicht herleiten, sie enthalten hierüber keine Bestimmungen, Ebensowenig kann ein Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder Aufopferung hergeleitet werden, da der den Abnehmern entstehende Nachteil nicht durch einen obrigkeitlichen Eingriff ausgelöst worden ist (vgl Pabsts Wer hat die pekuniären Belastungen der Stromverbraucher bei Stromert- oder Spannungsänderungen zu tragen ?, 1950r S 21 ff5 Müller-Engelhardt aaO S 573 unter 5)«
5« Es bleibt daher nur zu prüfen, ob sich ein Anspruch gegen das Energieversorgungsunternehmen auf Übernahme der gesamt«! oder wenigstens eines Teiles der Umstellungskosten, die dem Abnehmer entstehen, mit allgemeinen Rechtsgedanken begründen läßt» Bas ganze., deutsche Rechtssystem wird beherrscht von dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 242 BGB seine gesetzliche Verankerung gefunden hat, und die Revision meint daß die Anwendung dieses Grundsatzes dazu führen müsse, den Klägern wenigstens einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Aufwendungen zuzubilligen»
Entgegen der Ansicht der Revision können indes Billigkeitserwägungen grundsätzlich nicht das Ergebnis rechtfertigen, daß die Energieversorgungsunternehmen bei Netzu demstellungen die den Abnehmern hierdurch entstehenden Kosten ganz oder auch nur zu einem Bruchteil zu tragen haben»
 
Allerdings wird im Schrifttum vielfach die Auffassung vertreten, daß eine derartige Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen nach Treu und Glauben zu bejahen sei (Eiser-Eiederer aaO, Pabst aaO S 16 ff; Schumacher aaO, Sasse, Hamburger Grundeigentum 1952, 64)» Per erkennende Senat vermag dieser Ansicht nicht beisutreten, er schließt sich vielmehr der von Geiler in seinem erwähnten Rechtsgutachten, Sarcander (Elektrizität swirtschaft 1950*102).. Beinlein (Der Bayerische Bürgermeister 1951,79), Trendelenburg (aaO), Müller-Engelhardt (aaO) und Krieger (Bas Gas- und Wasserfach 1953, 180, 183) vertretenen Gegenmeinung an»
a)	Abzulehnen ist der Ausgangspunkt von Pabst (aaO S 13 ff), der auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsbedingungen zustande gekommenen Stromlieferungsvertrag weise gerade hinsichtlich der hier . maßgebenden Frage, wer im Falle einer Netzu demstellung die bei dem Abnehmer entstehenden Kosten endgültig zu tragen habe, eine Lücke auf, die durch Anwendung allgemeiner Grundsätze g^cniöäaeii"werden müsse,.
Pabst legt dabei entscheidendes Gewicht darauf, daß die früher üblichen Yersorgungsbedingungen dem Elektrizitätswerk ausdrucklieh das Hecht gaben, Stromart und Spannung ohne Gewährung einer Entschädigung zu ändern, während eine entsprechende Bestimmung in den allgemeinen Yersorgungsbedingungen fehlt 0 Er will hieraus den Schluß ziehen, daß a er General Inspektor für Wasser und Energie und der Eeichskommissar für die Preisbildung, die - wie erwähnt - die Allgemeinen Yersorgungsbedingungen für verbindlich erklärt haben, die in den früher üblichen Yersorgungsbedingungen enthaltene Bestimmung in dieser Form nicht gebilligt und von der Begelung der Folgen einer Energieumstellung bewußt Abstand genommen hätten.
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Wie Trendelenburg (aaO) demgegenüber zutreffend dargelegt hat: kann diesen Gedankengängen nicht gefolgt werden. Der ¥/ille des Generalinspektors und des Reichskommissars lassen sich heute nicht mehr feststellen, Es spricht aber nichts dafür, daß ihre Absicht dahin gegangen ist, die erwähnte Frage offenzulassen» Pabst übersieht, daß der Abnehmer, solange ein Strom-versorgungsvertrag besteht, gegen willkürliche Änderungen von Stromart und -Spannung durch das Energieversor-gungsuntemehmen geschützt ist und daß die Kündigungsmöglichkeit des Vertrags durch Kr IX Abs 1 AYB eingeschränkt wirdc Daß dem Abnehmer darüber hinaus weitere Rechte bei notwendig werdenden Ketzürnstellungen hätten gewährt werden sollen, könnte nur dann angenommen werden? wenn gerade hierfür irgendwelche Anhaltspunkte gegeben wären» Solche sind aber nicht vorhanden, Sach der Systematik der Allgemeinen Versorgungsbedingungen war angesichts der vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit eine besondere Regelung der Präge, wer die dem Abnehmer entstehenden Kosten der Netzu demstellung zu tragen hatte, nicht erforderlich» Vielmehr ergibt sich bei richtiger^) Betrachtungsweise die Lösung unmittelbar aus den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, und zwar läßt sich, wie angeführt, aus ihnen ein solcher Anspruch des Abnehmers nicht herleiten»
b)	Auch der Hinweis, daß die Netzu demstellung einseitig von den Versorgungsuntemehmen veranlaßt wird, die eine Monopolstellung innehaben und den Abnehmern die Änderung daher aufzwingen können, rechtfertigt nicht» das Ergebnis, daß die Versorgungsunternehmen ganz.oder zu dem Teil die bei dem Abnehmer entstehenden Kosten für die Umarbeitung oder Neuanschaffung elektrischer Geräte zu tragen haben» Sicherlich dient die Netzu demstellung in erster Linie dem Interesse der Elektri-
 
