daß or sich nicht an Miotpröisverfahron beteiligt hatte* die von anderen Mietern gegen die Beklagte anhängig gemacht v/orden v/aren* ein Vormictrccht an einem von ihm auszuwählenden Laden in dem auf dem Grundstück beabsichtigten Neubau eingeräurato Bas Vormietrecht sollte auch dann gelten, v/enn der Kläger das Geschäft in Form einer Gesellschaft betrieb, so lange der Kläger an dieser Gesellschaft beteiligt war, und bestehen bleiben, v/enn das damalige Mietverhältnis als solches auf gekündigt v/urde«, Außerdem sollte der Kläger berechtigt sein, auch während der Bauzeit sein Geschäft weiter zu betreiben, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Bauarbeiten dies zuließen» Der Kläger erklärte sich mit dem Inhalt dieses Schreibens ausdrücklich einverstanden und setzte einen entsprechenden Vermerk auf das Schreiben und die der Beklagten ausge-händigto Durchschrift* Das Amtsgericht gab der Klage durch Urteil vom 5° August 1965 statt und gewährte dem Kläger eine Räumungsfrist bis zu dem 31. Nachdem im Berufungsrechtzuge der als Zeuge vernommene Bruder Leo des Klägers am 2C Januar 1967 ausgesagt hatteg daß er das Geschäft von dem Kläger übernommen habe und seit 1961 Inhaber des Geschäfts sei, kündigte die Beklagte die Mietverhältnisso mit dem Kläger fristlos v/egen imbefugter Gebrauchsüberlassungo Bas Landgericht wies sodann durch Urteil vom 16«, März 1967 die Berufung des Klägers zurück und bewilligte eine Räumungsfrist bis zu dem 30» Juni 1967» Bas Urteil ist lediglich damit begründet, daß der Kläger seinem Bruder unbefugt den Gebrauch der Geschäftslokale überlassen habe» Bereits Ende 1965 hatte der Kläger seinerseits gegen die Beklagte vor dem Landgericht Berlin (63 0 109/65) Klage erhoben, mit der er die Peststellung begehrte, daß das Abkommen vom 3» Pebruar 1951 zwischen den Parteien im vollen Umfange weiter bestehe und wirksam sei, sowie weitere PestStellungen erstrebte* Bas Landgericht Berlin traf durch sein Urteil vom 1» April 1966 die an erster Stolle verlangte Peststellung und wies die we it ergehende Klage ab, Bio von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung und die Anschlußberufung des Klägers wies das Kammergericht durch sein Urteil vom 18» September 1967 zurück„ 1o Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob es zulässig war, die Rectitutionsklage mit der auf § 826 BGB gestützten Untorlassungsklage zu verbinden und bejaht diese Frage« Ob die zur Begründung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltenen Rechtsausführungen, die weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung angegriffen werden, einer rechtlichen Prüfung standhalten können, braucht nicht entschieden zu werden, denn die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich nicht« Das Landgericht hat 11 die Klage”, d«h« beide von dem Kläger gestellten Anträge, abgewiesen« Es hat, wie die Entscheidungsgründe seines Urteils ergeben, beide Anträge für zulässig aber unbegründet gehalten« Der Kläger war daher durch die Abweisung beider Anträge beschwert und die von ihm eingelegte Berufung, die sich zunächst auf beide Anträge bezog, war deshalb zulässig« Dor Kläger nahm dann aber die Berufung zurück* soweit sie die Rc3titutionsklage betraf» Nunmehr v/ar also beim Berufungsgericht nur noch die ünterlassungsklago anhängig* über die ohne Rücksicht darauf sachlich zu befinden v/ar* ob die frühere Verbindung mit der Restitutionsklage zulässig v/ar oder nicht» Auch in den Revisionsrechtszug ist nur der Unterlassungsantrag gediehen* über den nach dem Ausgeführten ebenfalls auch dann sachlich zu entscheiden ist* v/enn es unzulässig gev/esen sein sollte* daß im ersten Rechtszug die Restitutionsklage mit dem Antrag auf Unterlassung des Gebrauchs dos Räumungsurteils verbunden worden v/ar» Nach einhelliger Rechtsprechung* die von einem Teil des Schrifttums sogar als noch zu weitgehend abge-i' lehnt wird (Nachweise in BGHZ 50* 115s 117)* können die Folgen der Rechtskraft eines unrichtigen Urteils durch die Zulassung eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nur dann beseitigt v/erden* wenn das rechtskräftige Urteil durch unlauteres Verhalten erschlichen worden ist oder v/enn den von dem Urteil Gebrauch machenden Teil die Unrichtigkeit bekannt ist und besondere Umstände hinzutreten* welche die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 26* 391 * 396 mit weiteren Nachweisen)„ Hier steht nicht einmal fest* daß das Urteil des Landgerichts im Räumungsrechtsstroit sachlich "nachweisbar unrichtig" (BGHZ 40* 130* 133) gev/esen ist. Es spricht sogar viel dafür, daß die Beklagte trotz dieses Schreibens zur Kündigung der Mietverträge vom 30» September 1965 berechtigt war« Von einer offensichtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Fehlbeurteilung kann somit hier keine Rede sein» letztlich kann aber aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben, ob das Urteil des Landgerichts sachlich unrichtig war: Auf diese Umstände hat indes der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27« Pebruar 1967 ausführlich hinge-wiesen und für seine Behauptungen Beweis angetreten» Das Landgericht im Räumungsprozeß war also über die Sachlage durch das Vorbringen beider Parteien umfassend unterrichtet» Es hat allerdings in der Begründung seines Urteils rechtliche Folgerungen gezogen, die von dem Kammergericht in dem Rechtsstreit, der zwischen den Parteien über das Weiterbestehen und die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 3« Pebruar 1951 anhängig ist, nicht geteilt werden. Selbst wenn men annehmen wollte, daß die Beklagte ihrer Wahrheitspflicht nicht voll genügt habe, beruht jedenfalls das Urteil nicht auf einer Verletzung der Wahrheitspflicht durch die Beklagte, sondern höchstens auf ungenügender Berücksichtigung des Vortrags des Klägers und Übergehung der. b) Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß die etwaige Unrichtigkeit des Urteils des Landgerichts im Räumungsprozeß der Beklagten bekannt gewesen sei» Selbst wenn das Urteil auch im Ergebnis unrichtig sein sollte, so beruht die Unrichtigkeit nicht auf der Ver\*ertung von Tatsachen, die falsch waren, sondern auf einer unrichtigen Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht» Es spricht aber nichts dafür, daß die Beklagte die Unrichtigkeit dieser Beurteilung erkannt hebe» Lie von dem Kläger in dem jetzigen Rechtsstreit vertretene Auffassung würde es der unterlegenen Partei nach Beendigung eines Rechtsstreits ermöglichen, die Unterlassung der Vollstreckung aus dem gegen sie ergangenen Urteil von der obsiegenden Partei mit der Begründung zu verlangen, das Gericht habe dinc Tat- oder Rechtsfrage unrichtig entschieden, und das sei von der obsiegenden Partei auch erkannt worden» Würde dem gefolgt, so könnte also die unterliegende Partei in einem neuen Rechtsstreit nachprüfen lassen, ob die Gerichte im ersten Rechtsstreit die Sachund Rechtslage richtig beurteilt hatten» Pür ein solches Verfahren bietet die Rechtsordnung keine Handhabe» Sicherlich ist es nicht auszuschließen, daß auch Gerichte gelegentlich tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilungen vornehmen» Um solche nach Möglichkeit zu vermeiden, sind der unterlegenen Partei die in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Rechtsmittel gegeben»
fc Nachschlagewerks ja 2140 047 BGHZj_............ nein BGB § 826 Pa Zur Präge der Beseitigung der Folgen der Rechtskraft eines unrichtigen Urteils durch Zulassung eines Schadensersatzanspruchs o BGH* Urto Vo 22o Oktober 1969 - VIII ZR 216/68 - Kammergericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF £ IM NAMEN DES VOLKES V11ZH_ 21§168 URTEIL Verkündet am 22o Oktober 1969 Klett, Justizhauptsekretö? •1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechts streit des Juweliers Emil Istraße 0 Klägers und Revisionsklägers«, - Prozeßbevollmächtigter % Hechtsanwalt Hr* gegen di^Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma HflHHp^iotel GmbH s, vertreten durch ihre Geschäftsführer HrT Herbert (iMi und Direlctor Gerhardt in Straße BH9 Beklagte und Hevisionsbeklagte; - ProzeßbeVollmachtigtej Rechtsanwälte Prof, und !)r0 - - 2 ~ Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22» Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar» Dr. Mezger» Dr« Messner und Braxmaier für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13« Juni 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte 9 die früher als GrflHIHIHi GmbH firmierte 9 war bis Ende 1965 Eigentümerin des Grundstücks bHHP-CHBHHHB H^Hm|stra/3e 0 Ecke Joachimstalerstraße 1• Die auf diesem Grundstück aufstehenden Gebäude waren während des Krieges zerstört worden« Der Kläger betrieb auf Grund der Verträge vom 30« September 1949 und 20« Oktober 1949 in zwei auf dem Grundstück errichteten Holzbauten Juweliergeschäfte« Beide Verträge konnten jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden« Der Kläger besitzt ein vom 3» Februar 1951 datiertes Schreiben» das die Beklagte» vertreten durch ihren damaligen Grundstücksverwalter AfKKKtKEk an den Kläger gerichtet hat. In ihm hatte die Beklagte dem Kläger mit Rücksicht darauf» daß or sich nicht an Miotpröisverfahron beteiligt hatte* die von anderen Mietern gegen die Beklagte anhängig gemacht v/orden v/aren* ein Vormictrccht an einem von ihm auszuwählenden Laden in dem auf dem Grundstück beabsichtigten Neubau eingeräurato Bas Vormietrecht sollte auch dann gelten, v/enn der Kläger das Geschäft in Form einer Gesellschaft betrieb, so lange der Kläger an dieser Gesellschaft beteiligt war, und bestehen bleiben, v/enn das damalige Mietverhältnis als solches auf gekündigt v/urde«, Außerdem sollte der Kläger berechtigt sein, auch während der Bauzeit sein Geschäft weiter zu betreiben, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Bauarbeiten dies zuließen» Der Kläger erklärte sich mit dem Inhalt dieses Schreibens ausdrücklich einverstanden und setzte einen entsprechenden Vermerk auf das Schreiben und die der Beklagten ausge-händigto Durchschrift* Bor Kläger betrieb die Juv/eliergeschäfte bis I960 teil3 allein, teils zusammen mit Pamilienmitgliedern in den verschiedensten Gesellschaftsformen» Danach erschien der Bruder Leo des Klägers nach außen hin als Geschäftsinhaber» Seit 1961 war der Name Leo GflHHBan den Eingängen der beiden Läden deutlich sichtbar angebracht» Mit Schreiben vom 17» Mai 1965 an den Kläger kündigte die Beklagte dem>Kläger beide Mietverträge zu dem 30» September 1965o Da der Kläger sein Einverständnis mit der Kündigung verv/oigertc, erhob die Beklagte Klage auf Räumung gegen den Kläger (Akten 7 0 590/65 - Amtsgericht OharlOttenburg)» Das Amtsgericht gab der Klage durch Urteil vom 5° August 1965 statt und gewährte dem Kläger eine Räumungsfrist bis zu dem 31. Oktober 1965* Nachdem im Berufungsrechtzuge der als Zeuge vernommene Bruder Leo des Klägers am 2C Januar 1967 ausgesagt hatteg daß er das Geschäft von dem Kläger übernommen habe und seit 1961 Inhaber des Geschäfts sei, kündigte die Beklagte die Mietverhältnisso mit dem Kläger fristlos v/egen imbefugter Gebrauchsüberlassungo Bas Landgericht wies sodann durch Urteil vom 16«, März 1967 die Berufung des Klägers zurück und bewilligte eine Räumungsfrist bis zu dem 30» Juni 1967» Bas Urteil ist lediglich damit begründet, daß der Kläger seinem Bruder unbefugt den Gebrauch der Geschäftslokale überlassen habe» Bereits Ende 1965 hatte der Kläger seinerseits gegen die Beklagte vor dem Landgericht Berlin (63 0 109/65) Klage erhoben, mit der er die Peststellung begehrte, daß das Abkommen vom 3» Pebruar 1951 zwischen den Parteien im vollen Umfange weiter bestehe und wirksam sei, sowie weitere PestStellungen erstrebte* Bas Landgericht Berlin traf durch sein Urteil vom 1» April 1966 die an erster Stolle verlangte Peststellung und wies die we it ergehende Klage ab, Bio von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung und die Anschlußberufung des Klägers wies das Kammergericht durch sein Urteil vom 18» September 1967 zurück„ Schon vorher, und zwar im Mai 1967* reichte der Kläger die vorliegende Klage als Restitutionsklage ein, mit der er die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin in dem Räumungsrechtsstreit und die Abweisung dieser Klage erstrebte „ Er verlangte