tätsversorgung3unternehmen, die dem sich ständig steigernden Bedarf an Strom nur dadurch gerecht werden können, daß sie Netzu demstellungen vornehmen, die auch noch aus anderen Gründen für sie vorteilhaft sind. Es darf aber nicht übersehen werden, daß dieses Interesse der Unternehmen mit den Interessen der Allgemeinheit übereinstimmt, Eine gut funktionierende Energieversorgung kommt der gesamten Bevölkerung zugute,- wie nicht weiter dargelegt zu werden braucht.
Da aber eine reibungslose Versorgung mit Strom bei Berücksichtigung des Mehrbedarfs und der sich auch ;Jetzt noch auswirkenden mannigfaltigen Schwierigkeiten, die als Eolgen des Krieges eingetreten sind und noch längst nicht vollständig haben behoben werden kön-nen.. nur möglich ist, wenn den Erkenntnissen der fortgeschrittenen Technik Rechnung getragen wird, die gebieterisch die Umstellung veralteter Netze fordert, um Mehrleistungen zu ermöglichen, so hat auch die Allgemeinheit ein geradezu lebenswichtiges Interesse daran, daß Net zunist ellungen zwecks Erhöhung der Lei3t ungsf r' i higkeit der Elektrizitätsversorgungsuntemehmungen vorgenommen werden. Es handelt sich also bei den -Setzürnst ellungen nicht um Maßnahmen aus eigensüchtigen Beweggründen, die lediglich die Stromiieferanten begünstigen, sondern um die Verwirklichung technisch notwendiger Entwicklungen, die letzten Endes allen einen Nutzen bringen. Unter diesen Umständen kann mithin von einer unzulässigen Ausnutzung der den. Stromversorgungsunternehmen gegebenen Monopolstellung keine Rede sein.
Richtig ist allerdings, daß allein die Stremversorgungsunternehmen ohne Zutun der Abnehmer die Durchführung der Netzu demstellung veranlassen und ihren Zeitpunkt bestimmen, Auch hieraus läßt sich indes im allgemeinen keine Verpflichtung der Versorgungsunternehmen
 
herleiten, den Abnehmern durch die Umstellung entstehende Kosten au ersetzen. Selbst Eiser-Riederer (aaO) geben zu, daß die Elektrizitätsunternehmen infolge der tatsächlichen Entwicklung des Strombezugs zu Netzürnst ellungen gezwungen sind» Sie führen aus? der allgemein angestiegene Stromverbrauch habe in der Summe zu einer solchen Steigerung der Gesamtbelastung des Netzes geführt> daß die bisherigen Verteilungsanlagen technisch nicht mehr ausreichten. liegt mithin der Beweggrund für die durchgeführten und noch vorzunehmen- • den Hetzu demstellungen vor allem darin* did Portschritte in der technischen Entwicklung auszunutzen, um eine der Nachfrage entsprechende Energieversorgung durchführen zu können, so ist nicht einzusehen, weshalb es billig sein sollte, daß die Elektrizitätsunternehmen neben den in ihren Bereich fallenden Kosten, die durch die Netz * Umstellung in dem ihnen gehörigen allgemeinen Leistungs-netz entstehen, auch noch die dem einzelnen Abnehmer erwachsenden Kosten, sei es auch nur teilweise, zu erstatten haben- Dabei kann nicht entscheidend sein, ob gerade der einzelne Abnehmer, bei dem derartige Kosten entstehen, einen Vorteil von der Umstellung hat. Ihm kommt es auf alle Fälle zugute, daß infolge der Umstellung auch weiterhin eine geregelte Stromversorgung in dem betreffenden Gebiet möglich ist, mit der die Stromverbraucher andernfalls nicht mehr sicher hätten rechnen können,
c)	Eiser-Riederer (aaO) weisen schließlich noch darauf hin, daß die Elektrizitätsversorgungsuntemeh-mungen in der Lage seien, sich unter Beibehaltung von Stromart und -Spannung durch Netzverstärkungen zu helfen, um der Allgemeinheit die nötige Energie zur Verfügung zu stellen. Daraus, daß in diesem Palle die Energieversorgungsunternehmungen die gesamten Kosten
 