sodann zusätzlich die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen,vvon 0 dem Räumungsurteil des Landgerichts Gebrauch zu machen, insbesondere hieraus gegen den Kläger zu vollstrecken. Das Landgericht wies die Klage ab« Im Berufungs-rechtszuge nahm der Kläger die Berufung zurück, soweit sie die Re oti tut ionsklage betraf, und verfolgle nur den Unterlassungsanspruch weiter« Das Kainmergericht wies die Berufung zurück« Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte erstrebt, verfolgt der Kläger den Unterlassungsanspruch weiter« Ent sehe i dungsgründ ej, Die Revision ist nicht begründet« 1o Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob es zulässig war, die Rectitutionsklage mit der auf § 826 BGB gestützten Untorlassungsklage zu verbinden und bejaht diese Frage« Ob die zur Begründung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltenen Rechtsausführungen, die weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung angegriffen werden, einer rechtlichen Prüfung standhalten können, braucht nicht entschieden zu werden, denn die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich nicht« Das Landgericht hat 11 die Klage”, d«h« beide von dem Kläger gestellten Anträge, abgewiesen« Es hat, wie die Entscheidungsgründe seines Urteils ergeben, beide Anträge für zulässig aber unbegründet gehalten« Der Kläger war daher durch die Abweisung beider Anträge beschwert und die von ihm eingelegte Berufung, die sich zunächst auf beide Anträge bezog, war deshalb zulässig« Dor Kläger nahm dann aber die Berufung zurück* soweit sie die Rc3titutionsklage betraf» Nunmehr v/ar also beim Berufungsgericht nur noch die ünterlassungsklago anhängig* über die ohne Rücksicht darauf sachlich zu befinden v/ar* ob die frühere Verbindung mit der Restitutionsklage zulässig v/ar oder nicht» Auch in den Revisionsrechtszug ist nur der Unterlassungsantrag gediehen* über den nach dem Ausgeführten ebenfalls auch dann sachlich zu entscheiden ist* v/enn es unzulässig gev/esen sein sollte* daß im ersten Rechtszug die Restitutionsklage mit dem Antrag auf Unterlassung des Gebrauchs dos Räumungsurteils verbunden worden v/ar» Der hiernach allein der Beurteilung des erkennenden Senats unterliegende Untorlassungsantrag* kann keinen Erfolg haben» Nach einhelliger Rechtsprechung* die von einem Teil des Schrifttums sogar als noch zu weitgehend abge-i' lehnt wird (Nachweise in BGHZ 50* 115s 117)* können die Folgen der Rechtskraft eines unrichtigen Urteils durch die Zulassung eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nur dann beseitigt v/erden* wenn das rechtskräftige Urteil durch unlauteres Verhalten erschlichen worden ist oder v/enn den von dem Urteil Gebrauch machenden Teil die Unrichtigkeit bekannt ist und besondere Umstände hinzutreten* welche die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 26* 391 * 396 mit weiteren Nachweisen)„ Hier steht nicht einmal fest* daß das Urteil des Landgerichts im Räumungsrechtsstroit sachlich "nachweisbar unrichtig" (BGHZ 40* 130* 133) gev/esen ist. Zwar mögen die Entscheidungsgründe des erwähnten Urteils einer sachlichen Nachprüfung nicht standhalten» Es kommt jedoch allein darauf an, ob das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt ist, also die Urteilsformel, sachlich unrichtig isto Die von dem Kläger mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge konnten von dieser gekündigt werden« Ob das Schreiben vom 3«. Februar 1951 einer wirksamen Kündigung entgegenstand, wie der Kläger meint, ist immerhin fraglich» Es spricht sogar viel dafür, daß die Beklagte trotz dieses Schreibens zur Kündigung der Mietverträge vom 30» September 1965 berechtigt war« Von einer offensichtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Fehlbeurteilung kann somit hier keine Rede sein» letztlich kann aber aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben, ob das Urteil des Landgerichts sachlich unrichtig war: a) Die Beklagte hat nämlich das genannte Urteil nicht werschlichenMo Ihr Prozeßvortrag war richtig, wenn auch möglicherweise unvollständig» Der damalige