su tragen haben (vgl das d.i% Verpflichtung zur Zahlung eines Baukostenzuschusses betreifende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29# Oktober 1956 - II ZE 54'
54 - Betrieb 1956, 1179)» wollen sie einen wichtigen Fingerzeig für die Lösung des rechtlichen Problems gewinnen« Labei geben sie aber selbst zu, daß eine derartige Hetzverstärkung anstatt der Umstellung aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nur in Ausnahmefällen in Frage kommen kann« Schon aus diesem Grunde kann daher die Heranziehung dieser Möglichkeit nicht von Bedeutung sein« Entscheidend ist zudem folgende Erwägung* Bei einer Netzverstärkung entstehen im Bereich des Abnehmers überhaupt keine Kosten, wenn er in der bisherigen V/eise weiter Strom bezieht, denn seine Geräte brauchen in diesem Falle nicht geändert zu werden, er kann sie vielmehr uneingeschränkt weiter benutzen. Kosten erwachsen nur durch die Verstärkung des dem Energieversorgungsunternehmen gehörigen allgemeinen Leit^gsnetzes, also im Machtbereich der Stromabgeber, und diese Kosten müssen sie selbst tragen, wie in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs näher dargelegt ist. Nun sind aber gerade die Energieversorgungsunternehmen mit ihren gebundenen Tarifen im Interesse der Allgemeinheit zu Wirtschaft lieh richtiger und zweckmäßiger Durchführung der
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an sie herantretenden Aufgaben gehalten« Die Aufzei-gung einer theoretischen aber praktisch nicht brauchbaren Möglichkeit zur Lösung des Problems der ausreichenden Energieversorgung trotz steigenden Stromverbrauchs, bei der die Kosten dem. Energieversorgungs-Unternehmen voll zur Last fallen würden, kann daher keinen Anhalt für die Entscheidung der Frage geben, wer bei der im Regelfälle allein wirtschaftlich sinnvollen Hetzu demstellung die bei dem Abnehmer entstehenden Xosten zu tragen hat.
 
Hierbei ist zu berücksichtigen; daß die bei dem Abnehmer entstehenden Kosten nur einen verhältnismässig geringfügigen Teil der Gesamtkosten darstellen*
Der Hauptteil der Kosten fällt durch die infolge der Umstellung erforderlichen Arbeiten am allgemeinen Leistungsnetz an, die ohnehin zu Lasten des Energieversorgungsunternehmens gehenr Es würde aber diese in unzu demutbarer Weise belasten, wenn sie auch noch die beim Abnehmer entstehenden Kosten übernehmen müßten»
Diese grundsätzliche Lösung schließt nicht aus, daß im Einzelfalle; wenn die Hetzu demstellung aus besonderen Gründen bestimmte Abnehmer außergewöhnlich hart trifft, nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Erstattung der Umstellungskosten oder Leistung eines Betrages zu diesen Kosten zu bejahen ist« Es kann sich aber hierbei nur um Ausnahmen von der grundsätzlichen Lastenverteilung handeln, daß das Versorgungsunternehmen die Umstellungskosten des allgemeinen Leitungsnetzes zu tragen hat, während dem Abnehmer die in seinem Bereich entstehenden Umstellungskosten zur Last fallen»
Die Kläger haben hier nicht einmal behauptet, daß sie wirtschaftlich zur Tragung der ihnen' nach dem erwähnten Grundsatz zufallenden Umstellungskosten nicht in der Lage seien, und keine Tatsachen dafür vorgetra-gen; daß eine Übernahme dieser Kosten durch die Beklagte nach Treu und Glauben aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheine. Es kann vielmehr nach dem unstreitigen Sachverhalt unbedenklich davon ausgegangen werden, daß derartige besondere Gründe hier nicht vorliegen, und es muß daher in dem hier zu entscheidenden Palle bei der aufgestellten Regel sein Bewenden haben«
d)	Daß im Ausland die Elektrizitätsversorgungsunter-nefemen vielfach zur übernähme der ümstellungskosten verpflichtet sind (Schumacher, aao), steht dem hier ver-
tretenen Ergebnis nicht entgegen- Im übrigen pflegen äüch‘ in~33ei.itschland viele Ver sorgungsunte.rnehmen, die hierzu in der Lage sind, sich in begrüßenswerter Weise freiwillig an den den Abnehmern erwachsenden Umstellungskosten zu beteiligen oder sie sogar in vollem Umfange zu tragen, ohne jedoch eine rechtliche Verpflichtung hierzu anzu erkennen <>
Nach allem haben die Kläger keinen Rechtsanspruch auf volle oder teilweise Erstattung der in ihrem Bereich entstandenen Umstellungskosten, so daß die Klage mit Recht abgewiesen worden ist und die Revision zurückgewiesen werden muß=
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97
ZPO,
Dr,Großmann Dr«Gelhaar Artl	Dr = Spieler	Dr «Dorsche!