Grundstücksverwalter Plha der Beklagten mag allerdings davon gewußt haben, daß seit 1961 der Name Leo Gruschow als Inhaber der Läden angebracht war. Auf diese Umstände hat indes der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27« Pebruar 1967 ausführlich hinge-wiesen und für seine Behauptungen Beweis angetreten» Das Landgericht im Räumungsprozeß war also über die Sachlage durch das Vorbringen beider Parteien umfassend unterrichtet» Es hat allerdings in der Begründung seines Urteils rechtliche Folgerungen gezogen, die von dem Kammergericht in dem Rechtsstreit, der zwischen den Parteien über das Weiterbestehen und die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 3« Pebruar 1951 anhängig ist, nicht geteilt werden. Hieraus folgt aber noch nicht, daß das Urteil im Räumungsprozeß durch unlautere Machenschaften seitens der Beklagten erstritten wurde. / 4 Selbst wenn men annehmen wollte, daß die Beklagte ihrer Wahrheitspflicht nicht voll genügt habe, beruht jedenfalls das Urteil nicht auf einer Verletzung der Wahrheitspflicht durch die Beklagte, sondern höchstens auf ungenügender Berücksichtigung des Vortrags des Klägers und Übergehung der. von ihm gestellten Beweisanträge» b) Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß die etwaige Unrichtigkeit des Urteils des Landgerichts im Räumungsprozeß der Beklagten bekannt gewesen sei» Selbst wenn das Urteil auch im Ergebnis unrichtig sein sollte, so beruht die Unrichtigkeit nicht auf der Ver\*ertung von Tatsachen, die falsch waren, sondern auf einer unrichtigen Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht» Es spricht aber nichts dafür, daß die Beklagte die Unrichtigkeit dieser Beurteilung erkannt hebe» Lie von dem Kläger in dem jetzigen Rechtsstreit vertretene Auffassung würde es der unterlegenen Partei nach Beendigung eines Rechtsstreits ermöglichen, die Unterlassung der Vollstreckung aus dem gegen sie ergangenen Urteil von der obsiegenden Partei mit der Begründung zu verlangen, das Gericht habe dinc Tat- oder Rechtsfrage unrichtig entschieden, und das sei von der obsiegenden Partei auch erkannt worden» Würde dem gefolgt, so könnte also die unterliegende Partei in einem neuen Rechtsstreit nachprüfen lassen, ob die Gerichte im ersten Rechtsstreit die Sachund Rechtslage richtig beurteilt hatten» Pür ein solches Verfahren bietet die Rechtsordnung keine Handhabe» Sicherlich ist es nicht auszuschließen, daß auch Gerichte gelegentlich tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilungen vornehmen» Um solche nach Möglichkeit zu vermeiden, sind der unterlegenen Partei die in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Rechtsmittel gegeben» Findet sich aber der Rechtsfohler in einem Urteil, das nicht der Anfechtung durch Rechtsmittel unterliegt und das daher mit seiner Verkündung rechtskräftig wird, so gebietet es die Rechtskraft dieses Urteils, daß es von der unterlegenen Partei grundsätzlich hingenommen wird«, Die Rechtskraft wirkt dahin 3 daß keine neue Verhandlung und Entscheidung über den rechtskräftig ausgeurteilten Anspruch mehr zulässig isto Die Rechtskraftv/irkung hat somit den Vorrang vor dem Interesse an einem den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich richtig beurteilenden Urteil (vglo BGH Urto vom 11. März 1953 - II ZR 180/52 - m ZPO § 322 Hr. 10). c) Die Rügen der Revision gehen daran vorbei, daß dem Landgericht im Vorproseß sämtliche Tatsachen vorgetragen waren, die nach Ansicht der Revision zu einem anderen und dem Kläger günstigeren Urteil hätten führen müssen * Es ist indes daran festzuhalten, daß die Unrichtigkeit eines rechtskräftigen Urteils im Vorprozeß nicht dargetan worden kann, indem die unterlegene Partei geltend macht, die in jenem Prozeß vorgenommene tatsächliche oder rechtliche Würdigung sei unrichtig, und auf rechtliche Gesichtspunkte hinweist, die nach ihrer Ansicht unbeachtet geblieben sind. Dio Revision kann daher keinen Erfolg haben0 sondern sie muß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgev/ie s en werden» 3)r0 Haidinger Pr«, Gelhaar Pr«, Mezger Pr« Messner Braxmaier